§ 20 BVO 2022 Pflichten des Unternehmers

Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2022

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.10.2022 bis 31.12.9999

Anlässlich der Kontrolle gemäß § 19 muss der Unternehmer den behördlichen Organen Zugang im Sinne des Artikels 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 bei Gefahr in Verzug jederzeit, sonst während der Betriebszeiten gewähren. Anlässlich der Kontrolle gemäß Paragraph 19, muss der Unternehmer den behördlichen Organen Zugang im Sinne des Artikels 15 Absatz eins, der Verordnung (EU) 2017/625 bei Gefahr in Verzug jederzeit, sonst während der Betriebszeiten gewähren.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.10.2022 bis 31.12.9999

Anlässlich der Kontrolle gemäß § 19 muss der Unternehmer den behördlichen Organen Zugang im Sinne des Artikels 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 bei Gefahr in Verzug jederzeit, sonst während der Betriebszeiten gewähren. Anlässlich der Kontrolle gemäß Paragraph 19, muss der Unternehmer den behördlichen Organen Zugang im Sinne des Artikels 15 Absatz eins, der Verordnung (EU) 2017/625 bei Gefahr in Verzug jederzeit, sonst während der Betriebszeiten gewähren.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten