§ 37 VEVO 2022 Waren und Gegenstände, die nicht der grenztierärztlichen Kontrolle gestellt wurden

Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2022

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.01.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Kontrollpflichtige Waren und Gegenstände, die ohne veterinärbehördliche Grenzkontrolle auf österreichisches Gebiet verbracht wurden, müssen unter behördlicher Aufsicht unverzüglich an die vom Bundesamt für Verbrauchergesundheit bestimmte geeignete österreichische Grenzkontrollstelle zur Vornahme der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle gebracht werden. Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit kann auf die Verbringung an die Grenzkontrollstelle verzichten, wenn der verantwortliche Unternehmer oder die bzw. der Verfügungsberechtigte die Vernichtung der Sendung unter amtlicher Aufsicht auf seine Kosten beim Bundesamt für Verbrauchergesundheit beantragt.
  2. (2)Absatz 2,Wird bei der Kontrolle festgestellt, dass die Waren oder Gegenstände nicht den Einfuhrbedingungen genügen, so ist die Sendung in amtliche Verwahrung zu nehmen und nach Anhörung des verantwortlichen Unternehmers eine der in Art. 66 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/625 festgelegten Maßnahmen anzuordnen.Wird bei der Kontrolle festgestellt, dass die Waren oder Gegenstände nicht den Einfuhrbedingungen genügen, so ist die Sendung in amtliche Verwahrung zu nehmen und nach Anhörung des verantwortlichen Unternehmers eine der in Artikel 66, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2017/625 festgelegten Maßnahmen anzuordnen.
  3. (3)Absatz 3,Bis zur Rücksendung der unter diese Bestimmung fallenden Waren oder Gegenstände oder bis zum sonstigen Abschluss des Verfahrens sind die betreffenden Sendungen unter amtlicher Verwahrung und veterinärbehördlicher Aufsicht auf Kosten des verantwortlichen Unternehmers seuchensicher zu lagern.
  4. (4)Absatz 4,Die Zollbehörde hat abweichend von Abs. 1 für alle von der Zollbehörde im Zuge von Amtshandlungen beschlagnahmten veterinärbehördlich kontrollpflichtigen Waren und Gegenstände die unschädliche Beseitigung gemäß Art. 198 Unionszollkodex zu veranlassen.Die Zollbehörde hat abweichend von Absatz eins, für alle von der Zollbehörde im Zuge von Amtshandlungen beschlagnahmten veterinärbehördlich kontrollpflichtigen Waren und Gegenstände die unschädliche Beseitigung gemäß Artikel 198, Unionszollkodex zu veranlassen.
  5. (5)Absatz 5,Der verantwortliche Unternehmer oder der Verfügungsberechtigte hat alle der jeweils zuständigen Behörde erwachsenen Kosten zu tragen, insbesondere die Kosten für die Zwischenlagerung, Rücksendung sowie die unschädliche Beseitigung der Sendung.
  6. (6)Absatz 6,Das Verbringen von kontrollpflichtigen Waren und Gegenständen auf österreichisches Gebiet, die ohne veterinärbehördliche Grenzkontrolle aus Drittstatten in die Union gelangt sind, ist verboten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.01.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Kontrollpflichtige Waren und Gegenstände, die ohne veterinärbehördliche Grenzkontrolle auf österreichisches Gebiet verbracht wurden, müssen unter behördlicher Aufsicht unverzüglich an die vom Bundesamt für Verbrauchergesundheit bestimmte geeignete österreichische Grenzkontrollstelle zur Vornahme der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle gebracht werden. Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit kann auf die Verbringung an die Grenzkontrollstelle verzichten, wenn der verantwortliche Unternehmer oder die bzw. der Verfügungsberechtigte die Vernichtung der Sendung unter amtlicher Aufsicht auf seine Kosten beim Bundesamt für Verbrauchergesundheit beantragt.
  2. (2)Absatz 2,Wird bei der Kontrolle festgestellt, dass die Waren oder Gegenstände nicht den Einfuhrbedingungen genügen, so ist die Sendung in amtliche Verwahrung zu nehmen und nach Anhörung des verantwortlichen Unternehmers eine der in Art. 66 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/625 festgelegten Maßnahmen anzuordnen.Wird bei der Kontrolle festgestellt, dass die Waren oder Gegenstände nicht den Einfuhrbedingungen genügen, so ist die Sendung in amtliche Verwahrung zu nehmen und nach Anhörung des verantwortlichen Unternehmers eine der in Artikel 66, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2017/625 festgelegten Maßnahmen anzuordnen.
  3. (3)Absatz 3,Bis zur Rücksendung der unter diese Bestimmung fallenden Waren oder Gegenstände oder bis zum sonstigen Abschluss des Verfahrens sind die betreffenden Sendungen unter amtlicher Verwahrung und veterinärbehördlicher Aufsicht auf Kosten des verantwortlichen Unternehmers seuchensicher zu lagern.
  4. (4)Absatz 4,Die Zollbehörde hat abweichend von Abs. 1 für alle von der Zollbehörde im Zuge von Amtshandlungen beschlagnahmten veterinärbehördlich kontrollpflichtigen Waren und Gegenstände die unschädliche Beseitigung gemäß Art. 198 Unionszollkodex zu veranlassen.Die Zollbehörde hat abweichend von Absatz eins, für alle von der Zollbehörde im Zuge von Amtshandlungen beschlagnahmten veterinärbehördlich kontrollpflichtigen Waren und Gegenstände die unschädliche Beseitigung gemäß Artikel 198, Unionszollkodex zu veranlassen.
  5. (5)Absatz 5,Der verantwortliche Unternehmer oder der Verfügungsberechtigte hat alle der jeweils zuständigen Behörde erwachsenen Kosten zu tragen, insbesondere die Kosten für die Zwischenlagerung, Rücksendung sowie die unschädliche Beseitigung der Sendung.
  6. (6)Absatz 6,Das Verbringen von kontrollpflichtigen Waren und Gegenständen auf österreichisches Gebiet, die ohne veterinärbehördliche Grenzkontrolle aus Drittstatten in die Union gelangt sind, ist verboten.

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