§ 38 GMMO-VO 2020 Gesonderte Bestimmungen für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg

Gas-Marktmodell-Verordnung 2020

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2022 bis 31.12.9999
Grundsätze für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg
  1. (1)Absatz eins,Für die Teil- und Vollversorgung von Kunden in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg, für die Ein- und Ausspeisungen an Grenzkopplungspunkten sowie für eine übergreifende Bilanzierung ist eine einfache Abwicklung mit den angrenzenden Marktgebieten zu gewährleisten.
  2. (2)Absatz 2,Zur operativen Umsetzung der Bestimmungen dieses Teils haben die Bilanzierungsstelle und der MVGM die erforderlichen Verträge mit den Netzbetreibern und den Marktgebietsverantwortlichen der angrenzenden Marktgebiete abzuschließen.
  3. (3)Absatz 3,Soweit in diesem Teil nicht anders bestimmt, gelten §§ 1 bis 37 auch für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg.Soweit in diesem Teil nicht anders bestimmt, gelten Paragraphen eins bis 37 auch für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2022 bis 31.12.9999
Grundsätze für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg
  1. (1)Absatz eins,Für die Teil- und Vollversorgung von Kunden in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg, für die Ein- und Ausspeisungen an Grenzkopplungspunkten sowie für eine übergreifende Bilanzierung ist eine einfache Abwicklung mit den angrenzenden Marktgebieten zu gewährleisten.
  2. (2)Absatz 2,Zur operativen Umsetzung der Bestimmungen dieses Teils haben die Bilanzierungsstelle und der MVGM die erforderlichen Verträge mit den Netzbetreibern und den Marktgebietsverantwortlichen der angrenzenden Marktgebiete abzuschließen.
  3. (3)Absatz 3,Soweit in diesem Teil nicht anders bestimmt, gelten §§ 1 bis 37 auch für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg.Soweit in diesem Teil nicht anders bestimmt, gelten Paragraphen eins bis 37 auch für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg.

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