§ 13 BZK-BV Inkrafttretensbestimmung

Blauzungenkrankheit-Bekämpfungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2025 bis 31.12.9999
Diese Verordnung tritt im Zeitpunkt ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt im Zeitpunkt ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Das Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 7 Abs. 1 und 3, § 11 Abs. 1 und § 11a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 29/2025 treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz eins und 3, Paragraph 11, Absatz eins und Paragraph 11 a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 29 aus 2025, treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

Stand vor dem 28.02.2025

In Kraft vom 14.09.2024 bis 28.02.2025
Diese Verordnung tritt im Zeitpunkt ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt im Zeitpunkt ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Das Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 7 Abs. 1 und 3, § 11 Abs. 1 und § 11a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 29/2025 treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz eins und 3, Paragraph 11, Absatz eins und Paragraph 11 a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 29 aus 2025, treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

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