§ 3 GMMO-VO 2020 Regeln der Technik

Gas-Marktmodell-Verordnung 2020

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2022 bis 31.12.9999

Für den Netzzugang, den Betrieb der Netze sowie die Ermittlung von Energiemengen im Marktgebiet sind die einschlägigen Regeln der Technik (§ 7 Abs. 1 Z 53 GWG 2011) gemäß Anlage 2 einzuhalten. Für den Netzzugang, den Betrieb der Netze sowie die Ermittlung von Energiemengen im Marktgebiet sind die einschlägigen Regeln der Technik (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 53, GWG 2011) gemäß Anlage 2 einzuhalten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2022 bis 31.12.9999

Für den Netzzugang, den Betrieb der Netze sowie die Ermittlung von Energiemengen im Marktgebiet sind die einschlägigen Regeln der Technik (§ 7 Abs. 1 Z 53 GWG 2011) gemäß Anlage 2 einzuhalten. Für den Netzzugang, den Betrieb der Netze sowie die Ermittlung von Energiemengen im Marktgebiet sind die einschlägigen Regeln der Technik (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 53, GWG 2011) gemäß Anlage 2 einzuhalten.

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