§ 15 VEVO 2022 Zulassung der Herkunftsbetriebe

Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2022

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.01.2023 bis 31.12.9999

Soweit bei der Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen in den Rechtsvorschriften der Union die Verpflichtung zur Herkunft aus zugelassenen Betrieben vorgesehen ist, ist zu überprüfen, ob diese Betriebe vom jeweiligen Drittstaat zugelassen und auf der Internetseite der Europäischen Kommission veröffentlicht sind.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.01.2023 bis 31.12.9999

Soweit bei der Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen in den Rechtsvorschriften der Union die Verpflichtung zur Herkunft aus zugelassenen Betrieben vorgesehen ist, ist zu überprüfen, ob diese Betriebe vom jeweiligen Drittstaat zugelassen und auf der Internetseite der Europäischen Kommission veröffentlicht sind.

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