Gesetzesaktualisierungen

476 Gesetze aktualisiert am 13.08.2026

Gesetze 111-120 von 476

36 Paragrafen zu Abfallverbrennungsverordnung 2024 (AVV 2024) aktualisiert


Anl. 10 AVV 2024 Konformitätserklärung

Konformitätserklärung1) Nr.2) Name des Ausstellers:Anschrift des Ausstellers:3) Gegenstand der Erklärung:4) Das oben beschriebene Produkt ist konform mit den Anforderungen der folgenden Dokumente:Anhang 9 der Abfallverbrennungsverordnung 2024 (AVV 2024), BGBl. II Nr. 118/2024Anhang 9 der Abfallve... mehr lesen...


Anl. 9 AVV 2024 Qualitätsanforderungen an Ersatzbrennstoffprodukte

1.Ziffer einsGrenzwerte für das Vorliegen des Abfallendes bei Ersatzbrennstoffen und bestimmungsgemäße Verwendung1.1eins Punkt einsGrenzwerte für Ersatzbrennstoffprodukte aus Holzabfällen1.2eins Punkt 2Grenzwerte für sonstige Ersatzbrennstoffprodukte1.3eins Punkt 3Einhaltung von Grenzwerten1.4ein... mehr lesen...


Anl. 8 AVV 2024 Vorgaben für Ersatzbrennstoffe

1.Ziffer einsGrenzwerte für Ersatzbrennstoffe1.1eins Punkt einsGrenzwerte für Ersatzbrennstoffe beim Einsatz in Anlagen zur Zementerzeugung1.2eins Punkt 2Grenzwerte für Ersatzbrennstoffe beim Einsatz in sonstigen Mitverbrennungsanlagen1.3eins Punkt 3Zusätzliche Anforderungen an Altöl und Lösemitt... mehr lesen...


Anl. 7 AVV 2024 Grenzwerte für gereinigtes Gas aus Vergasungs- oder Pyrolyseanlagen

Gesamtschwefel10mg/m3Schwefelwasserstoff5mg/m3Kohlenstoffoxidsulfid5mg/m3Die Volumeneinheit des Gases ist auf 0 °C und 1013 mbar bezogen.Eine Vermischung des Gases mit anderen Gasen mit dem Ziel, die Grenzwerte zu unterschreiten, ist nicht zulässig.Hinsichtlich der Gehalte an festen und flüssigen... mehr lesen...


Anl. 6 AVV 2024 Emissionserklärungen

In den Emissionserklärungen sind folgende Daten anzugeben:A ALuftemissionserklärung1.Ziffer einsEmissionserklärung:Typ der Berichtseinheit1, Name der Anlage, die als Berichtseinheit BE_AVV gekennzeichnet ist1, GLN der Anlage, die als Berichtseinheit BE_AVV gekennzeichnet ist1, Standortbezeichnung... mehr lesen...


Anl. 5 AVV 2024 Probenahme- und Analyseverfahren

Die Probenahme und Analyse aller Schadstoffe sowie die Referenzmessverfahren zur Kalibrierung automatischer Messsysteme müssen nach CEN-Normen (ÖNORM EN ...) durchgeführt werden. Sind keine CEN-Normen verfügbar, so müssen nationale oder internationale Normen verwendet werden.Staubförmige Emission... mehr lesen...


Anl. 4 AVV 2024 Formel zur Berechnung der Emissionskonzentration zum Standardprozentsatz der Sauerstoffkonzentration

ES = berechnete Emissionskonzentration zum Standardprozentsatz der SauerstoffkonzentrationEM = gemessene EmissionskonzentrationOS = StandardsauerstoffkonzentrationOM = gemessene Sauerstoffkonzentration mehr lesen...


Anl. 3 AVV 2024 Messunsicherheit in % vom Grenzwert

ParameterMessunsicherheitKohlenmonoxid10%Schwefeldioxid20%Stickstoffoxide20%Staubförmige Emissionen30%Gesamter flüchtiger organischer Kohlenstoff30%Chlorwasserstoff40%Fluorwasserstoff40%Ammoniak40%Metalle40%Dioxine und Furane sowie dioxinähnliche PCB50% mehr lesen...


Anl. 2 AVV 2024 Emissionsgrenzwerte für Mitverbrennungsanlagen

Mitverbrennungsanlagen müssen einen Jahresmittelwert für staubförmige Emissionen von 10 mg/m3 trockenes Abgas und bezogen auf 11% Sauerstoff, einhalten.1. Emissionsgrenzwerte für Mitverbrennungsanlagen, ausgenommen Zementerzeugungs- und FeuerungsanlagenMitverbrennungsanlagen, ausgenommen Zementer... mehr lesen...


Anl. 1 AVV 2024 Emissionsgrenzwerte (G

Verbrennungsanlagen müssen die folgenden Emissionsgrenzwerte im Abgas, angegeben in mg pro m3 (Dioxine, Furane und dioxin-ähnliche PCB in ng pro m3) trockenes Abgas und bezogen auf 11% Sauerstoff (im Fall der alleinigen Verbrennung von Altöl bezogen auf 3% Sauerstoff) einhalten.Neuanlagen im Sinn... mehr lesen...


§ 23 AVV 2024 Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen, ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S. 25, umgesetzt. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen, Amtsblatt Nummer L 3... mehr lesen...


§ 22 AVV 2024 Inkrafttreten; Außerkrafttreten; Übergangsbestimmungen

(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt.Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft, sofern Absatz 2, nicht anderes bestimmt.(2)Absatz 2,§ 14 Abs. 4 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. D... mehr lesen...


§ 21 AVV 2024 Schlussbestimmungen

Beginn der verpflichtenden Verwendung elektronischer Spezifikationen und Anwendungen Für elektronische Übermittlungen sind die durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie am EDM-Portal (edm.gv.at) veröffentlichten Spezifikationen und die für ... mehr lesen...


§ 20 AVV 2024 Klärschlammbehandlung

Klärschlammverbrennung und Phosphorrückgewinnung(1)Absatz eins,Klärschlamm aus Abwasserreinigungsanlagen mit einem Bemessungswert ab 20.000 EW60 ist ab 1. Jänner 2033 einer Verbrennung zuzuführen. Aus der dabei entstehenden Verbrennungsasche müssen zumindest 80 Masseprozent des im Klärschlamm ent... mehr lesen...


§ 19 AVV 2024 Abfallende für Ersatzbrennstoffe

(1)Absatz eins,Ersatzbrennstoffprodukte müssen die Anforderungen von Anhang 9 erfüllen. Sie verlieren mit der Deklaration auf Basis der Übermittlung eines gültigen Beurteilungsnachweises gemäß Anhang 9 Kapitel 2.7 an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und... mehr lesen...


§ 18 AVV 2024 Vorgaben für Ersatzbrennstoffe und Ersatzbrennstoffprodukte

Ersatzbrennstoffe(1)Absatz eins,Ersatzbrennstoffe, die in Mitverbrennungsanlagen verbrannt werden sollen, müssen den Vorgaben gemäß Anhang 8 entsprechen.(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht fürAbsatz eins, gilt nicht für1.Ziffer einsErsatzbrennstoffe, die in Mitverbrennungsanlagen verbrannt werden solle... mehr lesen...


§ 17 AVV 2024 Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat jährlich einen Bericht für die Öffentlichkeit, der das Funktionieren und die Überwachung der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zum Inhalt hat, zu veröffentlichen. Dabei ist über die Durchführu... mehr lesen...


§ 16 AVV 2024 Rückstände

(1)Absatz eins,Rückstände aus dem Betrieb der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage müssen unter Anwendung geeigneter Techniken behandelt werden. Die Mengen und die Schädlichkeit von Rückständen müssen auf ein Minimum reduziert werden; diese Rückstände müssen gegebenenfalls verwertet werden. R... mehr lesen...


§ 15 AVV 2024 Prüfung

(1)Absatz eins,Der Anlageninhaber muss die in Betrieb befindliche Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage einmal jährlich durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt auf etwaige Mängel prüfen lassen. Die Prüfung muss den Zeitraum eines Kalenderjahres umfassen. Sie muss die Besichtigung der Ve... mehr lesen...


§ 14 AVV 2024 Andere als normale Betriebsbedingungen

(1)Absatz eins,Der Inhaber einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage muss für ihren konsensgemäßen Betrieb, für die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und Auflagen sowie für die Wartung und laufende Funktionskontrolle aller Ausrüstungsteile sorgen. Treten beim Betrieb einer Verbrennungs- ode... mehr lesen...


§ 13 AVV 2024 Emissionserklärung

(1)Absatz eins,Eine Luftemissionserklärung und gegebenenfalls eine Wasseremissionserklärung sind jährlich im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 bis zu dem dem Erklärungszeitraum folgenden 30. April zu übermitteln, wenn die Nennkapazität der gesamten Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage zw... mehr lesen...


§ 12 AVV 2024 Einhaltung der Emissionsgrenzwerte

(1)Absatz eins,Bei kontinuierlichen Messungen muss ein Beurteilungswert aus Halbstundenmittelwerten, die innerhalb der tatsächlichen Betriebszeit (ausgenommen An- und Abfahrvorgänge) ermittelt werden, und bei diskontinuierlichen Messungen aus dem arithmetischen Mittel von mindestens drei Einzelme... mehr lesen...


§ 11 AVV 2024 Messstellen und Messsysteme

(1)Absatz eins,Die Messstellen müssen gemäß ÖNORM EN 15259 auf Grund des Gutachtens einer befugten Fachperson oder Fachanstalt derart festgelegt werden, dass eine repräsentative und messtechnisch einwandfreie Emissionsmessung gewährleistet ist.(2)Absatz 2,Die Messungen und Datenaufzeichnungen müs... mehr lesen...


§ 10 AVV 2024 Diskontinuierliche Messungen

(1)Absatz eins,Die diskontinuierlichen Messungen müssen von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt werden.(2)Absatz 2,Folgende Parameter müssen mindestens zweimal jährlich (repräsentativ über das Jahr verteilt) durch mindestens drei voneinander unabhängige Messwerte erfasst werde... mehr lesen...


§ 9 AVV 2024 Kontinuierliche Messungen

(1)Absatz eins,Folgende Betriebsdaten und Schadstoffe im Abgas, für die in Anhang 1 oder 2 Emissionsgrenzwerte vorgesehen sind, müssen in Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen kontinuierlich gemessen werden:1.Ziffer einsTemperatur in der Nähe der Innenwand oder an einer anderen, von der Behörd... mehr lesen...


§ 8 AVV 2024 Emissionsgrenzwerte

(1)Absatz eins,Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen müssen so ausgelegt und ausgerüstet sein und so betrieben werden, dass innerhalb der tatsächlichen Betriebszeit (ausgenommen An- und Abfahrvorgänge) die in Anhang 1 und 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte im Abgas nicht überschritten werden.(... mehr lesen...


§ 7 AVV 2024 Betriebsbedingungen

(1)Absatz eins,Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen müssen in der Weise betrieben werden, dass ein möglichst vollständiger Verbrennungsgrad erreicht und in der Schlacke und der Asche ein Gehalt an organisch gebundenem Kohlenstoff (TOC) von weniger als 3% des Trockengewichts eingehalten wird. ... mehr lesen...


§ 6 AVV 2024 Eingangskontrolle

(1)Absatz eins,Der Inhaber einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage muss alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen hinsichtlich der Anlieferung und Annahme der Abfälle ergreifen, um Belastungen der Umwelt, insbesondere die Verunreinigung der Luft, des Bodens sowie des Oberflächen- und Grundwas... mehr lesen...


§ 5 AVV 2024 Inhalt des Genehmigungsbescheides

(1)Absatz eins,Der Genehmigungsbescheid, mit dem eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage genehmigt wird, muss insbesondere folgende Angaben enthalten:1.Ziffer einsArt der zu verbrennenden Abfälle unter Angabe der Schlüsselnummer, der Bezeichnung und einer allfälligen Spezifizierung sowie di... mehr lesen...


§ 4 AVV 2024 Vorgaben für Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen

Antragsunterlagen(1)Absatz eins,Die dem Antrag auf Genehmigung einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage anzuschließenden Unterlagen müssen insbesondere folgende Angaben enthalten:1.Ziffer einsArt der zu verbrennenden Abfälle unter Angabe der Schlüsselnummer, der Bezeichnung und einer allfäl... mehr lesen...


§ 3 AVV 2024 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist bzw. sind1.Ziffer einsAbfallstrom: ein bestimmter Abfall, welcher aus einem definierten Prozess (gleichbleibendes Verfahren, gleichbleibende Prozessbedingungen und gleichbleibende Einsatzstoffe) in gleichbleibender Qualität in Bezug auf die für die jeweilige Behandl... mehr lesen...


§ 2 AVV 2024 Geltungsbereich

(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt, soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt, fürDiese Verordnung gilt, soweit Absatz 3, nicht anderes bestimmt, für1.Ziffer einsBehandlungsanlagen gemäß den §§ 37 oder 52 AWG 2002,Behandlungsanlagen gemäß den Paragraphen 37, oder 52 AWG 2002,2.Ziffer 2gewerbliche Be... mehr lesen...


§ 1 AVV 2024 Allgemeine Bestimmungen

Ziele Ziel dieser Verordnung ist1.Ziffer einsder Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen vor schädlichen Einwirkungen, die durch die Verbrennung oder Mitverbrennung von Abfällen entstehen können, sowie die Vermeidung von Belastungen der Umwelt,2.Ziffer 2der Betrieb von Verbrennungs- und... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

56 Paragrafen zu Musiktherapiegesetz (MuthG) aktualisiert


§ 39 MuthG Inkrafttreten

(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.(2)Absatz 2,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Juli 2009 in Kraft gesetzt werden.(3)Absatz 3,§ 3 Z 1, 2, 9 un... mehr lesen...


§ 38 MuthG Schlussbestimmungen

Vollziehung Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend betraut. mehr lesen...


§ 37a MuthG Übergangsbestimmung – Vollziehung

Bis zum Inkrafttreten der §§ 16 und 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2024 bei dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister bzw. der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin anhängige Verfahren sind von diesem fortzuführen und abzuschließen. Bis zum Inkra... mehr lesen...


§ 37 MuthG Berechtigung zur mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie

(1)Absatz eins,Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat, erforderlichenfalls nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und allenfalls einer persönlichen Anhörung, auch jene Personen in die Musiktherapeutenliste einzutragen, die die Eintragung in die M... mehr lesen...


§ 36 MuthG Übergangsbestimmungen

Berechtigung zur eigenverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie(1)Absatz eins,Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat, erforderlichenfalls nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und allenfalls einer persönlichen Anhörung, auch jene Persone... mehr lesen...


§ 35 MuthG Strafbestimmungen

Strafbestimmungen(1)Absatz eins,Wer1.Ziffer einsdie Musiktherapie berufsmäßig ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz berechtigt zu sein, oder2.Ziffer 2jemanden, der hiezu durch dieses Bundesgesetz nicht berechtigt ist, zur berufsmäßigen Ausübung der Musiktherapie heranzieht,begeht, sofern di... mehr lesen...


§ 34e MuthG Geschäftsordnung des Musiktherapiebeirats

Der Musiktherapiebeirat hat eine Geschäftsordnung für die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben zu beschließen. Die Geschäftsordnung bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesmini... mehr lesen...


§ 34d MuthG Ausschuss des Musiktherapiebeirats

(1)Absatz eins,Der Musiktherapiebeirat kann aus seinen stimmberechtigten Mitgliedern für die Dauer von fünf Jahren einen Ausschuss, bestehend aus fünf Mitgliedern samt Ersatzmitgliedern sowie eine der fünf Personen als Vorsitzende bzw. Vorsitzenden und eine als Vertreterin bzw. Vertreter wählen. ... mehr lesen...


§ 34c MuthG Sitzungen des Musiktherapiebeirats

(1)Absatz eins,Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister führt im Musiktherapiebeirat den Vorsitz und beruft diesen schriftlich zu Sitzungen ein. Dabei kann sie bzw. er sich durch eine Bedienstete bzw. einen Bediensteten d... mehr lesen...


§ 34b MuthG Aufgaben des Musiktherapiebeirats

Dem Musiktherapiebeirat obliegen insbesondere1.Ziffer einsdie Erörterung von fachlichen Themen und Fragen, die von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister vorgelegt werden, einschließlich der Abgabe von Stellungnahmen ... mehr lesen...


§ 34a MuthG Musiktherapiebeirat

Einrichtung des Musiktherapiebeirats(1)Absatz eins,Zur Beratung der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. des für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministers in fachlichen Angelegenheiten der Musiktherapie ist ein Musiktherapiebeirat bei dem für das Gesundheitswesen zustä... mehr lesen...


§ 34 MuthG Haftpflichtversicherung

(1)Absatz eins,Die eigenverantwortlich berufsberechtigten Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) haben zur Deckung der aus der Berufsausübung entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer abzuschließen und di... mehr lesen...


§ 33 MuthG Werbebeschränkung und Provisionsverbot

(1)Absatz eins,Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) haben sich jeder unsachlichen oder unwahren Information im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung zu enthalten.(2)Absatz 2,Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) dürfen keine Vergütungen für die Zuweisung oder Empfehlung von Personen zur Musikt... mehr lesen...


§ 32 MuthG Verschwiegenheitspflicht

(1)Absatz eins,Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) sowie ihre Hilfspersonen einschließlich Studierende der Musiktherapie sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes oder ihrer praktischen musiktherapeutischen Ausbildung anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse v... mehr lesen...


§ 31 MuthG Auskunftspflicht

(1)Absatz eins,Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) haben der behandelten Person alle Auskünfte über die Behandlung zu erteilen.(2)Absatz 2,Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) haben1.Ziffer einsdem gesetzlichen Vertreter (der gesetzlichen Vertreterin) der behandelten Person sowie2.Ziffer 2Pe... mehr lesen...


§ 30 MuthG Dokumentationspflicht

(1)Absatz eins,Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) haben zum Zweck der Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen unter besonderer Bedachtnahme auf die therapeutische Beziehung Aufzeichnungen über jede musiktherapeutische Behandlung von Personen zu führen. Die Dokumentation hat insbesonder... mehr lesen...


§ 29 MuthG Aufklärungspflicht

(1)Absatz eins,Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) haben klare Informationen über1.Ziffer einsden geplanten Behandlungsablauf,2.Ziffer 2die Risiken der Behandlung,3.Ziffer 3die Alternativen der bzw. zur musiktherapeutischen Behandlung sowie4.Ziffer 4die Preise der von ihnen zu erbringenden Lei... mehr lesen...


§ 28 MuthG Fortbildungspflicht

Der Berufspflicht zur Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen haben Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) insbesondere durch den regelmäßigen Besuch von in- oder ausländischen Fortbildungsveranstaltungen über aktuelle Entwicklungen und Erkenntnisse der musiktherapeutischen und anderer ber... mehr lesen...


§ 27a MuthG Online-Musiktherapie

(1)Absatz eins,Berufsangehörige dürfen musiktherapeutische Leistungen bei fachlich oder örtlich begründeter Notwendigkeit im Einvernehmen mit Patientinnen bzw. Patienten IT-gestützt (Informationstechnologie-gestützt) oder fernmündlich jeweils synchrone audio- und videobasierte Musiktherapie erbri... mehr lesen...


§ 27 MuthG Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen

(1)Absatz eins,Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) haben ihren Beruf mit musiktherapeutisch-wissenschaftlichen Methoden nach bestem Wissen und Gewissen und unter Beachtung der Entwicklung der Erkenntnisse der Wissenschaft auszuüben. Sie haben das Wohl der Kranken und den Schutz der Gesunden un... mehr lesen...


§ 26 MuthG Berufspflichten

Führung von Berufsbezeichnungen(1)Absatz eins,Wer zur eigenverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie berechtigt ist, hat im Zusammenhang mit der Berufsausübung1.Ziffer einsdie Berufsbezeichnung „Musiktherapeut“ oder „Musiktherapeutin“ oder „Musiktherapeut:in“ und2.Ziffer 2als Zusatzbezeic... mehr lesen...


§ 25 MuthG Verwaltungszusammenarbeit

(1)Absatz eins,Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat innerhalb seines (ihres) Wirkungsbereichs den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die... mehr lesen...


§ 24 MuthG Meldepflichten

(1)Absatz eins,Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) haben dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend über folgende Sachverhalte schriftliche Meldungen, erforderlichenfalls samt den entsprechenden Nachweisen, binnen einem Monat zu erstatten:1.Ziffer einsNamensänderung,2.Ziffer 2Änd... mehr lesen...


§ 23 MuthG Versagung der Eintragung

Erfüllt ein Eintragungswerber (eine Eintragungswerberin) die allgemeinen oder besonderen Voraussetzungen für die Berufsausübung der Musiktherapie nicht, so hat der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend die Eintragung in die Musiktherapeutenliste mit Bescheid zu ... mehr lesen...


§ 22 MuthG Verfahren zur Eintragung in die Musiktherapeutenliste

(1)Absatz eins,Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat jede Anmeldung ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen vier Monaten nach Einlangen der vollständigen Unterlagen, zu erledigen. Diese Frist wird im Fall eines Ersuchens gemäß § 20 Abs. 5 bis z... mehr lesen...


§ 21 MuthG Aufnahme fakultativer Daten in die Musiktherapeutenliste

(1)Absatz eins,Die Führung folgender fakultativer Daten von Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) in der Musiktherapeutenliste durch den Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend ist unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 zulässig:Die Führung folgender fakultat... mehr lesen...


§ 20 MuthG Anmeldung zur Eintragung in die Musiktherapeutenliste

(1)Absatz eins,Personen, die die eigenverantwortliche oder mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie in Österreich beabsichtigen, haben sich vor Aufnahme der Berufsausübung beim Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend mittels eines von diesem hiefür aufzulegenden Formblatts... mehr lesen...


§ 19 MuthG Musiktherapeutenliste

Führung der Musiktherapeutenliste(1)Absatz eins,Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat zur Wahrung des öffentlichen Interesses an einer geordneten Erfassung eine elektronische Liste der zur Berufsausübung der Musiktherapie berechtigten Personen (Musikther... mehr lesen...


§ 18 MuthG Verwaltungszusammenarbeit und Informationspflichten

(1)Absatz eins,Die Gerichte sind verpflichtet, den (die) für das Gesundheitswesen zuständigen (zuständige) Bundesminister (Bundesministerin) über die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichis... mehr lesen...


§ 17 MuthG Entziehung der Berufsberechtigung und Streichung aus der Musiktherapeutenliste

(1)Absatz eins,Die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann hat die Berechtigung zur musiktherapeutischen Berufsausübung bescheidmäßig zu entziehen, wenn eine Voraussetzung zur Berufsausübung gemäß §§ 12 oder 13 Abs. 2 weggefallen ist oder bereits ursprünglich nicht bestanden hat.Die Landeshauptf... mehr lesen...


§ 16a MuthG Ruhen der Berufsberechtigung

(1)Absatz eins,Die Berechtigung zur Berufsausübung der Musiktherapie ruht aufgrund1.Ziffer einseines zeitweiligen Verzichts der Musiktherapeutin bzw. des Musiktherapeuten oder2.Ziffer 2einer Maßnahme gemäß § 17 Abs. 6 Z 11 oder 12 (Unterbrechung der Berufsausübung und vorläufige Untersagung der B... mehr lesen...


§ 16 MuthG Beendigung der Berufstätigkeit und Tod von Musiktherapeutinnen und Musiktherapeuten

(1)Absatz eins,Musiktherapeutinnen und Musiktherapeuten, die ihre Berufsausübung in Österreich beenden, haben dies der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister unter Angabe des Datums der Beendigung der Berufstätigkeit schr... mehr lesen...


§ 15a MuthG Lehrpersonen mit EU/EWR-Qualifikation

(1)Absatz eins,Personen mit musiktherapeutischer Qualifikation aus der EU oder dem EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, deren Berufssitz oder Dienstort nicht in Österreich, sondern in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerisc... mehr lesen...


§ 15 MuthG Freier Dienstleistungsverkehr

(1)Absatz eins,Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die die Musiktherapie berufsmäßig in einem der übrigen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder de... mehr lesen...


§ 14e MuthG EWR-Anerkennung – Partieller Zugang

(1)Absatz eins,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister (Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin) hat auf entsprechenden Antrag im Einzelfall Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizer... mehr lesen...


§ 14d MuthG Beurteilung – Bestätigung

(1)Absatz eins,Die Leistungen im Rahmen des Anpassungslehrgangs bzw. der Prüfungserfolg im Rahmen der Eignungsprüfung sind mit den Beurteilungsstufen1.Ziffer eins„bestanden“ oder2.Ziffer 2„nicht bestanden“zu beurteilen. Ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung, der (die) mit „nicht bestan... mehr lesen...


§ 14c MuthG Eignungsprüfung

(1)Absatz eins,Eine Eignungsprüfung gemäß § 14 Abs. 1 und 1a ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen des Antragstellers (der Antragstellerin) betreffende Prüfung an einer Ausbildungseinrichtung gemäß §§ 9 oder 10, mit der die Fähigkeit des Antragstellers (... mehr lesen...


§ 14b MuthG Anpassungslehrgang

(1)Absatz eins,Ein Anpassungslehrgang gemäß § 14 Abs. 1 und 1aEin Anpassungslehrgang gemäß Paragraph 14, Absatz eins und eins a1.Ziffer einsist die Ausübung des Berufs des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin) in Form der mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie in Österreich unter ... mehr lesen...


§ 14 MuthG Musiktherapeutische Qualifikationsnachweise aus dem EWR – EWR-Anerkennung

(1)Absatz eins,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister (Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin) hat Qualifikationsnachweise für den reglementierten Beruf des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin) in Form der1.Ziffer einseigenverantwortlichen Berufsausübung der M... mehr lesen...


§ 13 MuthG Voraussetzungen für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie

(1)Absatz eins,Zur mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie bedarf es des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und besonderen Voraussetzungen sowie der Eintragung in die Musiktherapeutenliste, erforderlichenfalls nach Anhörung von Sachverständigen.(2)Absatz... mehr lesen...


§ 12 MuthG Berufsberechtigung

Voraussetzungen für die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie(1)Absatz eins,Zur eigenverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie bedarf es des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und besonderen Voraussetzungen sowie der Eintragung in die Musikthe... mehr lesen...


§ 11 MuthG Ausbildungsverordnung

Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat erforderlichenfalls nähere Bestimmungen über die Kompetenzen, die im Rahmen der Ausbildung für die mitverantwortliche und eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie erworben werden müssen, einschließlich d... mehr lesen...


§ 10 MuthG Ausbildung für die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie

(1)Absatz eins,Wer die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie beabsichtigt, hat nach Erlangung der Universitätsreife als Ausbildung1.Ziffer einsein Diplomstudium der Musiktherapie an einer österreichischen Universität oder2.Ziffer 2einen Fachhochschul-Diplomstudiengang der Musikthe... mehr lesen...


§ 9 MuthG Musiktherapeutische Ausbildung

Ausbildung für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie(1)Absatz eins,Wer die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie beabsichtigt, hat nach Erlangung der Universitätsreife als Ausbildung1.Ziffer einsein Bachelorstudium der Musiktherapie an einer österreichischen Univer... mehr lesen...


§ 8 MuthG Mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie

Die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie besteht in der Ausführung der im § 6 umschriebenen Tätigkeiten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nach Anordnung durch Die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie besteht in der Ausführung der im Paragraph 6, umschriebenen Täti... mehr lesen...


§ 7 MuthG Eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie

(1)Absatz eins,Die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie besteht in der eigenverantwortlichen Ausführung der im § 6 umschriebenen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden.Die eigenverantwortliche Be... mehr lesen...


§ 6 MuthG Berufsumschreibung und Formen der Berufsausübung

Berufsumschreibung(1)Absatz eins,Die Musiktherapie ist eine eigenständige, wissenschaftlich-künstlerisch-kreative und ausdrucksfördernde Therapieform. Sie umfasst die bewusste und geplante Behandlung von Menschen, insbesondere mit emotional, somatisch, intellektuell oder sozial bedingten Verhalte... mehr lesen...


§ 5 MuthG Begriffsbestimmungen und Verweisungen

(1)Absatz eins,Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend: Soweit in den einzelnen Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht anderes bestimmt ist, beziehen sich die Bezeichnungen1.Ziffer eins„Musiktherapeut“ („Musiktherapeutin“),2.Ziffer 2„Musiktherapie“ ... mehr lesen...


§ 4 MuthG Sprachliche Gleichbehandlung

(1)Absatz eins,Personenbezogene Bezeichnungen werden in diesem Bundesgesetz in weiblicher und männlicher oder in geschlechtsneutraler Form verwendet. Sofern personenbezogene Bezeichnungen in Ausnahmefällen zum Zweck der Erhaltung der gebotenen Lesbarkeit in geschlechtsspezifischer Form verwendet ... mehr lesen...


§ 3a MuthG Verarbeitung personenbezogener Daten

(1)Absatz eins,Personenbezogene Daten dürfen nach diesem Bundesgesetz nur zu Zwecken, die in diesem Bundesgesetz oder in gemäß diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen festgelegt sind, unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbe... mehr lesen...


§ 3 MuthG Umsetzung von Unionsrecht

Durch dieses Bundesgesetz werden1.Ziffer einsdie Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 286 vom 15... mehr lesen...


§ 2 MuthG Geltungsbereich

(1)Absatz eins,Die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie darf nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes erfolgen.(2)Absatz 2,Auf die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, keine Anwendung.Auf die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie findet die Gew... mehr lesen...


§ 1 MuthG Allgemeine Bestimmungen

Regelungsgegenstand Dieses Bundesgesetz regelt die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie unter besonderer Berücksichtigung der1.Ziffer einsmusiktherapeutischen Ausbildung,2.Ziffer 2Formen der Berufsausübung,3.Ziffer 3Voraussetzungen der Berufsausübung,4.Ziffer 4Führung der Musiktherapeutenliste... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

91 Paragrafen zu Bundes-Energieeffizienzgesetz (EEffG) aktualisiert


Anl. 5 EEffG (weggefallen)

Anl. 5 EEffG seit 14.06.2023 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 4 EEffG (weggefallen)

Anl. 4 EEffG seit 14.06.2023 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 3 EEffG (weggefallen)

Anl. 3 EEffG seit 14.06.2023 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 2 EEffG Richtwerte der Länder zu Endenergieeinsparungen

BundeslandKalenderjahr 2020(Startwert in Terajoule)Beitrag zu Gesamtein-sparungen (in %)Burgenland35 1583Kärnten86 6128Niederösterreich256 16124Oberösterreich238 58922Salzburg66 3116Steiermark188 23517Tirol87 6707Vorarlberg41 9633Wien134 64010 mehr lesen...


Anl. 1 EEffG Wesentliche Energieverbrauchsbereiche

Energieaudits und Managementsysteme haben1.Ziffer einseine allgemeine Unternehmens- und Tätigkeitsbeschreibung zu beinhalten;2.Ziffer 2den einschlägigen europäischen, internationalen oder übernommenen Normen zu entsprechen;3.Ziffer 3auf aktuellen, gemessenen und belegbaren Daten zum Energieverbra... mehr lesen...


§ 81 EEffG Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:1.Ziffer einshinsichtlich § 1 und § 38 die Bundesregierung;hinsichtlich Paragraph eins und Paragraph 38, die Bundesregierung;2.Ziffer 2hinsichtlich der Bestimmungen des 4. Abschnitts des 3. Teils die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. d... mehr lesen...


§ 80 EEffG Erlassung von Verordnungen

Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits ab dem auf die Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch nicht früher als die betreffende Gesetzesbestimmung in Kraft treten. mehr lesen...


§ 79 EEffG In- und Außerkrafttreten

(1)Absatz eins,Für das In- und Außerkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2023 erlassenen, geänderten und aufgehobenen Bestimmungen gilt Folgendes:Für das In- und Außerkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2023, erlassenen, geänderten und a... mehr lesen...


§ 78 EEffG Sprachliche Gleichbehandlung

Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter. mehr lesen...


§ 77 EEffG Schlussbestimmungen

Verweisungen(1)Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf folgende Gesetze und Verordnungen verwiesen wird, sind diese, soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:1.Ziffer einsAllgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955... mehr lesen...


§ 76 EEffG Übergangsbestimmungen für Energiedienstleisterinnen und Energiedienstleister

(1)Absatz eins,Die E-Control hat die im Register der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle gemäß § 17 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2020 eingetragenen Energiedienstleisterinnen und Energiedienstleister in die elektronische Liste gemäß § 45 zu übernehmen.Die E-Cont... mehr lesen...


§ 75 EEffG Übergangsbestimmungen für die Kalenderjahre 2021, 2022 und 2023

(1)Absatz eins,Fällt die Meldepflicht gemäß § 74 Abs. 1 auf einen Zeitraum vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes oder bis zum Ende des Kalenderjahres 2023, hat die Meldung spätestens bis 30. November des dem Inkrafttreten folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Verpflichtete Unternehmen können fü... mehr lesen...


§ 74 EEffG Übergangsbestimmungen

Allgemeine Übergangsbestimmungen(1)Absatz eins,Das Kalenderjahr der letzten Meldungen gemäß § 41 Abs. 2 Z 3 ist als Grundlage für die Berechnung der nächsten Meldungen gemäß Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2012/27/EU heranzuziehen.Das Kalenderjahr der letzten Meldungen gemäß Paragraph 41, Absatz 2, ... mehr lesen...


§ 73 EEffG Energieeffizienzstatistik

(1)Absatz eins,Die E-Control kann auf Anfrage der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ folgende Einzeldaten, die der E-Control von Unternehmen gemäß § 42 mittels standardisiertem Kurzbericht gemeldet wurden, elektronisch und unentgeltlich übermitteln:Die E-Control kann auf Anfrage der Bundesansta... mehr lesen...


§ 72a EEffG Rechenzentren

(1)Absatz eins,Eigentümerinnen und Eigentümer und Betreiberinnen und Betreiber von Rechenzentren haben, wenn sie eine elektrische Nennleistung für Informationstechnologie von mindestens 500 kW installiert haben, ab 15. Mai 2024 und danach jährlich bis zum 15. Mai jeden Kalenderjahres die in Abs. ... mehr lesen...


§ 72 EEffG Energieeffizienzinformationen

Marktinformationen(1)Absatz eins,Die E-Control hat einschlägige Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer auf ihrer Website über relevante Energieeffizienzinstrumente und -mechanismen sowie Finanz- und Rechtsrahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz zu informieren.(2)Absatz 2,Die E-Control hat ... mehr lesen...


§ 71 EEffG Aufsicht

(1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Aufsicht über die Tätigkeit der E-Control dahin auszuüben, dass die E-Control die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt, bei Besorgung ihrer Aufgaben die Gesetze und Verordnun... mehr lesen...


§ 70 EEffG Berichts- und Informationspflichten

(1)Absatz eins,Die E-Control hat jährlich insbesondere zu berichten1.Ziffer einsüber die gesamtstaatlichen Energieeffizienzziele gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 wie folgt:über die gesamtstaatlichen Energieeffizienzziele gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2, wie f... mehr lesen...


§ 69 EEffG Finanzierung und Kostenvorschreibungen

(1)Absatz eins,Die Aufgabenbereiche der E-Control nach diesem Bundesgesetz sind in zwei Subrechnungskreise zu unterteilen. Diese sind1.Ziffer einsSubrechnungskreis 1 für die administrativen Gesamtkosten der Aufgaben gemäß den Bestimmungen des 3. Abschnitts des 3. Teils und2.Ziffer 2Subrechnungskr... mehr lesen...


§ 68 EEffG Verwaltungsstrafen und Zuständigkeiten

(1)Absatz eins,Verwaltungsstrafen nach diesem Bundesgesetz sind von der gemäß § 26 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu verhängen.Verwaltungsstrafen nach diesem Bundesgesetz sind von der gemäß Paragraph 26, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VS... mehr lesen...


§ 67 EEffG Besondere Vorschriften für begünstigte Haushalte

Die E-Control hat zumindest jährlich eine Liste der Ansprechpersonen von Beratungsstellen für Haushalte gemäß § 39 Abs. 5 Z 2 auf ihrer Website zu veröffentlichen. Die E-Control hat zumindest jährlich eine Liste der Ansprechpersonen von Beratungsstellen für Haushalte gemäß Paragraph 39, Absatz 5,... mehr lesen...


§ 66 EEffG Verfahren zur Eintragung in die elektronische Liste

(1)Absatz eins,Sofern eine Energieauditorin bzw. ein Energieauditor oder eine Energieberaterin bzw. ein Energieberater die Anforderungen an die fachliche Qualifizierung gemäß § 44 Abs. 1 erfüllt, kann sie bzw. er dies der E-Control unter Anschluss aller erforderlichen Belege und Nachweise zum Zwe... mehr lesen...


§ 65 EEffG Verfahren zur Prüfung von Energieaudits und Managementsystemen

(1)Absatz eins,Unternehmen haben der E-Control jeweils bis spätestens 30. November des laufenden Kalenderjahres zu melden, wenn sie im Kalendervorjahr die Schwellenwerte für verpflichtete Unternehmen gemäß § 41 Abs. 1 überschritten haben und bis zum 30. November des folgenden Kalenderjahres einen... mehr lesen...


§ 64 EEffG Dokumentation von Energieeffizienzmaßnahmen

(1)Absatz eins,Die Dokumentation einer Energieeffizienzmaßnahme hat folgende Angaben und Nachweise zu umfassen:1.Ziffer einsdie Art der Energieeffizienzmaßnahme, die Art des Energieträgers vor und nach Setzen der Energieeffizienzmaßnahme;2.Ziffer 2Angaben, ob und in welchem Ausmaß die Energieeffi... mehr lesen...


§ 63 EEffG Mess-, Kontroll- und Prüfsystem

(1)Absatz eins,Mit Ausnahme der fiskalpolitischen Maßnahmen hat die E-Control für die gemeldeten alternativen strategischen Maßnahmen ein Mess-, Kontroll- und Prüfsystem einzurichten und dabei zumindest bei einem statistisch signifikanten Anteil eine repräsentative Stichprobe mittels dokumentiert... mehr lesen...


§ 62 EEffG Bewertung und Anrechenbarkeit von Energieeffizienzmaßnahmen

(1)Absatz eins,Energieeffizienzmaßnahmen haben folgende Voraussetzungen zu erfüllen:1.Ziffer einsEnergieeffizienzmaßnahmen sind anrechenbar, wenn siea)Litera aEnergieeffizienzverbesserungen bewirken undb)Litera büber technische oder rechtliche Mindestbestimmungen hinausgehen („Zusätzlichkeit“);be... mehr lesen...


§ 61 EEffG Überprüfungen vor Ort

(1)Absatz eins,Soweit dies für die Vollziehung der konkreten Aufgabe erforderlich ist, sind die E-Control, ihre Organe und die von ihr herangezogenen Sachverständigen berechtigt, vor Ort die Unterlagen von verpflichteten Unternehmen oder Personen einzusehen sowie Liegenschaften, Gebäude und Anlag... mehr lesen...


§ 60 EEffG Meldepflichten

(1)Absatz eins,Der E-Control sind insbesondere zu melden:1.Ziffer einsdie Einrichtung der Beratungsstelle durch geeignete Ansprechpersonen samt Stellvertretung gemäß § 39 Abs. 2;die Einrichtung der Beratungsstelle durch geeignete Ansprechpersonen samt Stellvertretung gemäß Paragraph 39, Absatz 2,... mehr lesen...


§ 59 EEffG Elektronische Meldeplattform

(1)Absatz eins,Anbringen sind der E-Control, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes normiert wird, über die elektronische Meldeplattform zu übermitteln; sofern dies aus technischen Gründen nicht möglich ist, kann die Übermittlung von Anbringen auf postalischem Weg erfolgen. Ein Anbringen, d... mehr lesen...


§ 58 EEffG Sachverständige und Verfahrenskosten

(1)Absatz eins,Die Heranziehung von nicht amtlichen Sachverständigen ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen al... mehr lesen...


§ 57 EEffG Aufgaben und Befugnisse

(1)Absatz eins,Die E-Control hat insbesondere die1.Ziffer einsVerordnungen gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu erlassen sowie Entwürfe gemäß Abs. 5 in Verbindung mit § 62 Abs. 3 bis 5 vorzubereiten;Verordnungen gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu erlassen sowie Entwürfe ge... mehr lesen...


§ 56 EEffG Behörde und Verfahren

Behörde(1)Absatz eins,Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, ist die E-Control die zuständige Behörde und hat die in diesem Bundesgesetz festgelegten Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen.(2)Absatz 2,Die Bescheide der E-Control sind schriftlich auszufertigen.(3)Absatz 3,Das Bundesverwa... mehr lesen...


§ 55 EEffG Fernableseanforderungen und Datenschutz

(1)Absatz eins,Installierte individuelle Verbrauchszähler und Heizkostenverteiler haben fernablesbar zu sein, wenn dies gemäß § 54 Abs. 6 technisch machbar und gemäß § 54 Abs. 7 kosteneffizient durchführbar ist.Installierte individuelle Verbrauchszähler und Heizkostenverteiler haben fernablesbar ... mehr lesen...


§ 54 EEffG Individuelle Verbrauchszähler und Heizkostenverteiler

(1)Absatz eins,In bestehenden und neuen Gebäuden mit mehreren Wohnungen oder in Mehrzweckgebäuden, die über eine zentrale Anlage zur Wärme- oder Kälteerzeugung verfügen oder über ein Fernwärme- oder Fernkältesystem versorgt werden, sind individuelle Verbrauchszähler zu installieren, um den Wärme-... mehr lesen...


§ 53 EEffG Einzelverbrauchserfassung

Allgemeine Voraussetzungen(1)Absatz eins,Endverbraucherinnen und Endverbraucher sind unter den Voraussetzungen dieses Abschnitts berechtigt, individuelle Verbrauchszähler, die ihren tatsächlichen Energieverbrauch präzise widerspiegeln, zu wettbewerbsfähigen Preisen zu erhalten.(2)Absatz 2,Wird ei... mehr lesen...


§ 52 EEffG Nutzung von Registern

(1)Absatz eins,Die Bundesstellen sind berechtigt, das gemäß Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004, von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ eingerichtete und geführte Gebäude- und Wohnungsregister, einschließlich der Energieausweisdatenbank, für ... mehr lesen...


§ 51 EEffG Sonstige Energieeffizienzverpflichtungen des Bundes und der BIG

(1)Absatz eins,Der Bund hat bei der Planung und Errichtung von Gebäuden und Gebäudeteilen das Prinzip „Energieeffizienz an erster Stelle“ durch den Einsatz von kosteneffizienten Energieeffizienzmaßnahmen und energieeffizienten Energiebereitstellungssystemen zu berücksichtigen, soweit dies technis... mehr lesen...


§ 50 EEffG Energieeinsparungen des Bundes und der BIG

(1)Absatz eins,Der Bund hat in seinem Gebäudebestand anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen zu setzen, um seine Energieeinsparverpflichtung gemäß Abs. 2 zu gewährleisten. Anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen für die Zwecke dieser Bestimmung sind insbesondereDer Bund hat in seinem Gebäudebestand... mehr lesen...


§ 49 EEffG Erwerb und Miete des Bundes von unbeweglichem Vermögen

(1)Absatz eins,Die Bundesstellen haben als Träger von Privatrechten beim Erwerb oder der Miete von unbeweglichem Vermögen in Österreich mögliche Auswirkungen auf die Energieeffizienz zu beachten. Soweit dies mit1.Ziffer einsdem Prinzip „Energieeffizienz an erster Stelle“;2.Ziffer 2dem Aspekt der ... mehr lesen...


§ 48 EEffG Energieberaterinnen und Energieberater des Bundes

(1)Absatz eins,Den beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen eingerichteten Energieberaterinnen und Energieberatern des Bundes obliegt die Wahrnehmung einer Schnittstellenfunktion zwischen den jeweiligen Energieexpertinnen und -experten des Bundes, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt... mehr lesen...


§ 47 EEffG Energieexpertinnen und Energieexperten des Bundes

(1)Absatz eins,Der Bund hat für jede Bundesstelle eine fachlich geeignete Person als Energieexpertin bzw. Energieexperten des Bundes und eine fachliche geeignete Person als Stellvertretung zu bestellen. Die Stellvertretung hat bei Abwesenheit der Energieexpertin bzw. des Energieexperten des Bunde... mehr lesen...


§ 46 EEffG Energieeffizienzverpflichtungen des Bundes

Vorbildfunktion des Bundes Zur Erreichung der nationalen Energieeffizienzzielverpflichtungen gemäß § 38 Abs. 1 nimmt der Bund eine Vorbildfunktion, insbesondere durch die Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Abschnitt, wahr. Zur Erreichung der nationalen Energieeffizienzzielverpflichtungen g... mehr lesen...


§ 45 EEffG Elektronische Liste

(1)Absatz eins,Die E-Control hat eine aktuelle elektronische Liste jener Energieauditorinnen und Energieauditoren sowie Energieberaterinnen und Energieberater, die die Anforderungen an die fachliche Qualifizierung und Requalifizierung gemäß § 44 erfüllen und dies gemäß § 66 Abs. 1 oder 3 ordnungs... mehr lesen...


§ 44 EEffG Qualitätsstandards

(1)Absatz eins,Energieauditorinnen und Energieauditoren sowie Energieberaterinnen und Energieberater haben folgende Voraussetzungen an die fachliche Qualifizierung bzw. Requalifizierung für zumindest einen der wesentlichen Energieverbrauchsbereiche Gebäude, Produktionsprozesse oder Transport zu e... mehr lesen...


§ 43 EEffG Standardisiertes Berichtswesen

(1)Absatz eins,Bei Energieaudits und Managementsystemen ist die Einhaltung der Mindestvorgaben gemäß Anhang 1 zu § 42 mittels standardisierter Kurzberichte zumindest alle vier Jahre zu dokumentieren. Bei Energieaudits ist überdies zumindest alle vier Jahre ein Energieauditbericht zu dokumentieren... mehr lesen...


§ 42 EEffG Energieaudits und Managementsysteme bei Unternehmen

(1)Absatz eins,Verpflichtete Unternehmen haben1.Ziffer einsin regelmäßigen Abständen, zumindest alle vier Jahre, ein Energieaudit durch eine Energieauditorin bzw. einen Energieauditor durchzuführen oder2.Ziffer 2eines der folgenden anerkannten Managementsysteme einzurichten:a)Litera aein von eine... mehr lesen...


§ 41 EEffG Energieaudits, Managementsysteme und Energiedienstleistungen

Anwendungsbereich(1)Absatz eins,Unternehmen mit Sitz in Österreich sind zur Erstellung eines Energieaudits oder zur Einrichtung eines anerkannten Managementsystems verpflichtet („verpflichtete Unternehmen“), wenn sie1.Ziffer einsgroße Unternehmen sind;2.Ziffer 2die Schwellenwerte gemäß § 37 Z 31 ... mehr lesen...


§ 40 EEffG Unterstützung von Haushalten und Koordinierungsstelle zur Bekämpfung von Energiearmut

(1)Absatz eins,Der Bund hat geeignete Maßnahmen so zu setzen, dass bezogen auf die kumulierten Endenergieeinsparungen von mindestens 570 Petajoule die Einsparungen bei Haushalten mindestens 34 % und zusätzlich bei begünstigten Haushalten mindestens 3 % zu betragen haben.(2)Absatz 2,Es wird eine K... mehr lesen...


§ 39 EEffG Energieeinsparungen bei Haushalten und begünstigten Haushalten

Beratungsstellen für Haushalte(1)Absatz eins,Energielieferantinnen und Energielieferanten, die auf Grundlage eines Dauerschuldverhältnisses1.Ziffer einselektrische Energie gemäß § 80 ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010;elektrische Energie gemäß Paragraph 80, ElWOG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, ... mehr lesen...


§ 38 EEffG Gesamtstaatliche Energieeffizienzziele

(1)Absatz eins,Die Republik Österreich hat die Energieeffizienz so zu verbessern, dass1.Ziffer einsdas indikative Energieeffizienzziel zu den übergeordneten Energieeffizienzzielen der Europäischen Union und zur Erreichung der Klimaneutralität 2040 beiträgt, indem der absolute Endenergieverbraucha... mehr lesen...


§ 37 EEffG Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck1.Ziffer eins„alternative strategische Maßnahmen“ die anrechenbaren Energieeffizienzmaßnahmen zur Schaffung eines unterstützenden Rahmens, die in Form von förmlich eingerichteten und verwirklichten Regulierungs-, Finanz-, Fiskal-, Fakultativ- oder I... mehr lesen...


§ 36 EEffG Umsetzung von Unionsrecht

Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 1, in der Fassung der Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2... mehr lesen...


§ 35 EEffG Bestimmungen ab 2023

Zielbestimmung Ziel dieses Bundesgesetzes ist es,1.Ziffer einsdie Energieeffizienz zu verbessern und den Endenergieverbrauch zu senken;2.Ziffer 2das Prinzip „Energieeffizienz an erster Stelle“ zu stärken;3.Ziffer 3die Bestimmungen zur Richtlinie (EU) 2018/2002 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/... mehr lesen...


§ 34 EEffG Inkrafttreten einfachgesetzlicher Bestimmungen

§ 15 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 15, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. mehr lesen...


§ 33a EEffG (weggefallen)

§ 33a EEffG seit 14.06.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 33 EEffG Inkrafttreten

(Verfassungsbestimmung) (1) § 1 bis § 8, § 11, § 19 bis § 34 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft. (Verfassungsbestimmung) (1) Paragraph eins bis Paragraph 8,, Paragraph 11,, Paragraph 19 bis Paragraph 34, treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes... mehr lesen...


§ 32 EEffG (weggefallen)

§ 32 EEffG seit 14.06.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 31 EEffG Verwaltungsstrafbestimmungen

(Verfassungsbestimmung) (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist je nach Betriebsgröße (Umsatz, Bilanzs... mehr lesen...


§ 30 EEffG (weggefallen)

§ 30 EEffG seit 14.06.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 29 EEffG (weggefallen)

§ 29 EEffG seit 14.06.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 28 EEffG (weggefallen)

§ 28 EEffG seit 14.06.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 27 EEffG (weggefallen)

§ 27 EEffG seit 14.06.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 26 EEffG (weggefallen)

§ 26 EEffG seit 14.06.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 25 EEffG (weggefallen)

§ 25 EEffG seit 14.06.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 24 EEffG (weggefallen)

§ 24 EEffG seit 14.06.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 23 EEffG (weggefallen)

§ 23 EEffG seit 14.06.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 22 EEffG (weggefallen)

§ 22 EEffG seit 14.06.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 21 EEffG (weggefallen)

§ 21 EEffG seit 14.06.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 20 EEffG (weggefallen)

§ 20 EEffG seit 14.06.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 19 EEffG (weggefallen)

§ 19 EEffG seit 14.06.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 18 EEffG (weggefallen)

§ 18 EEffG seit 14.06.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 17 EEffG (weggefallen)

§ 17 EEffG seit 14.06.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 16 EEffG (weggefallen)

§ 16 EEffG seit 14.06.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 15 EEffG (weggefallen)

§ 15 EEffG seit 14.06.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 14 EEffG (weggefallen)

§ 14 EEffG seit 14.06.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 13 EEffG (weggefallen)

§ 13 EEffG seit 14.06.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 12 EEffG (weggefallen)

§ 12 EEffG seit 14.06.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 11 EEffG (weggefallen)

§ 11 EEffG seit 14.06.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 10 EEffG Energieeffizienz bei Energielieferanten

(Verfassungsbestimmung) (1) Energielieferanten, die Endenergieverbraucher in Österreich im Vorjahr entgeltlich beliefert haben und nicht mittels Branchenverpflichtung gemäß § 11 zur Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen verpflichtet sind, haben für die Jahre 2015 bis 2020 in jedem Kalenderja... mehr lesen...


§ 9 EEffG Energiemanagement bei Unternehmen

(Verfassungsbestimmung) (1) Unternehmen in Österreich haben für die Jahre 2015 bis 2020, abhängig von ihrer Größe Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz gemäß Abs. 2 zu setzen, zu dokumentieren und der Monitoringstelle zu melden. (Verfassungsbestimmung) (1) Unternehmen in Österreich habe... mehr lesen...


§ 8 EEffG (weggefallen)

§ 8 EEffG seit 14.06.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 EEffG Überprüfung und Planung der Klima- und Energieziele

(Verfassungsbestimmung) (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft haben spätestens bis 31. Oktober 2017 und danach jährlich einen gemeinsamen Evaluierungs- und Monitoringreport über die Errei... mehr lesen...


§ 5 EEffG (weggefallen)

§ 5 EEffG seit 14.06.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 EEffG (weggefallen)

§ 4 EEffG seit 14.06.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 EEffG (weggefallen)

§ 3 EEffG seit 14.06.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 EEffG (weggefallen)

§ 2 EEffG seit 14.06.2023 weggefallen. mehr lesen...


§ 1 EEffG Kompetenzdeckung

Verfassungsbestimmung (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angele... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

7 Paragrafen zu Sozialarbeits-Bezeichnungsgesetz 2024 (SozBezG 2024) aktualisiert


§ 5 SozBezG 2024 Schlussbestimmungen

(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(2)Absatz 2,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.(3)Absatz 3,§ 2 Abs. 3 tritt rückwirkend mit 29. März 2024 in Kraft.P... mehr lesen...


§ 4 SozBezG 2024 Strafbestimmung

Wer die in diesem Bundesgesetz geschützten Bezeichnungen entgegen den Bestimmungen der §§ 1 und 2 unbefugt führt oder der Bestimmung des § 3 Abs. 1 zweiter Satz zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen. Wer die in diesem Bunde... mehr lesen...


§ 3 SozBezG 2024 Bezeichnungsvorbehalt

(1)Absatz eins,Die Führung der Bezeichnungen gemäß §§ 1 und 2 ist den genannten Personen vorbehalten. Jede Bezeichnung, die geeignet ist, die Berechtigung zur Führung einer der Bezeichnungen gemäß §§ 1 und 2 vorzutäuschen, ist untersagt.Die Führung der Bezeichnungen gemäß Paragraphen eins und 2 i... mehr lesen...


§ 2 SozBezG 2024 Bezeichnung „Sozialpädagogin“ oder „Sozialpädagoge“ oder „Sozialpädagog:in“

(1)Absatz eins,Zur Führung der Bezeichnung „Sozialpädagogin“ oder „Sozialpädagoge“ oder „Sozialpädagog:in“ ist berechtigt, wer1.Ziffer einsan einer anerkannten inländischen bzw. ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung gemäß Stufe 6 der ISCED ein Bachelorstudium der Sozialpädagogik mit ei... mehr lesen...


§ 1 SozBezG 2024 Bezeichnung „Sozialarbeiterin“ oder „Sozialarbeiter“ oder „Sozialarbeiter:in“

(1)Absatz eins,Zur Führung der Bezeichnung „Sozialarbeiterin“ oder „Sozialarbeiter“ oder „Sozialarbeiter:in“ ist berechtigt, wer an einer anerkannten inländischen bzw. ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung gemäß Stufe 6 der ISCED das Grundstudium der Sozialen Arbeit mit einem Gesamtaus... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

27 Paragrafen zu Gesundheits- und Krankenpflege-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 (GuK-EWRV 2008) aktualisiert


Anl. 1 GuK-EWRV 2008

(Anm.: Anlage als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage als PDF dokumentiert) mehr lesen...


§ 18 GuK-EWRV 2008 Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betreffend die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise von Krankenschwestern und Krankenpflegern, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, aus dem Europäischen W... mehr lesen...


§ 17 GuK-EWRV 2008 In- und Außerkrafttreten

Inkrafttreten(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 20. Oktober 2007 in Kraft.(2)Absatz 2,Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Z 3, § 2, § 14, die Überschriften zu § 15 und § 16, die §§ 16a bis 16c samt Überschriften, der 3a. Abschnitt sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 18/2024... mehr lesen...


§ 16c GuK-EWRV 2008 Beurteilung und Bestätigung – Fachhochschule

(1)Absatz eins,Die Leistungen im Rahmen des Anpassungslehrgangs bzw. der Prüfungserfolg im Rahmen der Eignungsprüfung sind mit den Beurteilungsstufen1.Ziffer eins„bestanden“ oder2.Ziffer 2„nicht bestanden“zu beurteilen. Ein Anpassungslehrgang bzw. eine Eignungsprüfung, der bzw. die mit „nicht bes... mehr lesen...


§ 16b GuK-EWRV 2008 Eignungsprüfung – Fachhochschule

(1)Absatz eins,Eine Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des/der Berufsangehörigen betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeit, die allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege in Österreich auszuüben, beurteilt wird.(2)Absatz 2,Die Eignungsprüfung ist a... mehr lesen...


§ 16a GuK-EWRV 2008 Anpassungslehrgang – Fachhochschule

(1)Absatz eins,Ein Anpassungslehrgang1.Ziffer einsist die Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege in Österreich unter der Verantwortung eines/einer qualifizierten Berufsangehörigen, der/die in Österreich zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt ist un... mehr lesen...


§ 16 GuK-EWRV 2008 Eignungsprüfung – Gesundheits- und Krankenpflegeschule

(1)Absatz eins,Eine Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des/der Berufsangehörigen betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeit, die allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege in Österreich auszuüben, beurteilt wird.(2)Absatz 2,Die Eignungsprüfung ist a... mehr lesen...


§ 15 GuK-EWRV 2008 Anpassungslehrgang – Gesundheits- und Krankenpflegeschule

(1)Absatz eins,Ein Anpassungslehrgang ist die Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege in Österreich unter der Verantwortung eines/einer qualifizierten Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, der/die in Österreich zur Ausübung der allgemeinen Gesundhe... mehr lesen...


§ 14 GuK-EWRV 2008 Ausgleichsmaßnahmen

Die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen gemäß §§ 11 bis 13 ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs (§ 15 und § 16a) oder einer Eignungsprüfung (§ 16 und § 16b) zu knüpfen, wenn der Ausbildungsnachweis eine Ausbildung abschließt, deren... mehr lesen...


§ 13 GuK-EWRV 2008 Anerkennung von Drittlanddiplomen

Als Qualifikationsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Ausbildungsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege (Drittlanddiplome), deren Inhaber/Inhaberin... mehr lesen...


§ 12 GuK-EWRV 2008 Anerkennung von spezialisierten Krankenschwestern/Krankenpflegern

Als Qualifikationsnachweis in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Ausbildungsnachweise von spezialisierten Krankenschwestern/Krankenpflegern, die keine Ausbildung für die allgemeine Pflege absolvie... mehr lesen...


§ 11 GuK-EWRV 2008 Allgemeines Anerkennungssystem

Anerkennung bei Nichterfüllen der Berufspraxis Als Qualifikationsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind Ausbildungsnachweise gemäß §§ 4 bis 8, § 10 Abs. 1 bzw. § 10a, deren Inhaber/Inhaberinnen nicht die Anforderungen der tatsächlichen und rechtmäßigen Berufspraxis erfül... mehr lesen...


§ 10a GuK-EWRV 2008 Erworbene Rechte – Weitermigration

Als Qualifikationsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind von der ehemaligen Tschechoslowakei, von der ehemaligen Sowjetunion, vom ehemaligen Jugoslawien bzw. von Rumänien ausgestellte Ausbildungsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege gemäß §§ 6, 7, 8... mehr lesen...


§ 10 GuK-EWRV 2008 Erworbene Rechte – Rumänien

(1)Absatz eins,Als Qualifikationsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind folgende von Rumänien ausgestellte Ausbildungsnachweise für Krankenschwestern und Krankenpfleger für allgemeine Pflege anzuerkennen, die den Mindestanforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 31 de... mehr lesen...


§ 9 GuK-EWRV 2008 Erworbene Rechte – Polen

Als Qualifikationsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind von Polen ausgestellte Ausbildungsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, die den Mindestanforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/36/EG nicht entsprechen, anzuerkenn... mehr lesen...


§ 8 GuK-EWRV 2008 Erworbene Rechte – Slowenien und Kroatien

Als Qualifikationsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind vom früheren Jugoslawien ausgestellte Ausbildungsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege anzuerkennen, sofern1.Ziffer einssie eine Ausbildung abschließen, diea)Litera aim Falle Sloweniens vor de... mehr lesen...


§ 7 GuK-EWRV 2008 Erworbene Rechte – Estland, Lettland, Litauen

Als Qualifikationsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind von der ehemaligen Sowjetunion ausgestellte Ausbildungsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege anzuerkennen, sofern1.Ziffer einssie eine Ausbildung abschließen, diea)Litera aim Fall Estlands vor... mehr lesen...


§ 6 GuK-EWRV 2008 Erworbene Rechte – Tschechische Republik und Slowakei

Als Qualifikationsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind von der ehemaligen Tschechoslowakei ausgestellte Ausbildungsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege anzuerkennen, sofern1.Ziffer einssie eine Ausbildung abschließen, die vor dem 1. Jänner 1993 b... mehr lesen...


§ 5 GuK-EWRV 2008 Erworbene Rechte – Deutschland

Als Qualifikationsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbene Ausbildungsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, auch wenn sie nicht den Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artike... mehr lesen...


§ 4 GuK-EWRV 2008 Erworbene Rechte – Allgemein

(1)Absatz eins,Als Qualifikationsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind von einem EWR-Vertragsstaat ausgenommen Rumänien oder von der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Ausbildungsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, auch wenn sie nich... mehr lesen...


§ 3 GuK-EWRV 2008 Automatische Anerkennung

Als Qualifikationsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind die in der Anlage für das jeweilige Land angeführten Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die1.Ziffer einsvon der angeführten zuständigen Stelle des jeweiligen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirts... mehr lesen...


§ 2 GuK-EWRV 2008 Verweisungen

(1)Absatz eins,Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen der Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung – GuK-AV, BGBl. II Nr. 179/1999, verwiesen wird, ist diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen der Gesundheits- und Krankenpf... mehr lesen...


§ 1 GuK-EWRV 2008 Allgemeines

Umsetzung von Unionsrecht Durch diese Verordnung werden1.Ziffer einsdie Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2024/782, ABl. Nr. L 782 vom 31.05.2024,die Richtlinie 2005/36/E... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

25 Paragrafen zu Hebammen-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 (Heb-EWRV 2008) aktualisiert


Anl. 1 Heb-EWRV 2008

(Anm.: Anlage als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage als PDF dokumentiert) mehr lesen...


§ 16 Heb-EWRV 2008 Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen betreffend die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise von Hebammen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Hebammen-E... mehr lesen...


§ 15 Heb-EWRV 2008 In- und Außerkrafttreten

Inkrafttreten(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 20. Oktober 2007 in Kraft.(2)Absatz 2,Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Z 3, § 2 Abs. 2, § 12a samt Überschrift, § 13, § 14 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 2a, Abs. 3 Z 2 und § 14a Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 2, Abs. 3, Abs. 3 Z 2, § 14b Abs. 2 und der 3a. Abschnitt... mehr lesen...


§ 14b Heb-EWRV 2008 Beurteilung und Bestätigung

(1)Absatz eins,Die Leistungen im Rahmen des Anpassungslehrgangs bzw. der Prüfungserfolg im Rahmen der Eignungsprüfung sind mit den Beurteilungsstufen1.Ziffer eins„bestanden“ oder2.Ziffer 2„nicht bestanden“zu beurteilen. Ein Anpassungslehrgang bzw. eine Eignungsprüfung, der bzw. die mit „nicht bes... mehr lesen...


§ 14a Heb-EWRV 2008 Anpassungslehrgang

(1)Absatz eins,Ein Anpassungslehrgang1.Ziffer einsist die Ausübung des Hebammenberufs bzw. des entsprechenden Teilgebiets des Hebammenberufs in Österreich unter der Verantwortung einer qualifizierten Berufsangehörigen und2.Ziffer 2hat, sofern dies fachlich erforderlich ist, mit einer Zusatzausbil... mehr lesen...


§ 14 Heb-EWRV 2008 Eignungsprüfung

(1)Absatz eins,Eine Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des/der Berufsangehörigen betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeit, den Hebammenberuf bzw. das entsprechende Teilgebiet des Hebammenberufs in Österreich auszuüben, beurteilt wird.(2)Absatz 2,... mehr lesen...


§ 13 Heb-EWRV 2008 Ausgleichsmaßnahmen

Die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen gemäß §§ 11 bis 12a ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Eignungsprüfung (§ 14) oder eines Anpassungslehrgangs (§ 14a) zu knüpfen, wenn Die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen gemäß Paragraphen 11 bis 12 a ist an die Bedingung der e... mehr lesen...


§ 12a Heb-EWRV 2008 Anerkennung bei partiellem Berufszugang

Als Qualifikationsnachweise in einem Teilgebiet des Hebammenberufs sind Ausbildungsnachweise, deren Inhabern/Inhaberinnen gemäß § 12 Abs. 2a HebG ein partieller Berufszugang gewährt wird, nach Maßgabe des § 13 anzuerkennen (Artikel 4f Richtlinie 2005/36/EG. Als Qualifikationsnachweise in einem Te... mehr lesen...


§ 12 Heb-EWRV 2008 Anerkennung von Drittlanddiplomen

Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Ausbildungsnachweise der Hebamme (Drittlanddiplome), deren Inhaber/Inhaberinnen1.Ziffer einsin einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenos... mehr lesen...


§ 11 Heb-EWRV 2008 Allgemeines Anerkennungssystem

Anerkennung bei Nichterfüllen der Berufspraxis Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind Ausbildungsnachweise gemäß §§ 4 bis 10a, deren Inhaber/Inhaberinnen nicht die Anforderungen der tatsächlichen und rechtmäßigen Berufspraxis erfüllen, nach Maßgabe des § 13 anzuerkennen (Artikel 10 lit. b R... mehr lesen...


§ 10a Heb-EWRV 2008 Erworbene Rechte – Weitermigration

Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind von der ehemaligen Tschechoslowakei, von der ehemaligen Sowjetunion, vom ehemaligen Jugoslawien bzw. von Rumänien ausgestellte Ausbildungsnachweise der Hebammen gemäß §§ 6, 7, 8 bzw. 10 anzuerkennen, sofern Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind ... mehr lesen...


§ 10 Heb-EWRV 2008 Erworbene Rechte – Rumänien

Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind von Rumänien ausgestellte Ausbildungsnachweise für Hebammen (asistent medical obstetrica-ginecologie/Krankenschwestern bzw. Krankenpfleger für Frauenheilkunde und Geburtshilfe), die den Mindestanforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 40 der Richtl... mehr lesen...


§ 9 Heb-EWRV 2008 Erworbene Rechte – Polen

Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind von Polen ausgestellte Ausbildungsnachweise der Hebamme, die den Mindestanforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG nicht entsprechen, anzuerkennen, sofern1.Ziffer einsderen Ausbildung vor dem 1. Mai 2004 abgeschlossen wu... mehr lesen...


§ 8 Heb-EWRV 2008 Erworbene Rechte – Slowenien und Kroatien

(1)Absatz eins,Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind vom früheren Jugoslawien ausgestellte Ausbildungsnachweise der Hebamme anzuerkennen, sofern1.Ziffer einssie eine Ausbildung abschließen, diea)Litera aim Falle Sloweniens vor dem 25. Juni 1991 undb)Litera bim Falle Kroatiens vor dem 8. Ok... mehr lesen...


§ 7 Heb-EWRV 2008 Erworbene Rechte – Estland, Lettland, Litauen

Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind von der früheren Sowjetunion ausgestellte Ausbildungsnachweise der Hebamme anzuerkennen, sofern1.Ziffer einssie eine Ausbildung abschließen, diea)Litera aim Fall Estlands vor dem 20. August 1991,b)Litera bim Fall Lettlands vor dem 21. August 1991 bzw.c... mehr lesen...


§ 6 Heb-EWRV 2008 Erworbene Rechte – Tschechische Republik und Slowakei

Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind von der früheren Tschechoslowakei ausgestellte Ausbildungsnachweise der Hebamme anzuerkennen, sofern1.Ziffer einssie eine Ausbildung abschließen, die vor dem 1. Jänner 1993 begonnen wurde,2.Ziffer 2von der zuständigen Behörde der Tschechischen Republik... mehr lesen...


§ 5 Heb-EWRV 2008 Erworbene Rechte – Deutschland

(1)Absatz eins,Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbene Ausbildungsnachweise der Hebamme, auch wenn sie nicht den Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen, anzuerkennen, sof... mehr lesen...


§ 4 Heb-EWRV 2008 Erworbene Rechte – Allgemein

(1)Absatz eins,Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind von einem EWR-Vertragsstaat ausgenommen Rumänien oder von der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Ausbildungsnachweise der Hebamme, auch wenn sie nicht den Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2005/3... mehr lesen...


§ 3 Heb-EWRV 2008 Automatische Anerkennung

(1)Absatz eins,Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind die in der Anlage für das jeweilige Land angeführten Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die von der angeführten zuständigen Stelle des jeweiligen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) bzw.... mehr lesen...


§ 2 Heb-EWRV 2008 Verweisungen

(1)Absatz eins,Soweit in dieser Verordnung auf die Gesundheits- und Krankenpflege-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 (GuK-EWRV 2008), BGBl. II Nr. 193/2008, verwiesen wird, ist diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.Soweit in dieser Verordnung auf die Gesundheits- und Kranken... mehr lesen...


§ 1 Heb-EWRV 2008 Allgemeines

Umsetzung von Unionsrecht Durch diese Verordnung werden1.Ziffer einsdie Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigun... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

31 Paragrafen zu Zahnärzte-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 (ZÄ-EWRV 2008) aktualisiert


Anl. 2 ZÄ-EWRV 2008

(Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 2 als PDF dokumentiert) mehr lesen...


Anl. 1 ZÄ-EWRV 2008

(Anm.: Anlage 1 als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 1 als PDF dokumentiert) mehr lesen...


§ 16 ZÄ-EWRV 2008 Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten § 1 Abs. 1 Z 2 und 3, §§ 13 bis 17 sowie die Anlage E der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betreffend die ärztlichen und zahnärztlichen Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise aus dem Europäischen Wirtschaft... mehr lesen...


§ 15 ZÄ-EWRV 2008 In- und Außerkrafttreten

Inkrafttreten(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 20. Oktober 2007 in Kraft.(2)Absatz 2,Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Z 3, § 2 Abs. 1 Z 3, § 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 4 Z 2, § 5 Z 2, § 6 Z 2, § 7 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 Z 1 und 3, § 8 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 3, § 9 Z 2, § 10 Z 2, de... mehr lesen...


§ 14 ZÄ-EWRV 2008 Eignungsprüfung

(1)Absatz eins,Eine Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des/der Berufsangehörigen betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeit, den zahnärztlichen Beruf bzw. die fachzahnärztliche Tätigkeit in der Kieferorthopädie bzw. das entsprechende Teilgebiet des... mehr lesen...


§ 13 ZÄ-EWRV 2008 Ausgleichsmaßnahmen

Die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen gemäß §§ 11 bis 12b ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Eignungsprüfung (§ 14) zu knüpfen, wenn Die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen gemäß Paragraphen 11 bis 12 b ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Eignung... mehr lesen...


§ 12b ZÄ-EWRV 2008 Anerkennung bei partiellem Berufszugang

Als Qualifikationsnachweise in einem Teilgebiet des zahnärztlichen Berufs sind Ausbildungsnachweise, deren Inhabern/Inhaberinnen gemäß § 9 Abs. 1a ZÄG ein partieller Berufszugang gewährt wird, nach Maßgabe des § 13 anzuerkennen (Artikel 4f Richtlinie 2005/36/EG). Als Qualifikationsnachweise in ei... mehr lesen...


§ 12a ZÄ-EWRV 2008 Anerkennung der fachzahnärztlichen Spezialisierung in der Kieferorthopädie

Als fachzahnärztliche Qualifikationsnachweise in der Kieferorthopädie sind Ausbildungsnachweise für eine Spezialisierung des/der Zahnarztes/Zahnärztin, die1.Ziffer einsvon einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, für den in der Anlage 2 kein fachzahnä... mehr lesen...


§ 12 ZÄ-EWRV 2008 Anerkennung von Drittlanddiplomen

(1)Absatz eins,Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte zahnärztliche Ausbildungsnachweise, deren Inhaber/Inhaberinnen1.Ziffer einsin einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenos... mehr lesen...


§ 11 ZÄ-EWRV 2008 Allgemeines Anerkennungssystem

Anerkennung bei Nichterfüllen der Berufspraxis(1)Absatz eins,Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind zahnärztliche oder ärztliche Ausbildungsnachweise gemäß §§ 3 bis 10a, deren Inhaber/Inhaberinnen nicht die Anforderungen der tatsächlichen und rechtmäßigen Berufspraxis erfüllen, nach Maßga... mehr lesen...


§ 10f ZÄ-EWRV 2008 Erworbene Rechte für fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise – Slowenien

Als fachzahnärztliche Qualifikationsnachweise in der Kieferorthopädie sind vom früheren Jugoslawien ausgestellte zahnärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, sofern1.Ziffer einssie eine Ausbildung abschließen, die vor dem 25. Juni 1991 begonnen wurde,2.Ziffer 2von der zuständigen slowenischen... mehr lesen...


§ 10e ZÄ-EWRV 2008 Erworbene Rechte für fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise – Estland, Lettland, Litauen

Als fachzahnärztliche Qualifikationsnachweise in der Kieferorthopädie sind von der früheren Sowjetunion ausgestellte fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, sofern1.Ziffer einssie eine Ausbildung abschließen, diea)Litera aim Fall Estlands vor dem 20. August 1991,b)Litera bim Fall Let... mehr lesen...


§ 10d ZÄ-EWRV 2008 Erworbene Rechte für fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise – Deutschland

Als fachzahnärztliche Qualifikationsnachweise in der Kieferorthopädie sind auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbene fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise, auch wenn sie nicht den Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 35 der Richtlinie 2005/36/EG entsprech... mehr lesen...


§ 10c ZÄ-EWRV 2008 Erworbene Rechte für fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise – Allgemein

(1)Absatz eins,Als fachzahnärztliche Qualifikationsnachweise in der Kieferorthopädie sind von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise, auch wenn sie nicht den Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 35 der Richtl... mehr lesen...


§ 10b ZÄ-EWRV 2008 Fachzahnärztliche Ausbildungsnachweise in der Kieferorthopädie

Als fachzahnärztliche Qualifikationsnachweise in der Kieferorthopädie sind die in der Anlage 2 für das jeweilige Land angeführten fachzahnärztlichen Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die von der angeführten zuständigen Stelle des jeweiligen EWR-Vertragsstaats bzw. der Schweizerischen Eidgenossen... mehr lesen...


§ 10a ZÄ-EWRV 2008 Erworbene Rechte für ärztliche Ausbildungsnachweise – Weitermigration

Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind von Italien, von Spanien, von der ehemaligen Tschechoslowakei bzw. von Rumänien ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise gemäß §§ 7, 8, 9 bzw. 10 anzuerkennen, sofern Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind von Italien, von Spanien, von der... mehr lesen...


§ 10 ZÄ-EWRV 2008 Erworbene Rechte für ärztliche Ausbildungsnachweise – Rumänien

Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind ärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die in Rumänien Personen ausgestellt worden sind, die ihre ärztliche Ausbildung spätestens am 1. Jänner 2007 begonnen haben, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen rumänischen Behörde beigefügt is... mehr lesen...


§ 9 ZÄ-EWRV 2008 Erworbene Rechte für ärztliche Ausbildungsnachweise – Tschechische Republik und Slowakei

Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind ärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die in der Tschechischen Republik, in der Slowakei oder in der früheren Tschechoslowakei Personen ausgestellt worden sind, die ihre ärztliche Ausbildung spätestens am 1. Mai 2004 begonnen haben, sofern ihn... mehr lesen...


§ 8 ZÄ-EWRV 2008 Erworbene Rechte für ärztliche Ausbildungsnachweise – Spanien

(1)Absatz eins,Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind ärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die in Spanien Personen ausgestellt worden sind, die ihre ärztliche Ausbildung spätestens am 1. Jänner 1986 begonnen haben, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen spanischen Behörde... mehr lesen...


§ 7 ZÄ-EWRV 2008 Ärztliche Ausbildungsnachweise

Erworbene Rechte für ärztliche Ausbildungsnachweise – Italien(1)Absatz eins,Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind ärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die in Italien Personen ausgestellt worden sind, die ihre ärztliche Ausbildung spätestens am 28. Jänner 1980 begonnen haben, sofe... mehr lesen...


§ 6a ZÄ-EWRV 2008 Erworbene Rechte für zahnärztliche Ausbildungsnachweise – Weitermigration

Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind von der ehemaligen Sowjetunion bzw. vom ehemaligen Jugoslawien ausgestellte zahnärztliche Ausbildungsnachweise gemäß §§ 5 bzw. 6 anzuerkennen, sofern Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind von der ehemaligen Sowjetunion bzw. vom ehemaligen Ju... mehr lesen...


§ 6 ZÄ-EWRV 2008 Erworbene Rechte für zahnärztliche Ausbildungsnachweise – Slowenien und Kroatien

Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind vom früheren Jugoslawien ausgestellte zahnärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, sofern1.Ziffer einssie eine Ausbildung abschließen, diea)Litera aim Falle Sloweniens vor dem 25. Juni 1991 undb)Litera bim Falle Kroatiens vor dem 8. Oktober 1991b... mehr lesen...


§ 5 ZÄ-EWRV 2008 Erworbene Rechte für zahnärztliche Ausbildungsnachweise – Estland, Lettland, Litauen

Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind von der früheren Sowjetunion ausgestellte zahnärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, sofern1.Ziffer einssie eine Ausbildung abschließen, diea)Litera aim Fall Estlands vor dem 20. August 1991,b)Litera bim Fall Lettlands vor dem 21. August 1991 b... mehr lesen...


§ 4 ZÄ-EWRV 2008 Erworbene Rechte für zahnärztliche Ausbildungsnachweise – Deutschland

Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbene zahnärztliche Ausbildungsnachweise, auch wenn sie nicht den Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen, anzuerkennen, sofern1.Ziffer... mehr lesen...


§ 3 ZÄ-EWRV 2008 Erworbene Rechte für zahnärztliche Ausbildungsnachweise – Allgemein

(1)Absatz eins,Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte zahnärztliche Ausbildungsnachweise, auch wenn sie nicht den Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen, anz... mehr lesen...


§ 2 ZÄ-EWRV 2008 Zahnärztliche Ausbildungsnachweise

(1)Absatz eins,Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind die in der Anlage für das jeweilige Land angeführten zahnärztlichen Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die1.Ziffer einsvon der angeführten zuständigen Stelle des jeweiligen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

29 Paragrafen zu Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz (KoDiG) aktualisiert


§ 27 KoDiG Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 01. Januar 2024 in Kraft.(2)Absatz 2,Laboratorien gemäß § 17 Abs. 2, die nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften zugelassen sind, behalten diese Zulassung im bisherigen Umfang.Laboratorien gemäß Paragraph 17, Absatz ... mehr lesen...


§ 26 KoDiG Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind1.Ziffer einsder Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hinsichtlich §§ 8, 9, 15 Abs. 7, soweit diese Bestimmungen die Zuständigkeit des... mehr lesen...


§ 25 KoDiG Schlussbestimmungen

Verweisungen(1)Absatz eins,Soweit auf unmittelbar anwendbares Unionsrecht Bezug genommen wird, sind damit auch die auf deren Grundlage erlassenen delegierten und Durchführungsrechtsakte mitumfasst.(2)Absatz 2,Soweit auf Gesetze oder einzelne Bestimmungen Bezug genommen wird, sind damit auch die a... mehr lesen...


§ 24 KoDiG Analysedatenbank

(1)Absatz eins,Die Agentur errichtet eine Analysedatenbank „Verbrauchergesundheits-Kontroll-Informationsmanagement-Systems“ (Ver-KIS) für die integrierte Handhabung der Verfahren und Werkzeuge, mit denen die Daten, Informationen und Unterlagen betreffend die amtlichen Kontrollen und anderen amtli... mehr lesen...


§ 23 KoDiG Equidendatenbank

(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zum Zweck der1.Ziffer einseffizienten epidemiologischen Rückverfolgbarkeit von Tierseuchen, Zoonosen, Erzeugnissen tierischen Ursprungs und von Gegenständen, die Träger von Seuchen sein können, sowie2.Zif... mehr lesen...


§ 22 KoDiG Datenbank für Ausfuhrbescheinigungen

(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zur epidemiologischen Rückverfolgbarkeit von Tierseuchen, Zoonosen und Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie zur raschen Reaktionsmöglichkeit um bei nicht routinemäßigen Vorkommnissen schnell und effizi... mehr lesen...


§ 21 KoDiG Verbrauchergesundheitsregister

(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zum Zwecke der1.Ziffer einsbundeseinheitlichen effizienten Durchführung der amtlichen Kontrolle von Lebensmitteln, Gebrauchsgegenständen und kosmetischen Mitteln gemäß § 1 Abs. 1 LMSVG undbundeseinheitlic... mehr lesen...


§ 20 KoDiG Veterinärregister

(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zum Zweck der1.Ziffer einseffizienten bundeseinheitlichen Tierseuchenbekämpfung,2.Ziffer 2epidemiologischen Rückverfolgbarkeit von Tierseuchen und Zoonosen,3.Ziffer 3Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln u... mehr lesen...


§ 19 KoDiG Datenbanken

Allgemeine Bestimmungen(1)Absatz eins,Das Verbrauchergesundheitsinformationssystem (VIS) gliedert sich in ein Veterinärregister gemäß § 20 und in ein Verbrauchergesundheitsregister gemäß § 21.Das Verbrauchergesundheitsinformationssystem (VIS) gliedert sich in ein Veterinärregister gemäß Paragraph... mehr lesen...


§ 18 KoDiG Aufgaben der Agentur

(1)Absatz eins,Die Agentur hat im Rahmen der Europäischen Schnellwarn-, Kommunikations- und Informationssysteme folgende Aufgaben wahrzunehmen:1.Ziffer einsBetreuung von europäischen Schnellwarn-, Kommunikations- und Informationssystemen sowie der Informationsmanagementsysteme gemäß Art. 131 ff d... mehr lesen...


§ 17 KoDiG Laboratorien

(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz benennt gemäß Art. 100 der Verordnung (EU) 2017/625 die nationalen Referenzlaboratorien. Die vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz benannten Referenzlaboratorien sind in de... mehr lesen...


§ 16 KoDiG Serviceleistungen für Audits

(1)Absatz eins,Die Agentur unterstützt gemäß § 8 Abs. 2 Z 29 GESG die zuständige Behörde gemäß § 15 Abs. 1 und den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz insbesondere durchDie Agentur unterstützt gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 29, GESG die zuständige Behörde ge... mehr lesen...


§ 15 KoDiG Interne Audits zuständiger Behörden

(1)Absatz eins,Die zuständige Behörde für die Durchführung der internen Audits gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 ist hinsichtlich folgenden Angelegenheiten:Die zuständige Behörde für die Durchführung der internen Audits gemäß Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2017/625 ist... mehr lesen...


§ 14 KoDiG Veröffentlichungsmöglichkeiten

(1)Absatz eins,Die amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten (AVN) sind das offizielle, im Rechtsinformationssystem des Bundes enthaltene, Kundmachungsorgan der Veterinär- und Lebensmittelbehörden sowie des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit für die Veröffentlichung von behördlichen Anor... mehr lesen...


§ 13 KoDiG Schulung des Personals der zuständigen Behörden und anderer Behörden

(1)Absatz eins,Die Agentur ist die Kontaktstelle gemäß § 8 Abs. 2 Z 27 GESG.Die Agentur ist die Kontaktstelle gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 27, GESG.(2)Absatz 2,Die Kontaktstelle ist für die Verteilung, Organisation und Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit Art. 130 der Verordnung (E... mehr lesen...


§ 12 KoDiG Beauftragung von Kontrollstellen

(1)Absatz eins,Die gemäß dem jeweiligen Materiengesetz zuständige Behörde kann geeignete Kontrollstellen gemäß Art. 28 bis 33 der Verordnung (EU) 2017/625 mit der Durchführung von amtlichen Kontrollen gemäß dem jeweiligen Materiengesetz beauftragen.Die gemäß dem jeweiligen Materiengesetz zuständi... mehr lesen...


§ 11 KoDiG Berichtswesen

(1)Absatz eins,Die für die Durchführung des Kontrollplanes zuständige Behörde und die beauftragte Stelle gemäß § 12 hat dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Agentur bis zum 31. März des Folgejahres über die durchgeführten Kontrollen und die Ergebnisse ... mehr lesen...


§ 10 KoDiG Nationale Kontrollpläne

(1)Absatz eins,Soweit nicht durch ein Materiengesetz festgelegt, hat bei der Durchführung der nationalen Kontrollen im Lebensmittel- und Veterinärbereich die Agentur unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle jährlich einen nationalen bundesweiten Kontrollplan für die amtl... mehr lesen...


§ 9 KoDiG Unterstützung beim MNKP durch die Agentur

Zur Unterstützung der Aufgabe gemäß § 8 Abs. 1 bedienen sich die dort genannten Bundesministerien der Agentur (§ 8 Abs. 2 Z 28 GESG) und hat die Agentur die nötigen Ressourcen dafür bereit zu stellen. Zur Unterstützung der Aufgabe gemäß Paragraph 8, Absatz eins, bedienen sich die dort genannten B... mehr lesen...


§ 8 KoDiG Durchführung der Verordnung (EU) 2017/625

Mehrjähriger nationaler Kontrollplan(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat in Zusammenarbeit mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft nach Maßgabe der jeweiligen Zuständigkeit unter Berücksichtigung d... mehr lesen...


§ 7 KoDiG Arbeitsgruppe zur Ressourcenplanung

(1)Absatz eins,Der Arbeitsgruppe zur Ressourcenplanung gehören als Mitglieder an:1.Ziffer einsdrei Vertreterinnen bzw. Vertreter des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und2.Ziffer 2je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter eines jeden Landes.(2)Absatz 2,Für jed... mehr lesen...


§ 6 KoDiG Arbeitsgruppen

(1)Absatz eins,Für einzelne Arbeitsgebiete, wie beispielsweise die Aus- und Weiterbildung von Aufsichtsorganen gemäß § 29 LMSVG oder spezielle Fragestellungen können ständige oder Ad-hoc-Arbeitsgruppen eingesetzt werden.Für einzelne Arbeitsgebiete, wie beispielsweise die Aus- und Weiterbildung vo... mehr lesen...


§ 5 KoDiG Gremien des behördlichen Zusammenwirkens

Fachplenum(1)Absatz eins,Dem Fachplenum gehören als Mitglieder an:1.Ziffer einsdie leitenden Veterinärbeamtinnen bzw. -beamten der Länder,2.Ziffer 2die leitenden Beamtinnen bzw. Beamten der Lebensmittelaufsicht in den Ländern und3.Ziffer 3Vertreterinnen bzw. Vertreter des Bundesministeriums für S... mehr lesen...


§ 4 KoDiG Expertin bzw. Experte

(1)Absatz eins,Es können weitere Expertinnen bzw. Experten, die keiner Arbeitsgruppe gemäß § 2 angehören, zu Beratungen in den Arbeitsgruppen gemäß § 2 beigezogen werden; zur entgeltlichen Beratung allerdings nur mit Zustimmung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentens... mehr lesen...


§ 3 KoDiG Administrative Aufgaben zu den Arbeitsgruppen

Zur administrativen Unterstützung sowie zur Koordination der Arbeitsgruppen gemäß § 2 nimmt das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz insbesondere folgende Aufgaben wahr: Zur administrativen Unterstützung sowie zur Koordination der Arbeitsgruppen gemäß Paragraph... mehr lesen...


§ 2 KoDiG Behördliches Zusammenwirken

Koordination der zuständigen Behörden Zur effizienten und wirksamen Koordinierung und zur Sicherstellung des behördlichen Zusammenwirkens aller zuständigen Bundes- und Landesbehörden in den Bereichen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 werden beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsument... mehr lesen...


§ 1 KoDiG Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich und Ziel(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt,1.Ziffer einsdie Koordinierung des fachlichen Zusammenwirkens von Bundes- und Landesbehörden in den Bereichen Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz, Veterinärwesen und Tierschutz soweit es die Zuständigkeit des Bundesministe... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

44 Paragrafen zu Gedenkstättengesetz (GStG) aktualisiert


Anl. 2 GStG

Anlage 2ObjektGrundstücks-nummer (Stand 4. September 2023Katastralgemeinde(Stand 4. September 2023)EZ (Stand 4. September 2023)KZ-Gedenkstätte Mauthausen822Mauthausen (KG 43107)558 823Mauthausen (KG 43107)558 827Mauthausen (KG 43107)558 1031Mauthausen (KG 43107)558 1049Mauthausen (KG 43107)558 10... mehr lesen...


Anl. 1 GStG Nach derzeitigem Forschungsstand befanden sich an folgenden Standorten Außenlager des KZ Mauthausen:

Amstetten, Bachmanning, Bretstein, Dipoldsau, Ebensee, Eisenerz, Enns, Grein, Großraming, Gunskirchen, Gusen I, Gusen II, Gusen III, Hirtenberg, Klagenfurt, Leibnitz, Lenzing, Linz I, Linz II, Linz III, Loiblpaß (Nord), Loiblpaß (Süd), Melk, Passau I, Passau II, Peggau, Redl-Zipf, St. Aegyd, St. ... mehr lesen...


§ 38 GStG Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:1.Ziffer einshinsichtlich § 8 Abs. 1 der Bundesminister für Inneres und der jeweils zuständige Bundesminister;hinsichtlich Paragraph 8, Absatz eins, der Bundesminister für Inneres und der jeweils zuständige Bundesminister;2.Ziffer 2hinsichtli... mehr lesen...


§ 37 GStG Inkrafttreten

(1)Absatz eins,Mit Ausnahme des § 33 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2017 in Kraft.Mit Ausnahme des Paragraph 33, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2017 in Kraft.(2)Absatz 2,Die für die Aufnahme der Tätigkeit der Bundesanstalt erforderlichen organisatorischen und personellen Maßnahm... mehr lesen...


§ 36 GStG Personenbezogene Bezeichnungen

Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechter in gleicher Weise. mehr lesen...


§ 35 GStG Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich dieser Verweis auf die jeweils geltende Fassung. mehr lesen...


§ 34 GStG Rechtsnachfolge

Soweit in den §§ 23 bis 25 nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist, werden mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes alle gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen und Ansprüche des Bundesministers für Inneres im Rahmen des Betriebs der KZ-Gedenkstätte Mauthausen der Bundesanstalt übertragen... mehr lesen...


§ 33 GStG Übergangs- und Schlussbestimmungen

Vorbereitende Maßnahmen(1)Absatz eins,Von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an sind alle erforderlichen Maßnahmen zu setzen, die für die Ermöglichung einer zeitgerechten Aufgabenerfüllung durch die Bundesanstalt erforderlich sind. Die Bestellung des Geschäftsführers, des kau... mehr lesen...


§ 32 GStG Rechnungswesen- und IT-Dienstleistungen

Die Bundesanstalt kann in Bezug auf die Erbringung von Rechnungswesenleistungen und IT-Dienstleistungen die Buchhaltungsagentur des Bundes oder die Bundesrechenzentrum GmbH in Anspruch nehmen. Im Übrigen können für diese Leistungen auch Dienstleister des Bundes in Anspruch genommen werden. mehr lesen...


§ 31 GStG Kollektivvertragsfähigkeit

(1)Absatz eins,Die Bundesanstalt ist Arbeitgeberin ihres Personals. Auf Dienstverträge sind die für die Privatwirtschaft geltenden gesetzlichen Bestimmungen für Dienstverhältnisse, insbesondere das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921 anzuwenden.Die Bundesanstalt ist Arbeitgeberin ihres Persona... mehr lesen...


§ 30 GStG Abgabenbefreiung

Alle Vorgänge gemäß diesem Bundesgesetz im Zusammenhang mit der Erlangung der eigenen Rechtspersönlichkeit, der Vermögensübertragung und der Übertragung oder Einräumung von Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten vom Bund an die Bundesanstalt sind von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren... mehr lesen...


§ 29 GStG Sonstige Regelungen

Datenschutzrechtliche Bestimmungen(1)Absatz eins,Die Bundesanstalt übernimmt im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge (§ 21 Abs. 1) die Funktion als Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Da... mehr lesen...


§ 28 GStG Interessenvertretung der Arbeitnehmer der Bundesanstalt

(1)Absatz eins,Dem für die KZ-Gedenkstätte Mauthausen zuständigen Dienststellenausschuss obliegt ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auch die Funktion des Betriebsrates der Bundesanstalt im Sinne des ArbVG. Er hat für die Ausschreibung von Betriebsratswahlen so zeitgerecht Sorge zu tragen, dass ... mehr lesen...


§ 27 GStG Anwendung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

Auf Arbeitnehmer der Bundesanstalt ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, mit Ausnahme des ersten Teils, 1. Hauptstück, 3. Abschnitt, des zweiten Teils, 1. Hauptstück und des dritten Teils sinngemäß anzuwenden. Auf Arbeitnehmer der Bundesanstalt ist das Bundes-Gleich... mehr lesen...


§ 26 GStG Forderungen des Bundes gegenüber Bediensteten

Forderungen des Bundes gegenüber Bediensteten, die nach den §§ 23 Abs. 2 und 24 Abs. 2 Arbeitnehmer der Bundesanstalt werden, gehen mit dem Entstehen des Dienstverhältnisses auf die Bundesanstalt über und sind von dieser dem Bund zu refundieren. Forderungen des Bundes gegenüber Bediensteten, die ... mehr lesen...


§ 25 GStG Lehrlinge

Für Lehrlinge, die am Tag vor der Gesamtrechtsnachfolge (§ 21 Abs. 1) zur dauernden Dienstleistung einem Ausbildungsplatz im Bereich der KZ-Gedenkstätte Mauthausen zugewiesen sind, kommt ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge § 24 sinngemäß zur Anwendung. Für Lehrlinge, die am Tag vor der Ges... mehr lesen...


§ 24 GStG Vertragsbedienstete

(1)Absatz eins,Vertragsbedienstete des Bundes, die am Tage vor der Gesamtrechtsnachfolge (§ 21 Abs. 1) zur dauernden Dienstleistung auf einem Arbeitsplatz im Bereich der KZ-Gedenkstätte Mauthausen dienstzugewiesen sind, werden ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge Arbeitnehmer der Bundesanst... mehr lesen...


§ 23 GStG Bestimmungen über die Überleitung der Bediensteten

Beamte(1)Absatz eins,Beamte des Bundes, die am Tage vor der Gesamtrechtsnachfolge (§ 21 Abs. 1) mit der Wahrnehmung eines Arbeitsplatzes im Bereich der KZ-Gedenkstätte Mauthausen beauftragt sind, sind ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge der Bundesanstalt zur dauernden Dienstleistung zugewi... mehr lesen...


§ 22 GStG Überlassung von Immobilien

(1)Absatz eins,Auf Dauer ihres Gedenkstättenbetriebs werden der Bundesanstalt die in der Anlage 2 angeführten, im Eigentum des Bundes oder der Bundesimmobiliengesellschaft stehenden Immobilien zur unentgeltlichen Nutzung überlassen.(2)Absatz 2,Hinsichtlich der Abgrenzung der Zuständigkeiten zur V... mehr lesen...


§ 21 GStG Vermögensübergang

(1)Absatz eins,Das bisher im Eigentum des Bundes stehende und vom Bundesminister für Inneres verwaltete bewegliche Vermögen, das zur Wahrnehmung der Aufgaben erforderlich gewesen und von der KZ-Gedenkstätte Mauthausen überwiegend genutzt worden ist, geht einschließlich aller zugehörenden Rechte u... mehr lesen...


§ 20 GStG Entgeltlichkeit und Überleitung von Rechten

Entgeltlichkeit der Leistungen(1)Absatz eins,Sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, erbringt die Bundesanstalt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Leistungen gegen Entgelt, dessen Höhe von dem Geschäftsführer auf Grundlage einer transparenten Kostenrechnung nach den Prinz... mehr lesen...


§ 19 GStG Ausübung des Aufsichtsrechts

Der Bundesminister für Inneres hat Beschlüsse der Organe der Bundesanstalt aufzuheben oder die Durchführung von Entscheidungen von Organen der Bundesanstalt zu untersagen, wenn sie von einem unzuständigen Organ stammen oder in Widerspruch zu geltenden Bundesgesetzen und Verordnungen einer Bundesb... mehr lesen...


§ 18 GStG Staatliche Aufsicht

Zuständigkeit zur Aufsicht(1)Absatz eins,Die Bundesanstalt unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Inneres.(2)Absatz 2,Die Aufsicht erstreckt sich auf1.Ziffer einsdie Einhaltung der Gesetze und Verordnungen,2.Ziffer 2die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Bundesanstalt und3.Ziffer 3d... mehr lesen...


§ 17 GStG Geschäftsordnungen und Sitzungen der Beiräte

(1)Absatz eins,Jeder Beirat legt nach seiner konstituierenden Sitzung seine Geschäftsordnung fest, die insbesondere die Einberufung, den Ablauf, die mögliche Teilnahme Dritter, die Beschlussfähigkeit und die Protokollierung von Sitzungen sowie die Willensbildung bei der Erstattung von Empfehlunge... mehr lesen...


§ 16 GStG Aufgaben der Beiräte

(1)Absatz eins,Der wissenschaftliche Beirat erarbeitet Empfehlungen zum Aufgabenbereich der Bundesanstalt, begutachtet die von der Bundesanstalt erstellten Konzepte (Projekte, Publikationen, Ausstellungen, Vermittlungsprogramme) und berät die Bundesanstalt in wissenschaftlichen Belangen. Der Inte... mehr lesen...


§ 15 GStG Konstituierung der Beiräte

(1)Absatz eins,Zur fachlichen Unterstützung und Beratung des Geschäftsführers und des Kuratoriums werden1.Ziffer einsder wissenschaftliche Beirat und2.Ziffer 2der Internationale Beirat Mauthausenkonstituiert. Beide Beiräte sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und weisungsfrei.(2)Absatz 2,Der wisse... mehr lesen...


§ 14 GStG Arbeitsprogramm und Budget

(1)Absatz eins,Der Geschäftsführer erstellt nach Anhörung der Fachbeiräte (§ 15 Abs. 1) ein langfristiges Gedenkstättenkonzept, das vom Kuratorium zu genehmigen ist. Das langfristige Gedenkstättenkonzept wird durch den Bundesminister für Inneres und, soweit es Darstellungen von und allenfalls auc... mehr lesen...


§ 13 GStG Aufgaben des Geschäftsführers

(1)Absatz eins,Dem Geschäftsführer obliegt die Leitung der Bundesanstalt. Er ist dabei verpflichtet, die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.(2)Absatz 2,Die Bundesanstalt wird in allen Angelegenheiten durch den Geschäftsführer vertreten. Der Geschäftsführer betraut einen der in... mehr lesen...


§ 12 GStG Bestellung, Abberufung und Rücktritt des Geschäftsführers sowie des Leitungspersonals

(1)Absatz eins,Vom Bundesminister für Inneres ist nach Anhörung des Kuratoriums ein Geschäftsführer sowie je ein für den kaufmännischen und den pädagogischen Betrieb ihm verantwortlicher Leiter für die Dauer von bis zu fünf Jahren zu bestellen. Der Geschäftsführer führt die Funktionsbezeichnung D... mehr lesen...


§ 11 GStG Beschlüsse des Kuratoriums

(1)Absatz eins,Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung nachweislich spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin eingeladen worden sind, mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend und der Vorsitz repräsentiert ist.(2)Absatz 2,Beschlüsse werde... mehr lesen...


§ 10 GStG Verantwortung und Aufgaben des Kuratoriums

(1)Absatz eins,Dem Kuratorium obliegt die wirtschaftliche Aufsicht über die Geschäftsführung. Dabei haben die Mitglieder des Kuratoriums die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.(2)Absatz 2,Das Kuratorium kann vom Geschäftsführer jederzeit einen Bericht über Angelegenheiten der ... mehr lesen...


§ 9 GStG Sitzungen des Kuratoriums

(1)Absatz eins,Das Kuratorium tritt mindestens zweimal in jedem Kalenderjahr zusammen. Soweit es erforderlich ist, können darüber hinaus weitere Sitzungen abgehalten werden. Die Sitzungen des Kuratoriums werden vom Vorsitzenden des Kuratoriums auf geeignetem Weg unter Angabe der Zeit, des Ortes u... mehr lesen...


§ 8 GStG Kuratorium

(1)Absatz eins,Die Mitglieder des Kuratoriums werden für die Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Dem Kuratorium gehören fünfzehn Mitglieder an. Vier Mitglieder werden vom Bundesminister für Inneres bestellt. Für zwei Mitglieder kommt dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirts... mehr lesen...


§ 7 GStG Organisation

Organe Organe der Bundesanstalt sind:1.Ziffer einsdas Kuratorium;2.Ziffer 2der Geschäftsführer;3.Ziffer 3der wissenschaftliche Beirat und der Internationale Beirat Mauthausen (im Folgenden: Beiräte). mehr lesen...


§ 6 GStG Grundsätze der Aufgabenwahrnehmung

(1)Absatz eins,Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben hat die Bundesanstalt Bedacht zu nehmen auf:1.Ziffer einsdie Würde der verstorbenen Opfer, Überlebenden und ihrer Angehörigen,2.Ziffer 2den internationalen, vor allem den europäischen historischen Kontext,3.Ziffer 3international anerkannte wissens... mehr lesen...


§ 5 GStG Aufgabenwahrnehmung

Die Bundesanstalt ist zu allen Geschäften berechtigt, die der Erfüllung ihrer Aufgaben dienen. Sie ist insbesondere berechtigt:1.Ziffer einsdurch Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben,2.Ziffer 2die Durchführung von wissenschaftlichen Arbeiten gemäß § 6 Abs. 2 und 3 auf Grund einer Verei... mehr lesen...


§ 4a GStG Neugestaltung der KZ-Gedenkstätte Gusen

(1)Absatz eins,Die Restaurierung und Instandsetzung (Neugestaltung) der KZ-Gedenkstätte Gusen beinhaltet die Sanierung und Adaptierung bestehender Objekte, die Errichtung von Neubauten, die infrastrukturelle Erschließung und landschaftsplanerische Gestaltung der Außenareale der KZ-Gedenkstätte Gu... mehr lesen...


§ 4 GStG Finanzierung der Bundesanstalt

(1)Absatz eins,Zur Deckung der Kosten der Bundesanstalt und ihrer Aufgaben gemäß § 3, einschließlich der notwendigen Personal- und Sachkosten sowie aller Aufwendungen, die zur Verwirklichung der Ziele und Aufgaben nach § 2 und § 3 nötig sind, leistet der Bundesminister für Inneres jährliche Zuwen... mehr lesen...


§ 3 GStG Aufgaben und Finanzierung der Bundesanstalt

Aufgaben der Bundesanstalt Die Bundesanstalt hat im Sinne der Zielbestimmung des § 2 und im öffentlichen Interesse insbesondere die folgenden Aufgaben zu erfüllen: Die Bundesanstalt hat im Sinne der Zielbestimmung des Paragraph 2 und im öffentlichen Interesse insbesondere die folgenden Aufgaben z... mehr lesen...


§ 2 GStG Zielbestimmung

Die Bundesanstalt soll dazu beitragen, das Wissen über die nationalsozialistischen Massenverbrechen im ehemaligen Konzentrationslager Mauthausen (im Folgenden: KZ Mauthausen), im ehemaligen Konzentrationslager Gusen (im Folgenden: KZ Gusen) sowie in allen Außenlagern (Anlage 1) im öffentlichen Ge... mehr lesen...


§ 1 GStG Errichtung der Bundesanstalt

Rechtsform, Name, Sitz(1)Absatz eins,Die Bundesanstalt „KZ-Gedenkstätte Mauthausen/Mauthausen Memorial“ (im Folgenden: KZ-Gedenkstätte Mauthausen) wird als Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes (im Folgenden: Bundesanstalt) mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet. Sie ist berechtigt den Namen... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

12 Paragrafen zu Quotenregelungsverordnung (QuRV) aktualisiert


§ 10 QuRV Inkrafttreten

(1)Absatz eins,Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist erstmalig auf Abgabenerklärungen anzuwenden, die einen Veranlagungszeitraum betreffen, der nach dem 31. Dezember 2022 endet.(2)Absatz 2,§ 1 Z 4, § 2 Abs. 1, 3 und 5, § 3 Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2 und 3, § 8 und § 1... mehr lesen...


§ 9 QuRV Personenbezogene Bezeichnungen

Soweit sich die in dieser Verordnung verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für alle Geschlechter. mehr lesen...


§ 8 QuRV Verweise

(1)Absatz eins,Wird in dieser Verordnung auf andere Bundesgesetze verwiesen, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:1.Ziffer einsBundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung BGBl. I Nr. 201/2023,Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der Fassung ... mehr lesen...


§ 7 QuRV Ausschluss von der Quotenregelung

(1)Absatz eins,Das Finanzamt hat den Vertreter auf die mögliche Konsequenz eines Ausschlusses von der Quotenregelung hinzuweisen, wenn die Quote nach dem Abgabetermin 5 bzw. im Fall der Gewährung einer Nachfrist nach dem 30. Juni des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres nich... mehr lesen...


§ 6 QuRV Überwachung der Abgabetermine

(1)Absatz eins,Wurde die Quote zu den in § 4 Abs. 2 genannten Abgabeterminen 1, 2, 3 oder 4 nicht vollständig erfüllt, gilt Folgendes:Wurde die Quote zu den in Paragraph 4, Absatz 2, genannten Abgabeterminen 1, 2, 3 oder 4 nicht vollständig erfüllt, gilt Folgendes:1.Ziffer einsWurde die Quote zum... mehr lesen...


§ 5 QuRV Anlassbezogene Abberufung von Quotenerklärungen

(1)Absatz eins,Neben der Abberufung in Folge der Nichteinhaltung von Abgabeterminen (§ 6) kann das Finanzamt Quotenerklärungen unter Setzung einer Frist von zwei Monaten abberufen, wenn dies für zumindest eine der folgenden Amtshandlungen erforderlich ist:Neben der Abberufung in Folge der Nichtei... mehr lesen...


§ 4 QuRV Einreichung von Quotenerklärungen

(1)Absatz eins,Die Summe der für einen Veranlagungszeitraum bei einem Finanzamt angemeldeten Steuernummern, abzüglich der gemäß § 2 Abs. 5 abgemeldeten und der gemäß § 3 ausgeschiedenen Steuernummern, bildet die Grundlage für die Berechnung der Quote eines Vertreters bei diesem Finanzamt.Die Summ... mehr lesen...


§ 3 QuRV Ausscheiden von der Quotenregelung

(1)Absatz eins,Das Finanzamt hat die Steuernummer eines Abgabepflichtigen in folgenden Fällen mit einer nur das Verfahren betreffenden Verfügung (§ 244 BAO) aus der Quotenregelung auszuscheiden und für die Einreichung der noch ausständigen Quotenerklärung eine Nachfrist von einem Monat zu setzen:... mehr lesen...


§ 2 QuRV Anmeldung zur Quotenregelung und Abmeldung von der Quotenregelung

(1)Absatz eins,Die Einreichung von Abgabenerklärungen spätestens bis zum 31. März des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres gemäß § 134a Abs. 1 BAO ist zulässig, wenn der Vertreter die betroffene Steuernummer für diesen Veranlagungszeitraum bis zum 30. Juni des auf diesen Ver... mehr lesen...


§ 1 QuRV Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:1.Ziffer einsQuotenregelung: automationsunterstütztes System, das die prozentuelle Einreichung von Abgabenerklärungen zu bestimmten Abgabeterminen bis zum Ablauf der in § 134a Abs. 1 BAO festgelegten Frist vorsieht; sie ist nur... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26
Gesetze 111-120 von 476