§ 4 GuK-EWRV 2008 Erworbene Rechte – Allgemein

Gesundheits- und Krankenpflege-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.06.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Als Qualifikationsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind von einem EWR-Vertragsstaat mit Ausnahme von Polen undausgenommen Rumänien oder von der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Ausbildungsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, auch wenn sie nicht den Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen, anzuerkennen, sofern
    1. 1.Ziffer einssie eine Ausbildung abschließen, die vor dem in der Anlage für das jeweilige Land angeführten Stichtag begonnen wurde, und
    2. 2.Ziffer 2eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, die sich auf die volle Verantwortung für die Planung, Organisation und Ausführung der Krankenpflege der Patienten/Patientinnen erstreckt haben, ausgeübt hat
    (Artikel 23 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 1 Richtlinie 2005/36/EG).(Artikel 23 Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 33 Absatz eins, Richtlinie 2005/36/EG).
  2. (2)Absatz 2,Als Qualifikationsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind von einem EWR-Vertragsstaat mit Ausnahme von Polen undausgenommen Rumänien oder von der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Ausbildungsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, auch wenn sie nicht den in der Anlage für das jeweilige Land angeführten Bezeichnungen entsprechen, anzuerkennen, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des betreffenden EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass der Ausbildungsnachweis
    1. 1.Ziffer einseine Ausbildung abschließt, die den Bestimmungen des Artikel 31 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht und
    2. 2.Ziffer 2von dem jeweiligen EWR-Vertragsstaat bzw. der Schweizerischen Eidgenossenschaft dem in der Anlage für das jeweilige Land angeführten Ausbildungsnachweis gleichgestellt wird
    (Artikel 23 Abs. 6 Richtlinie 2005/36/EG).(Artikel 23 Absatz 6, Richtlinie 2005/36/EG).

Stand vor dem 13.06.2016

In Kraft vom 20.10.2007 bis 13.06.2016
  1. (1)Absatz eins,Als Qualifikationsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind von einem EWR-Vertragsstaat mit Ausnahme von Polen undausgenommen Rumänien oder von der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Ausbildungsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, auch wenn sie nicht den Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen, anzuerkennen, sofern
    1. 1.Ziffer einssie eine Ausbildung abschließen, die vor dem in der Anlage für das jeweilige Land angeführten Stichtag begonnen wurde, und
    2. 2.Ziffer 2eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, die sich auf die volle Verantwortung für die Planung, Organisation und Ausführung der Krankenpflege der Patienten/Patientinnen erstreckt haben, ausgeübt hat
    (Artikel 23 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 1 Richtlinie 2005/36/EG).(Artikel 23 Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 33 Absatz eins, Richtlinie 2005/36/EG).
  2. (2)Absatz 2,Als Qualifikationsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind von einem EWR-Vertragsstaat mit Ausnahme von Polen undausgenommen Rumänien oder von der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Ausbildungsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, auch wenn sie nicht den in der Anlage für das jeweilige Land angeführten Bezeichnungen entsprechen, anzuerkennen, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des betreffenden EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass der Ausbildungsnachweis
    1. 1.Ziffer einseine Ausbildung abschließt, die den Bestimmungen des Artikel 31 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht und
    2. 2.Ziffer 2von dem jeweiligen EWR-Vertragsstaat bzw. der Schweizerischen Eidgenossenschaft dem in der Anlage für das jeweilige Land angeführten Ausbildungsnachweis gleichgestellt wird
    (Artikel 23 Abs. 6 Richtlinie 2005/36/EG).(Artikel 23 Absatz 6, Richtlinie 2005/36/EG).

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