§ 37 EEffG Begriffsbestimmungen

Bundes-Energieeffizienzgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.04.2024 bis 31.12.9999

Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck

  1. 1.Ziffer eins„alternative strategische Maßnahmen“ die anrechenbaren Energieeffizienzmaßnahmen zur Schaffung eines unterstützenden Rahmens, die in Form von förmlich eingerichteten und verwirklichten Regulierungs-, Finanz-, Fiskal-, Fakultativ- oder Informationsinstrumenten von den Gebietskörperschaften gesetzt werden, oder Auflagen oder Anreize für Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer, damit sie Energiedienstleistungen erbringen und kaufen und weitere energieeffizienzverbessernde Maßnahmen ergreifen;
  2. 2.Ziffer 2„anrechenbare Energieeffizienzmaßnahme“ eine gesetzte Maßnahme, die in Österreich zu überprüfbaren Endenergieeffizienzverbesserungen führt und den Bestimmungen des § 62 entspricht;„anrechenbare Energieeffizienzmaßnahme“ eine gesetzte Maßnahme, die in Österreich zu überprüfbaren Endenergieeffizienzverbesserungen führt und den Bestimmungen des Paragraph 62, entspricht;
  3. 3.Ziffer 3„begünstigter Haushalt“ einen einkommensschwachen oder energiearmen Haushalt, der nach diesem oder anderen Bundesgesetzen besonders unterstützt wird; jedenfalls ein begünstigter Haushalt ist ein Haushalt, der
    1. a)Litera aeine Zuschussleistung gemäß Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), BGBl. Nr. I 142/2000, erhält;eine Zuschussleistung gemäß Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), Bundesgesetzblatt Nr. I 142 aus 2000,, erhält;
    2. b)Litera beine Befreiung gemäß Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, erhält;eine Befreiung gemäß Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, erhält;
    3. c)Litera ceine Befreiung gemäß Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), BGBl. Nr. I 150/2021, erhält;eine Befreiung gemäß Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), Bundesgesetzblatt Nr. I 150 aus 2021,, erhält;
    4. d)Litera deine Ausgleichszulage gemäß Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, erhält;eine Ausgleichszulage gemäß Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, erhält;
    5. e)Litera edie Voraussetzung zum Erhalt von Mitteln aus dem Unterstützungsvolumen gemäß Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, erfüllt oderdie Voraussetzung zum Erhalt von Mitteln aus dem Unterstützungsvolumen gemäß Umweltförderungsgesetz (UFG), Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993,, erfüllt oder
    6. f)Litera feinem Insolvenz- oder Schuldenregulierungsverfahren gemäß Insolvenzordnung (IO), RGBl. Nr. 337/1914, für natürliche Personen unterliegt, für die Dauer des Schuldenregulierungsverfahrens oder der Zahlungsfrist bei Sanierungs- oder Zahlungsplan oder des Abschöpfungsverfahrens;einem Insolvenz- oder Schuldenregulierungsverfahren gemäß Insolvenzordnung (IO), RGBl. Nr. 337 aus 1914,, für natürliche Personen unterliegt, für die Dauer des Schuldenregulierungsverfahrens oder der Zahlungsfrist bei Sanierungs- oder Zahlungsplan oder des Abschöpfungsverfahrens;
  4. 4.Ziffer 4„Bemessungsjahr“ das Kalenderjahr, dem der jeweilige Energieabsatz zur Bemessung der Verpflichtung zugrunde liegt;
  5. 5.Ziffer 5„Bundesstelle“ eine Stelle, die in der Liste der zentralen öffentlichen Auftraggeber gemäß Anhang III zum Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018), BGBl. Nr. I 65/2018, aufgezählt ist;„Bundesstelle“ eine Stelle, die in der Liste der zentralen öffentlichen Auftraggeber gemäß Anhang römisch drei zum Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018), Bundesgesetzblatt Nr. I 65 aus 2018,, aufgezählt ist;
  6. 6.Ziffer 6„elektronische Meldeplattform“ die Anwendung, die für die Zwecke dieses Bundesgesetzes eingerichtet ist, samt der damit verknüpften Datenbank;
  7. 7.Ziffer 7„Endenergieeinsparung“ die eingesparte Menge an Endenergie, die durch das Umsetzen einer Energieeffizienzmaßnahme ausgelöst wird und sich aus der Differenz des normalisierten Endenergieverbrauchs vor und nach Umsetzen der Energieeffizienzmaßnahme ergibt;
  8. 8.Ziffer 8„Endenergieverbrauch“ den Energieverbrauch mit Ausnahme jener Energiemengen, die gemäß Anhang A der Verordnung (EG) 2008/1099, ABl. Nr. L 304 vom 14.11.2008 S. 1 (im Folgenden: Energiestatistik-Verordnung), entweder dem Versorgungs- oder Umwandlungssektor oder dem Energiesektor zugerechnet werden;„Endenergieverbrauch“ den Energieverbrauch mit Ausnahme jener Energiemengen, die gemäß Anhang A der Verordnung (EG) 2008/1099, Amtsblatt Nummer L 304 vom 14.11.2008 Seite 1 (im Folgenden: Energiestatistik-Verordnung), entweder dem Versorgungs- oder Umwandlungssektor oder dem Energiesektor zugerechnet werden;
  9. 9.Ziffer 9„Endverbraucherin bzw. Endverbraucher“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Endenergie für den eigenen Endverbrauch kauft oder sonst verbraucht;
  10. 10.Ziffer 10„Energieabsatz“ die jährliche Menge der entgeltlich an Endverbraucherinnen und Endverbraucher abgegebenen Energieträger, bewertet nach dem Energiegehalt;
  11. 11.Ziffer 11„Energieaudit“ eine regelmäßige Überprüfung gemäß § 42 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit den Bestimmungen des Anhangs 1 zu § 42 zur Erlangung ausreichender Informationen über das bestehende Energieverbrauchsprofil eines Gebäudes oder einer Gebäudegruppe, eines Betriebsablaufs oder einer industriellen oder gewerblichen Anlage in der Industrie oder im Gewerbe oder privater oder öffentlicher Dienstleistungen, zur Ermittlung und Quantifizierung der Möglichkeiten für kostenwirksame Energieeinsparungen und zur Erfassung der Ergebnisse in einem Bericht;„Energieaudit“ eine regelmäßige Überprüfung gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit den Bestimmungen des Anhangs 1 zu Paragraph 42, zur Erlangung ausreichender Informationen über das bestehende Energieverbrauchsprofil eines Gebäudes oder einer Gebäudegruppe, eines Betriebsablaufs oder einer industriellen oder gewerblichen Anlage in der Industrie oder im Gewerbe oder privater oder öffentlicher Dienstleistungen, zur Ermittlung und Quantifizierung der Möglichkeiten für kostenwirksame Energieeinsparungen und zur Erfassung der Ergebnisse in einem Bericht;
  12. 12.Ziffer 12„Energieauditbericht“ ein schriftlicher und detaillierter Langbericht, der
    1. a)Litera adie Ergebnisse eines Energieaudits dokumentiert,
    2. b)Litera bdie Angaben des standardisierten Kurzberichts gemäß § 43 ausführlich darlegt unddie Angaben des standardisierten Kurzberichts gemäß Paragraph 43, ausführlich darlegt und
    3. c)Litera cein zuverlässiges Bild über die Gesamtenergieeffizienz abgibt sowie verhältnismäßige Verbesserungsmöglichkeiten
    aufzeigt;
  13. 13.Ziffer 13„Energieauditorin bzw. Energieauditor“ eine natürliche Person, die fachlich qualifiziert ist und Energieaudits durchführt; eine natürliche Person, die die Voraussetzungen gemäß § 44 erfüllt, ist jedenfalls fachlich qualifiziert;„Energieauditorin bzw. Energieauditor“ eine natürliche Person, die fachlich qualifiziert ist und Energieaudits durchführt; eine natürliche Person, die die Voraussetzungen gemäß Paragraph 44, erfüllt, ist jedenfalls fachlich qualifiziert;
  14. 14.Ziffer 14„Energieberaterin bzw. Energieberater“ eine natürliche Person, die fachlich qualifiziert ist und Energieberatungen durchführt; eine natürliche Person, die die Voraussetzungen gemäß § 44 erfüllt, ist jedenfalls fachlich qualifiziert;„Energieberaterin bzw. Energieberater“ eine natürliche Person, die fachlich qualifiziert ist und Energieberatungen durchführt; eine natürliche Person, die die Voraussetzungen gemäß Paragraph 44, erfüllt, ist jedenfalls fachlich qualifiziert;
  15. 15.Ziffer 15„Energieberatung“ die Vermittlung ausreichender Informationen über das bestehende Energieverbrauchsprofil einer Endverbraucherin oder eines Endverbrauchers zur Ermittlung und Quantifizierung der Möglichkeiten für wirksame Energieeinsparungen;
  16. 16.Ziffer 16„Energiedienstleistung“ eine Dienstleistung mit dem Zweck, eine überprüfbare
    1. a)Litera aEnergieeffizienzverbesserung oder
    2. b)Litera bEnd- oder Primärenergieeinsparung
herbeizuführen;
  1. 17.Ziffer 17„Energieeffizienz“ das Verhältnis von Ertrag an Leistung, Dienstleistungen, Waren oder Energie zu Energieeinsatz;
  2. 18.Ziffer 18„Energieeffizienzverbesserung“ die Steigerung der Energieeffizienz als Ergebnis technischer, verhaltensbezogener oder wirtschaftlicher Änderungen, welche nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder durch unionsrechtliche Vorgaben näher festgelegt ist;
  3. 19.Ziffer 19„Energieleistungsvertrag“ eine vertragliche Vereinbarung zwischen der bzw. dem Begünstigten und der Erbringerin bzw. dem Erbringer einer Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung, die während der gesamten Vertragslaufzeit einer Überprüfung und Überwachung unterliegt und in deren Rahmen Investitionen, Arbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen, für die betreffende Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung getätigt werden; im Rahmen dieser Vereinbarung wird ein vertraglich vereinbarter Umfang an Energieeffizienzverbesserungen oder ein anderes vereinbartes Energieleistungskriterium, wie finanzielle Einsparungen, festgelegt („Einspar-Contracting“);
  4. 20.Ziffer 20„Energielieferantin bzw. Energielieferant“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die unabhängig von ihrem Geschäftssitz und von der Art ihres Endverbrauches, entgeltlich Endenergie an Endverbraucherinnen und Endverbraucher in Österreich absetzt;
  5. 21.Ziffer 21„Energieträger“ alle handelsüblichen Energieformen, wie beispielsweise feste, flüssige und gasförmige Brenn-, Treib- oder Kraftstoffe fossilen, synthetischen oder biogenen Ursprungs, einschließlich Abfälle, sowie Elektrizität, Wärme und Kälte;
  6. 22.Ziffer 22„Energieverbrauch“ die Menge der Energieträger, bewertet nach dem Energiegehalt, die entweder von juristischen Personen, natürlichen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften verbraucht wird; nicht als Energieverbrauch einzustufen sind Energiemengen, die nicht energetisch genutzt werden;
  7. 23.Ziffer 23„europäische Norm“ eine Norm, die vom Europäischen Komitee für Normung, dem Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung oder dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen verabschiedet und zur öffentlichen Verwendung bereitgestellt wurde;
  8. 24.Ziffer 24„Gebäudebestand des Bundes“ die beheizte oder gekühlte Gebäudefläche in Österreich, die sich im Eigentum des Bundes befindet und vom Bund genutzt wird;
  9. 25.Ziffer 25„große Unternehmen“ Unternehmen, die nicht kleine (Z 29) oder mittlere Unternehmen (Z 31) sind;„große Unternehmen“ Unternehmen, die nicht kleine (Ziffer 29,) oder mittlere Unternehmen (Ziffer 31,) sind;
  10. 26.Ziffer 26„Haushalt“ die Bewohnerinnen und Bewohner einer
    1. a)Litera aWohnung oder sonstigen Unterkunft („Privathaushalt“) gemäß § 2 Z 5 Registerzählungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2006, oderWohnung oder sonstigen Unterkunft („Privathaushalt“) gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, Registerzählungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2006,, oder
    2. b)Litera bEinrichtung, die überwiegend der Unterbringung und Versorgung von bestimmten Personengruppen dient („Anstaltshaushalt“) gemäß § 2 Z 4 Registerzählungsgesetz;Einrichtung, die überwiegend der Unterbringung und Versorgung von bestimmten Personengruppen dient („Anstaltshaushalt“) gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, Registerzählungsgesetz;
  11. 27.Ziffer 27„individueller Verbrauchszähler“ für die Zwecke des 5. Abschnitts des 3. Teils ein Messgerät gemäß § 18 Z 4 Maß- und Eichgesetz (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, in Verbindung mit der Messgeräteverordnung 2016, BGBl. II Nr. 31/2016, zur Messung des Wärme-, Kälte- und Trinkwarmwasserverbrauchs;„individueller Verbrauchszähler“ für die Zwecke des 5. Abschnitts des 3. Teils ein Messgerät gemäß Paragraph 18, Ziffer 4, Maß- und Eichgesetz (MEG), Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950,, in Verbindung mit der Messgeräteverordnung 2016, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2016,, zur Messung des Wärme-, Kälte- und Trinkwarmwasserverbrauchs;
  12. 28.Ziffer 28„internationale Norm“ eine Norm, die von der Internationalen Normungsorganisation (ISO) verabschiedet und für die Öffentlichkeit bereitgestellt wurde;
  13. 29.Ziffer 29„kleine Unternehmen“ Unternehmen mit höchstens 49 Beschäftigten und mit einem Umsatz von höchstens zehn Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von höchstens zehn Millionen Euro;
  14. 30.Ziffer 30„Managementsystem“ ein nach nationalen, europäischen oder internationalen Normen anerkanntes regelgebundenes Energie- oder Umweltmanagementsystem gemäß § 42 Abs. 1 Z 2, das„Managementsystem“ ein nach nationalen, europäischen oder internationalen Normen anerkanntes regelgebundenes Energie- oder Umweltmanagementsystem gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2,, das
    1. a)Litera adie Energieflüsse in einem Unternehmen erfasst, abbildet und bewertet,
    2. b)Litera bEinsparmaßnahmen vorschlägt,
    3. c)Litera ceiner externen Kontrolle unterliegt und
    4. d)Litera dlaufend Verbesserungen und Qualitätssicherungen gewährleistet;
  15. 31.Ziffer 31„mittlere Unternehmen“ Unternehmen mit höchstens 249 Beschäftigten und mit einem Umsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro, sofern sie nicht kleine Unternehmen (Z 29) sind;„mittlere Unternehmen“ Unternehmen mit höchstens 249 Beschäftigten und mit einem Umsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro, sofern sie nicht kleine Unternehmen (Ziffer 29,) sind;
  16. 32.Ziffer 32„NEKP“ den integrierten nationalen Energie- und Klimaplan für Österreich gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) 2018/1999;„NEKP“ den integrierten nationalen Energie- und Klimaplan für Österreich gemäß Artikel 3, der Verordnung (EU) 2018 aus 1999,;
  17. 33.Ziffer 33„Rechenzentrum“ eine Struktur oder eine Gruppe von Strukturen, die für die Beherbergung, die Vernetzung und den Betrieb von Computersystemen oder Servern und zugehöriger Ausrüstung für die Speicherung, Verarbeitung bzw. Verbreitung von Daten sowie für verbundene Tätigkeiten genutzt wird gemäß Anhang A Nummer 2.6.3.1.16. der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 über die Energiestatistik, ABl. Nr. L 304 vom 14.11.2008 S. 1;„Rechenzentrum“ eine Struktur oder eine Gruppe von Strukturen, die für die Beherbergung, die Vernetzung und den Betrieb von Computersystemen oder Servern und zugehöriger Ausrüstung für die Speicherung, Verarbeitung bzw. Verbreitung von Daten sowie für verbundene Tätigkeiten genutzt wird gemäß Anhang A Nummer 2.6.3.1.16. der Verordnung (EG) Nr. 1099 aus 2008, über die Energiestatistik, Amtsblatt Nummer L 304 vom 14.11.2008 Seite 1;
  18. 3334.Ziffer 3334„Sanierungskonzept“ eine erweiterte Energieberatung, die
    1. a)Litera avon befugten Personen vor Ort durchgeführt wird;
    2. b)Litera bder energetischen Bewertung des Gebäudes dient;
    3. c)Litera cdem Stand der Technik entspricht;
    4. d)Litera ddie technisch richtige Reihenfolge zur Umsetzung der Maßnahmen enthält und
    5. e)Litera eeine Abschätzung der Vollkosten und der Fördermöglichkeiten enthält;
  19. 3435.Ziffer 3435„Unternehmen“ jede auf Dauer angelegte Organisation selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit;
  20. 3536.Ziffer 3536„wesentlicher Energieverbrauchsbereich“ den Energieverbrauch in den Bereichen
    1. a)Litera a„Gebäude“ als Summe aller energieverbrauchenden Geräte und Geräteteile einer Konstruktion mit Dach und Wänden, deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert wird, und die Geräte und Geräteteile nicht den Bereichen gemäß lit. b und c zuzuordnen sind;„Gebäude“ als Summe aller energieverbrauchenden Geräte und Geräteteile einer Konstruktion mit Dach und Wänden, deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert wird, und die Geräte und Geräteteile nicht den Bereichen gemäß Litera b und c zuzuordnen sind;
    2. b)Litera b„Produktionsprozess“ als Summe aller für die Herstellung von Gütern und Objekten erforderlichen Geräte und Geräteteile und
    3. c)Litera c„Transport“ als Summe aller für die Beförderung von Personen oder Gütern eingesetzten Fahrzeuge und Fahrzeugteile,
wenn der Verbrauch mindestens 10 % Anteil am gesamten Energieverbrauch des Unternehmens hat; die Berechnung der Energieverbrauchsbereiche kann auch auf Einzelunternehmensebene durchgeführt werden, wenn dies zweckmäßig erscheint.

Stand vor dem 17.04.2024

In Kraft vom 15.06.2023 bis 17.04.2024

Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck

  1. 1.Ziffer eins„alternative strategische Maßnahmen“ die anrechenbaren Energieeffizienzmaßnahmen zur Schaffung eines unterstützenden Rahmens, die in Form von förmlich eingerichteten und verwirklichten Regulierungs-, Finanz-, Fiskal-, Fakultativ- oder Informationsinstrumenten von den Gebietskörperschaften gesetzt werden, oder Auflagen oder Anreize für Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer, damit sie Energiedienstleistungen erbringen und kaufen und weitere energieeffizienzverbessernde Maßnahmen ergreifen;
  2. 2.Ziffer 2„anrechenbare Energieeffizienzmaßnahme“ eine gesetzte Maßnahme, die in Österreich zu überprüfbaren Endenergieeffizienzverbesserungen führt und den Bestimmungen des § 62 entspricht;„anrechenbare Energieeffizienzmaßnahme“ eine gesetzte Maßnahme, die in Österreich zu überprüfbaren Endenergieeffizienzverbesserungen führt und den Bestimmungen des Paragraph 62, entspricht;
  3. 3.Ziffer 3„begünstigter Haushalt“ einen einkommensschwachen oder energiearmen Haushalt, der nach diesem oder anderen Bundesgesetzen besonders unterstützt wird; jedenfalls ein begünstigter Haushalt ist ein Haushalt, der
    1. a)Litera aeine Zuschussleistung gemäß Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), BGBl. Nr. I 142/2000, erhält;eine Zuschussleistung gemäß Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), Bundesgesetzblatt Nr. I 142 aus 2000,, erhält;
    2. b)Litera beine Befreiung gemäß Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, erhält;eine Befreiung gemäß Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, erhält;
    3. c)Litera ceine Befreiung gemäß Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), BGBl. Nr. I 150/2021, erhält;eine Befreiung gemäß Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), Bundesgesetzblatt Nr. I 150 aus 2021,, erhält;
    4. d)Litera deine Ausgleichszulage gemäß Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, erhält;eine Ausgleichszulage gemäß Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, erhält;
    5. e)Litera edie Voraussetzung zum Erhalt von Mitteln aus dem Unterstützungsvolumen gemäß Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, erfüllt oderdie Voraussetzung zum Erhalt von Mitteln aus dem Unterstützungsvolumen gemäß Umweltförderungsgesetz (UFG), Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993,, erfüllt oder
    6. f)Litera feinem Insolvenz- oder Schuldenregulierungsverfahren gemäß Insolvenzordnung (IO), RGBl. Nr. 337/1914, für natürliche Personen unterliegt, für die Dauer des Schuldenregulierungsverfahrens oder der Zahlungsfrist bei Sanierungs- oder Zahlungsplan oder des Abschöpfungsverfahrens;einem Insolvenz- oder Schuldenregulierungsverfahren gemäß Insolvenzordnung (IO), RGBl. Nr. 337 aus 1914,, für natürliche Personen unterliegt, für die Dauer des Schuldenregulierungsverfahrens oder der Zahlungsfrist bei Sanierungs- oder Zahlungsplan oder des Abschöpfungsverfahrens;
  4. 4.Ziffer 4„Bemessungsjahr“ das Kalenderjahr, dem der jeweilige Energieabsatz zur Bemessung der Verpflichtung zugrunde liegt;
  5. 5.Ziffer 5„Bundesstelle“ eine Stelle, die in der Liste der zentralen öffentlichen Auftraggeber gemäß Anhang III zum Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018), BGBl. Nr. I 65/2018, aufgezählt ist;„Bundesstelle“ eine Stelle, die in der Liste der zentralen öffentlichen Auftraggeber gemäß Anhang römisch drei zum Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018), Bundesgesetzblatt Nr. I 65 aus 2018,, aufgezählt ist;
  6. 6.Ziffer 6„elektronische Meldeplattform“ die Anwendung, die für die Zwecke dieses Bundesgesetzes eingerichtet ist, samt der damit verknüpften Datenbank;
  7. 7.Ziffer 7„Endenergieeinsparung“ die eingesparte Menge an Endenergie, die durch das Umsetzen einer Energieeffizienzmaßnahme ausgelöst wird und sich aus der Differenz des normalisierten Endenergieverbrauchs vor und nach Umsetzen der Energieeffizienzmaßnahme ergibt;
  8. 8.Ziffer 8„Endenergieverbrauch“ den Energieverbrauch mit Ausnahme jener Energiemengen, die gemäß Anhang A der Verordnung (EG) 2008/1099, ABl. Nr. L 304 vom 14.11.2008 S. 1 (im Folgenden: Energiestatistik-Verordnung), entweder dem Versorgungs- oder Umwandlungssektor oder dem Energiesektor zugerechnet werden;„Endenergieverbrauch“ den Energieverbrauch mit Ausnahme jener Energiemengen, die gemäß Anhang A der Verordnung (EG) 2008/1099, Amtsblatt Nummer L 304 vom 14.11.2008 Seite 1 (im Folgenden: Energiestatistik-Verordnung), entweder dem Versorgungs- oder Umwandlungssektor oder dem Energiesektor zugerechnet werden;
  9. 9.Ziffer 9„Endverbraucherin bzw. Endverbraucher“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Endenergie für den eigenen Endverbrauch kauft oder sonst verbraucht;
  10. 10.Ziffer 10„Energieabsatz“ die jährliche Menge der entgeltlich an Endverbraucherinnen und Endverbraucher abgegebenen Energieträger, bewertet nach dem Energiegehalt;
  11. 11.Ziffer 11„Energieaudit“ eine regelmäßige Überprüfung gemäß § 42 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit den Bestimmungen des Anhangs 1 zu § 42 zur Erlangung ausreichender Informationen über das bestehende Energieverbrauchsprofil eines Gebäudes oder einer Gebäudegruppe, eines Betriebsablaufs oder einer industriellen oder gewerblichen Anlage in der Industrie oder im Gewerbe oder privater oder öffentlicher Dienstleistungen, zur Ermittlung und Quantifizierung der Möglichkeiten für kostenwirksame Energieeinsparungen und zur Erfassung der Ergebnisse in einem Bericht;„Energieaudit“ eine regelmäßige Überprüfung gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit den Bestimmungen des Anhangs 1 zu Paragraph 42, zur Erlangung ausreichender Informationen über das bestehende Energieverbrauchsprofil eines Gebäudes oder einer Gebäudegruppe, eines Betriebsablaufs oder einer industriellen oder gewerblichen Anlage in der Industrie oder im Gewerbe oder privater oder öffentlicher Dienstleistungen, zur Ermittlung und Quantifizierung der Möglichkeiten für kostenwirksame Energieeinsparungen und zur Erfassung der Ergebnisse in einem Bericht;
  12. 12.Ziffer 12„Energieauditbericht“ ein schriftlicher und detaillierter Langbericht, der
    1. a)Litera adie Ergebnisse eines Energieaudits dokumentiert,
    2. b)Litera bdie Angaben des standardisierten Kurzberichts gemäß § 43 ausführlich darlegt unddie Angaben des standardisierten Kurzberichts gemäß Paragraph 43, ausführlich darlegt und
    3. c)Litera cein zuverlässiges Bild über die Gesamtenergieeffizienz abgibt sowie verhältnismäßige Verbesserungsmöglichkeiten
    aufzeigt;
  13. 13.Ziffer 13„Energieauditorin bzw. Energieauditor“ eine natürliche Person, die fachlich qualifiziert ist und Energieaudits durchführt; eine natürliche Person, die die Voraussetzungen gemäß § 44 erfüllt, ist jedenfalls fachlich qualifiziert;„Energieauditorin bzw. Energieauditor“ eine natürliche Person, die fachlich qualifiziert ist und Energieaudits durchführt; eine natürliche Person, die die Voraussetzungen gemäß Paragraph 44, erfüllt, ist jedenfalls fachlich qualifiziert;
  14. 14.Ziffer 14„Energieberaterin bzw. Energieberater“ eine natürliche Person, die fachlich qualifiziert ist und Energieberatungen durchführt; eine natürliche Person, die die Voraussetzungen gemäß § 44 erfüllt, ist jedenfalls fachlich qualifiziert;„Energieberaterin bzw. Energieberater“ eine natürliche Person, die fachlich qualifiziert ist und Energieberatungen durchführt; eine natürliche Person, die die Voraussetzungen gemäß Paragraph 44, erfüllt, ist jedenfalls fachlich qualifiziert;
  15. 15.Ziffer 15„Energieberatung“ die Vermittlung ausreichender Informationen über das bestehende Energieverbrauchsprofil einer Endverbraucherin oder eines Endverbrauchers zur Ermittlung und Quantifizierung der Möglichkeiten für wirksame Energieeinsparungen;
  16. 16.Ziffer 16„Energiedienstleistung“ eine Dienstleistung mit dem Zweck, eine überprüfbare
    1. a)Litera aEnergieeffizienzverbesserung oder
    2. b)Litera bEnd- oder Primärenergieeinsparung
herbeizuführen;
  1. 17.Ziffer 17„Energieeffizienz“ das Verhältnis von Ertrag an Leistung, Dienstleistungen, Waren oder Energie zu Energieeinsatz;
  2. 18.Ziffer 18„Energieeffizienzverbesserung“ die Steigerung der Energieeffizienz als Ergebnis technischer, verhaltensbezogener oder wirtschaftlicher Änderungen, welche nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder durch unionsrechtliche Vorgaben näher festgelegt ist;
  3. 19.Ziffer 19„Energieleistungsvertrag“ eine vertragliche Vereinbarung zwischen der bzw. dem Begünstigten und der Erbringerin bzw. dem Erbringer einer Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung, die während der gesamten Vertragslaufzeit einer Überprüfung und Überwachung unterliegt und in deren Rahmen Investitionen, Arbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen, für die betreffende Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung getätigt werden; im Rahmen dieser Vereinbarung wird ein vertraglich vereinbarter Umfang an Energieeffizienzverbesserungen oder ein anderes vereinbartes Energieleistungskriterium, wie finanzielle Einsparungen, festgelegt („Einspar-Contracting“);
  4. 20.Ziffer 20„Energielieferantin bzw. Energielieferant“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die unabhängig von ihrem Geschäftssitz und von der Art ihres Endverbrauches, entgeltlich Endenergie an Endverbraucherinnen und Endverbraucher in Österreich absetzt;
  5. 21.Ziffer 21„Energieträger“ alle handelsüblichen Energieformen, wie beispielsweise feste, flüssige und gasförmige Brenn-, Treib- oder Kraftstoffe fossilen, synthetischen oder biogenen Ursprungs, einschließlich Abfälle, sowie Elektrizität, Wärme und Kälte;
  6. 22.Ziffer 22„Energieverbrauch“ die Menge der Energieträger, bewertet nach dem Energiegehalt, die entweder von juristischen Personen, natürlichen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften verbraucht wird; nicht als Energieverbrauch einzustufen sind Energiemengen, die nicht energetisch genutzt werden;
  7. 23.Ziffer 23„europäische Norm“ eine Norm, die vom Europäischen Komitee für Normung, dem Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung oder dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen verabschiedet und zur öffentlichen Verwendung bereitgestellt wurde;
  8. 24.Ziffer 24„Gebäudebestand des Bundes“ die beheizte oder gekühlte Gebäudefläche in Österreich, die sich im Eigentum des Bundes befindet und vom Bund genutzt wird;
  9. 25.Ziffer 25„große Unternehmen“ Unternehmen, die nicht kleine (Z 29) oder mittlere Unternehmen (Z 31) sind;„große Unternehmen“ Unternehmen, die nicht kleine (Ziffer 29,) oder mittlere Unternehmen (Ziffer 31,) sind;
  10. 26.Ziffer 26„Haushalt“ die Bewohnerinnen und Bewohner einer
    1. a)Litera aWohnung oder sonstigen Unterkunft („Privathaushalt“) gemäß § 2 Z 5 Registerzählungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2006, oderWohnung oder sonstigen Unterkunft („Privathaushalt“) gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, Registerzählungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2006,, oder
    2. b)Litera bEinrichtung, die überwiegend der Unterbringung und Versorgung von bestimmten Personengruppen dient („Anstaltshaushalt“) gemäß § 2 Z 4 Registerzählungsgesetz;Einrichtung, die überwiegend der Unterbringung und Versorgung von bestimmten Personengruppen dient („Anstaltshaushalt“) gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, Registerzählungsgesetz;
  11. 27.Ziffer 27„individueller Verbrauchszähler“ für die Zwecke des 5. Abschnitts des 3. Teils ein Messgerät gemäß § 18 Z 4 Maß- und Eichgesetz (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, in Verbindung mit der Messgeräteverordnung 2016, BGBl. II Nr. 31/2016, zur Messung des Wärme-, Kälte- und Trinkwarmwasserverbrauchs;„individueller Verbrauchszähler“ für die Zwecke des 5. Abschnitts des 3. Teils ein Messgerät gemäß Paragraph 18, Ziffer 4, Maß- und Eichgesetz (MEG), Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950,, in Verbindung mit der Messgeräteverordnung 2016, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2016,, zur Messung des Wärme-, Kälte- und Trinkwarmwasserverbrauchs;
  12. 28.Ziffer 28„internationale Norm“ eine Norm, die von der Internationalen Normungsorganisation (ISO) verabschiedet und für die Öffentlichkeit bereitgestellt wurde;
  13. 29.Ziffer 29„kleine Unternehmen“ Unternehmen mit höchstens 49 Beschäftigten und mit einem Umsatz von höchstens zehn Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von höchstens zehn Millionen Euro;
  14. 30.Ziffer 30„Managementsystem“ ein nach nationalen, europäischen oder internationalen Normen anerkanntes regelgebundenes Energie- oder Umweltmanagementsystem gemäß § 42 Abs. 1 Z 2, das„Managementsystem“ ein nach nationalen, europäischen oder internationalen Normen anerkanntes regelgebundenes Energie- oder Umweltmanagementsystem gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2,, das
    1. a)Litera adie Energieflüsse in einem Unternehmen erfasst, abbildet und bewertet,
    2. b)Litera bEinsparmaßnahmen vorschlägt,
    3. c)Litera ceiner externen Kontrolle unterliegt und
    4. d)Litera dlaufend Verbesserungen und Qualitätssicherungen gewährleistet;
  15. 31.Ziffer 31„mittlere Unternehmen“ Unternehmen mit höchstens 249 Beschäftigten und mit einem Umsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro, sofern sie nicht kleine Unternehmen (Z 29) sind;„mittlere Unternehmen“ Unternehmen mit höchstens 249 Beschäftigten und mit einem Umsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro, sofern sie nicht kleine Unternehmen (Ziffer 29,) sind;
  16. 32.Ziffer 32„NEKP“ den integrierten nationalen Energie- und Klimaplan für Österreich gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) 2018/1999;„NEKP“ den integrierten nationalen Energie- und Klimaplan für Österreich gemäß Artikel 3, der Verordnung (EU) 2018 aus 1999,;
  17. 33.Ziffer 33„Rechenzentrum“ eine Struktur oder eine Gruppe von Strukturen, die für die Beherbergung, die Vernetzung und den Betrieb von Computersystemen oder Servern und zugehöriger Ausrüstung für die Speicherung, Verarbeitung bzw. Verbreitung von Daten sowie für verbundene Tätigkeiten genutzt wird gemäß Anhang A Nummer 2.6.3.1.16. der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 über die Energiestatistik, ABl. Nr. L 304 vom 14.11.2008 S. 1;„Rechenzentrum“ eine Struktur oder eine Gruppe von Strukturen, die für die Beherbergung, die Vernetzung und den Betrieb von Computersystemen oder Servern und zugehöriger Ausrüstung für die Speicherung, Verarbeitung bzw. Verbreitung von Daten sowie für verbundene Tätigkeiten genutzt wird gemäß Anhang A Nummer 2.6.3.1.16. der Verordnung (EG) Nr. 1099 aus 2008, über die Energiestatistik, Amtsblatt Nummer L 304 vom 14.11.2008 Seite 1;
  18. 3334.Ziffer 3334„Sanierungskonzept“ eine erweiterte Energieberatung, die
    1. a)Litera avon befugten Personen vor Ort durchgeführt wird;
    2. b)Litera bder energetischen Bewertung des Gebäudes dient;
    3. c)Litera cdem Stand der Technik entspricht;
    4. d)Litera ddie technisch richtige Reihenfolge zur Umsetzung der Maßnahmen enthält und
    5. e)Litera eeine Abschätzung der Vollkosten und der Fördermöglichkeiten enthält;
  19. 3435.Ziffer 3435„Unternehmen“ jede auf Dauer angelegte Organisation selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit;
  20. 3536.Ziffer 3536„wesentlicher Energieverbrauchsbereich“ den Energieverbrauch in den Bereichen
    1. a)Litera a„Gebäude“ als Summe aller energieverbrauchenden Geräte und Geräteteile einer Konstruktion mit Dach und Wänden, deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert wird, und die Geräte und Geräteteile nicht den Bereichen gemäß lit. b und c zuzuordnen sind;„Gebäude“ als Summe aller energieverbrauchenden Geräte und Geräteteile einer Konstruktion mit Dach und Wänden, deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert wird, und die Geräte und Geräteteile nicht den Bereichen gemäß Litera b und c zuzuordnen sind;
    2. b)Litera b„Produktionsprozess“ als Summe aller für die Herstellung von Gütern und Objekten erforderlichen Geräte und Geräteteile und
    3. c)Litera c„Transport“ als Summe aller für die Beförderung von Personen oder Gütern eingesetzten Fahrzeuge und Fahrzeugteile,
wenn der Verbrauch mindestens 10 % Anteil am gesamten Energieverbrauch des Unternehmens hat; die Berechnung der Energieverbrauchsbereiche kann auch auf Einzelunternehmensebene durchgeführt werden, wenn dies zweckmäßig erscheint.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten