Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Bei Energieaudits und Managementsystemen ist die Einhaltung der Mindestvorgaben gemäß Anhang 1 zu § 42 mittels standardisierter Kurzberichte zumindest alle vier Jahre zu dokumentieren. Bei Energieaudits ist überdies zumindest alle vier Jahre ein Energieauditbericht zu dokumentieren.Bei Energieaudits und Managementsystemen ist die Einhaltung der Mindestvorgaben gemäß Anhang 1 zu Paragraph 42, mittels standardisierter Kurzberichte zumindest alle vier Jahre zu dokumentieren. Bei Energieaudits ist überdies zumindest alle vier Jahre ein Energieauditbericht zu dokumentieren.
(2)Absatz 2,Standardisierte Kurzberichte haben folgende Informationen zu enthalten:
1.Ziffer einsallgemeine Unternehmensdaten;
2.Ziffer 2Angaben zum Energieverbrauch für alle eingesetzten Energieträger und zu den Abwärmepotenzialen;
3.Ziffer 3Angaben zu den hauptenergieverbrauchenden Faktoren und den wesentlichen Energieverbrauchsbereichen;
4.Ziffer 4Benennung relevanter Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz unter Angabe des jährlichen Einsparpotentials je Maßnahme in kWh, der Investitionskosten und der jährlichen Energiekosteneinsparung in den wesentlichen Energieverbrauchsbereichen;
5.Ziffer 5Darlegung, ob ein dynamisches Wirtschaftlichkeitsberechnungsverfahren angewendet wurde;
6.Ziffer 6Angaben zu den umgesetzten Energieeffizienzmaßnahmen der letzten vier Jahre;
7.Ziffer 7Angaben zu den ausgewiesenen Energieleistungskennzahlen und deren Entwicklung in den letzten vier Jahren;
8.Ziffer 8bei Energieaudits: Angaben
a)Litera azur Person der Energieauditorin bzw. des Energieauditors und
b)Litera bzu den fachlichen Qualifizierungen und Requalifizierungen gemäß § 44 undzu den fachlichen Qualifizierungen und Requalifizierungen gemäß Paragraph 44, und
a)Litera azur Person, die für das Managementsystem verantwortlich ist und
b)Litera bzu den jeweiligen Zertifikaten oder Registriernummern sowie zu deren Gültigkeit.
(3)Absatz 3,Die E-Control hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über das Format, die Struktur und die Gliederung der standardisierten Kurzberichte festzulegen.
(4)Absatz 4,Energieauditberichte haben zusätzlich zu Abs. 2 folgende Voraussetzungen zu erfüllen:Energieauditberichte haben zusätzlich zu Absatz 2, folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
1.Ziffer einssie sind gemäß § 44 von einer fachlich qualifizierten Energieauditorin oder einem fachlich qualifizierten Energieauditor zu erstellen;sie sind gemäß Paragraph 44, von einer fachlich qualifizierten Energieauditorin oder einem fachlich qualifizierten Energieauditor zu erstellen;
2.Ziffer 2sie haben zu dokumentieren, welche Empfehlungen aus einem vorangegangenen Energieauditbericht umgesetzt worden sind und zu begründen, wenn Empfehlungen aus einem vorangegangenen Energieauditbericht nicht umgesetzt wurden;
3.Ziffer 3sie sind vom geschäftsführenden Organ des verpflichteten Unternehmens zu unterzeichnen und
4.Ziffer 4das geschäftsführende Organ des verpflichteten Unternehmens hat dem Aufsichts- oder Kontrollorgan den Energieauditbericht vorzulegen und über die Empfehlungen zu berichten; falls ein vorangegangener Energieauditbericht vorhanden ist, ist über die Umsetzung von Empfehlungen zu berichten und, sofern Empfehlungen nicht umgesetzt wurden, sind diese zu begründen; die Erfüllung dieser Verpflichtung ist zu dokumentieren.
(5)Absatz 5,Die Daten, Informationen oder Unterlagen, die den standardisierten Kurzberichten, Energieauditberichten oder Managementsystemen zugrunde liegen, sind gemäß der Aufbewahrungspflicht und -frist des § 212 UGB sieben Jahre lang geordnet aufzubewahren.Die Daten, Informationen oder Unterlagen, die den standardisierten Kurzberichten, Energieauditberichten oder Managementsystemen zugrunde liegen, sind gemäß der Aufbewahrungspflicht und -frist des Paragraph 212, UGB sieben Jahre lang geordnet aufzubewahren.
In Kraft seit 15.06.2023 bis 31.12.9999
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