§ 34 EEffG Inkrafttreten einfachgesetzlicher Bestimmungen

EEffG - Bundes-Energieeffizienzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

§ 15 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 15, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

In Kraft seit 15.06.2023 bis 31.12.9999
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