§ 35 EEffG Bestimmungen ab 2023

EEffG - Bundes-Energieeffizienzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Zielbestimmung

Ziel dieses Bundesgesetzes ist es,

  1. 1.Ziffer einsdie Energieeffizienz zu verbessern und den Endenergieverbrauch zu senken;
  2. 2.Ziffer 2das Prinzip „Energieeffizienz an erster Stelle“ zu stärken;
  3. 3.Ziffer 3die Bestimmungen zur Richtlinie (EU) 2018/2002 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 210, die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen, wirksam umzusetzen und damit zu den übergeordneten unionsweiten Energieeffizienzzielen den erforderlichen Beitrag zu leisten;die Bestimmungen zur Richtlinie (EU) 2018 aus 2002, zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU, Amtsblatt Nummer L 328 vom 21.12.2018 Seite 210, die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen, wirksam umzusetzen und damit zu den übergeordneten unionsweiten Energieeffizienzzielen den erforderlichen Beitrag zu leisten;
  4. 4.Ziffer 4innovative und energieeffiziente Technologien zu stärken;
  5. 5.Ziffer 5die Bewertung und Anrechenbarkeit von Energieeffizienzmaßnahmen festzulegen;
  6. 6.Ziffer 6einheitliche Rahmenbedingungen und Qualitätsstandards für Energiedienstleistungen vorzugeben;
  7. 7.Ziffer 7notwendige und systematisierte Vorgaben für Energieaudits und Managementsysteme festzulegen und deren Anwendungsbereich auszudehnen;
  8. 8.Ziffer 8die Vorbildfunktion des Bundes zu stärken und über die Energieeffizienz die Dekarbonisierung des Bundes voranzutreiben;
  9. 9.Ziffer 9die Energieeffizienz durch eine individuelle und fernablesbare Verbrauchserfassung zu verbessern;
  10. 10.Ziffer 10den Umstieg auf eine nachhaltige, energieeffiziente und ressourcenschonende Wirtschaft voranzutreiben und damit den Wirtschaftsstandort Österreich zukunftsorientiert zu gestalten;
  11. 11.Ziffer 11Haushalte, insbesondere einkommensschwache und energiearme Haushalte, bei der Reduktion des Endenergieverbrauchs angemessen zu unterstützen;
  12. 12.Ziffer 12über die Energieeffizienz zu den Zielen der
    1. a)Litera anationalen Klimaneutralität 2040;
    2. b)Litera bunionsweiten Klimaneutralität 2050;
    3. c)Litera cForcierung der Erneuerbaren Energien und
    4. d)Litera dReduktion von Treibhausgasen
    beizutragen und
  13. 13.Ziffer 13die Stärkung der Energieeffizienz als wesentlichen Grundpfeiler des staatlichen Handelns im Energie- und Klimabereich, um volkswirtschaftliche und budgetäre Nachteile zu vermeiden, die ansonsten nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand oder überhaupt nicht mehr zu beheben sind (Vermeidung von negativen Lock-in-Effekten).
In Kraft seit 15.06.2023 bis 31.12.9999
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