§ 38 EEffG Gesamtstaatliche Energieeffizienzziele

EEffG - Bundes-Energieeffizienzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Republik Österreich hat die Energieeffizienz so zu verbessern, dass
    1. 1.Ziffer einsdas indikative Energieeffizienzziel zu den übergeordneten Energieeffizienzzielen der Europäischen Union und zur Erreichung der Klimaneutralität 2040 beiträgt, indem der absolute Endenergieverbrauch
      1. a)Litera abis zum Kalenderjahr 2030, ausgehend vom Anfangswert im Kalenderjahr 2021, der dem durchschnittlichen Endenergieverbrauch der Kalenderjahre 2017, 2018 und 2019 entspricht, einen linearen Zielpfad einhält und im Kalenderjahr 2030 der auf ein Regeljahr bezogene Endenergieverbrauch in Höhe von 920 Petajoule als Zielwert nicht überschritten wird und
      2. b)Litera bnach dem Kalenderjahr 2030 soweit bundesgesetzlich nichts anderes festgelegt wird, dem Zielwert gemäß lit. a abzüglich 20 % entspricht;nach dem Kalenderjahr 2030 soweit bundesgesetzlich nichts anderes festgelegt wird, dem Zielwert gemäß Litera a, abzüglich 20 % entspricht;
    2. 2.Ziffer 2die kumulierten Endenergieeinsparungen
      1. a)Litera avon 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2030 unter Beachtung der Berechnungsgrundsätze gemäß Abs. 4 in Höhe von mindestens 650 Petajoule erreicht werden, wobeivon 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2030 unter Beachtung der Berechnungsgrundsätze gemäß Absatz 4, in Höhe von mindestens 650 Petajoule erreicht werden, wobei
        1. aa)Sub-Litera, a, amindestens 250 Petajoule kumuliert über den Zeitraum ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes bis 31. Dezember 2030 insbesondere durch Bundesmittel gemäß § 6 Abs. 2f Z 1a lit. a und Z 1b Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. 185/1993, undmindestens 250 Petajoule kumuliert über den Zeitraum ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes bis 31. Dezember 2030 insbesondere durch Bundesmittel gemäß Paragraph 6, Absatz 2 f, Ziffer eins a, Litera a und Ziffer eins b, Umweltförderungsgesetz (UFG), Bundesgesetzblatt 185 aus 1993,, und
        2. bb)Sub-Litera, b, bmindestens 400 Petajoule kumuliert über den Zeitraum von 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2030 durch weitere alternative strategische Maßnahmen unter Berücksichtigung der Einsparungen des Bundes und der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. („BIG“) gemäß § 50mindestens 400 Petajoule kumuliert über den Zeitraum von 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2030 durch weitere alternative strategische Maßnahmen unter Berücksichtigung der Einsparungen des Bundes und der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. („BIG“) gemäß Paragraph 50
        zu betragen haben und
      2. b)Litera bnach dem Kalenderjahr 2030 bis 31. Dezember 2040, soweit bundesgesetzlich nichts anderes festgelegt wird, die Endenergieeinsparungen mindestens in Höhe des Wertes gemäß lit. a erreicht werden.nach dem Kalenderjahr 2030 bis 31. Dezember 2040, soweit bundesgesetzlich nichts anderes festgelegt wird, die Endenergieeinsparungen mindestens in Höhe des Wertes gemäß Litera a, erreicht werden.
  2. (2)Absatz 2,Die für die Anrechnung auf die kumulierten Endenergieeinsparungsziele bestimmten Bundesmittel sind so einzusetzen, dass die Erreichung der Zielwerte gemäß Abs. 1 Z 2 gemäß § 6 Abs. 2f Z 1a lit. a und Z 1b Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. 185/1993, angestrebt wird. Die Verwendung der Bundesmittel ist laufend zu evaluieren; die Zweckmäßigkeit der gesetzten Energieeffizienzmaßnahmen ist im Bericht gemäß § 70 Abs. 1 zu dokumentieren.Die für die Anrechnung auf die kumulierten Endenergieeinsparungsziele bestimmten Bundesmittel sind so einzusetzen, dass die Erreichung der Zielwerte gemäß Absatz eins, Ziffer 2, gemäß Paragraph 6, Absatz 2 f, Ziffer eins a, Litera a und Ziffer eins b, Umweltförderungsgesetz (UFG), Bundesgesetzblatt 185 aus 1993,, angestrebt wird. Die Verwendung der Bundesmittel ist laufend zu evaluieren; die Zweckmäßigkeit der gesetzten Energieeffizienzmaßnahmen ist im Bericht gemäß Paragraph 70, Absatz eins, zu dokumentieren.
  3. (3)Absatz 3,Einem Regeljahr sind folgende Faktoren und Annahmen zugrunde zu legen:
    1. 1.Ziffer einsBIP real +1,5 % p.a.;
    2. 2.Ziffer 2Bevölkerungszahl +0,5 % p.a. und
    3. 3.Ziffer 3Heizgradtage 3 183 Kd.
  4. (4)Absatz 4,Im Zeitraum von 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2030 sind die kumulierten Endenergieeinsparungen so zu setzen, dass neue jährliche Einsparungen in Höhe von durchschnittlich 1,05 % des Endenergieverbrauches, gemittelt über den jüngsten Dreijahreszeitraum, vor dem 1. Jänner 2019 erreicht werden.
  5. (5)Absatz 5,Bund und Länder erarbeiten spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres 2024 eine Strategie, um die Durchführung des Prinzips „Energieeffizienz an erster Stelle“ in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen zu dokumentieren. Im Rahmen der integrierten Fortschrittsberichte zum NEKP ist diese Strategie zweijährlich zu aktualisieren und zu veröffentlichen.
  6. (6)Absatz 6,Der Bund ist zur Erreichung der gesamtstaatlichen Energieeffizienzziele wie folgt verantwortlich:
    1. 1.Ziffer eins80 % zum absoluten Endenergieverbrauch gemäß Abs. 1 Z 1;80 % zum absoluten Endenergieverbrauch gemäß Absatz eins, Ziffer eins,;
    2. 2.Ziffer 2100 % zur kumulierten Endenergieeinsparung gemäß Abs. 1 Z 2 bezogen auf 250 Petajoule und100 % zur kumulierten Endenergieeinsparung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, bezogen auf 250 Petajoule und
    3. 3.Ziffer 380 % zur kumulierten Endenergieeinsparung gemäß Abs. 1 Z 2 bezogen auf 400 Petajoule.80 % zur kumulierten Endenergieeinsparung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, bezogen auf 400 Petajoule.
    Die Beiträge der Länder werden anhand von Richtwerten gemäß § 70 Abs. 1 und Anhang 2 zu § 70 dokumentiert. Sofern Gemeinden anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen in ihrem Wirkungsbereich setzen, können sie bei den Richtwerten der Länder gemäß Anhang 2 zu § 70 berücksichtigt werden.Die Beiträge der Länder werden anhand von Richtwerten gemäß Paragraph 70, Absatz eins und Anhang 2 zu Paragraph 70, dokumentiert. Sofern Gemeinden anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen in ihrem Wirkungsbereich setzen, können sie bei den Richtwerten der Länder gemäß Anhang 2 zu Paragraph 70, berücksichtigt werden.
In Kraft seit 15.06.2023 bis 31.12.9999
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