Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Der Bund hat für jede Bundesstelle eine fachlich geeignete Person als Energieexpertin bzw. Energieexperten des Bundes und eine fachliche geeignete Person als Stellvertretung zu bestellen. Die Stellvertretung hat bei Abwesenheit der Energieexpertin bzw. des Energieexperten des Bundes die Aufgaben eigenverantwortlich zu erfüllen. Die Auslagerung der Funktion der Energieexpertin bzw. des Energieexperten des Bundes samt Stellvertretung ist zulässig. Eine Energieexpertin bzw. ein Energieexperte des Bundes oder die Stellvertretung kann für maximal drei Bundesstellen gleichzeitig bestellt werden. Die Verantwortlichkeit für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben verbleibt im Falle der Auslagerung bei der auslagernden Stelle.
(2)Absatz 2,Die fachliche Eignung gemäß Abs. 1 ist gegeben, wenn der erfolgreiche Abschluss einer Ausbildung, insbesondere technischer oder wirtschaftlicher Natur, vorliegt, die vertiefende Kenntnisse auf dem Gebiet der Energieeffizienz vermittelt; dies ist nachweislich zu dokumentieren.Die fachliche Eignung gemäß Absatz eins, ist gegeben, wenn der erfolgreiche Abschluss einer Ausbildung, insbesondere technischer oder wirtschaftlicher Natur, vorliegt, die vertiefende Kenntnisse auf dem Gebiet der Energieeffizienz vermittelt; dies ist nachweislich zu dokumentieren.
(3)Absatz 3,Den Energieexpertinnen und Energieexperten des Bundes obliegen bei der Erfüllung des Energiemanagements des Bundes insbesondere die jährlich zu erfüllenden Aufgaben gemäß Abs. 4 und die nach Bedarf zu erfüllenden Aufgaben gemäß Abs. 5. Den Anordnungen der Energieberaterinnen und Energieberater des Bundes ist tunlichst Folge zu leisten.Den Energieexpertinnen und Energieexperten des Bundes obliegen bei der Erfüllung des Energiemanagements des Bundes insbesondere die jährlich zu erfüllenden Aufgaben gemäß Absatz 4 und die nach Bedarf zu erfüllenden Aufgaben gemäß Absatz 5, Den Anordnungen der Energieberaterinnen und Energieberater des Bundes ist tunlichst Folge zu leisten.
(4)Absatz 4,Jährliche Aufgaben sind:
1.Ziffer einsdie Befüllung oder die Veranlassung der Befüllung von Erhebungsunterlagen der Energieberaterinnen und Energieberater des Bundes zur Erfassung des Energieeinsatzes im jeweiligen Zuständigkeitsbereich für die Zwecke der Energiestatistik des Bundes und die Übermittlung der befüllten Erhebungsunterlagen an die Energieberaterinnen und Energieberater des Bundes;
2.Ziffer 2die Kennzeichnung der Gebäude, die im Eigentum des Bundes stehen und vom Bund genutzt werden, im Adress-, Gebäude- und Wohnungsregister („AGWR II“) als Bundesgebäude und die vollständige Erfassung oder Aktualisierung folgender Gebäudedaten:
a)Litera aEigentümerin bzw. Eigentümer, Nutzerin bzw. Nutzer, Verwalterin bzw. Verwalter des Gebäudes;
b)Litera bFlächenangaben des Gebäudes;
c)Litera cGebäudenutzung;
d)Litera dAngaben zum Denkmalschutz;
e)Litera eEigentümerin bzw. Eigentümer, Nutzerin bzw. Nutzer, Verwalterin bzw. Verwalter aller im Gebäude befindlichen Nutzungseinheiten;
f)Litera fFlächenangaben aller Nutzungseinheiten;
g)Litera gAngabe je Nutzungseinheit, ob die Vorschriften der jeweils aktuellen OIB-Richtlinie 6 erfüllt sind und
h)Litera hAngaben zur Beheizung und Warmwasseraufbereitung.
Werden Gebäude von mehreren Bundesstellen genutzt, hat die Bundesstelle mit der größten Bruttogrundfläche die Koordination der Eintragungen wahrzunehmen;
3.Ziffer 3die Übermittlung der erforderlichen Daten an die Energieberaterinnen und Energieberater des Bundes, die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die E-Control, die zur
a)Litera aErstellung der Berichtsinformationen gemäß § 70 Abs. 1 Z 2 oderErstellung der Berichtsinformationen gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 2, oder
b)Litera bPrüfung der Erfüllung der gemäß den Maßnahmenplänen nach § 51 Abs. 3 Z 1 zu setzenden Maßnahmen und deren Einsparungen notwendig sind;Prüfung der Erfüllung der gemäß den Maßnahmenplänen nach Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer eins, zu setzenden Maßnahmen und deren Einsparungen notwendig sind;
4.Ziffer 4die Teilnahme an den Schulungen der Energieberaterinnen und Energieberater des Bundes und
5.Ziffer 5die Wahrnehmung von Aufgaben zur Verbesserung der Energieeffizienz im Rahmen der klimaneutralen Verwaltung, wie
a)Litera adie Meldungen über im Eigentum des Bundes stehende und vom Bund genutzte Gebäude bezüglich der Erfüllung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen, BGBl. II Nr. 251/2009, in der Fassung BGBl. II Nr. 213/2017, unddie Meldungen über im Eigentum des Bundes stehende und vom Bund genutzte Gebäude bezüglich der Erfüllung der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2009,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 213 aus 2017,, und
b)Litera bsonstige wesentliche Aufgaben, wie sie in anderen Bundesgesetzen oder europäischen Vorgaben festgelegt sind.
(5)Absatz 5,Unbeschadet von Abs. 4 sind nach Bedarf zu erfüllende Aufgaben:Unbeschadet von Absatz 4, sind nach Bedarf zu erfüllende Aufgaben:
1.Ziffer einsdie Erhebung der erforderlichen zweijährlichen Daten für die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, die zur Erstellung der Berichtsinformationen und für die E-Control gemäß § 70 Abs. 2 in Verbindung mit den Fortschrittsberichten zum NEKP gemäß Art. 21 Verordnung (EU) 2018/1999 und Art. 5 der Richtlinie 2012/27/EU erforderlich sind;die Erhebung der erforderlichen zweijährlichen Daten für die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, die zur Erstellung der Berichtsinformationen und für die E-Control gemäß Paragraph 70, Absatz 2, in Verbindung mit den Fortschrittsberichten zum NEKP gemäß Artikel 21, Verordnung (EU) 2018 aus 1999, und Artikel 5, der Richtlinie 2012/27/EU erforderlich sind;
2.Ziffer 2die Erhebung der notwendigen Daten für die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, die zur Erfüllung nationaler und internationaler Berichtspflichten oder der langfristigen Renovierungsstrategie (LTRS) für Bundesgebäude gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) 2018/1999, insbesondere gemäß Art. 3 und 21 erforderlich sind;die Erhebung der notwendigen Daten für die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, die zur Erfüllung nationaler und internationaler Berichtspflichten oder der langfristigen Renovierungsstrategie (LTRS) für Bundesgebäude gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) 2018 aus 1999,, insbesondere gemäß Artikel 3 und 21 erforderlich sind;
3.Ziffer 3die Mitwirkung an der Erstellung einer Strategie der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für Bundesgebäude zur Verbesserung der Energieeffizienz und der damit verbundenen Dekarbonisierung samt konkreten Vorschlägen hinsichtlich der zu setzenden Maßnahmen gemeinsam mit den Energieberaterinnen und Energieberatern des Bundes und
4.Ziffer 4sonstige wesentliche Aufgaben, wie sie in anderen Bundesgesetzen oder europäischen Vorgaben festgelegt sind.
(6)Absatz 6,Die Namen der Energieexpertinnen und Energieexperten des Bundes und deren Stellvertretung sind auf der Website der jeweiligen Bundesstelle zu veröffentlichen und laufend aktuell zu halten.
In Kraft seit 15.06.2023 bis 31.12.9999
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