§ 57 EEffG Aufgaben und Befugnisse

EEffG - Bundes-Energieeffizienzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die E-Control hat insbesondere die
    1. 1.Ziffer einsVerordnungen gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu erlassen sowie Entwürfe gemäß Abs. 5 in Verbindung mit § 62 Abs. 3 bis 5 vorzubereiten;Verordnungen gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu erlassen sowie Entwürfe gemäß Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 3 bis 5 vorzubereiten;
    2. 2.Ziffer 2unionsrechtlichen Aufgaben und Vorgaben zu beachten;
    3. 3.Ziffer 3ordnungsgemäße Einrichtung von Beratungsstellen für Haushalte gemäß § 39 zu überwachen;ordnungsgemäße Einrichtung von Beratungsstellen für Haushalte gemäß Paragraph 39, zu überwachen;
    4. 4.Ziffer 4Erstellung von Energieaudits und die Einrichtung von anerkannten Managementsystemen gemäß § 42 zu überwachen;Erstellung von Energieaudits und die Einrichtung von anerkannten Managementsystemen gemäß Paragraph 42, zu überwachen;
    5. 5.Ziffer 5standardisierten Kurzberichte, Energieaudits und anerkannten Managementsysteme gemäß § 43 und § 65 zu überprüfen;standardisierten Kurzberichte, Energieaudits und anerkannten Managementsysteme gemäß Paragraph 43 und Paragraph 65, zu überprüfen;
    6. 6.Ziffer 6fachliche Qualifizierung und Requalifizierung von Energiedienstleisterinnen und Energiedienstleistern gemäß § 44 und § 66 zu überprüfen;fachliche Qualifizierung und Requalifizierung von Energiedienstleisterinnen und Energiedienstleistern gemäß Paragraph 44 und Paragraph 66, zu überprüfen;
    7. 7.Ziffer 7elektronische Liste der Energiedienstleisterinnen und Energiedienstleister gemäß § 45 und § 66 zu führen;elektronische Liste der Energiedienstleisterinnen und Energiedienstleister gemäß Paragraph 45 und Paragraph 66, zu führen;
    8. 8.Ziffer 8elektronische Meldeplattform gemäß § 59 zu führen;elektronische Meldeplattform gemäß Paragraph 59, zu führen;
    9. 9.Ziffer 9anrechenbaren Energieeffizienzmaßnahmen gemäß § 64 zu überprüfen;anrechenbaren Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Paragraph 64, zu überprüfen;
    10. 10.Ziffer 10alternativen strategischen Maßnahmen gemäß § 63 zu messen, kontrollieren und überprüfen;alternativen strategischen Maßnahmen gemäß Paragraph 63, zu messen, kontrollieren und überprüfen;
    11. 11.Ziffer 11Amtsparteistellung in Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 68 Abs. 3 wahrzunehmen;Amtsparteistellung in Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 68, Absatz 3, wahrzunehmen;
    12. 12.Ziffer 12ausgeglichene Finanzierung und Budgetierung gemäß § 69 zu erwirken;ausgeglichene Finanzierung und Budgetierung gemäß Paragraph 69, zu erwirken;
    13. 13.Ziffer 13Berichtsinformationen gemäß § 70 zu erstellen undBerichtsinformationen gemäß Paragraph 70, zu erstellen und
    14. 14.Ziffer 14Marktinformationen gemäß § 72 bereitzustellen.Marktinformationen gemäß Paragraph 72, bereitzustellen.
  2. (2)Absatz 2,In Erfüllung ihrer Aufgaben kann die E-Control mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb angemessener Frist auftragen. Die E-Control wirkt in jedem Stadium des Verfahrens auf ein Einvernehmen mit den Betroffenen hin.
  3. (3)Absatz 3,Die E-Control ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz befugt, in alle Unterlagen von verpflichteten Unternehmen Einsicht zu nehmen und über alle auf ihre Tätigkeit Bezug habenden Umstände Auskunft zu verlangen. Die Auskunftspflicht umfasst insbesondere auch die laufende Bekanntgabe von Daten zur Evidenzhaltung von Unterlagen, die der Erfüllung der Aufgaben dienen. Wird dieser Verpflichtung trotz Aufforderung nicht nachgekommen, kann die E-Control ihrer Beurteilung eine Schätzung zugrunde legen.
  4. (4)Absatz 4,Die E-Control hat für Entwürfe von Verordnungen, die von der E-Control zu erlassen sind, ein öffentliches Begutachtungsverfahren durchzuführen, um interessierten Personen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die E-Control hat den Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung des Begutachtungsverfahrens auf ihrer Website zu veröffentlichen und dabei die Frist zur Stellungnahme jeweils so festzulegen, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu Regelungsgegenstand, Regelungsumfang und Dringlichkeit der geplanten Verordnung steht. Diese Bestimmung ist auf Verfahren für die Erlassung von Verordnungen gemäß Abs. 5 in Verbindung mit § 62 Abs. 3 bis 5 nicht anzuwenden.Die E-Control hat für Entwürfe von Verordnungen, die von der E-Control zu erlassen sind, ein öffentliches Begutachtungsverfahren durchzuführen, um interessierten Personen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die E-Control hat den Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung des Begutachtungsverfahrens auf ihrer Website zu veröffentlichen und dabei die Frist zur Stellungnahme jeweils so festzulegen, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu Regelungsgegenstand, Regelungsumfang und Dringlichkeit der geplanten Verordnung steht. Diese Bestimmung ist auf Verfahren für die Erlassung von Verordnungen gemäß Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 3 bis 5 nicht anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5,Die E-Control hat zur Vorbereitung des Verfahrens zur Erlassung der Verordnung gemäß § 62 Abs. 3 bis 5 einen Entwurf an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln. Die E-Control und die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie können Sachverständige beiziehen.Die E-Control hat zur Vorbereitung des Verfahrens zur Erlassung der Verordnung gemäß Paragraph 62, Absatz 3 bis 5 einen Entwurf an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln. Die E-Control und die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie können Sachverständige beiziehen.
  6. (6)Absatz 6,Die E-Control hat die von ihr erlassenen Bescheide, sofern keine Verfahren zu diesem Zeitpunkt mehr anhängig sind, und sonstige Unterlagen zehn Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem
    1. 1.Ziffer einsbei Dauerrechtsverhältnissen das Rechtsverhältnis geendet hat und
    2. 2.Ziffer 2in den übrigen Fällen die E-Control letztmalig in der betreffenden Angelegenheit tätig gewesen ist.
    Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Unterlagen zu löschen.
In Kraft seit 15.06.2023 bis 31.12.9999
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