§ 68 EEffG Verwaltungsstrafen und Zuständigkeiten

EEffG - Bundes-Energieeffizienzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Verwaltungsstrafen nach diesem Bundesgesetz sind von der gemäß § 26 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu verhängen.Verwaltungsstrafen nach diesem Bundesgesetz sind von der gemäß Paragraph 26, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu verhängen.
  2. (2)Absatz 2,Die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde richtet sich nach dem Geschäftssitz oder dem Sitz der Niederlassung der betroffenen Energielieferantin bzw. des betroffenen Energielieferanten oder Unternehmens. Befindet sich dieser im Ausland, ist die für den Sitz der E-Control örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde die Verwaltungsstrafbehörde.
  3. (3)Absatz 3,Die E-Control hat in Verwaltungsstrafverfahren gemäß Abs. 1 Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften nach diesem Bundesgesetz geltend zu machen und Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu erheben.Die E-Control hat in Verwaltungsstrafverfahren gemäß Absatz eins, Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften nach diesem Bundesgesetz geltend zu machen und Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu erheben.
  4. (4)Absatz 4,Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist
    1. 1.Ziffer einsmit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen, wer Angaben zur konzernweisen Zusammenrechnung gemäß § 41 Abs. 2 und 3 falsch, nicht oder nicht ordnungsgemäß macht;mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen, wer Angaben zur konzernweisen Zusammenrechnung gemäß Paragraph 41, Absatz 2 und 3 falsch, nicht oder nicht ordnungsgemäß macht;
    2. 2.Ziffer 2mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer
      1. a)Litera aihrer bzw. seiner in § 39 Abs. 1 und 2 festgelegten Pflicht zur Einrichtung einer Beratungsstelle oder Nominierung von Ansprechpersonen undihrer bzw. seiner in Paragraph 39, Absatz eins und 2 festgelegten Pflicht zur Einrichtung einer Beratungsstelle oder Nominierung von Ansprechpersonen und
      2. b)Litera bihrer bzw. seiner Verpflichtung gemäß § 42 Abs. 1 und 2 nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt;ihrer bzw. seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 42, Absatz eins und 2 nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt;
    3. 3.Ziffer 3mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen, wer
      1. a)Litera adie Meldepflichten gegenüber der E-Control gemäß § 60 nicht oder nicht ordnungsgemäß einhält;die Meldepflichten gegenüber der E-Control gemäß Paragraph 60, nicht oder nicht ordnungsgemäß einhält;
      2. b)Litera bAngaben gemäß § 43 Abs. 2 falsch, nicht oder nicht ordnungsgemäß macht;Angaben gemäß Paragraph 43, Absatz 2, falsch, nicht oder nicht ordnungsgemäß macht;
      3. c)Litera cdie Verpflichtungen gemäß § 39 Abs. 4, 5 und 6 oder § 43 Abs. 1, 2 und 4 verletzt;die Verpflichtungen gemäß Paragraph 39, Absatz 4, 5 und 6 oder Paragraph 43, Absatz eins, 2 und 4 verletzt;
      4. d)Litera dals Verpflichtete bzw. Verpflichteter Energieaudits beauftragt, ohne dass die beauftragte Person die hiefür erforderlichen fachlichen Voraussetzungen gemäß § 44 besitzt;als Verpflichtete bzw. Verpflichteter Energieaudits beauftragt, ohne dass die beauftragte Person die hiefür erforderlichen fachlichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 44, besitzt;
      5. e)Litera eals Eigentümerin ihren bzw. als Eigentümer seinen Verpflichtungen gemäß § 53 Abs. 2, § 54 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 oder § 55 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt;als Eigentümerin ihren bzw. als Eigentümer seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 53, Absatz 2,, Paragraph 54, Absatz eins, 2, 3, 4 und 5 oder Paragraph 55, Absatz eins und 2 nicht nachkommt;
      6. f)Litera fihrer bzw. seiner Verpflichtung gemäß § 72a Abs. 1 und 3 nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt;ihrer bzw. seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 72 a, Absatz eins und 3 nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt;
    4. 4.Ziffer 4mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer der E-Control die Einsicht oder Auskunft gemäß § 57 Abs. 3 verweigert.mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer der E-Control die Einsicht oder Auskunft gemäß Paragraph 57, Absatz 3, verweigert.
  5. (5)Absatz 5,Die Einnahmen aus den Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 4 fließen dem Bund zu.Die Einnahmen aus den Verwaltungsstrafen gemäß Absatz 4, fließen dem Bund zu.
  6. (6)Absatz 6,Die E-Control kann, ausgenommen Abs. 4 Z 3 lit. e, Verpflichtete, die Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz verletzen, darauf hinweisen und ihnen auftragen, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer von ihr festgelegten angemessenen Frist herzustellen, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass auch ohne Straferkenntnis ein rechtskonformes Verhalten erfolgen wird. Dabei hat sie auf die mit einer solchen Aufforderung verbundenen Rechtsfolgen hinzuweisen. Verpflichtete sind nicht zu bestrafen, wenn sie den gesetzmäßigen Zustand innerhalb der von der E-Control gesetzten Frist herstellen.Die E-Control kann, ausgenommen Absatz 4, Ziffer 3, Litera e,, Verpflichtete, die Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz verletzen, darauf hinweisen und ihnen auftragen, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer von ihr festgelegten angemessenen Frist herzustellen, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass auch ohne Straferkenntnis ein rechtskonformes Verhalten erfolgen wird. Dabei hat sie auf die mit einer solchen Aufforderung verbundenen Rechtsfolgen hinzuweisen. Verpflichtete sind nicht zu bestrafen, wenn sie den gesetzmäßigen Zustand innerhalb der von der E-Control gesetzten Frist herstellen.
  7. (7)Absatz 7,Die E-Control hat in anonymisierter Form eine jährlich aktualisierte Aufstellung über eingeleitete Strafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach diesem Bundesgesetz, deren Ausgang und die Dokumentation der Wahrung ihrer Parteistellung gemäß Abs. 3 zu führen.Die E-Control hat in anonymisierter Form eine jährlich aktualisierte Aufstellung über eingeleitete Strafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach diesem Bundesgesetz, deren Ausgang und die Dokumentation der Wahrung ihrer Parteistellung gemäß Absatz 3, zu führen.
In Kraft seit 15.05.2025 bis 31.12.9999
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