Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Allgemeine Übergangsbestimmungen
(1)Absatz eins,Das Kalenderjahr der letzten Meldungen gemäß § 41 Abs. 2 Z 3 ist als Grundlage für die Berechnung der nächsten Meldungen gemäß Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2012/27/EU heranzuziehen.Das Kalenderjahr der letzten Meldungen gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 3, ist als Grundlage für die Berechnung der nächsten Meldungen gemäß Artikel 8, Absatz 4, der Richtlinie 2012/27/EU heranzuziehen.
(2)Absatz 2,Die Strafbarkeit von Verwaltungsübertretungen gemäß § 31, die vor der Kundmachung dieses Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2023 begangen worden sind, ist nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht zu beurteilen. War die Strafverfolgung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2023 bereits eingeleitet, ist das Verfahren nach bisherigem Recht fortzusetzen.Die Strafbarkeit von Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 31,, die vor der Kundmachung dieses Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2023, begangen worden sind, ist nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht zu beurteilen. War die Strafverfolgung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2023, bereits eingeleitet, ist das Verfahren nach bisherigem Recht fortzusetzen.
(3)Absatz 3,Die Verpflichtung für juristische Personen des öffentlichen Rechts gemäß § 42 in Verbindung mit § 37 Z 34, deren vorrangiger Zweck auf wirtschaftliche Tätigkeit ausgerichtet ist, beginnt mit 1. Jänner 2025.Die Verpflichtung für juristische Personen des öffentlichen Rechts gemäß Paragraph 42, in Verbindung mit Paragraph 37, Ziffer 34,, deren vorrangiger Zweck auf wirtschaftliche Tätigkeit ausgerichtet ist, beginnt mit 1. Jänner 2025.
In Kraft seit 15.06.2023 bis 17.04.2024
0 Kommentare zu § 74 EEffG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 74 EEffG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 74 EEffG