Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Fällt die Meldepflicht gemäß § 74 Abs. 1 auf einen Zeitraum vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes oder bis zum Ende des Kalenderjahres 2023, hat die Meldung spätestens bis 30. November des dem Inkrafttreten folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Verpflichtete Unternehmen können für den Zeitraum vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ordnungsgemäß durchgeführte Energieaudits oder Managementsysteme gemäß §§ 9, 17 und 18 und Anhang II in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2020 melden. Für die Berechnung der nächsten Meldung ist bei diesen Unternehmen das Kalenderjahr 2023 heranzuziehen.Fällt die Meldepflicht gemäß Paragraph 74, Absatz eins, auf einen Zeitraum vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes oder bis zum Ende des Kalenderjahres 2023, hat die Meldung spätestens bis 30. November des dem Inkrafttreten folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Verpflichtete Unternehmen können für den Zeitraum vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ordnungsgemäß durchgeführte Energieaudits oder Managementsysteme gemäß Paragraphen 9, 17 und 18 und Anhang römisch zwei in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2020, melden. Für die Berechnung der nächsten Meldung ist bei diesen Unternehmen das Kalenderjahr 2023 heranzuziehen.
(2)Absatz 2,Der jährliche Bericht gemäß § 70 bezogen auf die Kalenderjahre 2021 und 2022 ist spätestens acht Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von der E-Control der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und dem Nationalrat vorzulegen und auf der Website der E-Control zu veröffentlichen.Der jährliche Bericht gemäß Paragraph 70, bezogen auf die Kalenderjahre 2021 und 2022 ist spätestens acht Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von der E-Control der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und dem Nationalrat vorzulegen und auf der Website der E-Control zu veröffentlichen.
(3)Absatz 3,Meldungen an die Europäische Kommission zu den Energieeffizienzzielen, -verpflichtungen und -werten per 31. Dezember 2020 sind auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 sowie § 16 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2020 vorzunehmen.Meldungen an die Europäische Kommission zu den Energieeffizienzzielen, -verpflichtungen und -werten per 31. Dezember 2020 sind auf der Grundlage von Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 sowie Paragraph 16, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2020, vorzunehmen.
(4)Absatz 4,Anträge, die die Voraussetzungen gemäß § 17 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2020, erfüllen, können bis Ende des Kalenderjahres 2023 bei der E-Control eingebracht werden.Anträge, die die Voraussetzungen gemäß Paragraph 17, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2020,, erfüllen, können bis Ende des Kalenderjahres 2023 bei der E-Control eingebracht werden.
(5)Absatz 5,Ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes tritt die E-Control als Rechtsnachfolger des Bundes, vertreten durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in bestehende Verträge ein, die für die Errichtung, Sicherung oder Betreibung der Anwendung „Energieeffizienz-Monitoring“ mit der BRZ GmbH abgeschlossen wurden. Allfällige vertragliche Kündigungsrechte bleiben davon unberührt. Die Rechtsnachfolge bewirkt, dass Daten der Anwendung „Energieeffizienz-Monitoring“ Daten der elektronischen Meldeplattform sind. Bestehende Zugänge und Anmeldungen bleiben nach der Rechtsnachfolge aufrecht.
(6)Absatz 6,Der Bund leistet der E-Control zur Vorbereitung der für die von ihr nach diesem Bundesgesetz zu erfüllenden Aufgaben den notwendigen Beitrag, der von der E-Control schriftlich darzulegen ist. Der Beitrag ist nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes und nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit zu leisten.
(7)Absatz 7,Um die ordnungsgemäße Abwicklung des aufgrund § 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2020 abgeschlossenen Vertrags und die Einstellung des Geschäftsbetriebes der Monitoring-Stelle sicherzustellen, kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie notwendige Anordnungen gemäß § 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2020 erteilen. Zu diesem Zweck hat die Energieeffizienz-Monitoringstelle gemäß § 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2020 jederzeit Einsicht, insbesondere in die das Monitoring betreffenden Unterlagen, zu gewähren, Auskünfte über ihre Tätigkeiten zu erteilen sowie auf Verlangen entsprechende Berichte zu übermitteln.Um die ordnungsgemäße Abwicklung des aufgrund Paragraph 25, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2020, abgeschlossenen Vertrags und die Einstellung des Geschäftsbetriebes der Monitoring-Stelle sicherzustellen, kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie notwendige Anordnungen gemäß Paragraph 26, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2020, erteilen. Zu diesem Zweck hat die Energieeffizienz-Monitoringstelle gemäß Paragraph 26, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2020, jederzeit Einsicht, insbesondere in die das Monitoring betreffenden Unterlagen, zu gewähren, Auskünfte über ihre Tätigkeiten zu erteilen sowie auf Verlangen entsprechende Berichte zu übermitteln.
(8)Absatz 8,Bis zur Kundmachung dieses Bundesgesetzes installierte fernablesbare Geräte, die bezogen auf die Fernablesbarkeit zum Zeitpunkt der Installation dem jeweiligen aktuellsten Stand der Technik entsprochen haben, erfüllen die Anforderungen des § 55 Abs. 4 und 6.Bis zur Kundmachung dieses Bundesgesetzes installierte fernablesbare Geräte, die bezogen auf die Fernablesbarkeit zum Zeitpunkt der Installation dem jeweiligen aktuellsten Stand der Technik entsprochen haben, erfüllen die Anforderungen des Paragraph 55, Absatz 4, und 6.
(9)Absatz 9,Bis zum Inkrafttreten des § 59 Abs. 1 sind sämtliche Meldungen und sonstige Anbringen an die E-Control unter Verwendung der von der E-Control vorgegebenen Formate elektronisch zu übermitteln.Bis zum Inkrafttreten des Paragraph 59, Absatz eins, sind sämtliche Meldungen und sonstige Anbringen an die E-Control unter Verwendung der von der E-Control vorgegebenen Formate elektronisch zu übermitteln.
In Kraft seit 15.06.2023 bis 31.12.2026
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