Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1.Ziffer einshinsichtlich § 1 und § 38 die Bundesregierung;hinsichtlich Paragraph eins und Paragraph 38, die Bundesregierung;
2.Ziffer 2hinsichtlich der Bestimmungen des 4. Abschnitts des 3. Teils die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. der jeweils zuständige Bundesminister;
3.Ziffer 3hinsichtlich der übrigen Bestimmungen des 3. Teils die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
In Kraft seit 15.06.2023 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 81 EEffG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 81 EEffG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 81 EEffG