§ 81 EEffG Vollziehung

EEffG - Bundes-Energieeffizienzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich § 1 und § 38 die Bundesregierung;hinsichtlich Paragraph eins und Paragraph 38, die Bundesregierung;
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der Bestimmungen des 4. Abschnitts des 3. Teils die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. der jeweils zuständige Bundesminister;
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich der übrigen Bestimmungen des 3. Teils die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
In Kraft seit 15.06.2023 bis 31.12.9999
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