§ 1 EEffG Kompetenzdeckung
Verfassungsbestimmung
(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden.
§ 7 EEffG Überprüfung und Planung der Klima- und Energieziele
(Verfassungsbestimmung) (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft haben spätestens bis 31. Oktober 2017 und danach jährlich einen gemeinsamen Evaluierungs- und Monitoringreport über die Erreichung der unionsrechtlich verbindlichen Klima- und Energieziele und die wechselseitigen Auswirkungen der Maßnahmen dem Nationalrat zu übermitteln. Darin ist auch zu bewerten, ob sich Österreich auf dem Pfad zur Erreichung der Ziele gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Z 3 befindet, und sind Ursachen für eine allfällige Abweichung zu identifizieren und zu begründen und Maßnahmen zur Rückkehr auf den Zielpfad vorzuschlagen. Die Kosten für die Erstellung des Berichts sind jeweils zur Hälfte vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu tragen. Die betroffenen Abwicklungs- und Monitoringstellen haben die hiefür notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. (Verfassungsbestimmung) (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft haben spätestens bis 31. Oktober 2017 und danach jährlich einen gemeinsamen Evaluierungs- und Monitoringreport über die Erreichung der unionsrechtlich verbindlichen Klima- und Energieziele und die wechselseitigen Auswirkungen der Maßnahmen dem Nationalrat zu übermitteln. Darin ist auch zu bewerten, ob sich Österreich auf dem Pfad zur Erreichung der Ziele gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, befindet, und sind Ursachen für eine allfällige Abweichung zu identifizieren und zu begründen und Maßnahmen zur Rückkehr auf den Zielpfad vorzuschlagen. Die Kosten für die Erstellung des Berichts sind jeweils zur Hälfte vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu tragen. Die betroffenen Abwicklungs- und Monitoringstellen haben die hiefür notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
- (2)Absatz 2,Bei der Erstellung aller nationalen Pläne und Programme gemäß unionsrechtlichen Bestimmungen ist in Bezug auf Energie- und Klimaziele auf eine effiziente und kosteneffektive Mittelverwendung unter Berücksichtigung von größtmöglichen Synergiepotenzialen Bedacht zu nehmen.
§ 9 EEffG Energiemanagement bei Unternehmen
(Verfassungsbestimmung) (1) Unternehmen in Österreich haben für die Jahre 2015 bis 2020, abhängig von ihrer Größe Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz gemäß Abs. 2 zu setzen, zu dokumentieren und der Monitoringstelle zu melden. (Verfassungsbestimmung) (1) Unternehmen in Österreich haben für die Jahre 2015 bis 2020, abhängig von ihrer Größe Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz gemäß Absatz 2, zu setzen, zu dokumentieren und der Monitoringstelle zu melden.
- (2)Absatz 2,Große Unternehmen haben
- 1.Ziffer einsentweder
- a)Litera ain regelmäßigen Abständen, zumindest alle vier Jahre, ein externes Energieaudit gemäß § 17 und § 18 durchzuführenin regelmäßigen Abständen, zumindest alle vier Jahre, ein externes Energieaudit gemäß Paragraph 17 und Paragraph 18, durchzuführen
- b)Litera boder
- aa)Sub-Litera, a, aein zertifiziertes Energiemanagementsystem in Übereinstimmung mit der Norm EN 16001 oder der ISO 50001 oder entsprechenden Nachfolgenormen oder
- bb)Sub-Litera, b, bein zertifiziertes Umweltmanagementsystem gemäß ISO 14000 oder entsprechenden Nachfolgenormen oder gemäß Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung oderein zertifiziertes Umweltmanagementsystem gemäß ISO 14000 oder entsprechenden Nachfolgenormen oder gemäß Artikel 13, der Verordnung (EG) Nr. 1221 aus 2009, über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung oder
- cc)Sub-Litera, c, cein einem Energiemanagement- oder Umweltmanagementsystem gleichwertiges, innerstaatlich anerkanntes Managementsystem
einzuführen, das auch ein regelmäßiges internes oder externes Energieaudit gemäß § 17 und § 18 umfassen muss. Die Einführung des Managementsystems ist zu dokumentieren und aufrechtzuerhalten;einzuführen, das auch ein regelmäßiges internes oder externes Energieaudit gemäß Paragraph 17 und Paragraph 18, umfassen muss. Die Einführung des Managementsystems ist zu dokumentieren und aufrechtzuerhalten;
- 2.Ziffer 2den Anwendungsbereich und die Grenzen ihres Managementsystems festzulegen und zu dokumentieren oder die Durchführung und Ergebnisse des Energieaudits zu dokumentieren;
- 3.Ziffer 3die Einführung des Managementsystems oder die Durchführung des Energieaudits, deren Inhalte und gewonnenen Erkenntnisse unverzüglich der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle zu melden oder melden zu lassen.
- (3)Absatz 3,Kleine und mittlere Unternehmen können nach Möglichkeit:
- 1.Ziffer einseine Energieberatung durchführen und die Durchführung einer Energieberatung in regelmäßigen Abständen, zumindest alle vier Jahre, wiederholen;
- 2.Ziffer 2deren Durchführung und Ergebnisse dokumentieren;
- 3.Ziffer 3die Durchführung der Energieberatung, deren Inhalte und gewonnenen Erkenntnisse der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle melden lassen.
§ 10 EEffG Energieeffizienz bei Energielieferanten
(Verfassungsbestimmung) (1) Energielieferanten, die Endenergieverbraucher in Österreich im Vorjahr entgeltlich beliefert haben und nicht mittels Branchenverpflichtung gemäß § 11 zur Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen verpflichtet sind, haben für die Jahre 2015 bis 2020 in jedem Kalenderjahr individuell die Durchführung von Endenergieeffizienzmaßnahmen bei sich selbst, ihren eigenen Endkunden oder anderen Endenergieverbrauchern im Umfang der in Abs. 2 festgelegten Zielwerte nachzuweisen. Dazu haben sie jährlich anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen gemäß § 27 nachzuweisen, die mindestens dem in Abs. 2 festgelegten prozentuellen Anteil der von ihnen an ihre Endkunden und in Österreich abgesetzten Energie entsprechen, wobei eine Quote von zumindest 40% der Energieeffizienzmaßnahmen bei Haushalten im Sinne des im Wohnraum getätigten Energieeinsatzes zu erreichen ist, und bei Energielieferanten, die Endverbraucher im Mobilitätsbereich beliefern, für diese Lieferungen eine Quote von zumindest 40% bei Haushalten im Sinne des im Wohnraum oder Mobilitätsbereich getätigten Energieeinsatzes oder im Bereich des öffentlichen Verkehrs wirksam werden muss. Bei gemischt genutzten Objekten sind die das gesamte Objekt betreffenden Maßnahmen dem Wohnraum zuzuordnen, wenn dort die überwiegende Nutzung liegt. Die Monitoringstelle hat festzustellen, welche Energieeffizienzmaßnahmen und in welchem Ausmaß diese auf die Quoten anzurechnen sind. (Verfassungsbestimmung) (1) Energielieferanten, die Endenergieverbraucher in Österreich im Vorjahr entgeltlich beliefert haben und nicht mittels Branchenverpflichtung gemäß Paragraph 11, zur Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen verpflichtet sind, haben für die Jahre 2015 bis 2020 in jedem Kalenderjahr individuell die Durchführung von Endenergieeffizienzmaßnahmen bei sich selbst, ihren eigenen Endkunden oder anderen Endenergieverbrauchern im Umfang der in Absatz 2, festgelegten Zielwerte nachzuweisen. Dazu haben sie jährlich anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Paragraph 27, nachzuweisen, die mindestens dem in Absatz 2, festgelegten prozentuellen Anteil der von ihnen an ihre Endkunden und in Österreich abgesetzten Energie entsprechen, wobei eine Quote von zumindest 40% der Energieeffizienzmaßnahmen bei Haushalten im Sinne des im Wohnraum getätigten Energieeinsatzes zu erreichen ist, und bei Energielieferanten, die Endverbraucher im Mobilitätsbereich beliefern, für diese Lieferungen eine Quote von zumindest 40% bei Haushalten im Sinne des im Wohnraum oder Mobilitätsbereich getätigten Energieeinsatzes oder im Bereich des öffentlichen Verkehrs wirksam werden muss. Bei gemischt genutzten Objekten sind die das gesamte Objekt betreffenden Maßnahmen dem Wohnraum zuzuordnen, wenn dort die überwiegende Nutzung liegt. Die Monitoringstelle hat festzustellen, welche Energieeffizienzmaßnahmen und in welchem Ausmaß diese auf die Quoten anzurechnen sind.
- (2)Absatz 2,Gemäß Abs. 1 verpflichtete Energielieferanten haben jährlich Energieeffizienzmaßnahmen nachzuweisen, die mindestens 0,6% ihrer Energieabsätze an ihre Endkunden in Österreich im Vorjahr, kumuliert 159 PJ bis 2020, entsprechen. In Abweichung von dieser Vorschrift kann der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung für die dem Kalenderjahr 2015 folgenden Jahre, festsetzen, wie hoch der von Energielieferanten jährlich zu erbringende Anteil sein muss, um das Ziel von 159 PJ zu erfüllen. Der zeitliche Geltungsbereich der Verordnung hat mit dem nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach ihrer Kundmachung folgenden Jahresersten zu beginnen und sich dabei auf mindestens zwei Jahre zu erstrecken.Gemäß Absatz eins, verpflichtete Energielieferanten haben jährlich Energieeffizienzmaßnahmen nachzuweisen, die mindestens 0,6% ihrer Energieabsätze an ihre Endkunden in Österreich im Vorjahr, kumuliert 159 PJ bis 2020, entsprechen. In Abweichung von dieser Vorschrift kann der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung für die dem Kalenderjahr 2015 folgenden Jahre, festsetzen, wie hoch der von Energielieferanten jährlich zu erbringende Anteil sein muss, um das Ziel von 159 PJ zu erfüllen. Der zeitliche Geltungsbereich der Verordnung hat mit dem nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach ihrer Kundmachung folgenden Jahresersten zu beginnen und sich dabei auf mindestens zwei Jahre zu erstrecken.
- (3)Absatz 3,Die Maßnahmen gemäß Abs. 1 und 2 sind von den Energielieferanten zu dokumentieren und für jedes Jahr bis zum 14. Februar des Folgejahres der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle zu melden. Können die Maßnahmen im jeweiligen Verpflichtungszeitraum nicht gesetzt werden, sind sie innerhalb einer Nachfrist von drei Monaten nachzumelden.Die Maßnahmen gemäß Absatz eins und 2 sind von den Energielieferanten zu dokumentieren und für jedes Jahr bis zum 14. Februar des Folgejahres der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle zu melden. Können die Maßnahmen im jeweiligen Verpflichtungszeitraum nicht gesetzt werden, sind sie innerhalb einer Nachfrist von drei Monaten nachzumelden.
- (4)Absatz 4,An Stelle des Setzens oder der Beschaffung von verpflichtenden Maßnahmen gemäß Abs. 1 können Energielieferanten ihre Pflicht zur Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen für das jeweilige Jahr durch Ausschreibung gemäß § 20 im entsprechenden Ausmaß erfüllen. Die bei Ausschreibungen vom Auftragnehmer gesetzten Maßnahmen sind dem jeweiligen Lieferanten zuzurechnen.An Stelle des Setzens oder der Beschaffung von verpflichtenden Maßnahmen gemäß Absatz eins, können Energielieferanten ihre Pflicht zur Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen für das jeweilige Jahr durch Ausschreibung gemäß Paragraph 20, im entsprechenden Ausmaß erfüllen. Die bei Ausschreibungen vom Auftragnehmer gesetzten Maßnahmen sind dem jeweiligen Lieferanten zuzurechnen.
- (5)Absatz 5,Unbeschadet der Bestimmungen des ElWOG 2010 und GWG 2011 haben Energielieferanten, die mehr als 49 Beschäftigte und einen Umsatz von über 10 Millionen Euro oder eine Bilanzsumme von über 10 Millionen Euro aufweisen, eine Anlauf- und Beratungsstelle für ihre Kunden für Fragen zu den Themen Energieeffizienz, Energieverbrauch, Energiekosten und Energiearmut einzurichten.
- (6)Absatz 6,Energielieferanten haben die an ihre Endkunden in Österreich im Vorjahr abgesetzten Energiemengen bis zum 14. Februar des Folgejahres der Monitoringstelle bekanntzugeben.
- (7)Absatz 7,Energielieferanten, die im jeweiligen Vorjahr weniger als 25 GWh an Energie an ihre Endkunden in Österreich abgesetzt haben und nicht zu mehr als 50% im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen, sind für das jeweilige Jahr von den Verpflichtungen gemäß Abs. 1 bis Abs. 6 ausgenommen. Energielieferanten, die zu mehr als 50% im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen, sind für das jeweilige Jahr von den Verpflichtungen gemäß Abs. 1 bis Abs. 6 ausgenommen, sofern in allen miteinander über einen Eigentumsanteil von mehr als 50% verbundenen Unternehmen zusammen im jeweiligen Vorjahr weniger als 25 GWh an Energie an Endkunden in Österreich abgesetzt wurde. In Abweichung von dieser Vorschrift kann der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung für die dem Kalenderjahr 2015 folgenden Jahre festsetzen, wie hoch die Größenschwelle für die Ausnahme von kleinen Energielieferanten sein muss, um im Zusammenspiel mit der Verordnung gemäß Abs. 2 das Ziel von 159 PJ zu erfüllen. Der zeitliche Geltungsbereich der Verordnung hat mit dem nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach ihrer Kundmachung folgenden Jahresersten zu beginnen und sich dabei auf mindestens zwei Jahre zu erstrecken.Energielieferanten, die im jeweiligen Vorjahr weniger als 25 GWh an Energie an ihre Endkunden in Österreich abgesetzt haben und nicht zu mehr als 50% im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen, sind für das jeweilige Jahr von den Verpflichtungen gemäß Absatz eins bis Absatz 6, ausgenommen. Energielieferanten, die zu mehr als 50% im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen, sind für das jeweilige Jahr von den Verpflichtungen gemäß Absatz eins bis Absatz 6, ausgenommen, sofern in allen miteinander über einen Eigentumsanteil von mehr als 50% verbundenen Unternehmen zusammen im jeweiligen Vorjahr weniger als 25 GWh an Energie an Endkunden in Österreich abgesetzt wurde. In Abweichung von dieser Vorschrift kann der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung für die dem Kalenderjahr 2015 folgenden Jahre festsetzen, wie hoch die Größenschwelle für die Ausnahme von kleinen Energielieferanten sein muss, um im Zusammenspiel mit der Verordnung gemäß Absatz 2, das Ziel von 159 PJ zu erfüllen. Der zeitliche Geltungsbereich der Verordnung hat mit dem nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach ihrer Kundmachung folgenden Jahresersten zu beginnen und sich dabei auf mindestens zwei Jahre zu erstrecken.
§ 31 EEffG Verwaltungsstrafbestimmungen
(Verfassungsbestimmung) (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist je nach Betriebsgröße (Umsatz, Bilanzsumme) von der Bezirksverwaltungsbehörde
- 1.Ziffer einsmit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer
- a)Litera aseiner in § 10 Abs. 5 festgelegten Pflicht zur Einrichtung einer Anlaufstelle nicht nachkommt;seiner in Paragraph 10, Absatz 5, festgelegten Pflicht zur Einrichtung einer Anlaufstelle nicht nachkommt;
- b)Litera bfalsche Angaben gemäß § 10 in Verbindung mit § 27 macht;falsche Angaben gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 27, macht;
- c)Litera ceine Tätigkeit als Energiedienstleister ausübt, ohne hiefür gemäß § 17 geeignet oder registriert zu sein;eine Tätigkeit als Energiedienstleister ausübt, ohne hiefür gemäß Paragraph 17, geeignet oder registriert zu sein;
- 2.Ziffer 2mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen, wer
- a)Litera afalsche Angaben gemäß § 9, § 29 Abs. 2 oder § 32 macht;falsche Angaben gemäß Paragraph 9,, Paragraph 29, Absatz 2, oder Paragraph 32, macht;
- b)Litera bseinen Verpflichtungen gemäß § 22 nicht nachkommt;seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 22, nicht nachkommt;
- c)Litera cseiner Verpflichtung gemäß § 32 Abs. 4 nicht nachkommt;seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 32, Absatz 4, nicht nachkommt;
- 3.Ziffer 3mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer
- a)Litera aden in § 9 oder § 32 Abs. 1 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;den in Paragraph 9, oder Paragraph 32, Absatz eins, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
- b)Litera bdie Meldepflichten gegenüber der Monitoringstelle gemäß § 10 nicht einhält oderdie Meldepflichten gegenüber der Monitoringstelle gemäß Paragraph 10, nicht einhält oder
- c)Litera cder Monitoringstelle die Einsicht oder Auskunft gemäß § 20, § 21, § 24 Abs. 3 oder § 29 Abs. 2 verweigert, oderder Monitoringstelle die Einsicht oder Auskunft gemäß Paragraph 20,, Paragraph 21,, Paragraph 24, Absatz 3, oder Paragraph 29, Absatz 2, verweigert, oder
- d)Litera dseiner Berichtspflicht gemäß § 30 Abs. 4 nicht nachkommt;seiner Berichtspflicht gemäß Paragraph 30, Absatz 4, nicht nachkommt;
- e)Litera eals Auftragnehmer gemäß § 20 die Effizienzmaßnahmen trotz Beauftragung nicht erbringt;als Auftragnehmer gemäß Paragraph 20, die Effizienzmaßnahmen trotz Beauftragung nicht erbringt;
- 4.Ziffer 4mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen, wer
- a)Litera aseinen in § 10 festgelegten individuellen Einsparverpflichtungen nicht nachkommt und die anstelle auszuschreibende Effizienzmaßnahme gemäß § 20 nicht oder nicht fristgerecht in die Wege geleitet hat;seinen in Paragraph 10, festgelegten individuellen Einsparverpflichtungen nicht nachkommt und die anstelle auszuschreibende Effizienzmaßnahme gemäß Paragraph 20, nicht oder nicht fristgerecht in die Wege geleitet hat;
- b)Litera bseinen in § 10 festgelegten individuellen Einsparverpflichtungen nicht nachkommt und den anstelle zu entrichtenden Ausgleichsbeitrag gemäß § 21 nicht oder nicht fristgerecht entrichtet hat.seinen in Paragraph 10, festgelegten individuellen Einsparverpflichtungen nicht nachkommt und den anstelle zu entrichtenden Ausgleichsbeitrag gemäß Paragraph 21, nicht oder nicht fristgerecht entrichtet hat.
- (2)Absatz 2,Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 sind von der gemäß § 27 VStG zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu verhängen. Die Einnahmen fließen dem Bundeshaushalt zu. Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) für Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 beträgt zwei Jahre.Verwaltungsstrafen gemäß Absatz eins, sind von der gemäß Paragraph 27, VStG zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu verhängen. Die Einnahmen fließen dem Bundeshaushalt zu. Die Verjährungsfrist (Paragraph 31, Absatz 2, VStG) für Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, beträgt zwei Jahre.
- (3)Absatz 3,Die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Geschäftssitz des Lieferanten. Befindet sich dieser im Ausland, ist die für den Sitz der Monitoringstelle örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde Verwaltungsstrafbehörde.
§ 33 EEffG Inkrafttreten
(Verfassungsbestimmung) (1) § 1 bis § 8, § 11, § 19 bis § 34 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft. (Verfassungsbestimmung) (1) Paragraph eins bis Paragraph 8,, Paragraph 11,, Paragraph 19 bis Paragraph 34, treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.
- (2)Absatz 2,§ 12 bis § 16 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 12 bis Paragraph 16, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
- (3)Absatz 3,§ 9, § 10, § 17 und § 18 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.Paragraph 9,, Paragraph 10,, Paragraph 17 und Paragraph 18, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
§ 35 EEffG Bestimmungen ab 2023
Zielbestimmung
Ziel dieses Bundesgesetzes ist es,
- 1.Ziffer einsdie Energieeffizienz zu verbessern und den Endenergieverbrauch zu senken;
- 2.Ziffer 2das Prinzip „Energieeffizienz an erster Stelle“ zu stärken;
- 3.Ziffer 3die Bestimmungen zur Richtlinie (EU) 2018/2002 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 210, die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen, wirksam umzusetzen und damit zu den übergeordneten unionsweiten Energieeffizienzzielen den erforderlichen Beitrag zu leisten;die Bestimmungen zur Richtlinie (EU) 2018 aus 2002, zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU, Amtsblatt Nummer L 328 vom 21.12.2018 Seite 210, die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen, wirksam umzusetzen und damit zu den übergeordneten unionsweiten Energieeffizienzzielen den erforderlichen Beitrag zu leisten;
- 4.Ziffer 4innovative und energieeffiziente Technologien zu stärken;
- 5.Ziffer 5die Bewertung und Anrechenbarkeit von Energieeffizienzmaßnahmen festzulegen;
- 6.Ziffer 6einheitliche Rahmenbedingungen und Qualitätsstandards für Energiedienstleistungen vorzugeben;
- 7.Ziffer 7notwendige und systematisierte Vorgaben für Energieaudits und Managementsysteme festzulegen und deren Anwendungsbereich auszudehnen;
- 8.Ziffer 8die Vorbildfunktion des Bundes zu stärken und über die Energieeffizienz die Dekarbonisierung des Bundes voranzutreiben;
- 9.Ziffer 9die Energieeffizienz durch eine individuelle und fernablesbare Verbrauchserfassung zu verbessern;
- 10.Ziffer 10den Umstieg auf eine nachhaltige, energieeffiziente und ressourcenschonende Wirtschaft voranzutreiben und damit den Wirtschaftsstandort Österreich zukunftsorientiert zu gestalten;
- 11.Ziffer 11Haushalte, insbesondere einkommensschwache und energiearme Haushalte, bei der Reduktion des Endenergieverbrauchs angemessen zu unterstützen;
- 12.Ziffer 12über die Energieeffizienz zu den Zielen der
- a)Litera anationalen Klimaneutralität 2040;
- b)Litera bunionsweiten Klimaneutralität 2050;
- c)Litera cForcierung der Erneuerbaren Energien und
- d)Litera dReduktion von Treibhausgasen
beizutragen und - 13.Ziffer 13die Stärkung der Energieeffizienz als wesentlichen Grundpfeiler des staatlichen Handelns im Energie- und Klimabereich, um volkswirtschaftliche und budgetäre Nachteile zu vermeiden, die ansonsten nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand oder überhaupt nicht mehr zu beheben sind (Vermeidung von negativen Lock-in-Effekten).
§ 36 EEffG Umsetzung von Unionsrecht
Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 1, in der Fassung der Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, Amtsblatt Nummer L 315 vom 14.11.2012 Seite 1, in der Fassung der
- 1.Ziffer einsRichtlinie (EU) 2018/2002 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 210, undRichtlinie (EU) 2018 aus 2002, zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU, Amtsblatt Nummer L 328 vom 21.12.2018 Seite 210, und
- 2.Ziffer 2Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU, der Richtlinien 2009/119/EG und 2015/652/EU und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 1,Verordnung (EU) 2018 aus 1999, über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663 aus 2009, und (EG) Nr. 715 aus 2009,, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU, der Richtlinien 2009/119/EG und 2015/652/EU und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525 aus 2013,, Amtsblatt Nummer L 328 vom 21.12.2018 Seite 1,
§ 37 EEffG Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck
- 1.Ziffer eins„alternative strategische Maßnahmen“ die anrechenbaren Energieeffizienzmaßnahmen zur Schaffung eines unterstützenden Rahmens, die in Form von förmlich eingerichteten und verwirklichten Regulierungs-, Finanz-, Fiskal-, Fakultativ- oder Informationsinstrumenten von den Gebietskörperschaften gesetzt werden, oder Auflagen oder Anreize für Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer, damit sie Energiedienstleistungen erbringen und kaufen und weitere energieeffizienzverbessernde Maßnahmen ergreifen;
- 2.Ziffer 2„anrechenbare Energieeffizienzmaßnahme“ eine gesetzte Maßnahme, die in Österreich zu überprüfbaren Endenergieeffizienzverbesserungen führt und den Bestimmungen des § 62 entspricht;„anrechenbare Energieeffizienzmaßnahme“ eine gesetzte Maßnahme, die in Österreich zu überprüfbaren Endenergieeffizienzverbesserungen führt und den Bestimmungen des Paragraph 62, entspricht;
- 3.Ziffer 3„begünstigter Haushalt“ einen einkommensschwachen oder energiearmen Haushalt, der nach diesem oder anderen Bundesgesetzen besonders unterstützt wird; jedenfalls ein begünstigter Haushalt ist ein Haushalt, der
- a)Litera aeine Zuschussleistung gemäß Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), BGBl. Nr. I 142/2000, erhält;eine Zuschussleistung gemäß Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), Bundesgesetzblatt Nr. I 142 aus 2000,, erhält;
- b)Litera beine Befreiung gemäß Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, erhält;eine Befreiung gemäß Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, erhält;
- c)Litera ceine Befreiung gemäß Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), BGBl. Nr. I 150/2021, erhält;eine Befreiung gemäß Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), Bundesgesetzblatt Nr. I 150 aus 2021,, erhält;
- d)Litera deine Ausgleichszulage gemäß Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, erhält;eine Ausgleichszulage gemäß Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, erhält;
- e)Litera edie Voraussetzung zum Erhalt von Mitteln aus dem Unterstützungsvolumen gemäß Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, erfüllt oderdie Voraussetzung zum Erhalt von Mitteln aus dem Unterstützungsvolumen gemäß Umweltförderungsgesetz (UFG), Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993,, erfüllt oder
- f)Litera feinem Insolvenz- oder Schuldenregulierungsverfahren gemäß Insolvenzordnung (IO), RGBl. Nr. 337/1914, für natürliche Personen unterliegt, für die Dauer des Schuldenregulierungsverfahrens oder der Zahlungsfrist bei Sanierungs- oder Zahlungsplan oder des Abschöpfungsverfahrens;einem Insolvenz- oder Schuldenregulierungsverfahren gemäß Insolvenzordnung (IO), RGBl. Nr. 337 aus 1914,, für natürliche Personen unterliegt, für die Dauer des Schuldenregulierungsverfahrens oder der Zahlungsfrist bei Sanierungs- oder Zahlungsplan oder des Abschöpfungsverfahrens;
- 4.Ziffer 4„Bemessungsjahr“ das Kalenderjahr, dem der jeweilige Energieabsatz zur Bemessung der Verpflichtung zugrunde liegt;
- 5.Ziffer 5„Bundesstelle“ eine Stelle, die in der Liste der zentralen öffentlichen Auftraggeber gemäß Anhang III zum Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018), BGBl. Nr. I 65/2018, aufgezählt ist;„Bundesstelle“ eine Stelle, die in der Liste der zentralen öffentlichen Auftraggeber gemäß Anhang römisch drei zum Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018), Bundesgesetzblatt Nr. I 65 aus 2018,, aufgezählt ist;
- 6.Ziffer 6„elektronische Meldeplattform“ die Anwendung, die für die Zwecke dieses Bundesgesetzes eingerichtet ist, samt der damit verknüpften Datenbank;
- 7.Ziffer 7„Endenergieeinsparung“ die eingesparte Menge an Endenergie, die durch das Umsetzen einer Energieeffizienzmaßnahme ausgelöst wird und sich aus der Differenz des normalisierten Endenergieverbrauchs vor und nach Umsetzen der Energieeffizienzmaßnahme ergibt;
- 8.Ziffer 8„Endenergieverbrauch“ den Energieverbrauch mit Ausnahme jener Energiemengen, die gemäß Anhang A der Verordnung (EG) 2008/1099, ABl. Nr. L 304 vom 14.11.2008 S. 1 (im Folgenden: Energiestatistik-Verordnung), entweder dem Versorgungs- oder Umwandlungssektor oder dem Energiesektor zugerechnet werden;„Endenergieverbrauch“ den Energieverbrauch mit Ausnahme jener Energiemengen, die gemäß Anhang A der Verordnung (EG) 2008/1099, Amtsblatt Nummer L 304 vom 14.11.2008 Seite 1 (im Folgenden: Energiestatistik-Verordnung), entweder dem Versorgungs- oder Umwandlungssektor oder dem Energiesektor zugerechnet werden;
- 9.Ziffer 9„Endverbraucherin bzw. Endverbraucher“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Endenergie für den eigenen Endverbrauch kauft oder sonst verbraucht;
- 10.Ziffer 10„Energieabsatz“ die jährliche Menge der entgeltlich an Endverbraucherinnen und Endverbraucher abgegebenen Energieträger, bewertet nach dem Energiegehalt;
- 11.Ziffer 11„Energieaudit“ eine regelmäßige Überprüfung gemäß § 42 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit den Bestimmungen des Anhangs 1 zu § 42 zur Erlangung ausreichender Informationen über das bestehende Energieverbrauchsprofil eines Gebäudes oder einer Gebäudegruppe, eines Betriebsablaufs oder einer industriellen oder gewerblichen Anlage in der Industrie oder im Gewerbe oder privater oder öffentlicher Dienstleistungen, zur Ermittlung und Quantifizierung der Möglichkeiten für kostenwirksame Energieeinsparungen und zur Erfassung der Ergebnisse in einem Bericht;„Energieaudit“ eine regelmäßige Überprüfung gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit den Bestimmungen des Anhangs 1 zu Paragraph 42, zur Erlangung ausreichender Informationen über das bestehende Energieverbrauchsprofil eines Gebäudes oder einer Gebäudegruppe, eines Betriebsablaufs oder einer industriellen oder gewerblichen Anlage in der Industrie oder im Gewerbe oder privater oder öffentlicher Dienstleistungen, zur Ermittlung und Quantifizierung der Möglichkeiten für kostenwirksame Energieeinsparungen und zur Erfassung der Ergebnisse in einem Bericht;
- 12.Ziffer 12„Energieauditbericht“ ein schriftlicher und detaillierter Langbericht, der
- a)Litera adie Ergebnisse eines Energieaudits dokumentiert,
- b)Litera bdie Angaben des standardisierten Kurzberichts gemäß § 43 ausführlich darlegt unddie Angaben des standardisierten Kurzberichts gemäß Paragraph 43, ausführlich darlegt und
- c)Litera cein zuverlässiges Bild über die Gesamtenergieeffizienz abgibt sowie verhältnismäßige Verbesserungsmöglichkeiten
aufzeigt; - 13.Ziffer 13„Energieauditorin bzw. Energieauditor“ eine natürliche Person, die fachlich qualifiziert ist und Energieaudits durchführt; eine natürliche Person, die die Voraussetzungen gemäß § 44 erfüllt, ist jedenfalls fachlich qualifiziert;„Energieauditorin bzw. Energieauditor“ eine natürliche Person, die fachlich qualifiziert ist und Energieaudits durchführt; eine natürliche Person, die die Voraussetzungen gemäß Paragraph 44, erfüllt, ist jedenfalls fachlich qualifiziert;
- 14.Ziffer 14„Energieberaterin bzw. Energieberater“ eine natürliche Person, die fachlich qualifiziert ist und Energieberatungen durchführt; eine natürliche Person, die die Voraussetzungen gemäß § 44 erfüllt, ist jedenfalls fachlich qualifiziert;„Energieberaterin bzw. Energieberater“ eine natürliche Person, die fachlich qualifiziert ist und Energieberatungen durchführt; eine natürliche Person, die die Voraussetzungen gemäß Paragraph 44, erfüllt, ist jedenfalls fachlich qualifiziert;
- 15.Ziffer 15„Energieberatung“ die Vermittlung ausreichender Informationen über das bestehende Energieverbrauchsprofil einer Endverbraucherin oder eines Endverbrauchers zur Ermittlung und Quantifizierung der Möglichkeiten für wirksame Energieeinsparungen;
- 16.Ziffer 16„Energiedienstleistung“ eine Dienstleistung mit dem Zweck, eine überprüfbare
- a)Litera aEnergieeffizienzverbesserung oder
- b)Litera bEnd- oder Primärenergieeinsparung
herbeizuführen;
- 17.Ziffer 17„Energieeffizienz“ das Verhältnis von Ertrag an Leistung, Dienstleistungen, Waren oder Energie zu Energieeinsatz;
- 18.Ziffer 18„Energieeffizienzverbesserung“ die Steigerung der Energieeffizienz als Ergebnis technischer, verhaltensbezogener oder wirtschaftlicher Änderungen, welche nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder durch unionsrechtliche Vorgaben näher festgelegt ist;
- 19.Ziffer 19„Energieleistungsvertrag“ eine vertragliche Vereinbarung zwischen der bzw. dem Begünstigten und der Erbringerin bzw. dem Erbringer einer Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung, die während der gesamten Vertragslaufzeit einer Überprüfung und Überwachung unterliegt und in deren Rahmen Investitionen, Arbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen, für die betreffende Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung getätigt werden; im Rahmen dieser Vereinbarung wird ein vertraglich vereinbarter Umfang an Energieeffizienzverbesserungen oder ein anderes vereinbartes Energieleistungskriterium, wie finanzielle Einsparungen, festgelegt („Einspar-Contracting“);
- 20.Ziffer 20„Energielieferantin bzw. Energielieferant“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die unabhängig von ihrem Geschäftssitz und von der Art ihres Endverbrauches, entgeltlich Endenergie an Endverbraucherinnen und Endverbraucher in Österreich absetzt;
- 21.Ziffer 21„Energieträger“ alle handelsüblichen Energieformen, wie beispielsweise feste, flüssige und gasförmige Brenn-, Treib- oder Kraftstoffe fossilen, synthetischen oder biogenen Ursprungs, einschließlich Abfälle, sowie Elektrizität, Wärme und Kälte;
- 22.Ziffer 22„Energieverbrauch“ die Menge der Energieträger, bewertet nach dem Energiegehalt, die entweder von juristischen Personen, natürlichen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften verbraucht wird; nicht als Energieverbrauch einzustufen sind Energiemengen, die nicht energetisch genutzt werden;
- 23.Ziffer 23„europäische Norm“ eine Norm, die vom Europäischen Komitee für Normung, dem Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung oder dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen verabschiedet und zur öffentlichen Verwendung bereitgestellt wurde;
- 24.Ziffer 24„Gebäudebestand des Bundes“ die beheizte oder gekühlte Gebäudefläche in Österreich, die sich im Eigentum des Bundes befindet und vom Bund genutzt wird;
- 25.Ziffer 25„große Unternehmen“ Unternehmen, die nicht kleine (Z 29) oder mittlere Unternehmen (Z 31) sind;„große Unternehmen“ Unternehmen, die nicht kleine (Ziffer 29,) oder mittlere Unternehmen (Ziffer 31,) sind;
- 26.Ziffer 26„Haushalt“ die Bewohnerinnen und Bewohner einer
- a)Litera aWohnung oder sonstigen Unterkunft („Privathaushalt“) gemäß § 2 Z 5 Registerzählungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2006, oderWohnung oder sonstigen Unterkunft („Privathaushalt“) gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, Registerzählungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2006,, oder
- b)Litera bEinrichtung, die überwiegend der Unterbringung und Versorgung von bestimmten Personengruppen dient („Anstaltshaushalt“) gemäß § 2 Z 4 Registerzählungsgesetz;Einrichtung, die überwiegend der Unterbringung und Versorgung von bestimmten Personengruppen dient („Anstaltshaushalt“) gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, Registerzählungsgesetz;
- 27.Ziffer 27„individueller Verbrauchszähler“ für die Zwecke des 5. Abschnitts des 3. Teils ein Messgerät gemäß § 18 Z 4 Maß- und Eichgesetz (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, in Verbindung mit der Messgeräteverordnung 2016, BGBl. II Nr. 31/2016, zur Messung des Wärme-, Kälte- und Trinkwarmwasserverbrauchs;„individueller Verbrauchszähler“ für die Zwecke des 5. Abschnitts des 3. Teils ein Messgerät gemäß Paragraph 18, Ziffer 4, Maß- und Eichgesetz (MEG), Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950,, in Verbindung mit der Messgeräteverordnung 2016, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2016,, zur Messung des Wärme-, Kälte- und Trinkwarmwasserverbrauchs;
- 28.Ziffer 28„internationale Norm“ eine Norm, die von der Internationalen Normungsorganisation (ISO) verabschiedet und für die Öffentlichkeit bereitgestellt wurde;
- 29.Ziffer 29„kleine Unternehmen“ Unternehmen mit höchstens 49 Beschäftigten und mit einem Umsatz von höchstens zehn Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von höchstens zehn Millionen Euro;
- 30.Ziffer 30„Managementsystem“ ein nach nationalen, europäischen oder internationalen Normen anerkanntes regelgebundenes Energie- oder Umweltmanagementsystem gemäß § 42 Abs. 1 Z 2, das„Managementsystem“ ein nach nationalen, europäischen oder internationalen Normen anerkanntes regelgebundenes Energie- oder Umweltmanagementsystem gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2,, das
- a)Litera adie Energieflüsse in einem Unternehmen erfasst, abbildet und bewertet,
- b)Litera bEinsparmaßnahmen vorschlägt,
- c)Litera ceiner externen Kontrolle unterliegt und
- d)Litera dlaufend Verbesserungen und Qualitätssicherungen gewährleistet;
- 31.Ziffer 31„mittlere Unternehmen“ Unternehmen mit höchstens 249 Beschäftigten und mit einem Umsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro, sofern sie nicht kleine Unternehmen (Z 29) sind;„mittlere Unternehmen“ Unternehmen mit höchstens 249 Beschäftigten und mit einem Umsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro, sofern sie nicht kleine Unternehmen (Ziffer 29,) sind;
- 32.Ziffer 32„NEKP“ den integrierten nationalen Energie- und Klimaplan für Österreich gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) 2018/1999;„NEKP“ den integrierten nationalen Energie- und Klimaplan für Österreich gemäß Artikel 3, der Verordnung (EU) 2018 aus 1999,;
- 33.Ziffer 33„Rechenzentrum“ eine Struktur oder eine Gruppe von Strukturen, die für die Beherbergung, die Vernetzung und den Betrieb von Computersystemen oder Servern und zugehöriger Ausrüstung für die Speicherung, Verarbeitung bzw. Verbreitung von Daten sowie für verbundene Tätigkeiten genutzt wird gemäß Anhang A Nummer 2.6.3.1.16. der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 über die Energiestatistik, ABl. Nr. L 304 vom 14.11.2008 S. 1;„Rechenzentrum“ eine Struktur oder eine Gruppe von Strukturen, die für die Beherbergung, die Vernetzung und den Betrieb von Computersystemen oder Servern und zugehöriger Ausrüstung für die Speicherung, Verarbeitung bzw. Verbreitung von Daten sowie für verbundene Tätigkeiten genutzt wird gemäß Anhang A Nummer 2.6.3.1.16. der Verordnung (EG) Nr. 1099 aus 2008, über die Energiestatistik, Amtsblatt Nummer L 304 vom 14.11.2008 Seite 1;
- 34.Ziffer 34„Sanierungskonzept“ eine erweiterte Energieberatung, die
- a)Litera avon befugten Personen vor Ort durchgeführt wird;
- b)Litera bder energetischen Bewertung des Gebäudes dient;
- c)Litera cdem Stand der Technik entspricht;
- d)Litera ddie technisch richtige Reihenfolge zur Umsetzung der Maßnahmen enthält und
- e)Litera eeine Abschätzung der Vollkosten und der Fördermöglichkeiten enthält;
- 35.Ziffer 35„Unternehmen“ jede auf Dauer angelegte Organisation selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit;
- 36.Ziffer 36„wesentlicher Energieverbrauchsbereich“ den Energieverbrauch in den Bereichen
- a)Litera a„Gebäude“ als Summe aller energieverbrauchenden Geräte und Geräteteile einer Konstruktion mit Dach und Wänden, deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert wird, und die Geräte und Geräteteile nicht den Bereichen gemäß lit. b und c zuzuordnen sind;„Gebäude“ als Summe aller energieverbrauchenden Geräte und Geräteteile einer Konstruktion mit Dach und Wänden, deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert wird, und die Geräte und Geräteteile nicht den Bereichen gemäß Litera b und c zuzuordnen sind;
- b)Litera b„Produktionsprozess“ als Summe aller für die Herstellung von Gütern und Objekten erforderlichen Geräte und Geräteteile und
- c)Litera c„Transport“ als Summe aller für die Beförderung von Personen oder Gütern eingesetzten Fahrzeuge und Fahrzeugteile,
wenn der Verbrauch mindestens 10 % Anteil am gesamten Energieverbrauch des Unternehmens hat; die Berechnung der Energieverbrauchsbereiche kann auch auf Einzelunternehmensebene durchgeführt werden, wenn dies zweckmäßig erscheint.
§ 38 EEffG Gesamtstaatliche Energieeffizienzziele
- (1)Absatz eins,Die Republik Österreich hat die Energieeffizienz so zu verbessern, dass
- 1.Ziffer einsdas indikative Energieeffizienzziel zu den übergeordneten Energieeffizienzzielen der Europäischen Union und zur Erreichung der Klimaneutralität 2040 beiträgt, indem der absolute Endenergieverbrauch
- a)Litera abis zum Kalenderjahr 2030, ausgehend vom Anfangswert im Kalenderjahr 2021, der dem durchschnittlichen Endenergieverbrauch der Kalenderjahre 2017, 2018 und 2019 entspricht, einen linearen Zielpfad einhält und im Kalenderjahr 2030 der auf ein Regeljahr bezogene Endenergieverbrauch in Höhe von 920 Petajoule als Zielwert nicht überschritten wird und
- b)Litera bnach dem Kalenderjahr 2030 soweit bundesgesetzlich nichts anderes festgelegt wird, dem Zielwert gemäß lit. a abzüglich 20 % entspricht;nach dem Kalenderjahr 2030 soweit bundesgesetzlich nichts anderes festgelegt wird, dem Zielwert gemäß Litera a, abzüglich 20 % entspricht;
- 2.Ziffer 2die kumulierten Endenergieeinsparungen
- a)Litera avon 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2030 unter Beachtung der Berechnungsgrundsätze gemäß Abs. 4 in Höhe von mindestens 650 Petajoule erreicht werden, wobeivon 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2030 unter Beachtung der Berechnungsgrundsätze gemäß Absatz 4, in Höhe von mindestens 650 Petajoule erreicht werden, wobei
- aa)Sub-Litera, a, amindestens 250 Petajoule kumuliert über den Zeitraum ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes bis 31. Dezember 2030 insbesondere durch Bundesmittel gemäß § 6 Abs. 2f Z 1a lit. a und Z 1b Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. 185/1993, undmindestens 250 Petajoule kumuliert über den Zeitraum ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes bis 31. Dezember 2030 insbesondere durch Bundesmittel gemäß Paragraph 6, Absatz 2 f, Ziffer eins a, Litera a und Ziffer eins b, Umweltförderungsgesetz (UFG), Bundesgesetzblatt 185 aus 1993,, und
- bb)Sub-Litera, b, bmindestens 400 Petajoule kumuliert über den Zeitraum von 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2030 durch weitere alternative strategische Maßnahmen unter Berücksichtigung der Einsparungen des Bundes und der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. („BIG“) gemäß § 50mindestens 400 Petajoule kumuliert über den Zeitraum von 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2030 durch weitere alternative strategische Maßnahmen unter Berücksichtigung der Einsparungen des Bundes und der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. („BIG“) gemäß Paragraph 50
zu betragen haben und - b)Litera bnach dem Kalenderjahr 2030 bis 31. Dezember 2040, soweit bundesgesetzlich nichts anderes festgelegt wird, die Endenergieeinsparungen mindestens in Höhe des Wertes gemäß lit. a erreicht werden.nach dem Kalenderjahr 2030 bis 31. Dezember 2040, soweit bundesgesetzlich nichts anderes festgelegt wird, die Endenergieeinsparungen mindestens in Höhe des Wertes gemäß Litera a, erreicht werden.
- (2)Absatz 2,Die für die Anrechnung auf die kumulierten Endenergieeinsparungsziele bestimmten Bundesmittel sind so einzusetzen, dass die Erreichung der Zielwerte gemäß Abs. 1 Z 2 gemäß § 6 Abs. 2f Z 1a lit. a und Z 1b Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. 185/1993, angestrebt wird. Die Verwendung der Bundesmittel ist laufend zu evaluieren; die Zweckmäßigkeit der gesetzten Energieeffizienzmaßnahmen ist im Bericht gemäß § 70 Abs. 1 zu dokumentieren.Die für die Anrechnung auf die kumulierten Endenergieeinsparungsziele bestimmten Bundesmittel sind so einzusetzen, dass die Erreichung der Zielwerte gemäß Absatz eins, Ziffer 2, gemäß Paragraph 6, Absatz 2 f, Ziffer eins a, Litera a und Ziffer eins b, Umweltförderungsgesetz (UFG), Bundesgesetzblatt 185 aus 1993,, angestrebt wird. Die Verwendung der Bundesmittel ist laufend zu evaluieren; die Zweckmäßigkeit der gesetzten Energieeffizienzmaßnahmen ist im Bericht gemäß Paragraph 70, Absatz eins, zu dokumentieren.
- (3)Absatz 3,Einem Regeljahr sind folgende Faktoren und Annahmen zugrunde zu legen:
- 1.Ziffer einsBIP real +1,5 % p.a.;
- 2.Ziffer 2Bevölkerungszahl +0,5 % p.a. und
- 3.Ziffer 3Heizgradtage 3 183 Kd.
- (4)Absatz 4,Im Zeitraum von 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2030 sind die kumulierten Endenergieeinsparungen so zu setzen, dass neue jährliche Einsparungen in Höhe von durchschnittlich 1,05 % des Endenergieverbrauches, gemittelt über den jüngsten Dreijahreszeitraum, vor dem 1. Jänner 2019 erreicht werden.
- (5)Absatz 5,Bund und Länder erarbeiten spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres 2024 eine Strategie, um die Durchführung des Prinzips „Energieeffizienz an erster Stelle“ in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen zu dokumentieren. Im Rahmen der integrierten Fortschrittsberichte zum NEKP ist diese Strategie zweijährlich zu aktualisieren und zu veröffentlichen.
- (6)Absatz 6,Der Bund ist zur Erreichung der gesamtstaatlichen Energieeffizienzziele wie folgt verantwortlich:
- 1.Ziffer eins80 % zum absoluten Endenergieverbrauch gemäß Abs. 1 Z 1;80 % zum absoluten Endenergieverbrauch gemäß Absatz eins, Ziffer eins,;
- 2.Ziffer 2100 % zur kumulierten Endenergieeinsparung gemäß Abs. 1 Z 2 bezogen auf 250 Petajoule und100 % zur kumulierten Endenergieeinsparung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, bezogen auf 250 Petajoule und
- 3.Ziffer 380 % zur kumulierten Endenergieeinsparung gemäß Abs. 1 Z 2 bezogen auf 400 Petajoule.80 % zur kumulierten Endenergieeinsparung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, bezogen auf 400 Petajoule.
Die Beiträge der Länder werden anhand von Richtwerten gemäß § 70 Abs. 1 und Anhang 2 zu § 70 dokumentiert. Sofern Gemeinden anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen in ihrem Wirkungsbereich setzen, können sie bei den Richtwerten der Länder gemäß Anhang 2 zu § 70 berücksichtigt werden.Die Beiträge der Länder werden anhand von Richtwerten gemäß Paragraph 70, Absatz eins und Anhang 2 zu Paragraph 70, dokumentiert. Sofern Gemeinden anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen in ihrem Wirkungsbereich setzen, können sie bei den Richtwerten der Länder gemäß Anhang 2 zu Paragraph 70, berücksichtigt werden.
§ 39 EEffG Energieeinsparungen bei Haushalten und begünstigten Haushalten
Beratungsstellen für Haushalte
- (1)Absatz eins,Energielieferantinnen und Energielieferanten, die auf Grundlage eines Dauerschuldverhältnisses
- 1.Ziffer einselektrische Energie gemäß § 80 ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010;elektrische Energie gemäß Paragraph 80, ElWOG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,;
- 2.Ziffer 2Erdgas gemäß § 125 GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011 oderErdgas gemäß Paragraph 125, GWG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011, oder
- 3.Ziffer 3Fernwärme bzw. Fernkälte oder Wärme bzw. Kälte
von mehr als 25 GWh an Endverbraucherinnen und Endverbraucher in Österreich im Bemessungsjahr an Endenergie abgesetzt haben und Haushalte oder begünstigte Haushalte beliefern, haben kostenlose Beratungen zu wesentlichen Energieeffizienzinformationen wie Energieverbrauch, -einsparung, -kosten und -preisentwicklungen durch telefonische Kontaktmöglichkeiten zu üblichen Geschäftszeiten anzubieten. - (2)Absatz 2,Energielieferantinnen und Energielieferanten, die auf Grundlage eines Dauerschuldverhältnisses
- 1.Ziffer einselektrische Energie gemäß § 80 ElWOG 2010;elektrische Energie gemäß Paragraph 80, ElWOG 2010;
- 2.Ziffer 2Erdgas gemäß § 125 GWG 2011 oderErdgas gemäß Paragraph 125, GWG 2011 oder
- 3.Ziffer 3Fernwärme bzw. Fernkälte oder Wärme bzw. Kälte
von mehr als 35 GWh an Endverbraucherinnen und Endverbraucher in Österreich im Bemessungsjahr an Endenergie abgesetzt haben und Haushalte oder begünstigte Haushalte beliefern, haben zusätzlich zu den telefonischen Kontaktmöglichkeiten gemäß Abs. 1 eine Beratungsstelle so einzurichten, dass eine kostenlose Beratung zu wesentlichen Energieeffizienzinformationen wie Energieverbrauch, -einsparung, -kosten und -preisentwicklungen durch eine geeignete Ansprechperson und zumindest eine geeignete Stellvertretung gewährleistet wird. Beratungsstellen haben individuelle Beratungsleistungen unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse und Möglichkeiten für begünstigte Haushalte zu erbringen.von mehr als 35 GWh an Endverbraucherinnen und Endverbraucher in Österreich im Bemessungsjahr an Endenergie abgesetzt haben und Haushalte oder begünstigte Haushalte beliefern, haben zusätzlich zu den telefonischen Kontaktmöglichkeiten gemäß Absatz eins, eine Beratungsstelle so einzurichten, dass eine kostenlose Beratung zu wesentlichen Energieeffizienzinformationen wie Energieverbrauch, -einsparung, -kosten und -preisentwicklungen durch eine geeignete Ansprechperson und zumindest eine geeignete Stellvertretung gewährleistet wird. Beratungsstellen haben individuelle Beratungsleistungen unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse und Möglichkeiten für begünstigte Haushalte zu erbringen. - (3)Absatz 3,Begünstigte Haushalte können in Österreich anerkannte und geeignete soziale Einrichtungen zu den Beratungen hinzuziehen oder sich von diesen vertreten lassen.
- (4)Absatz 4,Eine Auslagerung der Beratungstelle ist zulässig, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben gewährleistet ist; die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben verbleibt bei der verpflichteten Energielieferantin bzw. dem verpflichteten Energielieferanten.
- (5)Absatz 5,Verpflichtete Energielieferantinnen und verpflichtete Energielieferanten gemäß Abs. 2 haben auf ihrer WebsiteVerpflichtete Energielieferantinnen und verpflichtete Energielieferanten gemäß Absatz 2, haben auf ihrer Website
- 1.Ziffer einswesentliche Energieeffizienzinformationen, insbesondere zu Energieverbrauch, -einsparung und -kosten, in leicht auffindbarer Weise zu veröffentlichen;
- 2.Ziffer 2die Ansprechpersonen und deren Stellvertretung zu benennen und
- 3.Ziffer 3die Möglichkeiten, Beratungsleistungen gemäß Abs. 1 und 2 in Anspruch zu nehmen, darzutun.die Möglichkeiten, Beratungsleistungen gemäß Absatz eins und 2 in Anspruch zu nehmen, darzutun.
- (6)Absatz 6,Energielieferantinnen und Energielieferanten, die an Endverbraucherinnen und Endverbraucher in Österreich ausschließlich Treib-, Brenn- oder Kraftstoffe sowie Strom zum Antrieb von Kraftfahrzeugen absetzen, haben auf Ebene der gesetzlichen Interessenvertretung oder einer sonstigen Vertreterin bzw. eines sonstigen Vertreters geeignete Informationen zu veröffentlichen und laufend aktuell zu halten, um die Energieeffizienz der verwendeten Energieträger unter Beachtung der Bestimmungen über die Anrechenbarkeit von Maßnahmen zu verbessern. Diese Informationen sind auf der Website der namhaft gemachten Vertreterin bzw. des namhaft gemachten Vertreters zu veröffentlichen.
- (7)Absatz 7,Der Energieabsatz von gemäß Abs. 1, 2 und 6 verpflichteten Energielieferantinnen und Energielieferanten, die zu mehr als 50 % im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen oder zu mehr als 50 % Eigentum an anderen Unternehmen halten, ist konzernweise zusammenzurechnen.Der Energieabsatz von gemäß Absatz eins, 2 und 6 verpflichteten Energielieferantinnen und Energielieferanten, die zu mehr als 50 % im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen oder zu mehr als 50 % Eigentum an anderen Unternehmen halten, ist konzernweise zusammenzurechnen.
- (8)Absatz 8,Das Bestehen eines beherrschenden Einflusses gemäß § 244 Abs. 2 Z 3 Unternehmensgesetzbuch (UGB), dRGBl. S. 219/1897, hat zur Folge, dass innerhalb der konzernweisen Zusammenrechnung gemäß Abs. 7 diese Unternehmen gleich zu behandeln sind wie jene Unternehmen, die zu mehr als 50 % im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen.Das Bestehen eines beherrschenden Einflusses gemäß Paragraph 244, Absatz 2, Ziffer 3, Unternehmensgesetzbuch (UGB), dRGBl. S. 219 aus 1897,, hat zur Folge, dass innerhalb der konzernweisen Zusammenrechnung gemäß Absatz 7, diese Unternehmen gleich zu behandeln sind wie jene Unternehmen, die zu mehr als 50 % im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen.
§ 40 EEffG Unterstützung von Haushalten und Koordinierungsstelle zur Bekämpfung von Energiearmut
- (1)Absatz eins,Der Bund hat geeignete Maßnahmen so zu setzen, dass bezogen auf die kumulierten Endenergieeinsparungen von mindestens 570 Petajoule die Einsparungen bei Haushalten mindestens 34 % und zusätzlich bei begünstigten Haushalten mindestens 3 % zu betragen haben.
- (2)Absatz 2,Es wird eine Koordinierungsstelle zur Bekämpfung von Energiearmut („Koordinierungsstelle“) eingerichtet. Die Führung der Geschäfte der Koordinierungsstelle erfolgt im Rahmen einer Geschäftsstelle durch den Klima- und Energiefonds. Für die Erfüllung der Aufgaben der Koordinierungsstelle werden der Geschäftsstelle bis zum Jahr 2030 1 Million Euro pro Kalenderjahr aus der Untergliederung 43 des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bereitgestellt.
- (3)Absatz 3,Aufgabe der Koordinierungsstelle ist die Bekämpfung von Energiearmut, insbesondere durch
- 1.Ziffer einsdie Kooperation mit und die Vernetzung von Vertreterinnen und Vertretern von Gebietskörperschaften, Behörden, Energielieferantinnen und Energielieferanten und Energieberaterinnen und Energieberatern sowie anerkannten sozialen Einrichtungen;
- 2.Ziffer 2die Entwicklung von Maßnahmen und die Abgabe von Empfehlungen zur Bekämpfung von Energiearmut sowie die Koordinierung von Maßnahmen in diesem Bereich;
- 3.Ziffer 3die Unterstützung der Beratungsstellen gemäß § 39, insbesondere im Hinblick auf die fachliche Qualifikation der nominierten Personen;die Unterstützung der Beratungsstellen gemäß Paragraph 39,, insbesondere im Hinblick auf die fachliche Qualifikation der nominierten Personen;
- 4.Ziffer 4die Bündelung von Fachexpertise und Forschungsergebnissen sowie einschlägigen nationalen und unionsrechtlichen Gesetzesvorhaben;
- 5.Ziffer 5die Bereitstellung von Informationen für Haushalte, Energielieferantinnen und Energielieferanten, Gebietskörperschaften und einschlägige Einrichtungen oder Organisationen;
- 6.Ziffer 6die Beauftragung und Veröffentlichung einschlägiger Studien oder Gutachten und
- 7.Ziffer 7die Erstellung periodischer Berichte über
- a)Litera aden jeweils aktuellen Stand der Energiearmut inklusive Monitoring von vorhandenen Maßnahmen, Entwicklungen und Verbesserungspotenzialen zur Bekämpfung von Energiearmut,
- b)Litera bdie relevanten Indikatoren für Energiearmut und
- c)Litera cdie durchgeführten Tätigkeiten der Koordinierungsstelle einschließlich des dafür aufgewendeten budgetären Aufwandes.
- (4)Absatz 4,Die Koordinierungsstelle kann für die Zwecke der Analyse und Bewertung des § 39 dafür notwendige Auskünfte von den verpflichteten Energielieferantinnen und Energielieferanten und der E-Control verlangen.Die Koordinierungsstelle kann für die Zwecke der Analyse und Bewertung des Paragraph 39, dafür notwendige Auskünfte von den verpflichteten Energielieferantinnen und Energielieferanten und der E-Control verlangen.
- (5)Absatz 5,Bei der Koordinierungsstelle wird eine Kommission gemäß § 8 Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986, eingerichtet, dem jeweils eine zu nominierende Vertreterin oder ein zu nominierender VertreterBei der Koordinierungsstelle wird eine Kommission gemäß Paragraph 8, Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, eingerichtet, dem jeweils eine zu nominierende Vertreterin oder ein zu nominierender Vertreter
- a)Litera ades Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
- b)Litera bdes Bundesministeriums für Gesundheit, Soziales, Pflege und Konsumentenschutz,
- c)Litera cdes Bundesministeriums für Finanzen,
- d)Litera dder Arbeiterkammer,
- e)Litera eder Wirtschaftskammer,
- f)Litera fder Länder,
- g)Litera gdes Städte- und Gemeindebundes,
- h)Litera hder Armutskonferenz,
- i)Litera ider E-Control,
- j)Litera jder Österreichischen Energieagentur und
- k)Litera kvon Österreichs E-Wirtschaft
angehören. Die Koordinierungsstelle kann externe Expertinnen und Experten zu Sitzungen einladen oder für die Ausarbeitung von Empfehlungen hinzuziehen. - (6)Absatz 6,Der Vorsitz wird von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie oder einer oder einem von ihr nominierten Vertreterin oder Vertreter geführt. Die Vertreterinnen und Vertreter der in Abs. 5 angeführten Bundesministerien werden von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister ernannt. Alle übrigen Vertreterinnen und Vertreter werden von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Vorschlag der entsendungsberechtigten Stellen ernannt.Der Vorsitz wird von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie oder einer oder einem von ihr nominierten Vertreterin oder Vertreter geführt. Die Vertreterinnen und Vertreter der in Absatz 5, angeführten Bundesministerien werden von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister ernannt. Alle übrigen Vertreterinnen und Vertreter werden von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Vorschlag der entsendungsberechtigten Stellen ernannt.
- (7)Absatz 7,Die Koordinierungsstelle hat ihre Berichte gemäß Abs. 3 Z 7 auf der Website des Klima- und Energiefonds zu veröffentlichen und dem Nationalrat im Wege der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln.Die Koordinierungsstelle hat ihre Berichte gemäß Absatz 3, Ziffer 7, auf der Website des Klima- und Energiefonds zu veröffentlichen und dem Nationalrat im Wege der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln.
§ 41 EEffG Energieaudits, Managementsysteme und Energiedienstleistungen
Anwendungsbereich
- (1)Absatz eins,Unternehmen mit Sitz in Österreich sind zur Erstellung eines Energieaudits oder zur Einrichtung eines anerkannten Managementsystems verpflichtet („verpflichtete Unternehmen“), wenn sie
- 1.Ziffer einsgroße Unternehmen sind;
- 2.Ziffer 2die Schwellenwerte gemäß § 37 Z 31 im vorangegangenen Kalenderjahr überschritten haben oderdie Schwellenwerte gemäß Paragraph 37, Ziffer 31, im vorangegangenen Kalenderjahr überschritten haben oder
- 3.Ziffer 3innerhalb einer Unternehmenszusammenrechnung zu mehr als 50 % im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen oder mehr als 50 % Eigentum an anderen Unternehmen halten und in allen zu mehr als 50 % verbundenen Unternehmen zusammen die Schwellenwerte gemäß § 37 Z 31 im vorangegangen Kalenderjahr überschritten haben.innerhalb einer Unternehmenszusammenrechnung zu mehr als 50 % im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen oder mehr als 50 % Eigentum an anderen Unternehmen halten und in allen zu mehr als 50 % verbundenen Unternehmen zusammen die Schwellenwerte gemäß Paragraph 37, Ziffer 31, im vorangegangen Kalenderjahr überschritten haben.
- (2)Absatz 2,Unternehmen, die zu mehr als 50 % im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen oder zu mehr als 50 % Eigentum an anderen Unternehmen halten, sind konzernweise zusammenzurechnen.
- (3)Absatz 3,Das Bestehen eines beherrschenden Einflusses gemäß § 244 Abs. 2 Z 3 UGB hat zur Folge, dass innerhalb der konzernweisen Zusammenrechnung gemäß Abs. 2 diese Unternehmen gleich zu behandeln sind, wie Unternehmen, die zu mehr als 50 % im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen.Das Bestehen eines beherrschenden Einflusses gemäß Paragraph 244, Absatz 2, Ziffer 3, UGB hat zur Folge, dass innerhalb der konzernweisen Zusammenrechnung gemäß Absatz 2, diese Unternehmen gleich zu behandeln sind, wie Unternehmen, die zu mehr als 50 % im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen.
- (4)Absatz 4,Kleine und mittlere Unternehmen können Energiedienstleistungen in Anspruch nehmen und die Erkenntnisse daraus, insbesondere zu Energieverbrauch und Einsparpotenzial, an die E-Control melden oder melden lassen.
§ 42 EEffG Energieaudits und Managementsysteme bei Unternehmen
- (1)Absatz eins,Verpflichtete Unternehmen haben
- 1.Ziffer einsin regelmäßigen Abständen, zumindest alle vier Jahre, ein Energieaudit durch eine Energieauditorin bzw. einen Energieauditor durchzuführen oder
- 2.Ziffer 2eines der folgenden anerkannten Managementsysteme einzurichten:
- a)Litera aein von einer akkreditierten Stelle zertifiziertes Energiemanagementsystem, das auf anerkannten einschlägigen europäischen, internationalen oder übernommenen Normen beruht oder
- b)Litera bein von einer akkreditierten Stelle zertifiziertes Umweltmanagementsystem, das auf anerkannten einschlägigen europäischen, internationalen oder übernommenen Normen beruht oder ein validiertes Umweltmanagementsystem gemäß EMAS-Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 1.ein von einer akkreditierten Stelle zertifiziertes Umweltmanagementsystem, das auf anerkannten einschlägigen europäischen, internationalen oder übernommenen Normen beruht oder ein validiertes Umweltmanagementsystem gemäß EMAS-Verordnung (EG) Nr. 1221 aus 2009,, Amtsblatt Nummer L 342 vom 22.12.2009 Seite 1.
- (2)Absatz 2,Ein Energieaudit gemäß Abs. 1 Z 1 oder ein anerkanntes Managementsystem gemäß Abs. 1 Z 2 hat die Mindestvorgaben gemäß Anhang 1 zu § 42 einzuhalten.Ein Energieaudit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder ein anerkanntes Managementsystem gemäß Absatz eins, Ziffer 2, hat die Mindestvorgaben gemäß Anhang 1 zu Paragraph 42, einzuhalten.
- (3)Absatz 3,Verpflichtete Unternehmen, die die Verpflichtung gemäß Abs. 1 Z 1 durch ein Energieaudit erfüllen, habenVerpflichtete Unternehmen, die die Verpflichtung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, durch ein Energieaudit erfüllen, haben
- 1.Ziffer einsden Energieauditbericht von der Energieauditorin bzw. vom Energieauditor unterschreiben zu lassen;
- 2.Ziffer 2Vereinbarungen mit Energieauditorinnen und Energieauditoren schriftlich so zu gestalten, dass eine Weitergabe der Ergebnisse aus den Energieaudits an Energieauditorinnen und Energieauditoren oder Energieberaterinnen und Energieberater nicht verhindert wird und
- 3.Ziffer 3dieses unabhängig vom auditierenden Unternehmensbereich durchzuführen.
- (4)Absatz 4,Verpflichtete Unternehmen, die die Verpflichtung gemäß Abs. 1 durch ein anerkanntes Managementsystem erfüllen, haben einen Schwerpunkt auf den Energieeffizienzbereich so zu legen, dass die Vorgaben zu den wesentlichen Energieverbrauchsbereichen Gebäude, Produktionsprozesse und Transport gemäß Anhang 1 zu § 42 dauerhaft gewährleistet sind.Verpflichtete Unternehmen, die die Verpflichtung gemäß Absatz eins, durch ein anerkanntes Managementsystem erfüllen, haben einen Schwerpunkt auf den Energieeffizienzbereich so zu legen, dass die Vorgaben zu den wesentlichen Energieverbrauchsbereichen Gebäude, Produktionsprozesse und Transport gemäß Anhang 1 zu Paragraph 42, dauerhaft gewährleistet sind.
- (5)Absatz 5,Verpflichtete Unternehmen können die Verpflichtung gemäß Abs. 1 durch Kombination von Energieaudit und anerkanntem Managementsystem erfüllen.Verpflichtete Unternehmen können die Verpflichtung gemäß Absatz eins, durch Kombination von Energieaudit und anerkanntem Managementsystem erfüllen.
§ 43 EEffG Standardisiertes Berichtswesen
- (1)Absatz eins,Bei Energieaudits und Managementsystemen ist die Einhaltung der Mindestvorgaben gemäß Anhang 1 zu § 42 mittels standardisierter Kurzberichte zumindest alle vier Jahre zu dokumentieren. Bei Energieaudits ist überdies zumindest alle vier Jahre ein Energieauditbericht zu dokumentieren.Bei Energieaudits und Managementsystemen ist die Einhaltung der Mindestvorgaben gemäß Anhang 1 zu Paragraph 42, mittels standardisierter Kurzberichte zumindest alle vier Jahre zu dokumentieren. Bei Energieaudits ist überdies zumindest alle vier Jahre ein Energieauditbericht zu dokumentieren.
- (2)Absatz 2,Standardisierte Kurzberichte haben folgende Informationen zu enthalten:
- 1.Ziffer einsallgemeine Unternehmensdaten;
- 2.Ziffer 2Angaben zum Energieverbrauch für alle eingesetzten Energieträger und zu den Abwärmepotenzialen;
- 3.Ziffer 3Angaben zu den hauptenergieverbrauchenden Faktoren und den wesentlichen Energieverbrauchsbereichen;
- 4.Ziffer 4Benennung relevanter Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz unter Angabe des jährlichen Einsparpotentials je Maßnahme in kWh, der Investitionskosten und der jährlichen Energiekosteneinsparung in den wesentlichen Energieverbrauchsbereichen;
- 5.Ziffer 5Darlegung, ob ein dynamisches Wirtschaftlichkeitsberechnungsverfahren angewendet wurde;
- 6.Ziffer 6Angaben zu den umgesetzten Energieeffizienzmaßnahmen der letzten vier Jahre;
- 7.Ziffer 7Angaben zu den ausgewiesenen Energieleistungskennzahlen und deren Entwicklung in den letzten vier Jahren;
- 8.Ziffer 8bei Energieaudits: Angaben
- a)Litera azur Person der Energieauditorin bzw. des Energieauditors und
- b)Litera bzu den fachlichen Qualifizierungen und Requalifizierungen gemäß § 44 undzu den fachlichen Qualifizierungen und Requalifizierungen gemäß Paragraph 44, und
- 9.Ziffer 9bei anerkannten Managementsystemen: Angaben
- a)Litera azur Person, die für das Managementsystem verantwortlich ist und
- b)Litera bzu den jeweiligen Zertifikaten oder Registriernummern sowie zu deren Gültigkeit.
- (3)Absatz 3,Die E-Control hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über das Format, die Struktur und die Gliederung der standardisierten Kurzberichte festzulegen.
- (4)Absatz 4,Energieauditberichte haben zusätzlich zu Abs. 2 folgende Voraussetzungen zu erfüllen:Energieauditberichte haben zusätzlich zu Absatz 2, folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- 1.Ziffer einssie sind gemäß § 44 von einer fachlich qualifizierten Energieauditorin oder einem fachlich qualifizierten Energieauditor zu erstellen;sie sind gemäß Paragraph 44, von einer fachlich qualifizierten Energieauditorin oder einem fachlich qualifizierten Energieauditor zu erstellen;
- 2.Ziffer 2sie haben zu dokumentieren, welche Empfehlungen aus einem vorangegangenen Energieauditbericht umgesetzt worden sind und zu begründen, wenn Empfehlungen aus einem vorangegangenen Energieauditbericht nicht umgesetzt wurden;
- 3.Ziffer 3sie sind vom geschäftsführenden Organ des verpflichteten Unternehmens zu unterzeichnen und
- 4.Ziffer 4das geschäftsführende Organ des verpflichteten Unternehmens hat dem Aufsichts- oder Kontrollorgan den Energieauditbericht vorzulegen und über die Empfehlungen zu berichten; falls ein vorangegangener Energieauditbericht vorhanden ist, ist über die Umsetzung von Empfehlungen zu berichten und, sofern Empfehlungen nicht umgesetzt wurden, sind diese zu begründen; die Erfüllung dieser Verpflichtung ist zu dokumentieren.
- (5)Absatz 5,Die Daten, Informationen oder Unterlagen, die den standardisierten Kurzberichten, Energieauditberichten oder Managementsystemen zugrunde liegen, sind gemäß der Aufbewahrungspflicht und -frist des § 212 UGB sieben Jahre lang geordnet aufzubewahren.Die Daten, Informationen oder Unterlagen, die den standardisierten Kurzberichten, Energieauditberichten oder Managementsystemen zugrunde liegen, sind gemäß der Aufbewahrungspflicht und -frist des Paragraph 212, UGB sieben Jahre lang geordnet aufzubewahren.
§ 44 EEffG Qualitätsstandards
- (1)Absatz eins,Energieauditorinnen und Energieauditoren sowie Energieberaterinnen und Energieberater haben folgende Voraussetzungen an die fachliche Qualifizierung bzw. Requalifizierung für zumindest einen der wesentlichen Energieverbrauchsbereiche Gebäude, Produktionsprozesse oder Transport zu erfüllen:
- 1.Ziffer einsdie für die der Tätigkeit zugrundeliegende Berufsausübung notwendigen berufsrechtlichen Anforderungen;
- 2.Ziffer 2die für die Tätigkeit erforderliche Fachkenntnis durch Ausbildung und
- 3.Ziffer 3eine praktische Erfahrung im Rahmen einer mindestens einjährigen Tätigkeit im Bereich der Energieeffizienz während der letzten fünf Jahre.
Für die Vornahme von Energieaudits erhöhen sich die Voraussetzungen gemäß Z 3 bezogen auf die Voraussetzung der einjährigen Tätigkeit um zwei weitere Jahre.Für die Vornahme von Energieaudits erhöhen sich die Voraussetzungen gemäß Ziffer 3, bezogen auf die Voraussetzung der einjährigen Tätigkeit um zwei weitere Jahre. - (2)Absatz 2,Das Vorliegen der fachlichen Qualifizierung bzw. Requalifizierung ist durch folgende Nachweise zu belegen:
- 1.Ziffer einsBerufsberechtigung;
- 2.Ziffer 2absolvierte Ausbildungen;
- 3.Ziffer 3Referenzprojekte und
- 4.Ziffer 4Dienstzeugnisse bei unselbständigen Tätigkeiten bzw. Auszug aus dem Firmenbuch oder Gewerberegister bei selbständigen Tätigkeiten.
- (3)Absatz 3,Die E-Control hat mit Verordnung festzulegen:
- 1.Ziffer einsdie Voraussetzungen gemäß Abs. 1 für Energieauditorinnen und Energieauditoren sowie Energieberaterinnen und Energieberater, wie diedie Voraussetzungen gemäß Absatz eins, für Energieauditorinnen und Energieauditoren sowie Energieberaterinnen und Energieberater, wie die
- a)Litera aanrechenbaren Ausbildungen und
- b)Litera bMindestanforderungen an Referenzprojekte;
- 2.Ziffer 2die Voraussetzungen für den Nachweis der fachlichen Qualifizierung bzw. Requalifizierung gemäß Abs. 2 für Energieauditorinnen und Energieauditoren sowie Energieberaterinnen und Energieberater;die Voraussetzungen für den Nachweis der fachlichen Qualifizierung bzw. Requalifizierung gemäß Absatz 2, für Energieauditorinnen und Energieauditoren sowie Energieberaterinnen und Energieberater;
- 3.Ziffer 3ein für die wesentlichen Energieverbrauchsbereiche Gebäude, Produktionsprozesse und Transport nachvollziehbares Punkteschema für die Bewertung der
- a)Litera aabsolvierten Ausbildungen, getrennt nach Grundausbildung und energiespezifischer Zusatzausbildung und
- b)Litera bReferenzprojekte;
- 4.Ziffer 4die erforderlichen Punkte innerhalb des Punkteschemas gemäß Z 3, die wie folgt nachzuweisen sind:die erforderlichen Punkte innerhalb des Punkteschemas gemäß Ziffer 3,, die wie folgt nachzuweisen sind:
- a)Litera amindestens 30 % durch Ausbildungen;
- b)Litera bmindestens 30 % durch Referenzprojekte und
- c)Litera cder verbleibende Rest wahlweise durch Ausbildungen oder Referenzprojekte;
- 5.Ziffer 5die Anforderungen an die fachliche Qualifizierung von Energieberaterinnen und Energieberatern, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Anforderungen für Energieauditorinnen und Energieauditoren zu stehen und mindestens 60 % der erforderlichen Punkte zu betragen hat; Energieberaterinnen und Energieberater, die ausschließlich Haushalte beraten, haben ihre Referenzprojekte im wesentlichen Energieverbrauchsbereich Gebäude nachzuweisen und
- 6.Ziffer 6die Voraussetzungen der fachlichen Requalifizierung für Energieauditorinnen und Energieauditoren sowie Energieberaterinnen und Energieberater, die in einem angemessenen Verhältnis zur Ersteintragung zu stehen und mindestens 50 % der für die Ersteintragung erforderlichen Punkte zu betragen haben.
§ 45 EEffG Elektronische Liste
- (1)Absatz eins,Die E-Control hat eine aktuelle elektronische Liste jener Energieauditorinnen und Energieauditoren sowie Energieberaterinnen und Energieberater, die die Anforderungen an die fachliche Qualifizierung und Requalifizierung gemäß § 44 erfüllen und dies gemäß § 66 Abs. 1 oder 3 ordnungsgemäß mitgeteilt haben, zum Zweck der Offenlegung der eingetragenen Informationen zu führen.Die E-Control hat eine aktuelle elektronische Liste jener Energieauditorinnen und Energieauditoren sowie Energieberaterinnen und Energieberater, die die Anforderungen an die fachliche Qualifizierung und Requalifizierung gemäß Paragraph 44, erfüllen und dies gemäß Paragraph 66, Absatz eins, oder 3 ordnungsgemäß mitgeteilt haben, zum Zweck der Offenlegung der eingetragenen Informationen zu führen.
- (2)Absatz 2,Die elektronische Liste hat folgende Angaben zu enthalten:
- 1.Ziffer einsden Vor- und Familiennamen;
- 2.Ziffer 2die gültige Zustelladresse, sofern vorhanden auch die E-Mailadresse und
- 3.Ziffer 3die Art der Berufsberechtigung.
- (3)Absatz 3,Die elektronische Liste hat bei Energieauditorinnen und Energieauditoren zusätzlich zu Abs. 2 folgende Angaben zu enthalten:Die elektronische Liste hat bei Energieauditorinnen und Energieauditoren zusätzlich zu Absatz 2, folgende Angaben zu enthalten:
- 1.Ziffer einsdie wesentlichen Energieverbrauchsbereiche Gebäude, Produktionsprozesse oder Transport, für die eine besondere fachliche Qualifizierung vorliegt und
- 2.Ziffer 2die Anzahl der gemeldeten Energieaudits pro wesentlichem Energieverbrauchsbereich Gebäude, Produktionsprozesse oder Transport.
- (4)Absatz 4,Die in der elektronischen Liste geführten Energieauditorinnen und Energieauditoren sowie Energieberaterinnen und Energieberater haben der E-Control jede Änderung der in der elektronischen Liste enthaltenen Informationen bekanntzugeben. Die E-Control hat Aktualisierungen durchzuführen. Schreib- und Übertragungsfehler sowie andere offenbare Unrichtigkeiten können jederzeit von Amts wegen berichtigt werden.
§ 46 EEffG Energieeffizienzverpflichtungen des Bundes
Vorbildfunktion des Bundes
Zur Erreichung der nationalen Energieeffizienzzielverpflichtungen gemäß § 38 Abs. 1 nimmt der Bund eine Vorbildfunktion, insbesondere durch die Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Abschnitt, wahr. Zur Erreichung der nationalen Energieeffizienzzielverpflichtungen gemäß Paragraph 38, Absatz eins, nimmt der Bund eine Vorbildfunktion, insbesondere durch die Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Abschnitt, wahr.
§ 47 EEffG Energieexpertinnen und Energieexperten des Bundes
- (1)Absatz eins,Der Bund hat für jede Bundesstelle eine fachlich geeignete Person als Energieexpertin bzw. Energieexperten des Bundes und eine fachliche geeignete Person als Stellvertretung zu bestellen. Die Stellvertretung hat bei Abwesenheit der Energieexpertin bzw. des Energieexperten des Bundes die Aufgaben eigenverantwortlich zu erfüllen. Die Auslagerung der Funktion der Energieexpertin bzw. des Energieexperten des Bundes samt Stellvertretung ist zulässig. Eine Energieexpertin bzw. ein Energieexperte des Bundes oder die Stellvertretung kann für maximal drei Bundesstellen gleichzeitig bestellt werden. Die Verantwortlichkeit für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben verbleibt im Falle der Auslagerung bei der auslagernden Stelle.
- (2)Absatz 2,Die fachliche Eignung gemäß Abs. 1 ist gegeben, wenn der erfolgreiche Abschluss einer Ausbildung, insbesondere technischer oder wirtschaftlicher Natur, vorliegt, die vertiefende Kenntnisse auf dem Gebiet der Energieeffizienz vermittelt; dies ist nachweislich zu dokumentieren.Die fachliche Eignung gemäß Absatz eins, ist gegeben, wenn der erfolgreiche Abschluss einer Ausbildung, insbesondere technischer oder wirtschaftlicher Natur, vorliegt, die vertiefende Kenntnisse auf dem Gebiet der Energieeffizienz vermittelt; dies ist nachweislich zu dokumentieren.
- (3)Absatz 3,Den Energieexpertinnen und Energieexperten des Bundes obliegen bei der Erfüllung des Energiemanagements des Bundes insbesondere die jährlich zu erfüllenden Aufgaben gemäß Abs. 4 und die nach Bedarf zu erfüllenden Aufgaben gemäß Abs. 5. Den Anordnungen der Energieberaterinnen und Energieberater des Bundes ist tunlichst Folge zu leisten.Den Energieexpertinnen und Energieexperten des Bundes obliegen bei der Erfüllung des Energiemanagements des Bundes insbesondere die jährlich zu erfüllenden Aufgaben gemäß Absatz 4 und die nach Bedarf zu erfüllenden Aufgaben gemäß Absatz 5, Den Anordnungen der Energieberaterinnen und Energieberater des Bundes ist tunlichst Folge zu leisten.
- (4)Absatz 4,Jährliche Aufgaben sind:
- 1.Ziffer einsdie Befüllung oder die Veranlassung der Befüllung von Erhebungsunterlagen der Energieberaterinnen und Energieberater des Bundes zur Erfassung des Energieeinsatzes im jeweiligen Zuständigkeitsbereich für die Zwecke der Energiestatistik des Bundes und die Übermittlung der befüllten Erhebungsunterlagen an die Energieberaterinnen und Energieberater des Bundes;
- 2.Ziffer 2die Kennzeichnung der Gebäude, die im Eigentum des Bundes stehen und vom Bund genutzt werden, im Adress-, Gebäude- und Wohnungsregister („AGWR II“) als Bundesgebäude und die vollständige Erfassung oder Aktualisierung folgender Gebäudedaten:
- a)Litera aEigentümerin bzw. Eigentümer, Nutzerin bzw. Nutzer, Verwalterin bzw. Verwalter des Gebäudes;
- b)Litera bFlächenangaben des Gebäudes;
- c)Litera cGebäudenutzung;
- d)Litera dAngaben zum Denkmalschutz;
- e)Litera eEigentümerin bzw. Eigentümer, Nutzerin bzw. Nutzer, Verwalterin bzw. Verwalter aller im Gebäude befindlichen Nutzungseinheiten;
- f)Litera fFlächenangaben aller Nutzungseinheiten;
- g)Litera gAngabe je Nutzungseinheit, ob die Vorschriften der jeweils aktuellen OIB-Richtlinie 6 erfüllt sind und
- h)Litera hAngaben zur Beheizung und Warmwasseraufbereitung.
Werden Gebäude von mehreren Bundesstellen genutzt, hat die Bundesstelle mit der größten Bruttogrundfläche die Koordination der Eintragungen wahrzunehmen; - 3.Ziffer 3die Übermittlung der erforderlichen Daten an die Energieberaterinnen und Energieberater des Bundes, die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die E-Control, die zur
- a)Litera aErstellung der Berichtsinformationen gemäß § 70 Abs. 1 Z 2 oderErstellung der Berichtsinformationen gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 2, oder
- b)Litera bPrüfung der Erfüllung der gemäß den Maßnahmenplänen nach § 51 Abs. 3 Z 1 zu setzenden Maßnahmen und deren Einsparungen notwendig sind;Prüfung der Erfüllung der gemäß den Maßnahmenplänen nach Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer eins, zu setzenden Maßnahmen und deren Einsparungen notwendig sind;
- 4.Ziffer 4die Teilnahme an den Schulungen der Energieberaterinnen und Energieberater des Bundes und
- 5.Ziffer 5die Wahrnehmung von Aufgaben zur Verbesserung der Energieeffizienz im Rahmen der klimaneutralen Verwaltung, wie
- a)Litera adie Meldungen über im Eigentum des Bundes stehende und vom Bund genutzte Gebäude bezüglich der Erfüllung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen, BGBl. II Nr. 251/2009, in der Fassung BGBl. II Nr. 213/2017, unddie Meldungen über im Eigentum des Bundes stehende und vom Bund genutzte Gebäude bezüglich der Erfüllung der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2009,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 213 aus 2017,, und
- b)Litera bsonstige wesentliche Aufgaben, wie sie in anderen Bundesgesetzen oder europäischen Vorgaben festgelegt sind.
- (5)Absatz 5,Unbeschadet von Abs. 4 sind nach Bedarf zu erfüllende Aufgaben:Unbeschadet von Absatz 4, sind nach Bedarf zu erfüllende Aufgaben:
- 1.Ziffer einsdie Erhebung der erforderlichen zweijährlichen Daten für die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, die zur Erstellung der Berichtsinformationen und für die E-Control gemäß § 70 Abs. 2 in Verbindung mit den Fortschrittsberichten zum NEKP gemäß Art. 21 Verordnung (EU) 2018/1999 und Art. 5 der Richtlinie 2012/27/EU erforderlich sind;die Erhebung der erforderlichen zweijährlichen Daten für die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, die zur Erstellung der Berichtsinformationen und für die E-Control gemäß Paragraph 70, Absatz 2, in Verbindung mit den Fortschrittsberichten zum NEKP gemäß Artikel 21, Verordnung (EU) 2018 aus 1999, und Artikel 5, der Richtlinie 2012/27/EU erforderlich sind;
- 2.Ziffer 2die Erhebung der notwendigen Daten für die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, die zur Erfüllung nationaler und internationaler Berichtspflichten oder der langfristigen Renovierungsstrategie (LTRS) für Bundesgebäude gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) 2018/1999, insbesondere gemäß Art. 3 und 21 erforderlich sind;die Erhebung der notwendigen Daten für die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, die zur Erfüllung nationaler und internationaler Berichtspflichten oder der langfristigen Renovierungsstrategie (LTRS) für Bundesgebäude gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) 2018 aus 1999,, insbesondere gemäß Artikel 3 und 21 erforderlich sind;
- 3.Ziffer 3die Mitwirkung an der Erstellung einer Strategie der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für Bundesgebäude zur Verbesserung der Energieeffizienz und der damit verbundenen Dekarbonisierung samt konkreten Vorschlägen hinsichtlich der zu setzenden Maßnahmen gemeinsam mit den Energieberaterinnen und Energieberatern des Bundes und
- 4.Ziffer 4sonstige wesentliche Aufgaben, wie sie in anderen Bundesgesetzen oder europäischen Vorgaben festgelegt sind.
- (6)Absatz 6,Die Namen der Energieexpertinnen und Energieexperten des Bundes und deren Stellvertretung sind auf der Website der jeweiligen Bundesstelle zu veröffentlichen und laufend aktuell zu halten.
§ 48 EEffG Energieberaterinnen und Energieberater des Bundes
- (1)Absatz eins,Den beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen eingerichteten Energieberaterinnen und Energieberatern des Bundes obliegt die Wahrnehmung einer Schnittstellenfunktion zwischen den jeweiligen Energieexpertinnen und -experten des Bundes, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und der E-Control. Die Energieberaterinnen und Energieberater des Bundes haben die Anforderungen an die fachliche Qualifizierung gemäß § 44 Abs. 1 zu erfüllen. Zur Erfüllung der Aufgaben ist ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein ausreichendes Vollbeschäftigungsäquivalent bereitzustellen und dauerhaft zu gewährleisten.Den beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen eingerichteten Energieberaterinnen und Energieberatern des Bundes obliegt die Wahrnehmung einer Schnittstellenfunktion zwischen den jeweiligen Energieexpertinnen und -experten des Bundes, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und der E-Control. Die Energieberaterinnen und Energieberater des Bundes haben die Anforderungen an die fachliche Qualifizierung gemäß Paragraph 44, Absatz eins, zu erfüllen. Zur Erfüllung der Aufgaben ist ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein ausreichendes Vollbeschäftigungsäquivalent bereitzustellen und dauerhaft zu gewährleisten.
- (2)Absatz 2,Den Energieberaterinnen und Energieberatern des Bundes obliegen bei der Erfüllung des Energiemanagements des Bundes insbesondere die jährlich zu erfüllenden Aufgaben gemäß Abs. 3 und die nach Bedarf zu erfüllenden Aufgaben gemäß Abs. 4.Den Energieberaterinnen und Energieberatern des Bundes obliegen bei der Erfüllung des Energiemanagements des Bundes insbesondere die jährlich zu erfüllenden Aufgaben gemäß Absatz 3 und die nach Bedarf zu erfüllenden Aufgaben gemäß Absatz 4,
- (3)Absatz 3,Jährliche Aufgaben sind:
- 1.Ziffer einsdie Führung der Energiestatistik des Bundes samt der dazugehörigen Energieverbrauchsbuchhaltung des Bundes zu Controllingzwecken („Energiemonitoring“); darunter fallen insbesondere:
- a)Litera adie Erstellung von Erhebungsunterlagen zur Erfassung des Energieeinsatzes im Zuständigkeitsbereich der Energieexpertinnen und Energieexperten des Bundes;
- b)Litera bdie Plausibilitätsprüfung der in den Erhebungsunterlagen eingetragenen energierelevanten Daten;
- c)Litera cdie Erfassung der Eingabedaten in das Energiedatenbankmodul eGISY oder dessen Nachfolgeprogramm und die Auswertung der Daten durch Grob- oder Feinanalysen;
- d)Litera ddie Dokumentation der relevanten Energieverbrauchsdaten und die Kontrolle des Energieaufwandes durch Vergleiche sowie die Dokumentation der Veränderung des Energieverbrauches bezogen auf das jeweilige Vorjahr unter Berücksichtigung der Raum- und Klimadaten;
- e)Litera edie Erstellung eines Energieberichtes des Bundes samt Energiestatistik des Bundes und Übermittlung an die Energieexpertinnen und Energieexperten des Bundes, die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die E-Control;
- 2.Ziffer 2Energieberatungen für Bundesstellen;
- 3.Ziffer 3die Erfüllung von Aufgaben im Bereich des Bundescontractings, wie insbesondere die
- a)Litera aErstellung eines Contractingberichtes je Contracting-Pool;
- b)Litera bfachtechnische Betreuung der Contracting-Verträge während der Vertragslaufzeit samt jährlicher Abrechnungskontrolle und
- c)Litera cVorbereitung und Abwicklung der Contracting-Pools, wobei die rechtliche Betreuung von Contracting-Verträgen von Bund und BIG gemeinsam durchgeführt wird;
- 4.Ziffer 4die Schulung der Energieexpertinnen und Energieexperten des Bundes und deren Stellvertretung oder der sonst von Bundesstellen entsandten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer;
- 5.Ziffer 5die stichprobenartige Prüfung der Erfüllung der Aufgaben der Energieexpertinnen und Energieexperten gemäß § 47 Abs. 4 Z 1 bis 3 und Z 5 samt Dokumentation;die stichprobenartige Prüfung der Erfüllung der Aufgaben der Energieexpertinnen und Energieexperten gemäß Paragraph 47, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 und Ziffer 5, samt Dokumentation;
- 6.Ziffer 6die Beratung und Unterstützung der Energieexpertinnen und Energieexperten des Bundes samt Stellvertretung bei den Aufgaben gemäß § 47 Abs. 4 Z 1 bis 3 und Z 5;die Beratung und Unterstützung der Energieexpertinnen und Energieexperten des Bundes samt Stellvertretung bei den Aufgaben gemäß Paragraph 47, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 und Ziffer 5,;
- 7.Ziffer 7die Führung einer laufend aktuellen Liste der Energieexpertinnen und Energieexperten des Bundes und deren Stellvertretung;
- 8.Ziffer 8die Dokumentation der Einhaltung der Maßnahmenpläne des Bundes auf Grundlage der Meldungen der Energieexpertinnen und Energieexperten des Bundes gemäß § 47 Abs. 4 Z 3 lit. b;die Dokumentation der Einhaltung der Maßnahmenpläne des Bundes auf Grundlage der Meldungen der Energieexpertinnen und Energieexperten des Bundes gemäß Paragraph 47, Absatz 4, Ziffer 3, Litera b,;
- 9.Ziffer 9die Koordinierung der Energieexpertinnen und Energieexperten des Bundes im Rahmen des Energiemanagements des Bundes;
- 10.Ziffer 10Aufgaben zur Verbesserung der Energieeffizienz im Rahmen der klimaneutralen Verwaltung, wie
- a)Litera adie Sammlung und Plausibilisierung der Meldungen gemäß § 47 Abs. 4 Z 5 lit. a über im Eigentum des Bundes stehende und vom Bund genutzte Gebäude bezüglich der Erfüllung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen unddie Sammlung und Plausibilisierung der Meldungen gemäß Paragraph 47, Absatz 4, Ziffer 5, Litera a, über im Eigentum des Bundes stehende und vom Bund genutzte Gebäude bezüglich der Erfüllung der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen und
- b)Litera bsonstige wesentliche Aufgaben, wie sie in anderen Bundesgesetzen oder unionsrechtlichen Vorgaben festgelegt sind.
- (4)Absatz 4,Unbeschadet von Abs. 3 sind nach Bedarf zu erfüllende Aufgaben:Unbeschadet von Absatz 3, sind nach Bedarf zu erfüllende Aufgaben:
- 1.Ziffer einsdie Sammlung und Prüfung der Daten gemäß § 47 Abs. 5 Z 1 und Z 2 und die Übermittlung an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;die Sammlung und Prüfung der Daten gemäß Paragraph 47, Absatz 5, Ziffer eins und Ziffer 2 und die Übermittlung an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;
- 2.Ziffer 2die Mitwirkung an der Erstellung, Aktualisierung und Evaluierung einer Strategie der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für Bundesgebäude zur Verbesserung der Energieeffizienz und der damit verbundenen Dekarbonisierung samt konkreten Vorschlägen über die zu setzenden Maßnahmen gemeinsam mit den Energieexpertinnen und Energieexperten des Bundes und
- 3.Ziffer 3sonstige wesentliche Aufgaben, wie sie in anderen Bundesgesetzen oder europäischen Vorgaben festgelegt sind.
- (5)Absatz 5,Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie spätestens bis 31. März des Folgejahres einen Jahresbericht zu übermitteln und die durchgeführten Aufgaben der Energieberaterinnen und Energieberater des Bundes wie folgt darzulegen („Leistungsnachweis“):
- 1.Ziffer einsdie Anzahl der geprüften Contracting-Abrechnungen je Vertragsjahr;
- 2.Ziffer 2die Art und Anzahl der durchgeführten wesentlichen Beratungsleistungen;
- 3.Ziffer 3die Ausbildungsmaßnahmen zur fachlichen Qualifikation der Energieberaterinnen und Energieberater des Bundes;
- 4.Ziffer 4die Art und Anzahl der durchgeführten Schulungen samt Dokumentation der teilnehmenden Personen;
- 5.Ziffer 5die sonst erbrachten Leistungen gemäß Abs. 3 und 4 sowie § 52 Abs. 1 unddie sonst erbrachten Leistungen gemäß Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 52, Absatz eins, und
- 6.Ziffer 6die im Kalenderjahr des Jahresberichtes als Energieberaterinnen und Energieberater des Bundes tätigen Vollbeschäftigungsäquivalente.
- (6)Absatz 6,Basierend auf dem gemäß Abs. 5 zu erstellenden Jahresbericht hat das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in Abstimmung mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft spätestens bis zum folgenden 30. Juni einen Arbeitsplan unter Einbindung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu erstellen, in dem die jährlichen und die nach Bedarf zu erfüllenden Aufgaben für die nächsten zwei Jahre in Form von schwerpunktmäßigen Zielsetzungen im Vorhinein festgelegt sind.Basierend auf dem gemäß Absatz 5, zu erstellenden Jahresbericht hat das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in Abstimmung mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft spätestens bis zum folgenden 30. Juni einen Arbeitsplan unter Einbindung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu erstellen, in dem die jährlichen und die nach Bedarf zu erfüllenden Aufgaben für die nächsten zwei Jahre in Form von schwerpunktmäßigen Zielsetzungen im Vorhinein festgelegt sind.
- (7)Absatz 7,Die Namen der Energieberaterinnen und Energieberater des Bundes sind auf der Website des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen zu veröffentlichen und laufend aktuell zu halten.
§ 49 EEffG Erwerb und Miete des Bundes von unbeweglichem Vermögen
- (1)Absatz eins,Die Bundesstellen haben als Träger von Privatrechten beim Erwerb oder der Miete von unbeweglichem Vermögen in Österreich mögliche Auswirkungen auf die Energieeffizienz zu beachten. Soweit dies mit
- 1.Ziffer einsdem Prinzip „Energieeffizienz an erster Stelle“;
- 2.Ziffer 2dem Aspekt der Kostenwirksamkeit;
- 3.Ziffer 3der wirtschaftlichen Durchführbarkeit;
- 4.Ziffer 4der Nachhaltigkeit im weiteren Sinne;
- 5.Ziffer 5der technischen Eignung und
- 6.Ziffer 6einem ausreichenden Wettbewerb
vereinbar ist, sind Gebäude oder Gebäudeteile mit hoher Energieeffizienz anzumieten oder zu erwerben. - (2)Absatz 2,Es sind nur solche Objekte gemäß Abs. 1 anzumieten oder zu erwerben, die die jeweiligen landesgesetzlich festgelegten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2010/31/EU erfüllen, es sei denn, die Anmietung oder der Erwerb dient einem nachstehend genannten Zweck:Es sind nur solche Objekte gemäß Absatz eins, anzumieten oder zu erwerben, die die jeweiligen landesgesetzlich festgelegten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nach Artikel 4, Absatz eins, der Richtlinie 2010/31/EU erfüllen, es sei denn, die Anmietung oder der Erwerb dient einem nachstehend genannten Zweck:
- 1.Ziffer einsVornahme einer umfassenden Renovierung oder eines Abbruchs;
- 2.Ziffer 2Weiterverkauf des Gebäudes ohne dessen Nutzung für die Zwecke der Bundesstellen oder
- 3.Ziffer 3Erhaltung als Gebäude, das als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund seines besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt ist.
Als wirtschaftlich durchführbar gemäß Abs. 1 Z 3 sind insbesondere Maßnahmen anzusehen, die sich innerhalb der technischen Nutzungsdauer amortisieren. Erfüllen mehrere Objekte die genannten Anforderungen, ist jenem Objekt der Vorzug zu geben, das über geringere Energiebedarfswerte und effizientere Energiebereitstellungssysteme verfügt. Der Auswahlprozess und die Berücksichtigung des Prinzips „Energieeffizienz an erster Stelle“ ist zu dokumentieren.Als wirtschaftlich durchführbar gemäß Absatz eins, Ziffer 3, sind insbesondere Maßnahmen anzusehen, die sich innerhalb der technischen Nutzungsdauer amortisieren. Erfüllen mehrere Objekte die genannten Anforderungen, ist jenem Objekt der Vorzug zu geben, das über geringere Energiebedarfswerte und effizientere Energiebereitstellungssysteme verfügt. Der Auswahlprozess und die Berücksichtigung des Prinzips „Energieeffizienz an erster Stelle“ ist zu dokumentieren. - (3)Absatz 3,Die Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2 gelten nicht für den Erwerb oder die Anmietung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die für die Zwecke der Landesverteidigung genutzt werden, sofern die Anwendung der Verpflichtungen diesen Zwecken entgegensteht.Die Verpflichtungen nach Absatz eins und 2 gelten nicht für den Erwerb oder die Anmietung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die für die Zwecke der Landesverteidigung genutzt werden, sofern die Anwendung der Verpflichtungen diesen Zwecken entgegensteht.
§ 50 EEffG Energieeinsparungen des Bundes und der BIG
- (1)Absatz eins,Der Bund hat in seinem Gebäudebestand anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen zu setzen, um seine Energieeinsparverpflichtung gemäß Abs. 2 zu gewährleisten. Anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen für die Zwecke dieser Bestimmung sind insbesondereDer Bund hat in seinem Gebäudebestand anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen zu setzen, um seine Energieeinsparverpflichtung gemäß Absatz 2, zu gewährleisten. Anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen für die Zwecke dieser Bestimmung sind insbesondere
- 1.Ziffer einsEnergieeinspar-Contracting;
- 2.Ziffer 2Energiemanagementmaßnahmen;
- 3.Ziffer 3Sanierungsmaßnahmen;
- 4.Ziffer 4Energieeffizienzmaßnahmen, die der Erfüllung der jeweiligen landesgesetzlich festgelegten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2010/31/EU dienen;Energieeffizienzmaßnahmen, die der Erfüllung der jeweiligen landesgesetzlich festgelegten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nach Artikel 4, Absatz eins, der Richtlinie 2010/31/EU dienen;
- 5.Ziffer 5Energieberatungen, sofern daraus nachweisbare Endenergieeinsparungen erzielt werden und
- 6.Ziffer 6sonstige Maßnahmen, die gemäß § 62 anrechenbar sind.sonstige Maßnahmen, die gemäß Paragraph 62, anrechenbar sind.
- (2)Absatz 2,Die Energieeinsparverpflichtung des Bundes beträgt
- 1.Ziffer einsfür 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2030 390 Terajoule und
- 2.Ziffer 2ab 1. Jänner 2031 – soweit bundesgesetzlich nichts anderes festgelegt wird – den Wert gemäß Z 1.ab 1. Jänner 2031 – soweit bundesgesetzlich nichts anderes festgelegt wird – den Wert gemäß Ziffer eins,
Die Einsparverpflichtung des Bundes entspricht einer jährlichen Renovierungsquote von 3 %. - (3)Absatz 3,Über die Energieeinsparverpflichtung gemäß Abs. 1 und 2 hinaus hat der Bund gemeinsam mit der BIG Energieeffizienzmaßnahmen im Gebäudebestand, der sich im Eigentum der BIG befindet und von einer Bundesstelle genutzt wird, durchzuführen. Die Energieeinsparverpflichtung des Bundes gemeinsam mit der BIG beträgtÜber die Energieeinsparverpflichtung gemäß Absatz eins und 2 hinaus hat der Bund gemeinsam mit der BIG Energieeffizienzmaßnahmen im Gebäudebestand, der sich im Eigentum der BIG befindet und von einer Bundesstelle genutzt wird, durchzuführen. Die Energieeinsparverpflichtung des Bundes gemeinsam mit der BIG beträgt
- 1.Ziffer einsfür 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2030 930 Terajoule und
- 2.Ziffer 2ab 1. Jänner 2031 – soweit bundesgesetzlich nichts anderes festgelegt wird – den Wert gemäß Z 1.ab 1. Jänner 2031 – soweit bundesgesetzlich nichts anderes festgelegt wird – den Wert gemäß Ziffer eins,
- (4)Absatz 4,Anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen der BIG für die Energieeinsparverpflichtung gemäß Abs. 3 sind Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6.Anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen der BIG für die Energieeinsparverpflichtung gemäß Absatz 3, sind Maßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 6,
- (5)Absatz 5,Ausgenommen von der Energieeinsparverpflichtung gemäß Abs. 2 und 3 sind:Ausgenommen von der Energieeinsparverpflichtung gemäß Absatz 2 und 3 sind:
- 1.Ziffer einsGebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, soweit die Einhaltung bestimmter Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeutet;
- 2.Ziffer 2Gebäude, die sich im Eigentum des Bundes befinden und Zwecken der Landesverteidigung dienen, außer Einzelunterkünfte oder Bürogebäude des Bundesheeres und anderer Bediensteter der Landesverteidigung;
- 3.Ziffer 3Gebäude, die für den Gottesdienst oder sonstige religiöse Zwecke genutzt werden, und
- 4.Ziffer 4Bundesgebäude mit einer Gesamtnutzfläche von 250 m² oder weniger.
Werden an diesen Gebäuden dennoch Energieeffizienzmaßnahmen vorgenommen, sind diese, soweit sie den Vorgaben über die Anrechenbarkeit entsprechen, auf die Energieeinsparverpflichtung gemäß Abs. 2 und 3 anrechenbar.Werden an diesen Gebäuden dennoch Energieeffizienzmaßnahmen vorgenommen, sind diese, soweit sie den Vorgaben über die Anrechenbarkeit entsprechen, auf die Energieeinsparverpflichtung gemäß Absatz 2 und 3 anrechenbar. - (6)Absatz 6,Scheidet ein Gebäude, das unter die Energieeinsparverpflichtung des Bundes und der BIG fällt, beispielsweise durch Abriss, Verkauf oder Außerdienststellen aus dem Gebäudebestand des Bundes aus und wird es in einem der zwei darauffolgenden Jahre durch ein neues Gebäude oder durch die intensivere Nutzung anderer Gebäude ersetzt, so ist diese Maßnahme auf die Energieeinsparverpflichtung des Bundes anzurechnen.
- (7)Absatz 7,Von den Bundesstellen und der BIG in einem bestimmten Jahr durch Renovierungen oder anrechenbare Effizienzmaßnahmen erzielte Überschüsse können auf die jährliche Einsparverpflichtung angerechnet werden. Die Anrechnung kann auf die jährliche Einsparverpflichtung der drei vorangegangenen oder der drei darauffolgenden Kalenderjahre erfolgen.
§ 51 EEffG Sonstige Energieeffizienzverpflichtungen des Bundes und der BIG
- (1)Absatz eins,Der Bund hat bei der Planung und Errichtung von Gebäuden und Gebäudeteilen das Prinzip „Energieeffizienz an erster Stelle“ durch den Einsatz von kosteneffizienten Energieeffizienzmaßnahmen und energieeffizienten Energiebereitstellungssystemen zu berücksichtigen, soweit dies technisch und rechtlich möglich ist. Die Berücksichtigung des Prinzips „Energieeffizienz an erster Stelle“ ist nachweislich zu dokumentieren. Dies gilt auch für gebäudebezogene Vorhaben des Bundes, die gemeinsam mit der BIG durchgeführt werden.
- (2)Absatz 2,Der Bund hat für Gebäude oder Gebäudeteile, die im Eigentum des Bundes stehen und vom Bund genutzt werden, im Falle einer größeren Renovierung jene Gebäude oder Gebäudeteile vorrangig zu sanieren, die die schlechteste Gesamtenergieeffizienz aufweisen, und hocheffiziente alternative Energiesysteme einzusetzen, sofern dies technisch machbar und kosteneffizient durchführbar ist. Diese Energieeffizienzmaßnahmen sind im Ausmaß der erreichten Energieeinsparungen auf die Energieeinsparverpflichtung gemäß § 50 Abs. 2 und 3 anrechenbar.Der Bund hat für Gebäude oder Gebäudeteile, die im Eigentum des Bundes stehen und vom Bund genutzt werden, im Falle einer größeren Renovierung jene Gebäude oder Gebäudeteile vorrangig zu sanieren, die die schlechteste Gesamtenergieeffizienz aufweisen, und hocheffiziente alternative Energiesysteme einzusetzen, sofern dies technisch machbar und kosteneffizient durchführbar ist. Diese Energieeffizienzmaßnahmen sind im Ausmaß der erreichten Energieeinsparungen auf die Energieeinsparverpflichtung gemäß Paragraph 50, Absatz 2 und 3 anrechenbar.
- (3)Absatz 3,Die Bundesstellen haben zur Erfüllung der Berichtspflichten gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2018/1999 fürDie Bundesstellen haben zur Erfüllung der Berichtspflichten gemäß Artikel 21, der Verordnung (EU) 2018 aus 1999, für
- 1.Ziffer einsGebäude, die sich im Eigentum des Bundes befinden und vom Bund genutzt werden;
- 2.Ziffer 2denkmalgeschützte Gebäude, die sich im Eigentum des Bundes befinden und vom Bund genutzt werden, und
- 3.Ziffer 3weitere vom Bund genutzte Gebäude, die im Eigentum der BIG stehen,
jeweils einen Maßnahmenplan zu erstellen, der die erforderlichen Energieeffizienzmaßnahmen festlegt. Der Maßnahmenplan für die in Z 3 genannten Gebäude ist gemeinsam mit der BIG zu erstellen. Die Maßnahmenpläne haben die Energieeffizienzmaßnahmen gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 bis 6 gesondert darzustellen.jeweils einen Maßnahmenplan zu erstellen, der die erforderlichen Energieeffizienzmaßnahmen festlegt. Der Maßnahmenplan für die in Ziffer 3, genannten Gebäude ist gemeinsam mit der BIG zu erstellen. Die Maßnahmenpläne haben die Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, bis 6 gesondert darzustellen. - (4)Absatz 4,Der Bund hat Gebäude, die neu errichtet werden und im Eigentum des Bundes stehen und vom Bund genutzt werden, mit Photovoltaikanlagen oder vergleichbaren innovativen Technologien auszustatten; es sind hocheffiziente alternative Energiesysteme einzusetzen, soweit dies technisch machbar und kosteneffizient durchführbar ist.
- (5)Absatz 5,Der Bund hat für Gebäude, die im Eigentum des Bundes stehen und vom Bund genutzt werden, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, dass überall dort, wo die technische Machbarkeit gegeben ist, spätestens bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2027 die Raumwärme- und Warmwasserbereitung durch Fernwärme oder erneuerbare Energieträger erfolgt; technische Vorkehrungen zur Spitzenlastabdeckung und Notkessel sind davon ausgenommen. Nutzt der Bund Gebäude, die sich im Eigentum der BIG befinden, haben Bund und die BIG gemeinsam diese Verpflichtung zu erfüllen.
- (6)Absatz 6,Der Bund hat für Gebäude, die im Eigentum des Bundes stehen und eine Gebäudefläche ab 250 m² aufweisen, über einen gültigen Energieausweis gemäß § 2 Z 3 Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 (EAVG 2012), BGBl. I Nr. 27/2012, zu verfügen. Den im Energie- oder Renovierungsausweis oder Sanierungskonzept enthaltenen Empfehlungen ist, soweit dies technisch machbar und kosteneffizient durchführbar ist, unter besonderer Beachtung der Steigerung der Energieeffizienz nachzukommen. Wird Empfehlungen nicht nachgekommen, ist dies nachweislich zu begründen.Der Bund hat für Gebäude, die im Eigentum des Bundes stehen und eine Gebäudefläche ab 250 m² aufweisen, über einen gültigen Energieausweis gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 (EAVG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2012,, zu verfügen. Den im Energie- oder Renovierungsausweis oder Sanierungskonzept enthaltenen Empfehlungen ist, soweit dies technisch machbar und kosteneffizient durchführbar ist, unter besonderer Beachtung der Steigerung der Energieeffizienz nachzukommen. Wird Empfehlungen nicht nachgekommen, ist dies nachweislich zu begründen.
§ 52 EEffG Nutzung von Registern
- (1)Absatz eins,Die Bundesstellen sind berechtigt, das gemäß Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004, von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ eingerichtete und geführte Gebäude- und Wohnungsregister, einschließlich der Energieausweisdatenbank, für Zwecke des bundeseigenen Energiemanagements und zur Erfüllung der Aufgaben im Bereich der Energieeffizienz unentgeltlich zu nutzen. Die Bundesstellen und die Energieexpertinnen und Energieexperten des Bundes sind berechtigt, die im Eigentum des Bundes stehenden oder von ihm genutzten Gebäude und Räumlichkeiten oder sonstige Nutzungseinheiten als Bundesgebäude im Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) zu kennzeichnen und die Gebäudedaten zu aktualisieren und fehlende Gebäudedaten nachzutragen. Die Energieberaterinnen und Energieberater des Bundes sind berechtigt, Energieausweise gemäß § 2 Z 3 EAVG 2012 für die im Eigentum des Bundes stehenden und von ihm genutzten Gebäude und Nutzungsobjekte zu erstellen. Energieberaterinnen und Energieberater des Bundes haben dafür Sorge zu tragen, dass die von ihnen ausgestellten Energieausweise in die jeweilige Landesenergieausweisdatenbank eingetragen werden oder, sofern eine Landesenergieausweisdatenbank nicht vorhanden ist, ein Eintrag in die Bundesenergieausweisdatenbank erfolgt.Die Bundesstellen sind berechtigt, das gemäß Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004,, von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ eingerichtete und geführte Gebäude- und Wohnungsregister, einschließlich der Energieausweisdatenbank, für Zwecke des bundeseigenen Energiemanagements und zur Erfüllung der Aufgaben im Bereich der Energieeffizienz unentgeltlich zu nutzen. Die Bundesstellen und die Energieexpertinnen und Energieexperten des Bundes sind berechtigt, die im Eigentum des Bundes stehenden oder von ihm genutzten Gebäude und Räumlichkeiten oder sonstige Nutzungseinheiten als Bundesgebäude im Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) zu kennzeichnen und die Gebäudedaten zu aktualisieren und fehlende Gebäudedaten nachzutragen. Die Energieberaterinnen und Energieberater des Bundes sind berechtigt, Energieausweise gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, EAVG 2012 für die im Eigentum des Bundes stehenden und von ihm genutzten Gebäude und Nutzungsobjekte zu erstellen. Energieberaterinnen und Energieberater des Bundes haben dafür Sorge zu tragen, dass die von ihnen ausgestellten Energieausweise in die jeweilige Landesenergieausweisdatenbank eingetragen werden oder, sofern eine Landesenergieausweisdatenbank nicht vorhanden ist, ein Eintrag in die Bundesenergieausweisdatenbank erfolgt.
- (2)Absatz 2,Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat den Bundesstellen, den Energieexpertinnen und Energieexperten des Bundes sowie den Energieberaterinnen und Energieberatern des Bundes und der E-Control zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Berechtigungen unentgeltlich Zugriff auf die Applikation „Adress-GWR-Online“ einzuräumen. Der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ sind vom Bund die gemäß Abs. 1 erfassten Daten auf elektronischem Wege unentgeltlich zu übermitteln.Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat den Bundesstellen, den Energieexpertinnen und Energieexperten des Bundes sowie den Energieberaterinnen und Energieberatern des Bundes und der E-Control zur Erfüllung der in Absatz eins, genannten Berechtigungen unentgeltlich Zugriff auf die Applikation „Adress-GWR-Online“ einzuräumen. Der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ sind vom Bund die gemäß Absatz eins, erfassten Daten auf elektronischem Wege unentgeltlich zu übermitteln.
- (3)Absatz 3,Die BIG ist zur unentgeltlichen Nutzung der Register gemäß Abs. 1 und der Applikation gemäß Abs. 2 berechtigt.Die BIG ist zur unentgeltlichen Nutzung der Register gemäß Absatz eins und der Applikation gemäß Absatz 2, berechtigt.
§ 53 EEffG Einzelverbrauchserfassung
Allgemeine Voraussetzungen
- (1)Absatz eins,Endverbraucherinnen und Endverbraucher sind unter den Voraussetzungen dieses Abschnitts berechtigt, individuelle Verbrauchszähler, die ihren tatsächlichen Energieverbrauch präzise widerspiegeln, zu wettbewerbsfähigen Preisen zu erhalten.
- (2)Absatz 2,Wird ein bestehendes oder neues Gebäude aus einer zentralen Anlage, die mehrere Gebäude versorgt, oder über ein Fernwärme- oder Fernkältesystem mit Wärme, Kälte oder Trinkwarmwasser versorgt, ist am Wärmetauscher oder an der Übergabestelle ein Zähler zu installieren.
§ 54 EEffG Individuelle Verbrauchszähler und Heizkostenverteiler
- (1)Absatz eins,In bestehenden und neuen Gebäuden mit mehreren Wohnungen oder in Mehrzweckgebäuden, die über eine zentrale Anlage zur Wärme- oder Kälteerzeugung verfügen oder über ein Fernwärme- oder Fernkältesystem versorgt werden, sind individuelle Verbrauchszähler zu installieren, um den Wärme- und Kälteverbrauch der einzelnen Einheiten zu messen, wenn dies unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit gemessen an den potenziellen Energieeinsparungen technisch machbar und kosteneffizient durchführbar ist.
- (2)Absatz 2,In bestehenden Gebäuden mit mehreren Wohnungen oder Mehrzweckgebäuden, die über eine zentrale Anlage zur Wärmeerzeugung für Trinkwarmwasser verfügen oder über Fernwärme versorgt werden, sind individuelle Verbrauchszähler zu installieren, um den Trinkwarmwasserverbrauch der einzelnen Einheiten zu messen, wenn dies unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit gemessen an den potenziellen Energieeinsparungen technisch machbar und kosteneffizient durchführbar ist.
- (3)Absatz 3,In neuen Gebäuden mit mehreren Wohnungen und im Wohnbereich neuer Mehrzweckgebäude, die mit einer zentralen Anlage zur Wärmeerzeugung für Trinkwarmwasser ausgestattet sind oder über Fernwärmesysteme versorgt werden, sind individuelle Trinkwarmwasserverbrauchszähler zu installieren.
- (4)Absatz 4,Wenn bei der Messung des Wärmeverbrauchs der Einsatz individueller Verbrauchszähler unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit technisch nicht machbar oder nicht kosteneffizient durchführbar ist, sind an den einzelnen Heizkörpern Heizkostenverteiler zu installieren, es sei denn, die Installation von Heizkostenverteilern ist nicht kosteneffizient durchführbar.
- (5)Absatz 5,Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer hat die technischen Spezifikationen der eingesetzten individuellen Verbrauchszähler oder Heizkostenverteiler der Abgeberin bzw. dem Abgeber oder einem sonst beauftragten Dienstleistungsunternehmen auf Verlangen bekannt zu geben.
- (6)Absatz 6,Die E-Control hat mit Verordnung die technische Machbarkeit gemäß Abs. 1, 2 und 3 zu konkretisieren und dabei insbesondere zu achten aufDie E-Control hat mit Verordnung die technische Machbarkeit gemäß Absatz eins, 2 und 3 zu konkretisieren und dabei insbesondere zu achten auf
- 1.Ziffer einsdie gebäude- und bautechnischen Voraussetzungen;
- 2.Ziffer 2die vorhandenen Heiz- und Kühlsysteme und
- 3.Ziffer 3den Stand der Technik.
Änderungen in der technischen Machbarkeit sind zumindest alle zwei Jahre zu prüfen und notwendige Anpassungen an den aktuellen Stand der Technik mit Verordnung vorzunehmen. - (7)Absatz 7,Die kosteneffiziente Durchführbarkeit ist gegeben, wenn der zu erwartende finanzielle Nutzen aus den Einsparungen höher ist als die Kosten für die individuelle Verbrauchserfassung. Die E-Control hat mit Verordnung konkrete Details zur kosteneffizienten Durchführbarkeit gemäß Abs. 1, 2, 3 und 4 festzulegen und dabei zu beachten, dassDie kosteneffiziente Durchführbarkeit ist gegeben, wenn der zu erwartende finanzielle Nutzen aus den Einsparungen höher ist als die Kosten für die individuelle Verbrauchserfassung. Die E-Control hat mit Verordnung konkrete Details zur kosteneffizienten Durchführbarkeit gemäß Absatz eins, 2, 3 und 4 festzulegen und dabei zu beachten, dass
- 1.Ziffer einsbei der Bestimmung der Kosten die Maximalanforderungen von individuellen Verbrauchszählern und Heizkostenverteilern nicht überschritten werden;
- 2.Ziffer 2sämtliche zusätzlichen Kosten zu berücksichtigen sind, die im Rahmen der individuellen Verbrauchserfassung („IVE“) oder der unterjährigen Verbrauchsinformation („UVI“) entstehen; dazu zählen neben den Investitionskosten und Installationskosten auch die laufenden Kosten des Betriebes und der Abrechnung und
- 3.Ziffer 3bei der Beurteilung der Kosten der jeweilige Stand der Technik maßgeblich ist.
Die E-Control kann mit Verordnung die technischen Spezifikationen von individuellen Verbrauchszählern oder Heizkostenverteilern festlegen, sofern dies für die Durchführung von Z 3 notwendig ist.Die E-Control kann mit Verordnung die technischen Spezifikationen von individuellen Verbrauchszählern oder Heizkostenverteilern festlegen, sofern dies für die Durchführung von Ziffer 3, notwendig ist. - (8)Absatz 8,Bei Neubauten sind die notwendigen Vorkehrungen für eine spätere Ausstattung mit individuellen Verbrauchszählern zu treffen und durch regelmäßige Überprüfungen ist die kosteneffiziente Durchführbarkeit gemäß Abs. 1 bis 4 zu gewährleisten.Bei Neubauten sind die notwendigen Vorkehrungen für eine spätere Ausstattung mit individuellen Verbrauchszählern zu treffen und durch regelmäßige Überprüfungen ist die kosteneffiziente Durchführbarkeit gemäß Absatz eins bis 4 zu gewährleisten.
- (9)Absatz 9,Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer hat Personen, die ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse glaubhaft machen, über die Beurteilung der kosteneffizienten Durchführbarkeit und technischen Machbarkeit zu informieren.
§ 55 EEffG Fernableseanforderungen und Datenschutz
- (1)Absatz eins,Installierte individuelle Verbrauchszähler und Heizkostenverteiler haben fernablesbar zu sein, wenn dies gemäß § 54 Abs. 6 technisch machbar und gemäß § 54 Abs. 7 kosteneffizient durchführbar ist.Installierte individuelle Verbrauchszähler und Heizkostenverteiler haben fernablesbar zu sein, wenn dies gemäß Paragraph 54, Absatz 6, technisch machbar und gemäß Paragraph 54, Absatz 7, kosteneffizient durchführbar ist.
- (2)Absatz 2,Bis 1. Jänner 2027 sind installierte und nicht fernablesbare individuelle Verbrauchszähler und Heizkostenverteiler auf Fernablesbarkeit nachzurüsten oder durch fernablesbare Geräte zu ersetzen, wenn dies gemäß § 54 Abs. 7 kosteneffizient durchführbar ist.Bis 1. Jänner 2027 sind installierte und nicht fernablesbare individuelle Verbrauchszähler und Heizkostenverteiler auf Fernablesbarkeit nachzurüsten oder durch fernablesbare Geräte zu ersetzen, wenn dies gemäß Paragraph 54, Absatz 7, kosteneffizient durchführbar ist.
- (3)Absatz 3,Fernablesbare individuelle Trinkwarmwasserverbrauchszähler haben das jeweils aktuelle Wasservolumen anzuzeigen und zu übertragen oder zu speichern. Fernablesbare individuelle Wärme- oder Kälteverbrauchszähler haben die Energiemenge oder die Durchflussmenge und die Vorlauf- und Rücklauftemperatur zu speichern. Fernablesbare Heizkostenverteiler haben die jeweiligen Einheiten zu speichern. Die Speicherung von zusätzlichen Daten ist zulässig, wenn sie für die Aufrechterhaltung der Betriebsfunktion notwendig ist.
- (4)Absatz 4,Sofern aus den Daten gemäß Abs. 3 pro Kalendermonat ein Monatswert oder ein vergleichbarer Stichtagswert ermittelt wird, ist dieser für maximal achtundzwanzig Monate für die Zwecke der Verrechnung, Kundeninformation, Energieeffizienz und der Aufrechterhaltung eines sicheren Betriebes von der für die Abrechnung durchführenden Stelle als Verantwortlichem gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 (im Folgenden: „DSGVO“) zu speichern. Der Monatswert ist von der Kommunikationsschnittstelle an ein nachgelagertes Auslesesystem zu übertragen. Die Ermittlung von Wochen-, Tages-, Stunden- oder Sekundenwerten samt der dazu notwendigen Übermittlung von Daten in korrespondierenden Intervallen ist durch ausdrückliche Zustimmung der Endverbraucherin bzw. des Endverbrauchers zulässig.Sofern aus den Daten gemäß Absatz 3, pro Kalendermonat ein Monatswert oder ein vergleichbarer Stichtagswert ermittelt wird, ist dieser für maximal achtundzwanzig Monate für die Zwecke der Verrechnung, Kundeninformation, Energieeffizienz und der Aufrechterhaltung eines sicheren Betriebes von der für die Abrechnung durchführenden Stelle als Verantwortlichem gemäß Artikel 4, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1 (im Folgenden: „DSGVO“) zu speichern. Der Monatswert ist von der Kommunikationsschnittstelle an ein nachgelagertes Auslesesystem zu übertragen. Die Ermittlung von Wochen-, Tages-, Stunden- oder Sekundenwerten samt der dazu notwendigen Übermittlung von Daten in korrespondierenden Intervallen ist durch ausdrückliche Zustimmung der Endverbraucherin bzw. des Endverbrauchers zulässig.
- (5)Absatz 5,Werden fernablesbare individuelle Verbrauchszähler technisch so ausgestattet, dass sie dadurch als intelligente Messgeräte zu qualifizieren sind, haben die Unternehmen, die solche fernablesbaren individuellen Verbrauchszähler installieren oder in Verkehr bringen, als Verantwortliche gemäß Art. 4 Abs. 7 DSGVO eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Art. 35 DSGVO sowie der Verordnung über Verarbeitungsvorgänge, für die eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist – DSFA-V, BGBl. II Nr. 278/2018 durchzuführen.Werden fernablesbare individuelle Verbrauchszähler technisch so ausgestattet, dass sie dadurch als intelligente Messgeräte zu qualifizieren sind, haben die Unternehmen, die solche fernablesbaren individuellen Verbrauchszähler installieren oder in Verkehr bringen, als Verantwortliche gemäß Artikel 4, Absatz 7, DSGVO eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 35, DSGVO sowie der Verordnung über Verarbeitungsvorgänge, für die eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist – DSFA-V, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2018, durchzuführen.
- (6)Absatz 6,Der Betrieb von fernablesbaren individuellen Verbrauchszählern und fernablesbaren Heizkostenverteilern sowie deren Kommunikation zu externen Geräten oder nachgelagerten Auslesesystemen sind gemäß den Vorschriften des Art. 40 DSGVO abzusichern, um Unberechtigten den Zugriff nicht zu ermöglichen. Der Verantwortliche gemäß Abs. 4 kann die Daten an die vertraglich festgelegten Energielieferantinnen und Energielieferanten weitergeben. Der Betrieb hat den eich- und datenschutzrechtlichen Bestimmungen sowie dem anerkannten Stand der Technik zu entsprechen.Der Betrieb von fernablesbaren individuellen Verbrauchszählern und fernablesbaren Heizkostenverteilern sowie deren Kommunikation zu externen Geräten oder nachgelagerten Auslesesystemen sind gemäß den Vorschriften des Artikel 40, DSGVO abzusichern, um Unberechtigten den Zugriff nicht zu ermöglichen. Der Verantwortliche gemäß Absatz 4, kann die Daten an die vertraglich festgelegten Energielieferantinnen und Energielieferanten weitergeben. Der Betrieb hat den eich- und datenschutzrechtlichen Bestimmungen sowie dem anerkannten Stand der Technik zu entsprechen.
- (7)Absatz 7,Die Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für die Erfüllung des Zwecks nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch nach Ablauf von sieben Jahren.
- (8)Absatz 8,Sofern es für die Ermittlung von Daten technisch oder für die Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit im Zusammenhang mit dem Betrieb von fernablesbaren individuellen Verbrauchszählern und fernablesbaren Heizkostenverteilern notwendig ist, kann die E-Control unter Bedachtnahme auf die technische und kosteneffiziente Umsetzbarkeit nähere Bestimmungen zum jeweils aktuellen Stand der Technik festlegen, denen fernablesbare individuelle Verbrauchszähler und fernablesbare Heizkostenverteiler zu entsprechen haben. Dabei sind insbesondere eichrechtliche Bestimmungen und anerkannte nationale und internationale Sicherheitsstandards zu berücksichtigen.
§ 56 EEffG Behörde und Verfahren
Behörde
- (1)Absatz eins,Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, ist die E-Control die zuständige Behörde und hat die in diesem Bundesgesetz festgelegten Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen.
- (2)Absatz 2,Die Bescheide der E-Control sind schriftlich auszufertigen.
- (3)Absatz 3,Das Bundesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden gegen Bescheide der E-Control nach diesem Bundesgesetz.
§ 57 EEffG Aufgaben und Befugnisse
- (1)Absatz eins,Die E-Control hat insbesondere die
- 1.Ziffer einsVerordnungen gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu erlassen sowie Entwürfe gemäß Abs. 5 in Verbindung mit § 62 Abs. 3 bis 5 vorzubereiten;Verordnungen gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu erlassen sowie Entwürfe gemäß Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 3 bis 5 vorzubereiten;
- 2.Ziffer 2unionsrechtlichen Aufgaben und Vorgaben zu beachten;
- 3.Ziffer 3ordnungsgemäße Einrichtung von Beratungsstellen für Haushalte gemäß § 39 zu überwachen;ordnungsgemäße Einrichtung von Beratungsstellen für Haushalte gemäß Paragraph 39, zu überwachen;
- 4.Ziffer 4Erstellung von Energieaudits und die Einrichtung von anerkannten Managementsystemen gemäß § 42 zu überwachen;Erstellung von Energieaudits und die Einrichtung von anerkannten Managementsystemen gemäß Paragraph 42, zu überwachen;
- 5.Ziffer 5standardisierten Kurzberichte, Energieaudits und anerkannten Managementsysteme gemäß § 43 und § 65 zu überprüfen;standardisierten Kurzberichte, Energieaudits und anerkannten Managementsysteme gemäß Paragraph 43 und Paragraph 65, zu überprüfen;
- 6.Ziffer 6fachliche Qualifizierung und Requalifizierung von Energiedienstleisterinnen und Energiedienstleistern gemäß § 44 und § 66 zu überprüfen;fachliche Qualifizierung und Requalifizierung von Energiedienstleisterinnen und Energiedienstleistern gemäß Paragraph 44 und Paragraph 66, zu überprüfen;
- 7.Ziffer 7elektronische Liste der Energiedienstleisterinnen und Energiedienstleister gemäß § 45 und § 66 zu führen;elektronische Liste der Energiedienstleisterinnen und Energiedienstleister gemäß Paragraph 45 und Paragraph 66, zu führen;
- 8.Ziffer 8elektronische Meldeplattform gemäß § 59 zu führen;elektronische Meldeplattform gemäß Paragraph 59, zu führen;
- 9.Ziffer 9anrechenbaren Energieeffizienzmaßnahmen gemäß § 64 zu überprüfen;anrechenbaren Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Paragraph 64, zu überprüfen;
- 10.Ziffer 10alternativen strategischen Maßnahmen gemäß § 63 zu messen, kontrollieren und überprüfen;alternativen strategischen Maßnahmen gemäß Paragraph 63, zu messen, kontrollieren und überprüfen;
- 11.Ziffer 11Amtsparteistellung in Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 68 Abs. 3 wahrzunehmen;Amtsparteistellung in Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 68, Absatz 3, wahrzunehmen;
- 12.Ziffer 12ausgeglichene Finanzierung und Budgetierung gemäß § 69 zu erwirken;ausgeglichene Finanzierung und Budgetierung gemäß Paragraph 69, zu erwirken;
- 13.Ziffer 13Berichtsinformationen gemäß § 70 zu erstellen undBerichtsinformationen gemäß Paragraph 70, zu erstellen und
- 14.Ziffer 14Marktinformationen gemäß § 72 bereitzustellen.Marktinformationen gemäß Paragraph 72, bereitzustellen.
- (2)Absatz 2,In Erfüllung ihrer Aufgaben kann die E-Control mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb angemessener Frist auftragen. Die E-Control wirkt in jedem Stadium des Verfahrens auf ein Einvernehmen mit den Betroffenen hin.
- (3)Absatz 3,Die E-Control ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz befugt, in alle Unterlagen von verpflichteten Unternehmen Einsicht zu nehmen und über alle auf ihre Tätigkeit Bezug habenden Umstände Auskunft zu verlangen. Die Auskunftspflicht umfasst insbesondere auch die laufende Bekanntgabe von Daten zur Evidenzhaltung von Unterlagen, die der Erfüllung der Aufgaben dienen. Wird dieser Verpflichtung trotz Aufforderung nicht nachgekommen, kann die E-Control ihrer Beurteilung eine Schätzung zugrunde legen.
- (4)Absatz 4,Die E-Control hat für Entwürfe von Verordnungen, die von der E-Control zu erlassen sind, ein öffentliches Begutachtungsverfahren durchzuführen, um interessierten Personen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die E-Control hat den Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung des Begutachtungsverfahrens auf ihrer Website zu veröffentlichen und dabei die Frist zur Stellungnahme jeweils so festzulegen, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu Regelungsgegenstand, Regelungsumfang und Dringlichkeit der geplanten Verordnung steht. Diese Bestimmung ist auf Verfahren für die Erlassung von Verordnungen gemäß Abs. 5 in Verbindung mit § 62 Abs. 3 bis 5 nicht anzuwenden.Die E-Control hat für Entwürfe von Verordnungen, die von der E-Control zu erlassen sind, ein öffentliches Begutachtungsverfahren durchzuführen, um interessierten Personen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die E-Control hat den Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung des Begutachtungsverfahrens auf ihrer Website zu veröffentlichen und dabei die Frist zur Stellungnahme jeweils so festzulegen, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu Regelungsgegenstand, Regelungsumfang und Dringlichkeit der geplanten Verordnung steht. Diese Bestimmung ist auf Verfahren für die Erlassung von Verordnungen gemäß Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 3 bis 5 nicht anzuwenden.
- (5)Absatz 5,Die E-Control hat zur Vorbereitung des Verfahrens zur Erlassung der Verordnung gemäß § 62 Abs. 3 bis 5 einen Entwurf an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln. Die E-Control und die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie können Sachverständige beiziehen.Die E-Control hat zur Vorbereitung des Verfahrens zur Erlassung der Verordnung gemäß Paragraph 62, Absatz 3 bis 5 einen Entwurf an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln. Die E-Control und die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie können Sachverständige beiziehen.
- (6)Absatz 6,Die E-Control hat die von ihr erlassenen Bescheide, sofern keine Verfahren zu diesem Zeitpunkt mehr anhängig sind, und sonstige Unterlagen zehn Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem
- 1.Ziffer einsbei Dauerrechtsverhältnissen das Rechtsverhältnis geendet hat und
- 2.Ziffer 2in den übrigen Fällen die E-Control letztmalig in der betreffenden Angelegenheit tätig gewesen ist.
Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Unterlagen zu löschen.
§ 58 EEffG Sachverständige und Verfahrenskosten
- (1)Absatz eins,Die Heranziehung von nicht amtlichen Sachverständigen ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.Die Heranziehung von nicht amtlichen Sachverständigen ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 2 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.
- (2)Absatz 2,Kosten, die der E-Control bei der Durchführung von Verfahren erwachsen, wie Gebühren oder Honorare für Sachverständige, sind von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller zu tragen. Die E-Control kann der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller mit Bescheid auftragen, diese Kosten nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die E-Control, direkt zu bezahlen.
§ 59 EEffG Elektronische Meldeplattform
- (1)Absatz eins,Anbringen sind der E-Control, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes normiert wird, über die elektronische Meldeplattform zu übermitteln; sofern dies aus technischen Gründen nicht möglich ist, kann die Übermittlung von Anbringen auf postalischem Weg erfolgen. Ein Anbringen, das im Wege der elektronischen Meldeplattform an die E-Control übermittelt wird, gilt mit Einlangen der Daten im elektronischen Verfügungsbereich der E-Control als eingebracht.
- (2)Absatz 2,Die E-Control hat dafür Sorge zu tragen, dass die angemessene elektronische Verfügbarkeit der Daten gewährleistet bleibt. Sie hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die meldepflichtigen Personen oder ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.
- (3)Absatz 3,Die E-Control ist datenschutzrechtlicher Verantwortlicher gemäß DSGVO und hat die elektronische Meldeplattform in ihrer rechtlichen und finanziellen Verantwortung zu betreiben.
- (4)Absatz 4,Die E-Control ist zur Verarbeitung nachstehender Daten ermächtigt, soweit deren Verwendung für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist:
- 1.Ziffer einsKontaktdaten von Ansprechpersonen und vertretungsbefugten Organen der gemäß § 39 und § 58 Abs. 2 verpflichteten Energielieferantinnen und Energielieferanten sowie der gemäß § 41 verpflichteten Unternehmen;Kontaktdaten von Ansprechpersonen und vertretungsbefugten Organen der gemäß Paragraph 39 und Paragraph 58, Absatz 2, verpflichteten Energielieferantinnen und Energielieferanten sowie der gemäß Paragraph 41, verpflichteten Unternehmen;
- 2.Ziffer 2Daten der Ansprechpersonen samt Stellvertretung von Beratungsstellen für Haushalte gemäß § 39 Abs. 2 und der nominierten Vertretung gemäß § 39 Abs. 6;Daten der Ansprechpersonen samt Stellvertretung von Beratungsstellen für Haushalte gemäß Paragraph 39, Absatz 2 und der nominierten Vertretung gemäß Paragraph 39, Absatz 6,;
- 3.Ziffer 3Daten der Energieauditorinnen und Energieauditoren oder Energieberaterinnen und Energieberater zur Eintragung in die elektronische Liste gemäß § 45;Daten der Energieauditorinnen und Energieauditoren oder Energieberaterinnen und Energieberater zur Eintragung in die elektronische Liste gemäß Paragraph 45,;
- 4.Ziffer 4Daten zur Ermittlung der Energieauditverpflichtung großer Unternehmen gemäß § 42;Daten zur Ermittlung der Energieauditverpflichtung großer Unternehmen gemäß Paragraph 42,;
- 5.Ziffer 5Daten zur Ermittlung des Energieabsatzes gemäß § 60 Abs. 2 bis 4;Daten zur Ermittlung des Energieabsatzes gemäß Paragraph 60, Absatz 2 bis 4;
- 6.Ziffer 6Kontaktdaten von Ansprechpersonen und Haushalten im Rahmen des Mess-, Kontroll- und Prüfsystems gemäß § 63 undKontaktdaten von Ansprechpersonen und Haushalten im Rahmen des Mess-, Kontroll- und Prüfsystems gemäß Paragraph 63, und
- 7.Ziffer 7Daten im Rahmen des standardisierten Kurzberichts gemäß § 43 in Verbindung mit Anhang 1 zu § 42, wie Energieverbrauch je Energieträger, Energieexport und Energieverbrauchsbereiche und Angaben zu Abwärmepotenzialen.Daten im Rahmen des standardisierten Kurzberichts gemäß Paragraph 43, in Verbindung mit Anhang 1 zu Paragraph 42,, wie Energieverbrauch je Energieträger, Energieexport und Energieverbrauchsbereiche und Angaben zu Abwärmepotenzialen.
- (5)Absatz 5,Der Zugang zur elektronischen Meldeplattform erfolgt über die Anmeldung zum Unternehmensserviceportal („USP“). Die Vornahme von Meldungen hat über die elektronische Meldeplattform und ausschließlich von meldepflichtigen Personen oder den von diesen bevollmächtigten Einbringungsverantwortlichen gemäß Abs. 2 zu erfolgen. Die nach diesem Bundesgesetz verpflichteten Personen sind für die inhaltliche Richtigkeit der Daten verantwortlich.Der Zugang zur elektronischen Meldeplattform erfolgt über die Anmeldung zum Unternehmensserviceportal („USP“). Die Vornahme von Meldungen hat über die elektronische Meldeplattform und ausschließlich von meldepflichtigen Personen oder den von diesen bevollmächtigten Einbringungsverantwortlichen gemäß Absatz 2, zu erfolgen. Die nach diesem Bundesgesetz verpflichteten Personen sind für die inhaltliche Richtigkeit der Daten verantwortlich.
- (6)Absatz 6,Unbeschadet der Verantwortung der verpflichteten oder berechtigten Personen gemäß Abs. 5 für die Richtigkeit der Daten, kann im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis die E-Control ihr zur Kenntnis gekommene Mängel oder inhaltliche Unrichtigkeiten der betroffenen Person mit schriftlicher Begründung vorhalten und eine angemessene Frist zur Klärung oder Berichtigung einräumen. Werden die Daten nach wiederholter schriftlicher Aufforderung innerhalb der neuerlich vorgegebenen Frist nicht berichtigt, kann die E-Control die Berichtigung von Amts wegen veranlassen und hat die betroffene Person hievon nachweislich zu verständigen; auf Antrag der betroffenen Person ist darüber bescheidförmig abzusprechen.Unbeschadet der Verantwortung der verpflichteten oder berechtigten Personen gemäß Absatz 5, für die Richtigkeit der Daten, kann im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis die E-Control ihr zur Kenntnis gekommene Mängel oder inhaltliche Unrichtigkeiten der betroffenen Person mit schriftlicher Begründung vorhalten und eine angemessene Frist zur Klärung oder Berichtigung einräumen. Werden die Daten nach wiederholter schriftlicher Aufforderung innerhalb der neuerlich vorgegebenen Frist nicht berichtigt, kann die E-Control die Berichtigung von Amts wegen veranlassen und hat die betroffene Person hievon nachweislich zu verständigen; auf Antrag der betroffenen Person ist darüber bescheidförmig abzusprechen.
- (7)Absatz 7,Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn sie nicht mehr zur Erfüllung der gesetzmäßigen Aufgaben benötigt werden, spätestens nach Ablauf von zehn Jahren.
- (8)Absatz 8,Soweit die Bundesrechenzentrum GmbH (im Folgenden: „BRZ GmbH“) von der E-Control mit der Errichtung, dem Betrieb und der Wartung einer Datenbank zur Erfassung, Verwaltung, Verarbeitung und Analyse von Daten, die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu übermittelt sind, betraut wird, besteht hinsichtlich dieser von der BRZ GmbH zu erbringenden Leistungen Betriebspflicht.
§ 60 EEffG Meldepflichten
- (1)Absatz eins,Der E-Control sind insbesondere zu melden:
- 1.Ziffer einsdie Einrichtung der Beratungsstelle durch geeignete Ansprechpersonen samt Stellvertretung gemäß § 39 Abs. 2;die Einrichtung der Beratungsstelle durch geeignete Ansprechpersonen samt Stellvertretung gemäß Paragraph 39, Absatz 2,;
- 2.Ziffer 2die Einrichtung der Beratungsstelle auf Ebene der gesetzlichen Interessenvertretung oder eines sonst normierten Vertreters gemäß § 39 Abs. 6;die Einrichtung der Beratungsstelle auf Ebene der gesetzlichen Interessenvertretung oder eines sonst normierten Vertreters gemäß Paragraph 39, Absatz 6,;
- 3.Ziffer 3die standardisierten Kurzberichte gemäß § 43 in Verbindung mit § 75 Abs. 1 und 2; verpflichtete Unternehmen, die ein anerkanntes Managementsystem eingerichtet haben, haben zusätzlich das gültige Zertifikat oder eine gültige Registrierungsnummer zu melden;die standardisierten Kurzberichte gemäß Paragraph 43, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz eins und 2; verpflichtete Unternehmen, die ein anerkanntes Managementsystem eingerichtet haben, haben zusätzlich das gültige Zertifikat oder eine gültige Registrierungsnummer zu melden;
- 4.Ziffer 4die Änderung der in der elektronischen Liste enthaltenen Informationen gemäß § 45 Abs. 2;die Änderung der in der elektronischen Liste enthaltenen Informationen gemäß Paragraph 45, Absatz 2,;
- 5.Ziffer 5alternative strategische Maßnahmen durch die jeweils verantwortlichen Stellen gemäß § 63;alternative strategische Maßnahmen durch die jeweils verantwortlichen Stellen gemäß Paragraph 63,;
- 6.Ziffer 6die Über- oder Unterschreitung der Schwellenwerte gemäß § 65 Abs. 1 unddie Über- oder Unterschreitung der Schwellenwerte gemäß Paragraph 65, Absatz eins, und
- 7.Ziffer 7die Zuständigkeiten innerhalb der konzernweisen Zusammenrechnung gemäß § 65 Abs. 7.die Zuständigkeiten innerhalb der konzernweisen Zusammenrechnung gemäß Paragraph 65, Absatz 7,
- (2)Absatz 2,Energielieferantinnen und Energielieferanten, die mehr als 25 GWh an Endverbraucherinnen und Endverbraucher in Österreich im Bemessungsjahr an Endenergie abgesetzt haben, haben der E-Control die abgesetzte Menge zum 30. Juni des Folgejahres zu melden. Die an Haushalte abgesetzte Menge an Endenergie ist gesondert anzugeben, soweit diese Daten technisch oder wirtschaftlich machbar erhoben werden können.
- (3)Absatz 3,Bei der Ermittlung des Schwellenwertes gemäß Abs. 2 ist der Energieabsatz von Energielieferantinnen und Energielieferanten, die zu mehr als 50 % im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen oder zu mehr als 50 % Eigentum an anderen Unternehmen halten, konzernweise zusammenzurechnen.Bei der Ermittlung des Schwellenwertes gemäß Absatz 2, ist der Energieabsatz von Energielieferantinnen und Energielieferanten, die zu mehr als 50 % im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen oder zu mehr als 50 % Eigentum an anderen Unternehmen halten, konzernweise zusammenzurechnen.
- (4)Absatz 4,Das Bestehen eines beherrschenden Einflusses gemäß § 244 Abs. 2 Z 3 UGB hat zur Folge, dass innerhalb der konzernweisen Zusammenrechnung gemäß Abs. 3 diese Unternehmen gleich zu behandeln sind wie Unternehmen, die zu mehr als 50 % im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen.Das Bestehen eines beherrschenden Einflusses gemäß Paragraph 244, Absatz 2, Ziffer 3, UGB hat zur Folge, dass innerhalb der konzernweisen Zusammenrechnung gemäß Absatz 3, diese Unternehmen gleich zu behandeln sind wie Unternehmen, die zu mehr als 50 % im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen.
- (5)Absatz 5,Die gemäß § 72a Abs. 1 verpflichteten Personen haben der E-Control unverzüglich zu melden:Die gemäß Paragraph 72 a, Absatz eins, verpflichteten Personen haben der E-Control unverzüglich zu melden:
- 1.Ziffer einsdie Veröffentlichung von Mindestangaben gemäß § 72a Abs. 1 samt Übermittlung der veröffentlichten Mindestangaben gemäß § 72a Abs. 3 unddie Veröffentlichung von Mindestangaben gemäß Paragraph 72 a, Absatz eins, samt Übermittlung der veröffentlichten Mindestangaben gemäß Paragraph 72 a, Absatz 3, und
- 2.Ziffer 2die Änderung von veröffentlichten Mindestangaben gemäß § 72a Abs. 1 und 3.die Änderung von veröffentlichten Mindestangaben gemäß Paragraph 72 a, Absatz eins und 3,
Die verpflichteten Personen sind für die inhaltliche Richtigkeit der Angaben verantwortlich. - (6)Absatz 6,Die gemäß § 72a Abs. 1 verpflichteten Personen haben die Meldepflichten in die Europäische Datenbank über Rechenzentren, wie sie in einem delegierten Rechtsakt gemäß Art. 33 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2023/1791 festgelegt sind, zu erfüllen. Die E-Control kann Meldungen in die Europäische Datenbank über Rechenzentren gemäß den Bestimmungen eines delegierten Rechtsaktes gemäß Art. 33 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2023/1791 vornehmen.Die gemäß Paragraph 72 a, Absatz eins, verpflichteten Personen haben die Meldepflichten in die Europäische Datenbank über Rechenzentren, wie sie in einem delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 33, Absatz 3, der Richtlinie (EU) 2023/1791 festgelegt sind, zu erfüllen. Die E-Control kann Meldungen in die Europäische Datenbank über Rechenzentren gemäß den Bestimmungen eines delegierten Rechtsaktes gemäß Artikel 33, Absatz 3, der Richtlinie (EU) 2023/1791 vornehmen.
§ 61 EEffG Überprüfungen vor Ort
- (1)Absatz eins,Soweit dies für die Vollziehung der konkreten Aufgabe erforderlich ist, sind die E-Control, ihre Organe und die von ihr herangezogenen Sachverständigen berechtigt, vor Ort die Unterlagen von verpflichteten Unternehmen oder Personen einzusehen sowie Liegenschaften, Gebäude und Anlagen zu betreten, besichtigen und überprüfen. Zu diesem Zweck ist von den verpflichteten Unternehmen oder Personen vorab die schriftliche Zustimmung der Eigentümerin bzw. des Eigentümers der Liegenschaft oder des Gebäudes oder der Anlagenbetreiberin bzw. des Anlagenbetreibers einzuholen und der E-Control auf Verlangen vorzulegen.
- (2)Absatz 2,Verpflichtete Unternehmen oder Personen haben den Organen der E-Control und der bzw. dem von diesen herangezogenen Sachverständigen die für die Überprüfung gemäß Abs. 1 erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und das Betreten, Besichtigen und Überprüfen gemäß Abs. 1 zu dulden. Sie haben den Organen der E-Control und den von diesen herangezogenen Sachverständigen innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit Zutritt zu den Geschäfts- und Arbeitsräumen zu gewähren und, sofern vorhanden, geeignete Räumlichkeiten und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen.Verpflichtete Unternehmen oder Personen haben den Organen der E-Control und der bzw. dem von diesen herangezogenen Sachverständigen die für die Überprüfung gemäß Absatz eins, erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und das Betreten, Besichtigen und Überprüfen gemäß Absatz eins, zu dulden. Sie haben den Organen der E-Control und den von diesen herangezogenen Sachverständigen innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit Zutritt zu den Geschäfts- und Arbeitsräumen zu gewähren und, sofern vorhanden, geeignete Räumlichkeiten und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen.
- (3)Absatz 3,Die Überprüfung vor Ort ist mindestens eine Woche vor Beginn anzukündigen, sofern dadurch der Zweck der Überprüfung nicht vereitelt wird. Die Organe der E-Control sind mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag auszustatten und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen. Der Prüfungsauftrag hat den Gegenstand der Prüfung zu umschreiben. Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer der Liegenschaft oder des Gebäudes, die Betreiberin bzw. der Betreiber der Anlage oder deren gesetzliche Vertreterinnen bzw. gesetzliche Vertreter sind spätestens beim Betreten der Liegenschaft, des Gebäudes oder der Anlage vom Beginn der Prüfung zu verständigen. Störungen und Behinderungen des Betriebes sind dabei möglichst zu vermeiden.
- (4)Absatz 4,Die in der Prüfung hervorgekommenen Sachverhaltsfeststellungen sind von der E-Control in einer Niederschrift nach § 14 AVG in möglichster Kürze und mit der Maßgabe festzuhalten, dass sie den in Abs. 1 geprüften verpflichteten Unternehmen oder Personen oder deren gesetzlicher Vertretung die Gelegenheit zu geben hat, sich in einem Zusatz zur Niederschrift zu äußern.Die in der Prüfung hervorgekommenen Sachverhaltsfeststellungen sind von der E-Control in einer Niederschrift nach Paragraph 14, AVG in möglichster Kürze und mit der Maßgabe festzuhalten, dass sie den in Absatz eins, geprüften verpflichteten Unternehmen oder Personen oder deren gesetzlicher Vertretung die Gelegenheit zu geben hat, sich in einem Zusatz zur Niederschrift zu äußern.
- (5)Absatz 5,Im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis kann die E-Control mit der Durchführung der in Abs. 1 bis 4 angeführten Amtshandlungen auch Organe bestellen, die nicht dem Personalstand der E-Control angehören. Ihnen ist von der E-Control eine angemessene Vergütung zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Überprüfung verbundenen Arbeit und den Aufwendungen steht. Wurde eine nicht amtliche Sachverständige bzw. ein nicht amtlicher Sachverständiger gemäß § 58 bestellt, kann diese bzw. dieser mit der selbstständigen Vornahme von Amtshandlungen gemäß Abs. 1 bis Abs. 4 beauftragt werden.Im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis kann die E-Control mit der Durchführung der in Absatz eins bis 4 angeführten Amtshandlungen auch Organe bestellen, die nicht dem Personalstand der E-Control angehören. Ihnen ist von der E-Control eine angemessene Vergütung zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Überprüfung verbundenen Arbeit und den Aufwendungen steht. Wurde eine nicht amtliche Sachverständige bzw. ein nicht amtlicher Sachverständiger gemäß Paragraph 58, bestellt, kann diese bzw. dieser mit der selbstständigen Vornahme von Amtshandlungen gemäß Absatz eins bis Absatz 4, beauftragt werden.
§ 62 EEffG Bewertung und Anrechenbarkeit von Energieeffizienzmaßnahmen
- (1)Absatz eins,Energieeffizienzmaßnahmen haben folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- 1.Ziffer einsEnergieeffizienzmaßnahmen sind anrechenbar, wenn sie
- a)Litera aEnergieeffizienzverbesserungen bewirken und
- b)Litera büber technische oder rechtliche Mindestbestimmungen hinausgehen („Zusätzlichkeit“);
bei der Renovierung bestehender Gebäude kann die Zusätzlichkeit entfallen; - 2.Ziffer 2der Anreiz, der dazu führt, dass eine Energieeffizienzmaßnahme gesetzt wird, hat wesentlich und einer Maßnahmensetzung konkret zurechenbar zu sein;
- 3.Ziffer 3die Energieeffizienzmaßnahme wurde nachweislich nach dem 31. Dezember 2020 gesetzt;
- 4.Ziffer 4die aus der Energieeffizienzverbesserung resultierenden Endenergieeinsparungen haben aufgrund einer verallgemeinerten Methode oder einer individuellen Bewertung ermittelt zu werden; die Verwendung einer verallgemeinerten Methode als Basis für eine individuelle Bewertung ist zulässig, sofern die verwendeten Werte nachgewiesen werden und konkret begründet sind;
- 5.Ziffer 5Endenergieeinsparungen sind aus dem normierten und normalisierten Endenergieverbrauch vor Setzen einer Energieeffizienzmaßnahme (Referenzendenergieverbrauch) minus dem normierten und normalisierten Endenergieverbrauch nach Setzen einer Energieeffizienzmaßnahme zu ermitteln; wenn mehrere verallgemeinerte Methoden anwendbar sind, ist die speziellere Methode heranzuziehen;
- 6.Ziffer 6Übertragungen von Energieeffizienzmaßnahmen sind gemäß den Bedingungen der Z 7 zulässig; je Energieeffizienzmaßnahme sind höchstens 50 Übertragungen zulässig;Übertragungen von Energieeffizienzmaßnahmen sind gemäß den Bedingungen der Ziffer 7, zulässig; je Energieeffizienzmaßnahme sind höchstens 50 Übertragungen zulässig;
- 7.Ziffer 7Endenergieeinsparungen aus Energieeffizienzmaßnahmen, die in einem Jahr gesetzt wurden, können so angerechnet werden, als ob sie in einem der drei darauffolgenden Kalenderjahre erreicht worden wären, sofern der jeweilige Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2021 und dem 31. Dezember 2030 liegt;
- 8.Ziffer 8geht eine in einem Kalenderjahr angerechnete Endenergieeinsparung über den jährlichen Zielpfad gemäß § 38 Abs. 1 Z 2 hinaus („Übererfüllung“), kann diese auf das folgende Kalenderjahr angerechnet werden; die Anrechnung der Übererfüllung aus einem Kalenderjahr ist maximal für drei nachfolgende Kalenderjahre zulässig, sofern der jeweilige Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2021 und dem 31. Dezember 2030 liegt;geht eine in einem Kalenderjahr angerechnete Endenergieeinsparung über den jährlichen Zielpfad gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, hinaus („Übererfüllung“), kann diese auf das folgende Kalenderjahr angerechnet werden; die Anrechnung der Übererfüllung aus einem Kalenderjahr ist maximal für drei nachfolgende Kalenderjahre zulässig, sofern der jeweilige Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2021 und dem 31. Dezember 2030 liegt;
- 9.Ziffer 9Energieeffizienzmaßnahmen sind teilbar, sofern die Teile größer als 20 MWh sind; für geteilte Energieeffizienzmaßnahmen gelten dieselben Regeln wie für ungeteilte Energieeffizienzmaßnahmen; die Teilung der Energieeffizienzmaßnahmen hat über die elektronische Meldeplattform zu erfolgen;
- 10.Ziffer 10Endenergieeinsparungen aus dem Einbau oder dem Austausch von energieverbrauchenden Geräten oder Geräteteilen oder aus der Anschaffung von energieverbrauchenden Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen, die auf Basis fossiler Energieträger betrieben werden, sind nicht als Energieeffizienzmaßnahme anrechenbar;
- 11.Ziffer 11Endenergieeinsparungen aus dem Einbau von energieverbrauchenden Geräten oder Geräteteilen, die bestehende Geräte oder Geräteteile ersetzen und auf Basis fossiler Energieträger betrieben werden, sind auf Grundlage einer individuellen Bewertung bei Unternehmen anrechenbar, wenn bezogen auf die der Endenergieeinsparung zugrundeliegenden Energieeffizienzmaßnahme
- a)Litera adie Amortisationszeit dieser Energieeffizienzmaßnahme höchstens fünfzehn Jahre beträgt und
- b)Litera bdiese nicht in den Bereichen Transport und Gebäude (Raumwärme, -kälte oder Warmwasser) gesetzt wird;
- 12.Ziffer 12der bloße Wechsel von Brenn-, Treib- oder Kraftstoffen auf andere Brenn-, Treib- oder Kraftstoffe ist nicht als Energieeffizienzmaßnahme anrechenbar; dasselbe gilt für Zusätze zu Brenn-, Treib- oder Kraftstoffen und
- 13.Ziffer 13die doppelte Anrechnung von Endenergieeinsparungen ist unzulässig.
- (2)Absatz 2,Eine anrechenbare Energieeffizienzmaßnahme kann nur dann als gesetzt gemeldet werden, wenn die Endenergieeinsparung, die aus der Energieeffizienzmaßnahme resultiert, zum Zeitpunkt des Setzens tatsächlich in Österreich wirksam ist und nachgewiesen werden kann. Wirkt die Maßnahme nicht bis 31. Dezember 2030, ist die Endenergieeinsparung anteilsmäßig zu reduzieren.
- (3)Absatz 3,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und dem Bundesminister für Finanzen zur Konkretisierung der Bewertung und Anrechenbarkeit von Energieeffizienzmaßnahmen nach Vorschlag der E-Control eine Verordnung zu erlassen und dabei auf die Einhaltung der kumulierten Endenergieeinsparungen gemäß § 38 Abs. 1 Z 2 zu achten. Die Verordnung hat zu enthalten:Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und dem Bundesminister für Finanzen zur Konkretisierung der Bewertung und Anrechenbarkeit von Energieeffizienzmaßnahmen nach Vorschlag der E-Control eine Verordnung zu erlassen und dabei auf die Einhaltung der kumulierten Endenergieeinsparungen gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, zu achten. Die Verordnung hat zu enthalten:
- 1.Ziffer einsdie Aufzählung der verallgemeinerten Methoden, insbesondere für Haushalte oder begünstigte Haushalte;
- 2.Ziffer 2die detaillierten Vorgaben samt Dokumentationserfordernissen für die verallgemeinerten Methoden, wie insbesondere die Festlegung von Datenquellen, Messmethoden, Berechnungsmethoden, und die Ermittlung der Referenzendenergieverbräuche;
- 3.Ziffer 3die Bedingungen für die Teilbarkeit und die Übertragungen von Energieeffizienzmaßnahmen;
- 4.Ziffer 4die Festlegung von Anreizen, die zur Setzung von Energieeffizienzmaßnahmen führen;
- 5.Ziffer 5die Aufgaben der Energieberaterinnen und Energieberater im Rahmen der verallgemeinerten Methoden;
- 6.Ziffer 6die Trennung der Voraussetzungen nach verallgemeinerten Methoden und individueller Bewertung und
- 7.Ziffer 7die Festlegung der Faktoren für die Umrechnung von physikalischen Einheiten in Energieeinheiten („Umrechnungsfaktoren“).
- (4)Absatz 4,Die Verordnung kann insbesondere enthalten:
- 1.Ziffer einsweitere Energieeffizienzmaßnahmen, die gemäß § 50 Abs. 1 und 4 für Bund und BIG anrechenbar sind;weitere Energieeffizienzmaßnahmen, die gemäß Paragraph 50, Absatz eins und 4 für Bund und BIG anrechenbar sind;
- 2.Ziffer 2Konkretisierungen der Dokumentationserfordernisse für alternative strategische Maßnahmen;
- 3.Ziffer 3sonstige Konkretisierungen zur Dokumentation von anrechenbaren Energieeffizienzmaßnahmen, sofern sie nicht von § 64 erfasst sind;sonstige Konkretisierungen zur Dokumentation von anrechenbaren Energieeffizienzmaßnahmen, sofern sie nicht von Paragraph 64, erfasst sind;
- 4.Ziffer 4besondere Teilungs-, Melde- und Dokumentationsbedingungen für gemeinsame Anreizsetzungen;
- 5.Ziffer 5besondere Melde-, Übertragungs-, Teilungs- oder Dokumentationsbedingungen für alternative strategische Maßnahmen und
- 6.Ziffer 6besondere Melde-, Übertragungs-, Teilungs- oder Dokumentationsbedingungen von Energieeffizienzmaßnahmen durch Unternehmen, Personen oder Stellen.
- (5)Absatz 5,Die Verordnung ist zumindest zweijährlich von der E-Control dahingehend zu prüfen, ob die Energieeffizienzmaßnahmen dem Stand der Technik entsprechen und für die Erreichung der Energieeffizienzzielverpflichtung zweckdienlich sind. Bei Bedarf ist die Verordnung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und dem Bundesminister für Finanzen nach Vorschlag der E-Control anzupassen.
§ 63 EEffG Mess-, Kontroll- und Prüfsystem
- (1)Absatz eins,Mit Ausnahme der fiskalpolitischen Maßnahmen hat die E-Control für die gemeldeten alternativen strategischen Maßnahmen ein Mess-, Kontroll- und Prüfsystem einzurichten und dabei zumindest bei einem statistisch signifikanten Anteil eine repräsentative Stichprobe mittels dokumentierter Prüfung durchzuführen. Die Messung, Kontrolle und Überprüfung hat unabhängig von den teilnehmenden, beauftragten oder sonst verantwortlichen Stellen zu erfolgen.
- (2)Absatz 2,Ergibt das Mess-, Kontroll- und Prüfsystem, dass eine alternative strategische Maßnahme nicht anrechenbar ist, so ist der jeweiligen Stelle Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und das Ergebnis in den Berichtsinformationen gemäß § 70 Abs. 1 Z 1, 8, 9 und § 70 Abs. 2 zu dokumentieren.Ergibt das Mess-, Kontroll- und Prüfsystem, dass eine alternative strategische Maßnahme nicht anrechenbar ist, so ist der jeweiligen Stelle Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und das Ergebnis in den Berichtsinformationen gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins, 8, 9 und Paragraph 70, Absatz 2, zu dokumentieren.
- (3)Absatz 3,Die teilnehmenden, beauftragten oder sonst verantwortlichen Stellen haben der E-Control alle Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung, Prüfung und Kontrolle der Anrechenbarkeit von anrechenbaren Energieeffizienzmaßnahmen und damit zusammenhängend für die Berichtsinformationen gemäß § 70 Abs. 1 Z 1, 8 und 9 und § 70 Abs. 2 notwendig sind.Die teilnehmenden, beauftragten oder sonst verantwortlichen Stellen haben der E-Control alle Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung, Prüfung und Kontrolle der Anrechenbarkeit von anrechenbaren Energieeffizienzmaßnahmen und damit zusammenhängend für die Berichtsinformationen gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins, 8 und 9 und Paragraph 70, Absatz 2, notwendig sind.
§ 64 EEffG Dokumentation von Energieeffizienzmaßnahmen
- (1)Absatz eins,Die Dokumentation einer Energieeffizienzmaßnahme hat folgende Angaben und Nachweise zu umfassen:
- 1.Ziffer einsdie Art der Energieeffizienzmaßnahme, die Art des Energieträgers vor und nach Setzen der Energieeffizienzmaßnahme;
- 2.Ziffer 2Angaben, ob und in welchem Ausmaß die Energieeffizienzmaßnahme bei Haushalten oder begünstigten Haushalten gesetzt wurde;
- 3.Ziffer 3den Nachweis, dass die Energieeffizienzmaßnahme tatsächlich gesetzt wurde;
- 4.Ziffer 4die genaue Bezeichnung der juristischen oder natürlichen Person, die die Maßnahme gesetzt hat; wenn die Energieeffizienzmaßnahme von einer dritten Person gesetzt wurde, den Nachweis der Zustimmung zur Überprüfung vor Ort;
- 5.Ziffer 5die genaue Bezeichnung der Unternehmen, Personen oder Stellen, denen die Energieeffizienzmaßnahme zuzurechnen ist;
- 6.Ziffer 6den Zeitpunkt und den Ort des Setzens der Energieeffizienzmaßnahme;
- 7.Ziffer 7die Wirkungsdauer und das Ausmaß der Energieeinsparung sowie die Art ihrer Berechnung;
- 8.Ziffer 8Art und Umfang von erhaltenen Förderungen für die Energieeffizienzmaßnahme sowie die Angabe des Anreizes, der Aufwendungen, Investitionen oder sonstigen Maßnahmen, die für das Setzen der Effizienzmaßnahme erforderlich waren;
- 9.Ziffer 9das Datum der Dokumentation;
- 10.Ziffer 10im Falle einer geteilten Energieeffizienzmaßnahme: Ausweis des Anteils der Endenergieeinsparung, der jeweils einem Unternehmen, einer Person oder einer Stelle zuzurechnen ist;
- 11.Ziffer 11im Falle einer übertragenen Energieeffizienzmaßnahme: den Nachweis der Übertragungen und der jeweiligen vertraglichen Grundlagen und
- 12.Ziffer 12Angaben, welche Behörden sonst mit der Energieeffizienzmaßnahme befasst sind und ob die erforderlichen Genehmigungen für die zulässige Realisierung der Maßnahme vorliegen.
- (2)Absatz 2,Zur Dokumentation von individuell bewerteten Energieeffizienzmaßnahmen ist zusätzlich zu den gemäß Abs. 1 erforderlichen Nachweisen insbesondere ein von einer befugten Fachperson erstelltes Gutachten unter Namhaftmachung der Verfasserin bzw. des Verfassers zu folgenden Mindestangaben als Nachweis in der Datenbank zu erfassen:Zur Dokumentation von individuell bewerteten Energieeffizienzmaßnahmen ist zusätzlich zu den gemäß Absatz eins, erforderlichen Nachweisen insbesondere ein von einer befugten Fachperson erstelltes Gutachten unter Namhaftmachung der Verfasserin bzw. des Verfassers zu folgenden Mindestangaben als Nachweis in der Datenbank zu erfassen:
- 1.Ziffer einseine technische Beschreibung der gesetzten Maßnahme;
- 2.Ziffer 2der berechnete jährliche Energieeinsparungswert und
- 3.Ziffer 3eine detaillierte Beschreibung der verwendeten Werte, Datenquellen, Messmethoden, Berechnungsmethoden und Herleitungen sowie die Ermittlung der Referenzendenergieverbräuche.
§ 65 EEffG Verfahren zur Prüfung von Energieaudits und Managementsystemen
- (1)Absatz eins,Unternehmen haben der E-Control jeweils bis spätestens 30. November des laufenden Kalenderjahres zu melden, wenn sie im Kalendervorjahr die Schwellenwerte für verpflichtete Unternehmen gemäß § 41 Abs. 1 überschritten haben und bis zum 30. November des folgenden Kalenderjahres einen standardisierten Kurzbericht gemäß § 43 zu melden.Unternehmen haben der E-Control jeweils bis spätestens 30. November des laufenden Kalenderjahres zu melden, wenn sie im Kalendervorjahr die Schwellenwerte für verpflichtete Unternehmen gemäß Paragraph 41, Absatz eins, überschritten haben und bis zum 30. November des folgenden Kalenderjahres einen standardisierten Kurzbericht gemäß Paragraph 43, zu melden.
- (2)Absatz 2,Verpflichtete Unternehmen haben der E-Control den standardisierten Kurzbericht gemäß § 43 Abs. 1 nach dessen Dokumentation bis spätestens 30. November des Folgejahres zu melden. Erfolgt die Meldung des standardisierten Kurzberichts nicht fristgerecht, wird das fristgerechte Meldedatum als Grundlage für die Berechnung der nächsten Meldung herangezogen. Als Grundlage für die Berechnung der Meldefristen ist jeweils das Kalenderjahr heranzuziehen.Verpflichtete Unternehmen haben der E-Control den standardisierten Kurzbericht gemäß Paragraph 43, Absatz eins, nach dessen Dokumentation bis spätestens 30. November des Folgejahres zu melden. Erfolgt die Meldung des standardisierten Kurzberichts nicht fristgerecht, wird das fristgerechte Meldedatum als Grundlage für die Berechnung der nächsten Meldung herangezogen. Als Grundlage für die Berechnung der Meldefristen ist jeweils das Kalenderjahr heranzuziehen.
- (3)Absatz 3,Die E-Control hat von den gemeldeten standardisierten Kurzberichten jährlich mindestens einen statistisch signifikanten Anteil unter Beachtung des Zufallsprinzips zu prüfen (Stichprobe). Bei Managementsystemen hat die E-Control überdies zu prüfen, ob die Energieeffizienz anhand der unternehmerischen Kennzahlen verbessert wurde.
- (4)Absatz 4,Ergibt die Stichprobe, dass der standardisierte Kurzbericht mangelhaft ist, ist auf Verlangen der E-Control der Energieauditbericht vorzulegen oder das Managementsystem zu prüfen. Bei Feststellung von Mängeln im Energieauditbericht oder beim Managementsystem hat die E-Control den gesetzmäßigen Zustand zu veranlassen.
- (5)Absatz 5,Ergibt ein Stichproben- oder Ermittlungsverfahren, dass im Falle von Energieaudits der standardisierte Kurzbericht und der Energieauditbericht von einer nicht in der Liste eingetragenen Energieauditorin bzw. einem nicht in der Liste eingetragenen Energieauditor erstellt wurde, hat die E-Control zu prüfen, ob die Voraussetzungen an die fachliche Qualifizierung vorliegen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, hat die E-Control den gesetzmäßigen Zustand zu veranlassen.
- (6)Absatz 6,Das verpflichtete Unternehmen ist für die fristgerechte Übermittlung des standardisierten Kurzberichts verantwortlich; es kann jedoch eine Energieauditorin bzw. einen Energieauditor beauftragen, Meldungen in der elektronischen Meldeplattform für das verpflichtete Unternehmen vorzunehmen. Die Folgen einer verspäteten oder nicht ordnungsgemäß durchgeführten Meldung treffen das verpflichtete Unternehmen.
- (7)Absatz 7,Innerhalb einer konzernweisen Zusammenrechnung gemäß § 41 Abs. 2 und 3 kann die Meldung des standardisierten Kurzberichts von einem dazu bestimmten Unternehmen mit Sitz in Österreich für andere Unternehmen durchgeführt werden. Wer innerhalb der konzernweisen Zusammenrechnung für die Vornahme von Meldungen zuständig ist, ist der E-Control rechtzeitig im Vorhinein zu melden. Die Feststellung der wesentlichen Energieverbrauchsbereiche Gebäude, Produktionsprozesse und Transport kann innerhalb der konzernweisen Zusammenrechnung für ein Einzelunternehmen, für mehrere oder alle der Zusammenrechnung zugehörigen Unternehmen erfolgen.Innerhalb einer konzernweisen Zusammenrechnung gemäß Paragraph 41, Absatz 2 und 3 kann die Meldung des standardisierten Kurzberichts von einem dazu bestimmten Unternehmen mit Sitz in Österreich für andere Unternehmen durchgeführt werden. Wer innerhalb der konzernweisen Zusammenrechnung für die Vornahme von Meldungen zuständig ist, ist der E-Control rechtzeitig im Vorhinein zu melden. Die Feststellung der wesentlichen Energieverbrauchsbereiche Gebäude, Produktionsprozesse und Transport kann innerhalb der konzernweisen Zusammenrechnung für ein Einzelunternehmen, für mehrere oder alle der Zusammenrechnung zugehörigen Unternehmen erfolgen.
- (8)Absatz 8,Bestehen begründete Zweifel, ob ein Unternehmen in den Anwendungsbereich des § 41 fällt, hat die E-Control auf Antrag einen Feststellungsbescheid zu erlassen.Bestehen begründete Zweifel, ob ein Unternehmen in den Anwendungsbereich des Paragraph 41, fällt, hat die E-Control auf Antrag einen Feststellungsbescheid zu erlassen.
§ 66 EEffG Verfahren zur Eintragung in die elektronische Liste
- (1)Absatz eins,Sofern eine Energieauditorin bzw. ein Energieauditor oder eine Energieberaterin bzw. ein Energieberater die Anforderungen an die fachliche Qualifizierung gemäß § 44 Abs. 1 erfüllt, kann sie bzw. er dies der E-Control unter Anschluss aller erforderlichen Belege und Nachweise zum Zweck der Aufnahme in die elektronische Liste mitteilen („Erstmitteilung“).Sofern eine Energieauditorin bzw. ein Energieauditor oder eine Energieberaterin bzw. ein Energieberater die Anforderungen an die fachliche Qualifizierung gemäß Paragraph 44, Absatz eins, erfüllt, kann sie bzw. er dies der E-Control unter Anschluss aller erforderlichen Belege und Nachweise zum Zweck der Aufnahme in die elektronische Liste mitteilen („Erstmitteilung“).
- (2)Absatz 2,Genügen die der Erstmitteilung angeschlossenen Unterlagen für den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an die fachliche Qualifizierung, hat die E-Control die Energieauditorin bzw. den Energieauditor oder die Energieberaterin bzw. den Energieberater innerhalb von drei Monaten in die elektronische Liste aufzunehmen und diese bzw. diesen vom Zeitpunkt der Aufnahme zu verständigen.
- (3)Absatz 3,Sofern eine Energieauditorin bzw. ein Energieauditor oder eine Energieberaterin bzw. ein Energieberater die Anforderungen an die fachliche Requalifizierung gemäß § 44 Abs. 3 Z 6 erfüllt, kann dies der E-Control unter Anschluss aller erforderlichen Belege und Nachweise zum Zweck des Verbleibs in der elektronischen Liste mitgeteilt werden („Folgemitteilung“).Sofern eine Energieauditorin bzw. ein Energieauditor oder eine Energieberaterin bzw. ein Energieberater die Anforderungen an die fachliche Requalifizierung gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 6, erfüllt, kann dies der E-Control unter Anschluss aller erforderlichen Belege und Nachweise zum Zweck des Verbleibs in der elektronischen Liste mitgeteilt werden („Folgemitteilung“).
- (4)Absatz 4,Der Verbleib in der elektronischen Liste als Energieauditorin bzw. Energieauditor nach Ablauf der Frist von fünf Jahren setzt voraus, dass die E-Control in der Vorperiode nicht mehr als drei Energieauditberichte aufgrund inhaltlicher Mängel abgelehnt hat.
- (5)Absatz 5,Wird aufgrund der Eintragungen der elektronischen Liste eine dort angeführte Energieauditorin bzw. ein dort angeführter Energieauditor mit der Durchführung eines Energieaudits beauftragt, gilt die Vermutung der fachlichen Eignung der Energieauditorin bzw. des Energieauditors.
- (6)Absatz 6,Die Folgemitteilung gemäß Abs. 3 hat frühestens sechs Monate und spätestens zwei Monate vor Ablauf der jeweiligen Frist zu erfolgen. Die Energieauditorin bzw. der Energieauditor oder die Energieberaterin bzw. der Energieberater bleibt über den Fristablauf hinaus in der Liste, bis die E-Control ihr bzw. ihm mitteilt, ob sie bzw. er aufgrund der Erfüllung der Anforderungen an die fachliche Requalifizierung gemäß § 44 Abs. 3 Z 6 für weitere fünf Jahre auf der Liste verbleibt.Die Folgemitteilung gemäß Absatz 3, hat frühestens sechs Monate und spätestens zwei Monate vor Ablauf der jeweiligen Frist zu erfolgen. Die Energieauditorin bzw. der Energieauditor oder die Energieberaterin bzw. der Energieberater bleibt über den Fristablauf hinaus in der Liste, bis die E-Control ihr bzw. ihm mitteilt, ob sie bzw. er aufgrund der Erfüllung der Anforderungen an die fachliche Requalifizierung gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 6, für weitere fünf Jahre auf der Liste verbleibt.
- (7)Absatz 7,Genügen die der Mitteilung angeschlossenen Unterlagen für den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen gemäß Abs. 3 nicht, ist die Energieauditorin bzw. der Energieauditor oder die Energieberaterin bzw. der Energieberater von der Liste zu streichen. Eine erneute Aufnahme in die elektronische Liste ist unter Beachtung der Vorschriften für eine Erstmitteilung zulässig.Genügen die der Mitteilung angeschlossenen Unterlagen für den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen gemäß Absatz 3, nicht, ist die Energieauditorin bzw. der Energieauditor oder die Energieberaterin bzw. der Energieberater von der Liste zu streichen. Eine erneute Aufnahme in die elektronische Liste ist unter Beachtung der Vorschriften für eine Erstmitteilung zulässig.
- (8)Absatz 8,Beurteilt die E-Control die Anforderungen an die fachliche Qualifizierung oder Requalifizierung als nicht oder nicht mehr erfüllt, hat die E-Control der Energieauditorin bzw. dem Energieauditor oder der Energieberaterin bzw. dem Energieberater die Streichung aus der Liste schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Auf Antrag der Energieauditorin bzw. des Energieauditors oder der Energieberaterin bzw. des Energieberaters hat die E-Control über die Eintragung in die elektronische Liste oder den Verbleib in selbiger mit Bescheid zu entscheiden.
§ 67 EEffG Besondere Vorschriften für begünstigte Haushalte
Die E-Control hat zumindest jährlich eine Liste der Ansprechpersonen von Beratungsstellen für Haushalte gemäß § 39 Abs. 5 Z 2 auf ihrer Website zu veröffentlichen. Die E-Control hat zumindest jährlich eine Liste der Ansprechpersonen von Beratungsstellen für Haushalte gemäß Paragraph 39, Absatz 5, Ziffer 2, auf ihrer Website zu veröffentlichen.
§ 68 EEffG Verwaltungsstrafen und Zuständigkeiten
- (1)Absatz eins,Verwaltungsstrafen nach diesem Bundesgesetz sind von der gemäß § 26 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu verhängen.Verwaltungsstrafen nach diesem Bundesgesetz sind von der gemäß Paragraph 26, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu verhängen.
- (2)Absatz 2,Die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde richtet sich nach dem Geschäftssitz oder dem Sitz der Niederlassung der betroffenen Energielieferantin bzw. des betroffenen Energielieferanten oder Unternehmens. Befindet sich dieser im Ausland, ist die für den Sitz der E-Control örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde die Verwaltungsstrafbehörde.
- (3)Absatz 3,Die E-Control hat in Verwaltungsstrafverfahren gemäß Abs. 1 Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften nach diesem Bundesgesetz geltend zu machen und Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu erheben.Die E-Control hat in Verwaltungsstrafverfahren gemäß Absatz eins, Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften nach diesem Bundesgesetz geltend zu machen und Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu erheben.
- (4)Absatz 4,Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist
- 1.Ziffer einsmit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen, wer Angaben zur konzernweisen Zusammenrechnung gemäß § 41 Abs. 2 und 3 falsch, nicht oder nicht ordnungsgemäß macht;mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen, wer Angaben zur konzernweisen Zusammenrechnung gemäß Paragraph 41, Absatz 2 und 3 falsch, nicht oder nicht ordnungsgemäß macht;
- 2.Ziffer 2mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer
- a)Litera aihrer bzw. seiner in § 39 Abs. 1 und 2 festgelegten Pflicht zur Einrichtung einer Beratungsstelle oder Nominierung von Ansprechpersonen undihrer bzw. seiner in Paragraph 39, Absatz eins und 2 festgelegten Pflicht zur Einrichtung einer Beratungsstelle oder Nominierung von Ansprechpersonen und
- b)Litera bihrer bzw. seiner Verpflichtung gemäß § 42 Abs. 1 und 2 nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt;ihrer bzw. seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 42, Absatz eins und 2 nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt;
- 3.Ziffer 3mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen, wer
- a)Litera adie Meldepflichten gegenüber der E-Control gemäß § 60 nicht oder nicht ordnungsgemäß einhält;die Meldepflichten gegenüber der E-Control gemäß Paragraph 60, nicht oder nicht ordnungsgemäß einhält;
- b)Litera bAngaben gemäß § 43 Abs. 2 falsch, nicht oder nicht ordnungsgemäß macht;Angaben gemäß Paragraph 43, Absatz 2, falsch, nicht oder nicht ordnungsgemäß macht;
- c)Litera cdie Verpflichtungen gemäß § 39 Abs. 4, 5 und 6 oder § 43 Abs. 1, 2 und 4 verletzt;die Verpflichtungen gemäß Paragraph 39, Absatz 4, 5 und 6 oder Paragraph 43, Absatz eins, 2 und 4 verletzt;
- d)Litera dals Verpflichtete bzw. Verpflichteter Energieaudits beauftragt, ohne dass die beauftragte Person die hiefür erforderlichen fachlichen Voraussetzungen gemäß § 44 besitzt;als Verpflichtete bzw. Verpflichteter Energieaudits beauftragt, ohne dass die beauftragte Person die hiefür erforderlichen fachlichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 44, besitzt;
- e)Litera eals Eigentümerin ihren bzw. als Eigentümer seinen Verpflichtungen gemäß § 53 Abs. 2, § 54 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 oder § 55 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt;als Eigentümerin ihren bzw. als Eigentümer seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 53, Absatz 2,, Paragraph 54, Absatz eins, 2, 3, 4 und 5 oder Paragraph 55, Absatz eins und 2 nicht nachkommt;
- f)Litera fihrer bzw. seiner Verpflichtung gemäß § 72a Abs. 1 und 3 nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt;ihrer bzw. seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 72 a, Absatz eins und 3 nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt;
- 4.Ziffer 4mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer der E-Control die Einsicht oder Auskunft gemäß § 57 Abs. 3 verweigert.mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer der E-Control die Einsicht oder Auskunft gemäß Paragraph 57, Absatz 3, verweigert.
- (5)Absatz 5,Die Einnahmen aus den Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 4 fließen dem Bund zu.Die Einnahmen aus den Verwaltungsstrafen gemäß Absatz 4, fließen dem Bund zu.
- (6)Absatz 6,Die E-Control kann, ausgenommen Abs. 4 Z 3 lit. e, Verpflichtete, die Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz verletzen, darauf hinweisen und ihnen auftragen, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer von ihr festgelegten angemessenen Frist herzustellen, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass auch ohne Straferkenntnis ein rechtskonformes Verhalten erfolgen wird. Dabei hat sie auf die mit einer solchen Aufforderung verbundenen Rechtsfolgen hinzuweisen. Verpflichtete sind nicht zu bestrafen, wenn sie den gesetzmäßigen Zustand innerhalb der von der E-Control gesetzten Frist herstellen.Die E-Control kann, ausgenommen Absatz 4, Ziffer 3, Litera e,, Verpflichtete, die Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz verletzen, darauf hinweisen und ihnen auftragen, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer von ihr festgelegten angemessenen Frist herzustellen, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass auch ohne Straferkenntnis ein rechtskonformes Verhalten erfolgen wird. Dabei hat sie auf die mit einer solchen Aufforderung verbundenen Rechtsfolgen hinzuweisen. Verpflichtete sind nicht zu bestrafen, wenn sie den gesetzmäßigen Zustand innerhalb der von der E-Control gesetzten Frist herstellen.
- (7)Absatz 7,Die E-Control hat in anonymisierter Form eine jährlich aktualisierte Aufstellung über eingeleitete Strafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach diesem Bundesgesetz, deren Ausgang und die Dokumentation der Wahrung ihrer Parteistellung gemäß Abs. 3 zu führen.Die E-Control hat in anonymisierter Form eine jährlich aktualisierte Aufstellung über eingeleitete Strafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach diesem Bundesgesetz, deren Ausgang und die Dokumentation der Wahrung ihrer Parteistellung gemäß Absatz 3, zu führen.
§ 69 EEffG Finanzierung und Kostenvorschreibungen
- (1)Absatz eins,Die Aufgabenbereiche der E-Control nach diesem Bundesgesetz sind in zwei Subrechnungskreise zu unterteilen. Diese sind
- 1.Ziffer einsSubrechnungskreis 1 für die administrativen Gesamtkosten der Aufgaben gemäß den Bestimmungen des 3. Abschnitts des 3. Teils und
- 2.Ziffer 2Subrechnungskreis 2 für alle nicht unter Z 1 fallenden Aufgaben im öffentlichen Interesse, wie insbesondere die Kosten für die Einzelverbrauchserfassung gemäß den Bestimmungen des 5. Abschnitts des 3. Teils und die Berichtspflichten der E-Control gemäß § 70.Subrechnungskreis 2 für alle nicht unter Ziffer eins, fallenden Aufgaben im öffentlichen Interesse, wie insbesondere die Kosten für die Einzelverbrauchserfassung gemäß den Bestimmungen des 5. Abschnitts des 3. Teils und die Berichtspflichten der E-Control gemäß Paragraph 70,
- (2)Absatz 2,Der Bund leistet der E-Control für die von ihr nach diesem Bundesgesetz zu erfüllenden Aufgaben pro Geschäftsjahr ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes mit Wirksamkeit ab dem Geschäftsjahr 2023 einen Beitrag von 900 000 Euro. Der Beitrag ist zumindest in zwei Teilen jeweils spätestens bis zum 5. Jänner und 30. Juni des Geschäftsjahres an die E-Control zu überweisen, wobei der erste Teil 70 % des Gesamtbetrags zu betragen hat. Ein allenfalls verbleibender Betrag zur Finanzierung des Subrechnungskreises 1 ist auf das folgende Geschäftsjahr zu übertragen.
- (3)Absatz 3,Die E-Control hat organisatorische Vorkehrungen zu treffen, um eine getrennte Erfassung der Aufwendungen und Erträge der jeweiligen Subrechnungskreise von den übrigen Tätigkeitsbereichen (Elektrizität und Erdgas) sowie der von ihr im allgemeinen öffentlichen Interesse sonst zu erledigenden Aufgaben zu gewährleisten (Kostenrechnung). Kosten, die nicht direkt den einzelnen Subrechnungskreisen zugeordnet werden können, können von der E-Control unter Verwendung angemessener Umlageschlüssel zugeordnet werden.
- (4)Absatz 4,Im Jahresabschluss der E-Control gemäß § 31 E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010, sind sämtliche Aufwendungen und Erträge für die Subrechnungskreise 1 und 2 gesondert unter dem Titel „Energieeffizienz“ auszuweisen.Im Jahresabschluss der E-Control gemäß Paragraph 31, E-ControlG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, sind sämtliche Aufwendungen und Erträge für die Subrechnungskreise 1 und 2 gesondert unter dem Titel „Energieeffizienz“ auszuweisen.
- (5)Absatz 5,Im Budget der E-Control gemäß § 30 Abs. 1 und 2 E-ControlG sind Personal- und Sachaufwendungen sowie Erträge getrennt nach Subrechnungskreisen 1 und 2 entsprechend zu berücksichtigen. Die E-Control hat im Rahmen der Budgeterstellung sicherzustellen, dass eine für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben angemessene personelle und finanzielle Ressourcenausstattung sichergestellt wird.Im Budget der E-Control gemäß Paragraph 30, Absatz eins und 2 E-ControlG sind Personal- und Sachaufwendungen sowie Erträge getrennt nach Subrechnungskreisen 1 und 2 entsprechend zu berücksichtigen. Die E-Control hat im Rahmen der Budgeterstellung sicherzustellen, dass eine für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben angemessene personelle und finanzielle Ressourcenausstattung sichergestellt wird.
- (6)Absatz 6,Zusätzlich zu Abs. 2 kann der Bund nach Maßgabe der für die im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck vorgesehenen Mittel einen weiteren Kostenbeitrag leisten, wenn dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der E-Control zur Abdeckung notwendiger Aufsichtskosten erforderlich ist.Zusätzlich zu Absatz 2, kann der Bund nach Maßgabe der für die im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck vorgesehenen Mittel einen weiteren Kostenbeitrag leisten, wenn dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der E-Control zur Abdeckung notwendiger Aufsichtskosten erforderlich ist.
§ 70 EEffG Berichts- und Informationspflichten
- (1)Absatz eins,Die E-Control hat jährlich insbesondere zu berichten
- 1.Ziffer einsüber die gesamtstaatlichen Energieeffizienzziele gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 wie folgt:über die gesamtstaatlichen Energieeffizienzziele gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2, wie folgt:
- a)Litera ainwieweit die Ziele für das vorangehende Kalenderjahr eingehalten wurden; die Nichteinhaltung von Zielen ist umfassend darzustellen;
- b)Litera bdie Einhaltung des absoluten Endenergieverbrauchs gemäß § 38 Abs. 1 Z 1, welcher so zu überwachen ist, dass der Endenergieverbrauch bezogen auf das Regeljahr unter Berücksichtigung der relevanten energieverbrauchstreibenden Faktoren berechnet und dem Endenergieverbrauch gemäß linearem Zielpfad gegenübergestellt wird unddie Einhaltung des absoluten Endenergieverbrauchs gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins,, welcher so zu überwachen ist, dass der Endenergieverbrauch bezogen auf das Regeljahr unter Berücksichtigung der relevanten energieverbrauchstreibenden Faktoren berechnet und dem Endenergieverbrauch gemäß linearem Zielpfad gegenübergestellt wird und
- c)Litera cdas Ausmaß und die Ursache der Energieverbrauchsentwicklung sowie sonstige wesentliche Informationen, die insbesondere für die Reduktion des Energieverbrauchs relevant sind, samt einer detaillierten Analyse und
- d)Litera ddie Gesamteinsparungen durch anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen des Bundes und der Länder in absoluten Zahlen und Prozent, wobei die Einhaltung oder Abweichung von den Richtwerten der Länder gemäß Anhang 2 zu § 70 zu dokumentieren ist;die Gesamteinsparungen durch anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen des Bundes und der Länder in absoluten Zahlen und Prozent, wobei die Einhaltung oder Abweichung von den Richtwerten der Länder gemäß Anhang 2 zu Paragraph 70, zu dokumentieren ist;
- 2.Ziffer 2über die Einsparungen des Bundes gemäß den Bestimmungen des 4. Abschnitts des 3. Teils unter Berücksichtigung der Maßnahmenpläne des Bundes, insbesondere die Informationen zu Maßnahmen gemäß Anhang IX Teil 2 Buchstaben f und g der Verordnung (EU) 2018/1999;über die Einsparungen des Bundes gemäß den Bestimmungen des 4. Abschnitts des 3. Teils unter Berücksichtigung der Maßnahmenpläne des Bundes, insbesondere die Informationen zu Maßnahmen gemäß Anhang römisch neun Teil 2 Buchstaben f und g der Verordnung (EU) 2018 aus 1999,;
- 3.Ziffer 3über die anrechenbaren Energieeffizienzmaßnahmen gemäß § 62, kategorisiert in Maßnahmenarten;über die anrechenbaren Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Paragraph 62,, kategorisiert in Maßnahmenarten;
- 4.Ziffer 4über relevante Energieeffizienzindikatoren, die die Veränderungen im Vergleich zu den vorangegangenen Kalenderjahren belegen, wobei die Berechnungen und deren statistische Grundlagen darzutun sind und folgende Informationen zu den Sektoren Dienstleistungen, Haushalte, Industrie, Landwirtschaft, und Verkehr abzudecken sind:
- a)Litera ader Endenergieverbrauch und der klimabereinigte Endenergieverbrauch;
- b)Litera bdie Aktivitätsentwicklung und
- c)Litera cdie Energieintensität;
- 5.Ziffer 5über relevante österreichische Energieeffizienzindikatoren im Vergleich zu europäischen und internationalen Energieeffizienzindikatoren und die zugrundeliegenden Kennzahlen;
- 6.Ziffer 6welche Auswirkungen die Bestimmungen des 2., 3. und 5. Abschnitts des 3. Teils auf verpflichtete Unternehmen und Personen haben;
- 7.Ziffer 7über die gesetzten Energieeffizienzmaßnahmen bei Haushalten und bei begünstigten Haushalten und deren Wirksamkeit;
- 8.Ziffer 8über die eingesetzten Mittel, die erzielten Effekte durch Förderungen der Energieeffizienz bei alternativen strategischen Maßnahmen des Bundes und der Länder; Angaben zu alternativen strategischen Maßnahmen des Bundes haben Informationen zur Wirkungsorientierung bezüglich der Reduktion von Treibhausgasemissionen in Sektoren innerhalb und außerhalb des Europäischen Emissionshandels zu enthalten, soweit dies möglich oder zweckdienlich ist, und
- 9.Ziffer 9über die gesetzten Energieeffizienzmaßnahmen gemäß § 38 Abs. 2.über die gesetzten Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Paragraph 38, Absatz 2,
Die E-Control hat den jährlichen Bericht der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und dem Nationalrat vorzulegen. Der Bericht ist auf Basis der verfügbaren Daten per 30. Juni des laufenden Kalenderjahres bis spätestens 31. Oktober des laufenden Kalenderjahres zu erstellen und auf der Website der E-Control zu veröffentlichen. Im Bericht des Folgejahres sind die Informationen, sofern im Kalendervorjahr vorläufige Daten verwendet wurden, auf Basis der endgültigen Daten zu prüfen und entweder zu bestätigen oder im Ausmaß der Abweichungen zu den vorläufigen Daten zu berichtigen. - (2)Absatz 2,Die E-Control hat nach Aufforderung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die jeweils notwendigen Energie- oder Gebäudeeffizienzinformationen für
- 1.Ziffer einsden NEKP gemäß Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 samt bezughabenden Anhängen;den NEKP gemäß Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2018 aus 1999, samt bezughabenden Anhängen;
- 2.Ziffer 2die zweijährlichen Fortschrittsberichte zum NEKP, insbesondere bezogen auf Art. 21 der Verordnung (EU) 2018/1999 und Art. 5 der Richtlinie 2012/27/EU unddie zweijährlichen Fortschrittsberichte zum NEKP, insbesondere bezogen auf Artikel 21, der Verordnung (EU) 2018 aus 1999, und Artikel 5, der Richtlinie 2012/27/EU und
- 3.Ziffer 3die Aktualisierung des NEKP gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) 2018/1999die Aktualisierung des NEKP gemäß Artikel 14, der Verordnung (EU) 2018/1999
an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. - (3)Absatz 3,Die E-Control kann relevante Energieeffizienzindikatoren gemäß Abs. 1 Z 5 im Rahmen der europäischen oder internationalen Zusammenarbeit direkt an europäische oder internationale Organisationen weitergeben.Die E-Control kann relevante Energieeffizienzindikatoren gemäß Absatz eins, Ziffer 5, im Rahmen der europäischen oder internationalen Zusammenarbeit direkt an europäische oder internationale Organisationen weitergeben.
- (4)Absatz 4,Die E-Control ist im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches zur Amtshilfe an den Bundesminister für Finanzen zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verpflichtet.
§ 71 EEffG Aufsicht
- (1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Aufsicht über die Tätigkeit der E-Control dahin auszuüben, dass die E-Control die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt, bei Besorgung ihrer Aufgaben die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt und ihren Aufgabenbereich nicht überschreitet.
- (2)Absatz 2,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist berechtigt, zu dem in Abs. 1 genannten Zweck Auskünfte bei der E-Control über alle Angelegenheiten des Energieeffizienzmonitorings einzuholen. Die E-Control hat unaufgefordert und unverzüglich Meldung an die zuständige Bundesministerin zu erstatten, wenn die ordentliche Überwachung der Aufgaben nicht mehr gewährleistet werden kann.Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist berechtigt, zu dem in Absatz eins, genannten Zweck Auskünfte bei der E-Control über alle Angelegenheiten des Energieeffizienzmonitorings einzuholen. Die E-Control hat unaufgefordert und unverzüglich Meldung an die zuständige Bundesministerin zu erstatten, wenn die ordentliche Überwachung der Aufgaben nicht mehr gewährleistet werden kann.
- (Absatz 3,3) Die E-Control hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie alle notwendigen Daten zur Erfüllung von nationalen, europäischen und internationalen Aufgaben auf begründete Anfrage zur Verfügung zu stellen.
§ 72 EEffG Energieeffizienzinformationen
Marktinformationen
- (1)Absatz eins,Die E-Control hat einschlägige Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer auf ihrer Website über relevante Energieeffizienzinstrumente und -mechanismen sowie Finanz- und Rechtsrahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz zu informieren.
- (2)Absatz 2,Die E-Control hat verfügbare Energiedienstleistungsverträge und Klauseln, die in solchen Verträgen aufgenommen werden sollen, zur Verfügung zu stellen oder zugänglich zu machen.
§ 72a EEffG Rechenzentren
- (1)Absatz eins,Eigentümerinnen und Eigentümer und Betreiberinnen und Betreiber von Rechenzentren haben, wenn sie eine elektrische Nennleistung für Informationstechnologie von mindestens 500 kW installiert haben, ab 15. Mai 2024 und danach jährlich bis zum 15. Mai jeden Kalenderjahres die in Abs. 3 angeführten Mindestangaben zu veröffentlichen und aktuell zu halten, mit Ausnahme von Informationen, die Geheimhaltungsinteressen, wie insbesondere Verschwiegenheitspflichten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, unterliegen.Eigentümerinnen und Eigentümer und Betreiberinnen und Betreiber von Rechenzentren haben, wenn sie eine elektrische Nennleistung für Informationstechnologie von mindestens 500 kW installiert haben, ab 15. Mai 2024 und danach jährlich bis zum 15. Mai jeden Kalenderjahres die in Absatz 3, angeführten Mindestangaben zu veröffentlichen und aktuell zu halten, mit Ausnahme von Informationen, die Geheimhaltungsinteressen, wie insbesondere Verschwiegenheitspflichten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, unterliegen.
- (2)Absatz 2,Von der Verpflichtung gemäß Abs. 1 ausgenommen sind Rechenzentren, die ausschließlich zum Endzweck der Landesverteidigung und des Bevölkerungsschutzes, wie insbesondere Zivil- und Katastrophenschutz, genutzt werden oder ihre Dienste erbringen.Von der Verpflichtung gemäß Absatz eins, ausgenommen sind Rechenzentren, die ausschließlich zum Endzweck der Landesverteidigung und des Bevölkerungsschutzes, wie insbesondere Zivil- und Katastrophenschutz, genutzt werden oder ihre Dienste erbringen.
- (3)Absatz 3,Folgende Mindestangaben sind jeweils auf der Website der verpflichteten Rechenzentren zu veröffentlichen:
- 1.Ziffer einsName des Rechenzentrums, Name der Eigentümerin bzw. des Eigentümers und der Betreiberin bzw. des Betreibers des Rechenzentrums, Datum der Inbetriebnahme des Rechenzentrums und Gemeinde, in der sich das Rechenzentrum befindet;
- 2.Ziffer 2Fläche des Rechenzentrums, installierte Leistung, jährlicher eingehender und ausgehender Datenverkehr und Menge der im Rechenzentrum gespeicherten und verarbeiteten Daten;
- 3.Ziffer 3Effizienz des Rechenzentrums im letzten vollen Kalenderjahr entsprechend den wesentlichen Leistungsindikatoren, wie insbesondere für Energieverbrauch, Stromnutzung, Temperatursollwerte, Abwärmenutzung, Wasserverbrauch und Nutzung erneuerbarer Energien und
- 4.Ziffer 4über Z 1 bis 3 hinausgehende Informationen gemäß den Bestimmungen eines delegierten Rechtsaktes gemäß Art. 33 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2023/1791.über Ziffer eins bis 3 hinausgehende Informationen gemäß den Bestimmungen eines delegierten Rechtsaktes gemäß Artikel 33, Absatz 3, der Richtlinie (EU) 2023/1791.
§ 73 EEffG Energieeffizienzstatistik
- (1)Absatz eins,Die E-Control kann auf Anfrage der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ folgende Einzeldaten, die der E-Control von Unternehmen gemäß § 42 mittels standardisiertem Kurzbericht gemeldet wurden, elektronisch und unentgeltlich übermitteln:Die E-Control kann auf Anfrage der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ folgende Einzeldaten, die der E-Control von Unternehmen gemäß Paragraph 42, mittels standardisiertem Kurzbericht gemeldet wurden, elektronisch und unentgeltlich übermitteln:
- 1.Ziffer einsgebäudebezogene Informationen zu Art und Größe der Nutzfläche in m²;
- 2.Ziffer 2Gebäudekategorie;
- 3.Ziffer 3Baujahr;
- 4.Ziffer 4Energieverbrauch und Energieexport gesamt, je Nutzungskategorie und je Energieträger oder
- 5.Ziffer 5im Transportbereich Kraftfahrzeugklasse und Transportenergieverbrauch.
- (2)Absatz 2,Die Weitergabe von Einzeldaten gemäß Abs. 1 kann nur erfolgen, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ im Rahmen der Bundesstatistik gemäß Bundesgesetz über die Bundesstatistik (Bundesstatistikgesetz 2000), BGBl. I Nr. 163/1999, notwendig ist und die Einzeldaten nicht auf anderem Weg ermittelt werden können.Die Weitergabe von Einzeldaten gemäß Absatz eins, kann nur erfolgen, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ im Rahmen der Bundesstatistik gemäß Bundesgesetz über die Bundesstatistik (Bundesstatistikgesetz 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, notwendig ist und die Einzeldaten nicht auf anderem Weg ermittelt werden können.
- (3)Absatz 3,Auf begründete Anfrage der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ kann die E-Control die unternehmensbezogenen Ansprechpersonen übermitteln, die der E-Control im Rahmen der standardisierten Kurzberichte gemeldet wurden. Die Unternehmen sind nicht zur Auskunftserteilung an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verpflichtet.
- (4)Absatz 4,Die Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 über das Statistikgeheimnis sind bei der Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 bis 3 von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ anzuwenden.Die Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 über das Statistikgeheimnis sind bei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz eins bis 3 von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ anzuwenden.
§ 74 EEffG Übergangsbestimmungen
Allgemeine Übergangsbestimmungen
- (1)Absatz eins,Das Kalenderjahr der letzten Meldungen gemäß § 41 Abs. 2 Z 3 ist als Grundlage für die Berechnung der nächsten Meldungen gemäß Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2012/27/EU heranzuziehen.Das Kalenderjahr der letzten Meldungen gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 3, ist als Grundlage für die Berechnung der nächsten Meldungen gemäß Artikel 8, Absatz 4, der Richtlinie 2012/27/EU heranzuziehen.
- (2)Absatz 2,Die Strafbarkeit von Verwaltungsübertretungen gemäß § 31, die vor der Kundmachung dieses Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2023 begangen worden sind, ist nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht zu beurteilen. War die Strafverfolgung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2023 bereits eingeleitet, ist das Verfahren nach bisherigem Recht fortzusetzen.Die Strafbarkeit von Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 31,, die vor der Kundmachung dieses Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2023, begangen worden sind, ist nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht zu beurteilen. War die Strafverfolgung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2023, bereits eingeleitet, ist das Verfahren nach bisherigem Recht fortzusetzen.
- (3)Absatz 3,Die Verpflichtung für juristische Personen des öffentlichen Rechts gemäß § 42 in Verbindung mit § 37 Z 34, deren vorrangiger Zweck auf wirtschaftliche Tätigkeit ausgerichtet ist, beginnt mit 1. Jänner 2025.Die Verpflichtung für juristische Personen des öffentlichen Rechts gemäß Paragraph 42, in Verbindung mit Paragraph 37, Ziffer 34,, deren vorrangiger Zweck auf wirtschaftliche Tätigkeit ausgerichtet ist, beginnt mit 1. Jänner 2025.
§ 75 EEffG Übergangsbestimmungen für die Kalenderjahre 2021, 2022 und 2023
- (1)Absatz eins,Fällt die Meldepflicht gemäß § 74 Abs. 1 auf einen Zeitraum vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes oder bis zum Ende des Kalenderjahres 2023, hat die Meldung spätestens bis 30. November des dem Inkrafttreten folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Verpflichtete Unternehmen können für den Zeitraum vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ordnungsgemäß durchgeführte Energieaudits oder Managementsysteme gemäß §§ 9, 17 und 18 und Anhang II in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2020 melden. Für die Berechnung der nächsten Meldung ist bei diesen Unternehmen das Kalenderjahr 2023 heranzuziehen.Fällt die Meldepflicht gemäß Paragraph 74, Absatz eins, auf einen Zeitraum vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes oder bis zum Ende des Kalenderjahres 2023, hat die Meldung spätestens bis 30. November des dem Inkrafttreten folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Verpflichtete Unternehmen können für den Zeitraum vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ordnungsgemäß durchgeführte Energieaudits oder Managementsysteme gemäß Paragraphen 9, 17 und 18 und Anhang römisch zwei in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2020, melden. Für die Berechnung der nächsten Meldung ist bei diesen Unternehmen das Kalenderjahr 2023 heranzuziehen.
- (2)Absatz 2,Der jährliche Bericht gemäß § 70 bezogen auf die Kalenderjahre 2021 und 2022 ist spätestens acht Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von der E-Control der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und dem Nationalrat vorzulegen und auf der Website der E-Control zu veröffentlichen.Der jährliche Bericht gemäß Paragraph 70, bezogen auf die Kalenderjahre 2021 und 2022 ist spätestens acht Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von der E-Control der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und dem Nationalrat vorzulegen und auf der Website der E-Control zu veröffentlichen.
- (3)Absatz 3,Meldungen an die Europäische Kommission zu den Energieeffizienzzielen, -verpflichtungen und -werten per 31. Dezember 2020 sind auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 sowie § 16 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2020 vorzunehmen.Meldungen an die Europäische Kommission zu den Energieeffizienzzielen, -verpflichtungen und -werten per 31. Dezember 2020 sind auf der Grundlage von Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 sowie Paragraph 16, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2020, vorzunehmen.
- (4)Absatz 4,Anträge, die die Voraussetzungen gemäß § 17 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2020, erfüllen, können bis Ende des Kalenderjahres 2023 bei der E-Control eingebracht werden.Anträge, die die Voraussetzungen gemäß Paragraph 17, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2020,, erfüllen, können bis Ende des Kalenderjahres 2023 bei der E-Control eingebracht werden.
- (5)Absatz 5,Ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes tritt die E-Control als Rechtsnachfolger des Bundes, vertreten durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in bestehende Verträge ein, die für die Errichtung, Sicherung oder Betreibung der Anwendung „Energieeffizienz-Monitoring“ mit der BRZ GmbH abgeschlossen wurden. Allfällige vertragliche Kündigungsrechte bleiben davon unberührt. Die Rechtsnachfolge bewirkt, dass Daten der Anwendung „Energieeffizienz-Monitoring“ Daten der elektronischen Meldeplattform sind. Bestehende Zugänge und Anmeldungen bleiben nach der Rechtsnachfolge aufrecht.
- (6)Absatz 6,Der Bund leistet der E-Control zur Vorbereitung der für die von ihr nach diesem Bundesgesetz zu erfüllenden Aufgaben den notwendigen Beitrag, der von der E-Control schriftlich darzulegen ist. Der Beitrag ist nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes und nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit zu leisten.
- (7)Absatz 7,Um die ordnungsgemäße Abwicklung des aufgrund § 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2020 abgeschlossenen Vertrags und die Einstellung des Geschäftsbetriebes der Monitoring-Stelle sicherzustellen, kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie notwendige Anordnungen gemäß § 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2020 erteilen. Zu diesem Zweck hat die Energieeffizienz-Monitoringstelle gemäß § 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2020 jederzeit Einsicht, insbesondere in die das Monitoring betreffenden Unterlagen, zu gewähren, Auskünfte über ihre Tätigkeiten zu erteilen sowie auf Verlangen entsprechende Berichte zu übermitteln.Um die ordnungsgemäße Abwicklung des aufgrund Paragraph 25, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2020, abgeschlossenen Vertrags und die Einstellung des Geschäftsbetriebes der Monitoring-Stelle sicherzustellen, kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie notwendige Anordnungen gemäß Paragraph 26, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2020, erteilen. Zu diesem Zweck hat die Energieeffizienz-Monitoringstelle gemäß Paragraph 26, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2020, jederzeit Einsicht, insbesondere in die das Monitoring betreffenden Unterlagen, zu gewähren, Auskünfte über ihre Tätigkeiten zu erteilen sowie auf Verlangen entsprechende Berichte zu übermitteln.
- (8)Absatz 8,Bis zur Kundmachung dieses Bundesgesetzes installierte fernablesbare Geräte, die bezogen auf die Fernablesbarkeit zum Zeitpunkt der Installation dem jeweiligen aktuellsten Stand der Technik entsprochen haben, erfüllen die Anforderungen des § 55 Abs. 4 und 6.Bis zur Kundmachung dieses Bundesgesetzes installierte fernablesbare Geräte, die bezogen auf die Fernablesbarkeit zum Zeitpunkt der Installation dem jeweiligen aktuellsten Stand der Technik entsprochen haben, erfüllen die Anforderungen des Paragraph 55, Absatz 4, und 6.
- (9)Absatz 9,Bis zum Inkrafttreten des § 59 Abs. 1 sind sämtliche Meldungen und sonstige Anbringen an die E-Control unter Verwendung der von der E-Control vorgegebenen Formate elektronisch zu übermitteln.Bis zum Inkrafttreten des Paragraph 59, Absatz eins, sind sämtliche Meldungen und sonstige Anbringen an die E-Control unter Verwendung der von der E-Control vorgegebenen Formate elektronisch zu übermitteln.
§ 76 EEffG Übergangsbestimmungen für Energiedienstleisterinnen und Energiedienstleister
- (1)Absatz eins,Die E-Control hat die im Register der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle gemäß § 17 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2020 eingetragenen Energiedienstleisterinnen und Energiedienstleister in die elektronische Liste gemäß § 45 zu übernehmen.Die E-Control hat die im Register der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle gemäß Paragraph 17, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2020, eingetragenen Energiedienstleisterinnen und Energiedienstleister in die elektronische Liste gemäß Paragraph 45, zu übernehmen.
- (2)Absatz 2,Gemäß § 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2020 zugelassene Energiedienstleisterinnen und Energiedienstleister haben die erforderlichen Nachweise ihrer fachlicher Requalifizierung wie folgt zu erbringen: Bei erstmaliger Zulassung in den KalenderjahrenGemäß Paragraph 17, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2020, zugelassene Energiedienstleisterinnen und Energiedienstleister haben die erforderlichen Nachweise ihrer fachlicher Requalifizierung wie folgt zu erbringen: Bei erstmaliger Zulassung in den Kalenderjahren
- 1.Ziffer eins2015 bis 2016 bis 31. Dezember 2024;
- 2.Ziffer 22017 bis 2018 bis 31. Dezember 2026 und
- 3.Ziffer 32019 bis 2021 bis 31. Dezember 2028.
§ 77 EEffG Schlussbestimmungen
Verweisungen
- (1)Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf folgende Gesetze und Verordnungen verwiesen wird, sind diese, soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
- 1.Ziffer einsAllgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955;Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,;
- 2.Ziffer 2Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991;Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,;
- 3.Ziffer 3Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970;Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,;
- 4.Ziffer 4Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986;Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,;
- 5.Ziffer 5Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004;Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004,;
- 6.Ziffer 6Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999;Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,;
- 7.Ziffer 7Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930;Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,;
- 8.Ziffer 8Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018), BGBl. I Nr. 65/2018;Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,;
- 9.Ziffer 9Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010;Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,;
- 10.Ziffer 10Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 (EAVG 2012), BGBl. I Nr. 27/2012;Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 (EAVG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2012,;
- 11.Ziffer 11Energie-Control-Gesetz (E-ControlG), BGBl. I Nr. 110/2010;Energie-Control-Gesetz (E-ControlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,;
- 12.Ziffer 12Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021;Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,;
- 13.Ziffer 13Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), BGBl. I Nr. 142/2000;Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,;
- 14.Ziffer 14Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011;Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,;
- 15.Ziffer 15Insolvenzordnung (IO), RGBl. Nr. 337/1914;Insolvenzordnung (IO), RGBl. Nr. 337 aus 1914,;
- 16.Ziffer 16Maß- und Eichgesetz (MEG), BGBl. Nr. 152/1950;Maß- und Eichgesetz (MEG), Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950,;
- 17.Ziffer 17Registerzählungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2006;Registerzählungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2006,;
- 18.Ziffer 18Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. Nr. 185/1993;Umweltförderungsgesetz (UFG), Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993,;
- 19.Ziffer 19Unternehmensgesetzbuch (UGB), dRGBl. S. 219/1897 undUnternehmensgesetzbuch (UGB), dRGBl. S. 219 aus 1897, und
- 20.Ziffer 20Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991.Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,.
- (2)Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Verordnungen der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
- 1.Ziffer einsVerordnung (EG) Nr. 1099/2008 über die Energiestatistik, ABl. Nr. L 304 vom 14.11.2008 S. 1 („Energiestatistik-Verordnung“);Verordnung (EG) Nr. 1099 aus 2008, über die Energiestatistik, Amtsblatt Nummer L 304 vom 14.11.2008 Seite 1 („Energiestatistik-Verordnung“);
- 2.Ziffer 2Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG, ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 1 („EMAS-Verordnung“);Verordnung (EG) Nr. 1221 aus 2009, über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761 aus 2001,, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG, Amtsblatt Nummer L 342 vom 22.12.2009 Seite 1 („EMAS-Verordnung“);
- 3.Ziffer 3Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 („DSGVO“), undVerordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1 („DSGVO“), und
- 4.Ziffer 4Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 1 („Governance-Verordnung“).Verordnung (EU) 2018 aus 1999, über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663 aus 2009, und (EG) Nr. 715 aus 2009,, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525 aus 2013,, Amtsblatt Nummer L 328 vom 21.12.2018 Seite 1 („Governance-Verordnung“).
- (3)Absatz 3,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Richtlinien der Europäischen Union Bezug genommen wird, sind diese, soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird, in der nachfolgend genannten Fassung maßgeblich:
- 1.Ziffer einsRichtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 153 vom 18.06.2010 S. 13, in der Fassung der Richtlinie 2018/844/EU zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU und der Richtlinie 2012/27/EU, ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S. 75 undRichtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, Amtsblatt Nummer L 153 vom 18.06.2010 Seite 13, in der Fassung der Richtlinie 2018/844/EU zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU und der Richtlinie 2012/27/EU, Amtsblatt Nummer L 156 vom 19.06.2018 Seite 75 und
- 2.Ziffer 2Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2019/944/EU, ABl. Nr. L 158 vom 14.06.2019 S. 125.Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, Amtsblatt Nummer L 315 vom 14.11.2012 Seite 1, in der Fassung der Richtlinie 2019/944/EU, Amtsblatt Nummer L 158 vom 14.06.2019 Seite 125.
§ 79 EEffG In- und Außerkrafttreten
- (1)Absatz eins,Für das In- und Außerkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2023 erlassenen, geänderten und aufgehobenen Bestimmungen gilt Folgendes:Für das In- und Außerkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2023, erlassenen, geänderten und aufgehobenen Bestimmungen gilt Folgendes:
- 1.Ziffer einsDas Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des 1. Teils, Bezeichnung und Überschrift des 2. Teils, die Bezeichnung des § 34, der 3. Teil mit Ausnahme des § 59 Abs. 1 sowie die Anhänge 1 und 2 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 2 bis 5 und 8 samt Überschriften, Bezeichnung und Überschrift des 2. Teils, der 3. bis 7. Teil, Bezeichnung und Überschrift des 8. Teils, die §§ 29, 30, 32 und 34 samt Überschriften und die Anhänge I bis V in der Fassung vor dem genannten Bundesgesetz sowie die Verordnung über die Richtlinien für die Tätigkeit der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle (Energieeffzienz-Richtlinienverordnung), BGBl. II Nr. 394/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 172/2016 und der Kundmachung BGBl. II Nr. 83/2019, außer Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des 1. Teils, Bezeichnung und Überschrift des 2. Teils, die Bezeichnung des Paragraph 34,, der 3. Teil mit Ausnahme des Paragraph 59, Absatz eins, sowie die Anhänge 1 und 2 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten die Paragraphen 2 bis 5 und 8 samt Überschriften, Bezeichnung und Überschrift des 2. Teils, der 3. bis 7. Teil, Bezeichnung und Überschrift des 8. Teils, die Paragraphen 29, 30, 32 und 34 samt Überschriften und die Anhänge römisch eins bis römisch fünf in der Fassung vor dem genannten Bundesgesetz sowie die Verordnung über die Richtlinien für die Tätigkeit der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle (Energieeffzienz-Richtlinienverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 394 aus 2015,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 172 aus 2016, und der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2019,, außer Kraft.
- 2.Ziffer 2§ 59 Abs. 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt 14 Monate nach dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 59, Absatz eins, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt 14 Monate nach dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
- 3.Ziffer 3§ 74 Abs. 1 und 2, § 75 und § 76 Abs. 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer KraftParagraph 74, Absatz eins und 2, Paragraph 75 und Paragraph 76, Absatz eins, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft
- (2)Absatz 2,§ 36, § 37 Z 33 bis 36, § 50 Abs. 1 Z 6, § 60 Abs. 5 und 6, § 69 Abs. 2 und 4, § 72a samt Überschrift, § 74 Abs. 1 und § 76 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2024 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 68 Abs. 4 Z 3 lit. f tritt mit 15. Mai 2025 in Kraft.Paragraph 36,, Paragraph 37, Ziffer 33 bis 36, Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 60, Absatz 5 und 6, Paragraph 69, Absatz 2 und 4, Paragraph 72 a, samt Überschrift, Paragraph 74, Absatz eins und Paragraph 76, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2024, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 3, Litera f, tritt mit 15. Mai 2025 in Kraft.
§ 80 EEffG Erlassung von Verordnungen
Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits ab dem auf die Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch nicht früher als die betreffende Gesetzesbestimmung in Kraft treten.
§ 81 EEffG Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- 1.Ziffer einshinsichtlich § 1 und § 38 die Bundesregierung;hinsichtlich Paragraph eins und Paragraph 38, die Bundesregierung;
- 2.Ziffer 2hinsichtlich der Bestimmungen des 4. Abschnitts des 3. Teils die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. der jeweils zuständige Bundesminister;
- 3.Ziffer 3hinsichtlich der übrigen Bestimmungen des 3. Teils die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
Anlage
Anl. 1 EEffG Wesentliche Energieverbrauchsbereiche
Energieaudits und Managementsysteme haben
- 1.Ziffer einseine allgemeine Unternehmens- und Tätigkeitsbeschreibung zu beinhalten;
- 2.Ziffer 2den einschlägigen europäischen, internationalen oder übernommenen Normen zu entsprechen;
- 3.Ziffer 3auf aktuellen, gemessenen und belegbaren Daten zum Energieverbrauch für alle eingesetzten Energieträger zu basieren, wobei die ausgewiesenen Mengen in energetische Einheiten umzurechnen sind und auf Lastprofilen oder Zähleinrichtungen zu basieren haben;
- 4.Ziffer 4die wesentlichen Energieverbrauchsbereiche aufzuzeigen, wobei pro wesentlichem Energieverbrauchsbereich eine Vor-Ort-Begehung durchzuführen ist, und Folgendes zu identifizieren und analysieren:
- a)Litera ahauptenergieverbrauchende Faktoren und Energieumwandlungsanlagen auf Basis von Energie-, Treib- oder Kraftstoffrechnungen, Subzählern, Berechnungen oder Messungen (Energiebilanz);
- b)Litera brelevante Einflüsse auf den Energieverbrauch, insbesondere auf die hauptenergieverbrauchenden Faktoren und Energieumwandlungsanlagen;
- c)Litera crelevante Energieleistungskennzahlen einschließlich deren Entwicklung und
- d)Litera dAbwärmepotenziale;
- 5.Ziffer 5auf dynamischen Wirtschaftlichkeitsberechnungen zu basieren, um langfristige Einsparungen und Investitionen sowie Restwerte unter Berücksichtigung von Zins- und Preisentwicklungen zu betrachten; ist eine dynamische Wirtschaftlichkeitsberechnung nicht möglich oder nicht im erforderlichen Ausmaß durchführbar, kann eine statische Wirtschaftlichkeitsberechnung durchgeführt werden, wobei die Gründe dafür anzugeben und nachvollziehbar zu dokumentieren sind;
- 6.Ziffer 6verhältnismäßig und repräsentativ zu sein, sodass ein zuverlässiges Bild der Gesamtenergieeffizienz und die wichtigsten Verbesserungsmöglichkeiten darstellbar sind;
- 7.Ziffer 7für das jeweilige Unternehmen relevante Maßnahmen zur
- a)Litera aReduktion des Energieverbrauchs;
- b)Litera bVerbesserung der Energieeffizienz und
- c)Litera cForcierung des Einsatzes von erneuerbaren Energieträgern
zu identifizieren, analysieren und empfehlen sowie die Wechselwirkungen der relevanten Maßnahmen zu berücksichtigen; - 8.Ziffer 8Maßnahmen zur Einführung oder Verbesserung des Monitoringsystems zu prüfen und
- 9.Ziffer 9detaillierte und validierte Berechnungen für empfohlene Maßnahmen zu beinhalten und klare Informationen über potenzielle Einsparungen zu liefern.
Energieaudits und Managementsysteme haben für die wesentlichen Energieverbrauchsbereiche gemäß Z 1 bis 3 zusätzlich folgende Informationen zu enthalten:Energieaudits und Managementsysteme haben für die wesentlichen Energieverbrauchsbereiche gemäß Ziffer eins bis 3 zusätzlich folgende Informationen zu enthalten:
- 1.Ziffer einsGebäude:
- a)Litera aDarstellung der Eigentumsverhältnisse und Nutzungsvereinbarungen, um Einflussmöglichkeiten auf den Energieverbrauch aufzuzeigen;
- b)Litera bArt der Gebäudenutzung;
- c)Litera cIdentifikation und Analyse des aktuellen Zustands der thermischen Gebäudehülle, um relevante Maßnahmen gemäß Anhang 1, 1. Abschnitt Z 7 identifizieren, analysieren und empfehlen zu können;Identifikation und Analyse des aktuellen Zustands der thermischen Gebäudehülle, um relevante Maßnahmen gemäß Anhang 1, 1. Abschnitt Ziffer 7, identifizieren, analysieren und empfehlen zu können;
- d)Litera dIdentifikation und Analyse der wesentlichen energierelevanten Teile der technischen Ausstattung von Gebäuden, um relevante Maßnahmen gemäß Anhang 1, 1. Abschnitt Z 7 identifizieren, analysieren und empfehlen zu können;Identifikation und Analyse der wesentlichen energierelevanten Teile der technischen Ausstattung von Gebäuden, um relevante Maßnahmen gemäß Anhang 1, 1. Abschnitt Ziffer 7, identifizieren, analysieren und empfehlen zu können;
- e)Litera eDarstellung besonderer klimatischer Anforderungen im Inneren des Gebäudes und
- f)Litera fAnalyse des Nutzerinnen- und Nutzerverhaltens.
- 2.Ziffer 2Produktionsprozesse:
- a)Litera aErfassung und Analyse von wesentlichen energierelevanten Produktions- und Betriebsmittelprozessen;
- b)Litera bPrüfung von Austausch, Änderung oder Aufstockung der Ausstattung;
- c)Litera cPrüfung von unternehmensspezifischen Maßnahmen, die einen effizienteren Betrieb, eine fortlaufende Optimierung und eine verbesserte Instandhaltung gewährleisten.
- 3.Ziffer 3Transport:
- a)Litera aErhebung
- aa)Sub-Litera, a, ader genutzten Kraftfahrzeugklassen;
- bb)Sub-Litera, b, bdes gesamten Energieverbrauchs;
- cc)Sub-Litera, c, cder eingesetzten Energieträger und
- dd)Sub-Litera, d, dder Fahrleistung und technischen Hauptmerkmale jedes Kraftfahrzeugs.
- b)Litera bPrüfung von unternehmensspezifischen Verbesserungsmaßnahmen bei
- aa)Sub-Litera, a, aTourenoptimierungen oder Fahrtroutenplanungen;
- bb)Sub-Litera, b, beffizienterem Betrieb von Kraftfahrzeugen;
- cc)Sub-Litera, c, cenergie- und CO2-relevanten Vorgaben für die Anschaffung für Kraftfahrzeuge;
- dd)Sub-Litera, d, dInstandhaltungsprogrammen und
- ee)Sub-Litera, e, ealternativem Dienstreise-, Mitarbeitermobilitäts- oder Kundenmobilitätsmanagement.
Anl. 2 EEffG Richtwerte der Länder zu Endenergieeinsparungen
Bundesland | Kalenderjahr 2020 (Startwert in Terajoule) | Beitrag zu Gesamtein-sparungen (in %) |
Burgenland | 35 158 | 3 |
Kärnten | 86 612 | 8 |
Niederösterreich | 256 161 | 24 |
Oberösterreich | 238 589 | 22 |
Salzburg | 66 311 | 6 |
Steiermark | 188 235 | 17 |
Tirol | 87 670 | 7 |
Vorarlberg | 41 963 | 3 |
Wien | 134 640 | 10 |
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