§ 63 EEffG Mess-, Kontroll- und Prüfsystem

EEffG - Bundes-Energieeffizienzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Mit Ausnahme der fiskalpolitischen Maßnahmen hat die E-Control für die gemeldeten alternativen strategischen Maßnahmen ein Mess-, Kontroll- und Prüfsystem einzurichten und dabei zumindest bei einem statistisch signifikanten Anteil eine repräsentative Stichprobe mittels dokumentierter Prüfung durchzuführen. Die Messung, Kontrolle und Überprüfung hat unabhängig von den teilnehmenden, beauftragten oder sonst verantwortlichen Stellen zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Ergibt das Mess-, Kontroll- und Prüfsystem, dass eine alternative strategische Maßnahme nicht anrechenbar ist, so ist der jeweiligen Stelle Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und das Ergebnis in den Berichtsinformationen gemäß § 70 Abs. 1 Z 1, 8, 9 und § 70 Abs. 2 zu dokumentieren.Ergibt das Mess-, Kontroll- und Prüfsystem, dass eine alternative strategische Maßnahme nicht anrechenbar ist, so ist der jeweiligen Stelle Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und das Ergebnis in den Berichtsinformationen gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins, 8, 9 und Paragraph 70, Absatz 2, zu dokumentieren.
  3. (3)Absatz 3,Die teilnehmenden, beauftragten oder sonst verantwortlichen Stellen haben der E-Control alle Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung, Prüfung und Kontrolle der Anrechenbarkeit von anrechenbaren Energieeffizienzmaßnahmen und damit zusammenhängend für die Berichtsinformationen gemäß § 70 Abs. 1 Z 1, 8 und 9 und § 70 Abs. 2 notwendig sind.Die teilnehmenden, beauftragten oder sonst verantwortlichen Stellen haben der E-Control alle Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung, Prüfung und Kontrolle der Anrechenbarkeit von anrechenbaren Energieeffizienzmaßnahmen und damit zusammenhängend für die Berichtsinformationen gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins, 8 und 9 und Paragraph 70, Absatz 2, notwendig sind.
In Kraft seit 15.06.2023 bis 31.12.9999
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