§ 64 EEffG Dokumentation von Energieeffizienzmaßnahmen

EEffG - Bundes-Energieeffizienzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Dokumentation einer Energieeffizienzmaßnahme hat folgende Angaben und Nachweise zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsdie Art der Energieeffizienzmaßnahme, die Art des Energieträgers vor und nach Setzen der Energieeffizienzmaßnahme;
    2. 2.Ziffer 2Angaben, ob und in welchem Ausmaß die Energieeffizienzmaßnahme bei Haushalten oder begünstigten Haushalten gesetzt wurde;
    3. 3.Ziffer 3den Nachweis, dass die Energieeffizienzmaßnahme tatsächlich gesetzt wurde;
    4. 4.Ziffer 4die genaue Bezeichnung der juristischen oder natürlichen Person, die die Maßnahme gesetzt hat; wenn die Energieeffizienzmaßnahme von einer dritten Person gesetzt wurde, den Nachweis der Zustimmung zur Überprüfung vor Ort;
    5. 5.Ziffer 5die genaue Bezeichnung der Unternehmen, Personen oder Stellen, denen die Energieeffizienzmaßnahme zuzurechnen ist;
    6. 6.Ziffer 6den Zeitpunkt und den Ort des Setzens der Energieeffizienzmaßnahme;
    7. 7.Ziffer 7die Wirkungsdauer und das Ausmaß der Energieeinsparung sowie die Art ihrer Berechnung;
    8. 8.Ziffer 8Art und Umfang von erhaltenen Förderungen für die Energieeffizienzmaßnahme sowie die Angabe des Anreizes, der Aufwendungen, Investitionen oder sonstigen Maßnahmen, die für das Setzen der Effizienzmaßnahme erforderlich waren;
    9. 9.Ziffer 9das Datum der Dokumentation;
    10. 10.Ziffer 10im Falle einer geteilten Energieeffizienzmaßnahme: Ausweis des Anteils der Endenergieeinsparung, der jeweils einem Unternehmen, einer Person oder einer Stelle zuzurechnen ist;
    11. 11.Ziffer 11im Falle einer übertragenen Energieeffizienzmaßnahme: den Nachweis der Übertragungen und der jeweiligen vertraglichen Grundlagen und
    12. 12.Ziffer 12Angaben, welche Behörden sonst mit der Energieeffizienzmaßnahme befasst sind und ob die erforderlichen Genehmigungen für die zulässige Realisierung der Maßnahme vorliegen.
  2. (2)Absatz 2,Zur Dokumentation von individuell bewerteten Energieeffizienzmaßnahmen ist zusätzlich zu den gemäß Abs. 1 erforderlichen Nachweisen insbesondere ein von einer befugten Fachperson erstelltes Gutachten unter Namhaftmachung der Verfasserin bzw. des Verfassers zu folgenden Mindestangaben als Nachweis in der Datenbank zu erfassen:Zur Dokumentation von individuell bewerteten Energieeffizienzmaßnahmen ist zusätzlich zu den gemäß Absatz eins, erforderlichen Nachweisen insbesondere ein von einer befugten Fachperson erstelltes Gutachten unter Namhaftmachung der Verfasserin bzw. des Verfassers zu folgenden Mindestangaben als Nachweis in der Datenbank zu erfassen:
    1. 1.Ziffer einseine technische Beschreibung der gesetzten Maßnahme;
    2. 2.Ziffer 2der berechnete jährliche Energieeinsparungswert und
    3. 3.Ziffer 3eine detaillierte Beschreibung der verwendeten Werte, Datenquellen, Messmethoden, Berechnungsmethoden und Herleitungen sowie die Ermittlung der Referenzendenergieverbräuche.
In Kraft seit 15.06.2023 bis 31.12.9999
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