§ 69 EEffG Finanzierung und Kostenvorschreibungen

EEffG - Bundes-Energieeffizienzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Aufgabenbereiche der E-Control nach diesem Bundesgesetz sind in zwei Subrechnungskreise zu unterteilen. Diese sind
    1. 1.Ziffer einsSubrechnungskreis 1 für die administrativen Gesamtkosten der Aufgaben gemäß den Bestimmungen des 3. Abschnitts des 3. Teils und
    2. 2.Ziffer 2Subrechnungskreis 2 für alle nicht unter Z 1 fallenden Aufgaben im öffentlichen Interesse, wie insbesondere die Kosten für die Einzelverbrauchserfassung gemäß den Bestimmungen des 5. Abschnitts des 3. Teils und die Berichtspflichten der E-Control gemäß § 70.Subrechnungskreis 2 für alle nicht unter Ziffer eins, fallenden Aufgaben im öffentlichen Interesse, wie insbesondere die Kosten für die Einzelverbrauchserfassung gemäß den Bestimmungen des 5. Abschnitts des 3. Teils und die Berichtspflichten der E-Control gemäß Paragraph 70,
  2. (2)Absatz 2,Der Bund leistet der E-Control für die von ihr nach diesem Bundesgesetz zu erfüllenden Aufgaben pro Geschäftsjahr ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes mit Wirksamkeit ab dem Geschäftsjahr 2023 einen Beitrag von 900 000 Euro. Der Beitrag ist zumindest in zwei Teilen jeweils spätestens bis zum 5. Jänner und 30. Juni des Geschäftsjahres an die E-Control zu überweisen, wobei der erste Teil 70 % des Gesamtbetrags zu betragen hat. Ein allenfalls verbleibender Betrag zur Finanzierung des Subrechnungskreises 1 ist auf das folgende Geschäftsjahr zu übertragen.
  3. (3)Absatz 3,Die E-Control hat organisatorische Vorkehrungen zu treffen, um eine getrennte Erfassung der Aufwendungen und Erträge der jeweiligen Subrechnungskreise von den übrigen Tätigkeitsbereichen (Elektrizität und Erdgas) sowie der von ihr im allgemeinen öffentlichen Interesse sonst zu erledigenden Aufgaben zu gewährleisten (Kostenrechnung). Kosten, die nicht direkt den einzelnen Subrechnungskreisen zugeordnet werden können, können von der E-Control unter Verwendung angemessener Umlageschlüssel zugeordnet werden.
  4. (4)Absatz 4,Im Jahresabschluss der E-Control gemäß § 31 E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010, sind sämtliche Aufwendungen und Erträge für die Subrechnungskreise 1 und 2 gesondert unter dem Titel „Energieeffizienz“ auszuweisen.Im Jahresabschluss der E-Control gemäß Paragraph 31, E-ControlG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, sind sämtliche Aufwendungen und Erträge für die Subrechnungskreise 1 und 2 gesondert unter dem Titel „Energieeffizienz“ auszuweisen.
  5. (5)Absatz 5,Im Budget der E-Control gemäß § 30 Abs. 1 und 2 E-ControlG sind Personal- und Sachaufwendungen sowie Erträge getrennt nach Subrechnungskreisen 1 und 2 entsprechend zu berücksichtigen. Die E-Control hat im Rahmen der Budgeterstellung sicherzustellen, dass eine für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben angemessene personelle und finanzielle Ressourcenausstattung sichergestellt wird.Im Budget der E-Control gemäß Paragraph 30, Absatz eins und 2 E-ControlG sind Personal- und Sachaufwendungen sowie Erträge getrennt nach Subrechnungskreisen 1 und 2 entsprechend zu berücksichtigen. Die E-Control hat im Rahmen der Budgeterstellung sicherzustellen, dass eine für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben angemessene personelle und finanzielle Ressourcenausstattung sichergestellt wird.
  6. (6)Absatz 6,Zusätzlich zu Abs. 2 kann der Bund nach Maßgabe der für die im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck vorgesehenen Mittel einen weiteren Kostenbeitrag leisten, wenn dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der E-Control zur Abdeckung notwendiger Aufsichtskosten erforderlich ist.Zusätzlich zu Absatz 2, kann der Bund nach Maßgabe der für die im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck vorgesehenen Mittel einen weiteren Kostenbeitrag leisten, wenn dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der E-Control zur Abdeckung notwendiger Aufsichtskosten erforderlich ist.
In Kraft seit 18.04.2024 bis 31.12.9999
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