Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Der E-Control sind insbesondere zu melden:
1.Ziffer einsdie Einrichtung der Beratungsstelle durch geeignete Ansprechpersonen samt Stellvertretung gemäß § 39 Abs. 2;die Einrichtung der Beratungsstelle durch geeignete Ansprechpersonen samt Stellvertretung gemäß Paragraph 39, Absatz 2,;
2.Ziffer 2die Einrichtung der Beratungsstelle auf Ebene der gesetzlichen Interessenvertretung oder eines sonst normierten Vertreters gemäß § 39 Abs. 6;die Einrichtung der Beratungsstelle auf Ebene der gesetzlichen Interessenvertretung oder eines sonst normierten Vertreters gemäß Paragraph 39, Absatz 6,;
3.Ziffer 3die standardisierten Kurzberichte gemäß § 43 in Verbindung mit § 75 Abs. 1 und 2; verpflichtete Unternehmen, die ein anerkanntes Managementsystem eingerichtet haben, haben zusätzlich das gültige Zertifikat oder eine gültige Registrierungsnummer zu melden;die standardisierten Kurzberichte gemäß Paragraph 43, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz eins und 2; verpflichtete Unternehmen, die ein anerkanntes Managementsystem eingerichtet haben, haben zusätzlich das gültige Zertifikat oder eine gültige Registrierungsnummer zu melden;
4.Ziffer 4die Änderung der in der elektronischen Liste enthaltenen Informationen gemäß § 45 Abs. 2;die Änderung der in der elektronischen Liste enthaltenen Informationen gemäß Paragraph 45, Absatz 2,;
5.Ziffer 5alternative strategische Maßnahmen durch die jeweils verantwortlichen Stellen gemäß § 63;alternative strategische Maßnahmen durch die jeweils verantwortlichen Stellen gemäß Paragraph 63,;
6.Ziffer 6die Über- oder Unterschreitung der Schwellenwerte gemäß § 65 Abs. 1 unddie Über- oder Unterschreitung der Schwellenwerte gemäß Paragraph 65, Absatz eins, und
7.Ziffer 7die Zuständigkeiten innerhalb der konzernweisen Zusammenrechnung gemäß § 65 Abs. 7.die Zuständigkeiten innerhalb der konzernweisen Zusammenrechnung gemäß Paragraph 65, Absatz 7,
(2)Absatz 2,Energielieferantinnen und Energielieferanten, die mehr als 25 GWh an Endverbraucherinnen und Endverbraucher in Österreich im Bemessungsjahr an Endenergie abgesetzt haben, haben der E-Control die abgesetzte Menge zum 30. Juni des Folgejahres zu melden. Die an Haushalte abgesetzte Menge an Endenergie ist gesondert anzugeben, soweit diese Daten technisch oder wirtschaftlich machbar erhoben werden können.
(3)Absatz 3,Bei der Ermittlung des Schwellenwertes gemäß Abs. 2 ist der Energieabsatz von Energielieferantinnen und Energielieferanten, die zu mehr als 50 % im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen oder zu mehr als 50 % Eigentum an anderen Unternehmen halten, konzernweise zusammenzurechnen.Bei der Ermittlung des Schwellenwertes gemäß Absatz 2, ist der Energieabsatz von Energielieferantinnen und Energielieferanten, die zu mehr als 50 % im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen oder zu mehr als 50 % Eigentum an anderen Unternehmen halten, konzernweise zusammenzurechnen.
(4)Absatz 4,Das Bestehen eines beherrschenden Einflusses gemäß § 244 Abs. 2 Z 3 UGB hat zur Folge, dass innerhalb der konzernweisen Zusammenrechnung gemäß Abs. 3 diese Unternehmen gleich zu behandeln sind wie Unternehmen, die zu mehr als 50 % im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen.Das Bestehen eines beherrschenden Einflusses gemäß Paragraph 244, Absatz 2, Ziffer 3, UGB hat zur Folge, dass innerhalb der konzernweisen Zusammenrechnung gemäß Absatz 3, diese Unternehmen gleich zu behandeln sind wie Unternehmen, die zu mehr als 50 % im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen.
(5)Absatz 5,Die gemäß § 72a Abs. 1 verpflichteten Personen haben der E-Control unverzüglich zu melden:Die gemäß Paragraph 72 a, Absatz eins, verpflichteten Personen haben der E-Control unverzüglich zu melden:
1.Ziffer einsdie Veröffentlichung von Mindestangaben gemäß § 72a Abs. 1 samt Übermittlung der veröffentlichten Mindestangaben gemäß § 72a Abs. 3 unddie Veröffentlichung von Mindestangaben gemäß Paragraph 72 a, Absatz eins, samt Übermittlung der veröffentlichten Mindestangaben gemäß Paragraph 72 a, Absatz 3, und
2.Ziffer 2die Änderung von veröffentlichten Mindestangaben gemäß § 72a Abs. 1 und 3.die Änderung von veröffentlichten Mindestangaben gemäß Paragraph 72 a, Absatz eins und 3,
Die verpflichteten Personen sind für die inhaltliche Richtigkeit der Angaben verantwortlich.
(6)Absatz 6,Die gemäß § 72a Abs. 1 verpflichteten Personen haben die Meldepflichten in die Europäische Datenbank über Rechenzentren, wie sie in einem delegierten Rechtsakt gemäß Art. 33 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2023/1791 festgelegt sind, zu erfüllen. Die E-Control kann Meldungen in die Europäische Datenbank über Rechenzentren gemäß den Bestimmungen eines delegierten Rechtsaktes gemäß Art. 33 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2023/1791 vornehmen.Die gemäß Paragraph 72 a, Absatz eins, verpflichteten Personen haben die Meldepflichten in die Europäische Datenbank über Rechenzentren, wie sie in einem delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 33, Absatz 3, der Richtlinie (EU) 2023/1791 festgelegt sind, zu erfüllen. Die E-Control kann Meldungen in die Europäische Datenbank über Rechenzentren gemäß den Bestimmungen eines delegierten Rechtsaktes gemäß Artikel 33, Absatz 3, der Richtlinie (EU) 2023/1791 vornehmen.
In Kraft seit 18.04.2024 bis 31.12.9999
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