§ 45 EEffG Elektronische Liste

EEffG - Bundes-Energieeffizienzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die E-Control hat eine aktuelle elektronische Liste jener Energieauditorinnen und Energieauditoren sowie Energieberaterinnen und Energieberater, die die Anforderungen an die fachliche Qualifizierung und Requalifizierung gemäß § 44 erfüllen und dies gemäß § 66 Abs. 1 oder 3 ordnungsgemäß mitgeteilt haben, zum Zweck der Offenlegung der eingetragenen Informationen zu führen.Die E-Control hat eine aktuelle elektronische Liste jener Energieauditorinnen und Energieauditoren sowie Energieberaterinnen und Energieberater, die die Anforderungen an die fachliche Qualifizierung und Requalifizierung gemäß Paragraph 44, erfüllen und dies gemäß Paragraph 66, Absatz eins, oder 3 ordnungsgemäß mitgeteilt haben, zum Zweck der Offenlegung der eingetragenen Informationen zu führen.
  2. (2)Absatz 2,Die elektronische Liste hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Vor- und Familiennamen;
    2. 2.Ziffer 2die gültige Zustelladresse, sofern vorhanden auch die E-Mailadresse und
    3. 3.Ziffer 3die Art der Berufsberechtigung.
  3. (3)Absatz 3,Die elektronische Liste hat bei Energieauditorinnen und Energieauditoren zusätzlich zu Abs. 2 folgende Angaben zu enthalten:Die elektronische Liste hat bei Energieauditorinnen und Energieauditoren zusätzlich zu Absatz 2, folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie wesentlichen Energieverbrauchsbereiche Gebäude, Produktionsprozesse oder Transport, für die eine besondere fachliche Qualifizierung vorliegt und
    2. 2.Ziffer 2die Anzahl der gemeldeten Energieaudits pro wesentlichem Energieverbrauchsbereich Gebäude, Produktionsprozesse oder Transport.
  4. (4)Absatz 4,Die in der elektronischen Liste geführten Energieauditorinnen und Energieauditoren sowie Energieberaterinnen und Energieberater haben der E-Control jede Änderung der in der elektronischen Liste enthaltenen Informationen bekanntzugeben. Die E-Control hat Aktualisierungen durchzuführen. Schreib- und Übertragungsfehler sowie andere offenbare Unrichtigkeiten können jederzeit von Amts wegen berichtigt werden.
In Kraft seit 15.06.2023 bis 31.12.9999
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