§ 49 EEffG Erwerb und Miete des Bundes von unbeweglichem Vermögen

EEffG - Bundes-Energieeffizienzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Bundesstellen haben als Träger von Privatrechten beim Erwerb oder der Miete von unbeweglichem Vermögen in Österreich mögliche Auswirkungen auf die Energieeffizienz zu beachten. Soweit dies mit
    1. 1.Ziffer einsdem Prinzip „Energieeffizienz an erster Stelle“;
    2. 2.Ziffer 2dem Aspekt der Kostenwirksamkeit;
    3. 3.Ziffer 3der wirtschaftlichen Durchführbarkeit;
    4. 4.Ziffer 4der Nachhaltigkeit im weiteren Sinne;
    5. 5.Ziffer 5der technischen Eignung und
    6. 6.Ziffer 6einem ausreichenden Wettbewerb
    vereinbar ist, sind Gebäude oder Gebäudeteile mit hoher Energieeffizienz anzumieten oder zu erwerben.
  2. (2)Absatz 2,Es sind nur solche Objekte gemäß Abs. 1 anzumieten oder zu erwerben, die die jeweiligen landesgesetzlich festgelegten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2010/31/EU erfüllen, es sei denn, die Anmietung oder der Erwerb dient einem nachstehend genannten Zweck:Es sind nur solche Objekte gemäß Absatz eins, anzumieten oder zu erwerben, die die jeweiligen landesgesetzlich festgelegten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nach Artikel 4, Absatz eins, der Richtlinie 2010/31/EU erfüllen, es sei denn, die Anmietung oder der Erwerb dient einem nachstehend genannten Zweck:
    1. 1.Ziffer einsVornahme einer umfassenden Renovierung oder eines Abbruchs;
    2. 2.Ziffer 2Weiterverkauf des Gebäudes ohne dessen Nutzung für die Zwecke der Bundesstellen oder
    3. 3.Ziffer 3Erhaltung als Gebäude, das als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund seines besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt ist.
    Als wirtschaftlich durchführbar gemäß Abs. 1 Z 3 sind insbesondere Maßnahmen anzusehen, die sich innerhalb der technischen Nutzungsdauer amortisieren. Erfüllen mehrere Objekte die genannten Anforderungen, ist jenem Objekt der Vorzug zu geben, das über geringere Energiebedarfswerte und effizientere Energiebereitstellungssysteme verfügt. Der Auswahlprozess und die Berücksichtigung des Prinzips „Energieeffizienz an erster Stelle“ ist zu dokumentieren.Als wirtschaftlich durchführbar gemäß Absatz eins, Ziffer 3, sind insbesondere Maßnahmen anzusehen, die sich innerhalb der technischen Nutzungsdauer amortisieren. Erfüllen mehrere Objekte die genannten Anforderungen, ist jenem Objekt der Vorzug zu geben, das über geringere Energiebedarfswerte und effizientere Energiebereitstellungssysteme verfügt. Der Auswahlprozess und die Berücksichtigung des Prinzips „Energieeffizienz an erster Stelle“ ist zu dokumentieren.
  3. (3)Absatz 3,Die Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2 gelten nicht für den Erwerb oder die Anmietung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die für die Zwecke der Landesverteidigung genutzt werden, sofern die Anwendung der Verpflichtungen diesen Zwecken entgegensteht.Die Verpflichtungen nach Absatz eins und 2 gelten nicht für den Erwerb oder die Anmietung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die für die Zwecke der Landesverteidigung genutzt werden, sofern die Anwendung der Verpflichtungen diesen Zwecken entgegensteht.
In Kraft seit 15.06.2023 bis 31.12.9999
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