Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Energieauditorinnen und Energieauditoren sowie Energieberaterinnen und Energieberater haben folgende Voraussetzungen an die fachliche Qualifizierung bzw. Requalifizierung für zumindest einen der wesentlichen Energieverbrauchsbereiche Gebäude, Produktionsprozesse oder Transport zu erfüllen:
1.Ziffer einsdie für die der Tätigkeit zugrundeliegende Berufsausübung notwendigen berufsrechtlichen Anforderungen;
2.Ziffer 2die für die Tätigkeit erforderliche Fachkenntnis durch Ausbildung und
3.Ziffer 3eine praktische Erfahrung im Rahmen einer mindestens einjährigen Tätigkeit im Bereich der Energieeffizienz während der letzten fünf Jahre.
Für die Vornahme von Energieaudits erhöhen sich die Voraussetzungen gemäß Z 3 bezogen auf die Voraussetzung der einjährigen Tätigkeit um zwei weitere Jahre.Für die Vornahme von Energieaudits erhöhen sich die Voraussetzungen gemäß Ziffer 3, bezogen auf die Voraussetzung der einjährigen Tätigkeit um zwei weitere Jahre.
(2)Absatz 2,Das Vorliegen der fachlichen Qualifizierung bzw. Requalifizierung ist durch folgende Nachweise zu belegen:
1.Ziffer einsBerufsberechtigung;
2.Ziffer 2absolvierte Ausbildungen;
3.Ziffer 3Referenzprojekte und
4.Ziffer 4Dienstzeugnisse bei unselbständigen Tätigkeiten bzw. Auszug aus dem Firmenbuch oder Gewerberegister bei selbständigen Tätigkeiten.
(3)Absatz 3,Die E-Control hat mit Verordnung festzulegen:
1.Ziffer einsdie Voraussetzungen gemäß Abs. 1 für Energieauditorinnen und Energieauditoren sowie Energieberaterinnen und Energieberater, wie diedie Voraussetzungen gemäß Absatz eins, für Energieauditorinnen und Energieauditoren sowie Energieberaterinnen und Energieberater, wie die
a)Litera aanrechenbaren Ausbildungen und
b)Litera bMindestanforderungen an Referenzprojekte;
2.Ziffer 2die Voraussetzungen für den Nachweis der fachlichen Qualifizierung bzw. Requalifizierung gemäß Abs. 2 für Energieauditorinnen und Energieauditoren sowie Energieberaterinnen und Energieberater;die Voraussetzungen für den Nachweis der fachlichen Qualifizierung bzw. Requalifizierung gemäß Absatz 2, für Energieauditorinnen und Energieauditoren sowie Energieberaterinnen und Energieberater;
3.Ziffer 3ein für die wesentlichen Energieverbrauchsbereiche Gebäude, Produktionsprozesse und Transport nachvollziehbares Punkteschema für die Bewertung der
a)Litera aabsolvierten Ausbildungen, getrennt nach Grundausbildung und energiespezifischer Zusatzausbildung und
b)Litera bReferenzprojekte;
4.Ziffer 4die erforderlichen Punkte innerhalb des Punkteschemas gemäß Z 3, die wie folgt nachzuweisen sind:die erforderlichen Punkte innerhalb des Punkteschemas gemäß Ziffer 3,, die wie folgt nachzuweisen sind:
a)Litera amindestens 30 % durch Ausbildungen;
b)Litera bmindestens 30 % durch Referenzprojekte und
c)Litera cder verbleibende Rest wahlweise durch Ausbildungen oder Referenzprojekte;
5.Ziffer 5die Anforderungen an die fachliche Qualifizierung von Energieberaterinnen und Energieberatern, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Anforderungen für Energieauditorinnen und Energieauditoren zu stehen und mindestens 60 % der erforderlichen Punkte zu betragen hat; Energieberaterinnen und Energieberater, die ausschließlich Haushalte beraten, haben ihre Referenzprojekte im wesentlichen Energieverbrauchsbereich Gebäude nachzuweisen und
6.Ziffer 6die Voraussetzungen der fachlichen Requalifizierung für Energieauditorinnen und Energieauditoren sowie Energieberaterinnen und Energieberater, die in einem angemessenen Verhältnis zur Ersteintragung zu stehen und mindestens 50 % der für die Ersteintragung erforderlichen Punkte zu betragen haben.
In Kraft seit 15.06.2023 bis 31.12.9999
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