§ 42 EEffG Energieaudits und Managementsysteme bei Unternehmen

EEffG - Bundes-Energieeffizienzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Verpflichtete Unternehmen haben
    1. 1.Ziffer einsin regelmäßigen Abständen, zumindest alle vier Jahre, ein Energieaudit durch eine Energieauditorin bzw. einen Energieauditor durchzuführen oder
    2. 2.Ziffer 2eines der folgenden anerkannten Managementsysteme einzurichten:
      1. a)Litera aein von einer akkreditierten Stelle zertifiziertes Energiemanagementsystem, das auf anerkannten einschlägigen europäischen, internationalen oder übernommenen Normen beruht oder
      2. b)Litera bein von einer akkreditierten Stelle zertifiziertes Umweltmanagementsystem, das auf anerkannten einschlägigen europäischen, internationalen oder übernommenen Normen beruht oder ein validiertes Umweltmanagementsystem gemäß EMAS-Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 1.ein von einer akkreditierten Stelle zertifiziertes Umweltmanagementsystem, das auf anerkannten einschlägigen europäischen, internationalen oder übernommenen Normen beruht oder ein validiertes Umweltmanagementsystem gemäß EMAS-Verordnung (EG) Nr. 1221 aus 2009,, Amtsblatt Nummer L 342 vom 22.12.2009 Seite 1.
  2. (2)Absatz 2,Ein Energieaudit gemäß Abs. 1 Z 1 oder ein anerkanntes Managementsystem gemäß Abs. 1 Z 2 hat die Mindestvorgaben gemäß Anhang 1 zu § 42 einzuhalten.Ein Energieaudit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder ein anerkanntes Managementsystem gemäß Absatz eins, Ziffer 2, hat die Mindestvorgaben gemäß Anhang 1 zu Paragraph 42, einzuhalten.
  3. (3)Absatz 3,Verpflichtete Unternehmen, die die Verpflichtung gemäß Abs. 1 Z 1 durch ein Energieaudit erfüllen, habenVerpflichtete Unternehmen, die die Verpflichtung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, durch ein Energieaudit erfüllen, haben
    1. 1.Ziffer einsden Energieauditbericht von der Energieauditorin bzw. vom Energieauditor unterschreiben zu lassen;
    2. 2.Ziffer 2Vereinbarungen mit Energieauditorinnen und Energieauditoren schriftlich so zu gestalten, dass eine Weitergabe der Ergebnisse aus den Energieaudits an Energieauditorinnen und Energieauditoren oder Energieberaterinnen und Energieberater nicht verhindert wird und
    3. 3.Ziffer 3dieses unabhängig vom auditierenden Unternehmensbereich durchzuführen.
  4. (4)Absatz 4,Verpflichtete Unternehmen, die die Verpflichtung gemäß Abs. 1 durch ein anerkanntes Managementsystem erfüllen, haben einen Schwerpunkt auf den Energieeffizienzbereich so zu legen, dass die Vorgaben zu den wesentlichen Energieverbrauchsbereichen Gebäude, Produktionsprozesse und Transport gemäß Anhang 1 zu § 42 dauerhaft gewährleistet sind.Verpflichtete Unternehmen, die die Verpflichtung gemäß Absatz eins, durch ein anerkanntes Managementsystem erfüllen, haben einen Schwerpunkt auf den Energieeffizienzbereich so zu legen, dass die Vorgaben zu den wesentlichen Energieverbrauchsbereichen Gebäude, Produktionsprozesse und Transport gemäß Anhang 1 zu Paragraph 42, dauerhaft gewährleistet sind.
  5. (5)Absatz 5,Verpflichtete Unternehmen können die Verpflichtung gemäß Abs. 1 durch Kombination von Energieaudit und anerkanntem Managementsystem erfüllen.Verpflichtete Unternehmen können die Verpflichtung gemäß Absatz eins, durch Kombination von Energieaudit und anerkanntem Managementsystem erfüllen.
In Kraft seit 15.06.2023 bis 31.12.9999
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