Zur Erreichung der nationalen Energieeffizienzzielverpflichtungen gemäß § 38 Abs. 1 nimmt der Bund eine Vorbildfunktion, insbesondere durch die Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Abschnitt, wahr. Zur Erreichung der nationalen Energieeffizienzzielverpflichtungen gemäß Paragraph 38, Absatz eins, nimmt der Bund eine Vorbildfunktion, insbesondere durch die Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Abschnitt, wahr.
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