Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Behörde
(1)Absatz eins,Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, ist die E-Control die zuständige Behörde und hat die in diesem Bundesgesetz festgelegten Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen.
(2)Absatz 2,Die Bescheide der E-Control sind schriftlich auszufertigen.
(3)Absatz 3,Das Bundesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden gegen Bescheide der E-Control nach diesem Bundesgesetz.
In Kraft seit 15.06.2023 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 56 EEffG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 56 EEffG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 56 EEffG