§ 58 EEffG Sachverständige und Verfahrenskosten

EEffG - Bundes-Energieeffizienzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Heranziehung von nicht amtlichen Sachverständigen ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.Die Heranziehung von nicht amtlichen Sachverständigen ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 2 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.
  2. (2)Absatz 2,Kosten, die der E-Control bei der Durchführung von Verfahren erwachsen, wie Gebühren oder Honorare für Sachverständige, sind von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller zu tragen. Die E-Control kann der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller mit Bescheid auftragen, diese Kosten nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die E-Control, direkt zu bezahlen.
In Kraft seit 15.06.2023 bis 31.12.9999
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