Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Den beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen eingerichteten Energieberaterinnen und Energieberatern des Bundes obliegt die Wahrnehmung einer Schnittstellenfunktion zwischen den jeweiligen Energieexpertinnen und -experten des Bundes, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und der E-Control. Die Energieberaterinnen und Energieberater des Bundes haben die Anforderungen an die fachliche Qualifizierung gemäß § 44 Abs. 1 zu erfüllen. Zur Erfüllung der Aufgaben ist ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein ausreichendes Vollbeschäftigungsäquivalent bereitzustellen und dauerhaft zu gewährleisten.Den beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen eingerichteten Energieberaterinnen und Energieberatern des Bundes obliegt die Wahrnehmung einer Schnittstellenfunktion zwischen den jeweiligen Energieexpertinnen und -experten des Bundes, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und der E-Control. Die Energieberaterinnen und Energieberater des Bundes haben die Anforderungen an die fachliche Qualifizierung gemäß Paragraph 44, Absatz eins, zu erfüllen. Zur Erfüllung der Aufgaben ist ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein ausreichendes Vollbeschäftigungsäquivalent bereitzustellen und dauerhaft zu gewährleisten.
(2)Absatz 2,Den Energieberaterinnen und Energieberatern des Bundes obliegen bei der Erfüllung des Energiemanagements des Bundes insbesondere die jährlich zu erfüllenden Aufgaben gemäß Abs. 3 und die nach Bedarf zu erfüllenden Aufgaben gemäß Abs. 4.Den Energieberaterinnen und Energieberatern des Bundes obliegen bei der Erfüllung des Energiemanagements des Bundes insbesondere die jährlich zu erfüllenden Aufgaben gemäß Absatz 3 und die nach Bedarf zu erfüllenden Aufgaben gemäß Absatz 4,
(3)Absatz 3,Jährliche Aufgaben sind:
1.Ziffer einsdie Führung der Energiestatistik des Bundes samt der dazugehörigen Energieverbrauchsbuchhaltung des Bundes zu Controllingzwecken („Energiemonitoring“); darunter fallen insbesondere:
a)Litera adie Erstellung von Erhebungsunterlagen zur Erfassung des Energieeinsatzes im Zuständigkeitsbereich der Energieexpertinnen und Energieexperten des Bundes;
b)Litera bdie Plausibilitätsprüfung der in den Erhebungsunterlagen eingetragenen energierelevanten Daten;
c)Litera cdie Erfassung der Eingabedaten in das Energiedatenbankmodul eGISY oder dessen Nachfolgeprogramm und die Auswertung der Daten durch Grob- oder Feinanalysen;
d)Litera ddie Dokumentation der relevanten Energieverbrauchsdaten und die Kontrolle des Energieaufwandes durch Vergleiche sowie die Dokumentation der Veränderung des Energieverbrauches bezogen auf das jeweilige Vorjahr unter Berücksichtigung der Raum- und Klimadaten;
e)Litera edie Erstellung eines Energieberichtes des Bundes samt Energiestatistik des Bundes und Übermittlung an die Energieexpertinnen und Energieexperten des Bundes, die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die E-Control;
2.Ziffer 2Energieberatungen für Bundesstellen;
3.Ziffer 3die Erfüllung von Aufgaben im Bereich des Bundescontractings, wie insbesondere die
a)Litera aErstellung eines Contractingberichtes je Contracting-Pool;
b)Litera bfachtechnische Betreuung der Contracting-Verträge während der Vertragslaufzeit samt jährlicher Abrechnungskontrolle und
c)Litera cVorbereitung und Abwicklung der Contracting-Pools, wobei die rechtliche Betreuung von Contracting-Verträgen von Bund und BIG gemeinsam durchgeführt wird;
4.Ziffer 4die Schulung der Energieexpertinnen und Energieexperten des Bundes und deren Stellvertretung oder der sonst von Bundesstellen entsandten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer;
5.Ziffer 5die stichprobenartige Prüfung der Erfüllung der Aufgaben der Energieexpertinnen und Energieexperten gemäß § 47 Abs. 4 Z 1 bis 3 und Z 5 samt Dokumentation;die stichprobenartige Prüfung der Erfüllung der Aufgaben der Energieexpertinnen und Energieexperten gemäß Paragraph 47, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 und Ziffer 5, samt Dokumentation;
6.Ziffer 6die Beratung und Unterstützung der Energieexpertinnen und Energieexperten des Bundes samt Stellvertretung bei den Aufgaben gemäß § 47 Abs. 4 Z 1 bis 3 und Z 5;die Beratung und Unterstützung der Energieexpertinnen und Energieexperten des Bundes samt Stellvertretung bei den Aufgaben gemäß Paragraph 47, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 und Ziffer 5,;
7.Ziffer 7die Führung einer laufend aktuellen Liste der Energieexpertinnen und Energieexperten des Bundes und deren Stellvertretung;
8.Ziffer 8die Dokumentation der Einhaltung der Maßnahmenpläne des Bundes auf Grundlage der Meldungen der Energieexpertinnen und Energieexperten des Bundes gemäß § 47 Abs. 4 Z 3 lit. b;die Dokumentation der Einhaltung der Maßnahmenpläne des Bundes auf Grundlage der Meldungen der Energieexpertinnen und Energieexperten des Bundes gemäß Paragraph 47, Absatz 4, Ziffer 3, Litera b,;
9.Ziffer 9die Koordinierung der Energieexpertinnen und Energieexperten des Bundes im Rahmen des Energiemanagements des Bundes;
10.Ziffer 10Aufgaben zur Verbesserung der Energieeffizienz im Rahmen der klimaneutralen Verwaltung, wie
a)Litera adie Sammlung und Plausibilisierung der Meldungen gemäß § 47 Abs. 4 Z 5 lit. a über im Eigentum des Bundes stehende und vom Bund genutzte Gebäude bezüglich der Erfüllung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen unddie Sammlung und Plausibilisierung der Meldungen gemäß Paragraph 47, Absatz 4, Ziffer 5, Litera a, über im Eigentum des Bundes stehende und vom Bund genutzte Gebäude bezüglich der Erfüllung der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen und
b)Litera bsonstige wesentliche Aufgaben, wie sie in anderen Bundesgesetzen oder unionsrechtlichen Vorgaben festgelegt sind.
(4)Absatz 4,Unbeschadet von Abs. 3 sind nach Bedarf zu erfüllende Aufgaben:Unbeschadet von Absatz 3, sind nach Bedarf zu erfüllende Aufgaben:
1.Ziffer einsdie Sammlung und Prüfung der Daten gemäß § 47 Abs. 5 Z 1 und Z 2 und die Übermittlung an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;die Sammlung und Prüfung der Daten gemäß Paragraph 47, Absatz 5, Ziffer eins und Ziffer 2 und die Übermittlung an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;
2.Ziffer 2die Mitwirkung an der Erstellung, Aktualisierung und Evaluierung einer Strategie der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für Bundesgebäude zur Verbesserung der Energieeffizienz und der damit verbundenen Dekarbonisierung samt konkreten Vorschlägen über die zu setzenden Maßnahmen gemeinsam mit den Energieexpertinnen und Energieexperten des Bundes und
3.Ziffer 3sonstige wesentliche Aufgaben, wie sie in anderen Bundesgesetzen oder europäischen Vorgaben festgelegt sind.
(5)Absatz 5,Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie spätestens bis 31. März des Folgejahres einen Jahresbericht zu übermitteln und die durchgeführten Aufgaben der Energieberaterinnen und Energieberater des Bundes wie folgt darzulegen („Leistungsnachweis“):
1.Ziffer einsdie Anzahl der geprüften Contracting-Abrechnungen je Vertragsjahr;
2.Ziffer 2die Art und Anzahl der durchgeführten wesentlichen Beratungsleistungen;
3.Ziffer 3die Ausbildungsmaßnahmen zur fachlichen Qualifikation der Energieberaterinnen und Energieberater des Bundes;
4.Ziffer 4die Art und Anzahl der durchgeführten Schulungen samt Dokumentation der teilnehmenden Personen;
5.Ziffer 5die sonst erbrachten Leistungen gemäß Abs. 3 und 4 sowie § 52 Abs. 1 unddie sonst erbrachten Leistungen gemäß Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 52, Absatz eins, und
6.Ziffer 6die im Kalenderjahr des Jahresberichtes als Energieberaterinnen und Energieberater des Bundes tätigen Vollbeschäftigungsäquivalente.
(6)Absatz 6,Basierend auf dem gemäß Abs. 5 zu erstellenden Jahresbericht hat das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in Abstimmung mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft spätestens bis zum folgenden 30. Juni einen Arbeitsplan unter Einbindung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu erstellen, in dem die jährlichen und die nach Bedarf zu erfüllenden Aufgaben für die nächsten zwei Jahre in Form von schwerpunktmäßigen Zielsetzungen im Vorhinein festgelegt sind.Basierend auf dem gemäß Absatz 5, zu erstellenden Jahresbericht hat das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in Abstimmung mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft spätestens bis zum folgenden 30. Juni einen Arbeitsplan unter Einbindung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu erstellen, in dem die jährlichen und die nach Bedarf zu erfüllenden Aufgaben für die nächsten zwei Jahre in Form von schwerpunktmäßigen Zielsetzungen im Vorhinein festgelegt sind.
(7)Absatz 7,Die Namen der Energieberaterinnen und Energieberater des Bundes sind auf der Website des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen zu veröffentlichen und laufend aktuell zu halten.
In Kraft seit 15.06.2023 bis 31.12.9999
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