§ 40 EEffG Unterstützung von Haushalten und Koordinierungsstelle zur Bekämpfung von Energiearmut

EEffG - Bundes-Energieeffizienzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Bund hat geeignete Maßnahmen so zu setzen, dass bezogen auf die kumulierten Endenergieeinsparungen von mindestens 570 Petajoule die Einsparungen bei Haushalten mindestens 34 % und zusätzlich bei begünstigten Haushalten mindestens 3 % zu betragen haben.
  2. (2)Absatz 2,Es wird eine Koordinierungsstelle zur Bekämpfung von Energiearmut („Koordinierungsstelle“) eingerichtet. Die Führung der Geschäfte der Koordinierungsstelle erfolgt im Rahmen einer Geschäftsstelle durch den Klima- und Energiefonds. Für die Erfüllung der Aufgaben der Koordinierungsstelle werden der Geschäftsstelle bis zum Jahr 2030 1 Million Euro pro Kalenderjahr aus der Untergliederung 43 des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bereitgestellt.
  3. (3)Absatz 3,Aufgabe der Koordinierungsstelle ist die Bekämpfung von Energiearmut, insbesondere durch
    1. 1.Ziffer einsdie Kooperation mit und die Vernetzung von Vertreterinnen und Vertretern von Gebietskörperschaften, Behörden, Energielieferantinnen und Energielieferanten und Energieberaterinnen und Energieberatern sowie anerkannten sozialen Einrichtungen;
    2. 2.Ziffer 2die Entwicklung von Maßnahmen und die Abgabe von Empfehlungen zur Bekämpfung von Energiearmut sowie die Koordinierung von Maßnahmen in diesem Bereich;
    3. 3.Ziffer 3die Unterstützung der Beratungsstellen gemäß § 39, insbesondere im Hinblick auf die fachliche Qualifikation der nominierten Personen;die Unterstützung der Beratungsstellen gemäß Paragraph 39,, insbesondere im Hinblick auf die fachliche Qualifikation der nominierten Personen;
    4. 4.Ziffer 4die Bündelung von Fachexpertise und Forschungsergebnissen sowie einschlägigen nationalen und unionsrechtlichen Gesetzesvorhaben;
    5. 5.Ziffer 5die Bereitstellung von Informationen für Haushalte, Energielieferantinnen und Energielieferanten, Gebietskörperschaften und einschlägige Einrichtungen oder Organisationen;
    6. 6.Ziffer 6die Beauftragung und Veröffentlichung einschlägiger Studien oder Gutachten und
    7. 7.Ziffer 7die Erstellung periodischer Berichte über
      1. a)Litera aden jeweils aktuellen Stand der Energiearmut inklusive Monitoring von vorhandenen Maßnahmen, Entwicklungen und Verbesserungspotenzialen zur Bekämpfung von Energiearmut,
      2. b)Litera bdie relevanten Indikatoren für Energiearmut und
      3. c)Litera cdie durchgeführten Tätigkeiten der Koordinierungsstelle einschließlich des dafür aufgewendeten budgetären Aufwandes.
  4. (4)Absatz 4,Die Koordinierungsstelle kann für die Zwecke der Analyse und Bewertung des § 39 dafür notwendige Auskünfte von den verpflichteten Energielieferantinnen und Energielieferanten und der E-Control verlangen.Die Koordinierungsstelle kann für die Zwecke der Analyse und Bewertung des Paragraph 39, dafür notwendige Auskünfte von den verpflichteten Energielieferantinnen und Energielieferanten und der E-Control verlangen.
  5. (5)Absatz 5,Bei der Koordinierungsstelle wird eine Kommission gemäß § 8 Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986, eingerichtet, dem jeweils eine zu nominierende Vertreterin oder ein zu nominierender VertreterBei der Koordinierungsstelle wird eine Kommission gemäß Paragraph 8, Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, eingerichtet, dem jeweils eine zu nominierende Vertreterin oder ein zu nominierender Vertreter
    1. a)Litera ades Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
    2. b)Litera bdes Bundesministeriums für Gesundheit, Soziales, Pflege und Konsumentenschutz,
    3. c)Litera cdes Bundesministeriums für Finanzen,
    4. d)Litera dder Arbeiterkammer,
    5. e)Litera eder Wirtschaftskammer,
    6. f)Litera fder Länder,
    7. g)Litera gdes Städte- und Gemeindebundes,
    8. h)Litera hder Armutskonferenz,
    9. i)Litera ider E-Control,
    10. j)Litera jder Österreichischen Energieagentur und
    11. k)Litera kvon Österreichs E-Wirtschaft
    angehören. Die Koordinierungsstelle kann externe Expertinnen und Experten zu Sitzungen einladen oder für die Ausarbeitung von Empfehlungen hinzuziehen.
  6. (6)Absatz 6,Der Vorsitz wird von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie oder einer oder einem von ihr nominierten Vertreterin oder Vertreter geführt. Die Vertreterinnen und Vertreter der in Abs. 5 angeführten Bundesministerien werden von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister ernannt. Alle übrigen Vertreterinnen und Vertreter werden von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Vorschlag der entsendungsberechtigten Stellen ernannt.Der Vorsitz wird von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie oder einer oder einem von ihr nominierten Vertreterin oder Vertreter geführt. Die Vertreterinnen und Vertreter der in Absatz 5, angeführten Bundesministerien werden von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister ernannt. Alle übrigen Vertreterinnen und Vertreter werden von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Vorschlag der entsendungsberechtigten Stellen ernannt.
  7. (7)Absatz 7,Die Koordinierungsstelle hat ihre Berichte gemäß Abs. 3 Z 7 auf der Website des Klima- und Energiefonds zu veröffentlichen und dem Nationalrat im Wege der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln.Die Koordinierungsstelle hat ihre Berichte gemäß Absatz 3, Ziffer 7, auf der Website des Klima- und Energiefonds zu veröffentlichen und dem Nationalrat im Wege der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln.
In Kraft seit 15.06.2023 bis 31.12.9999
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