§ 31 EEffG Verwaltungsstrafbestimmungen

EEffG - Bundes-Energieeffizienzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

(Verfassungsbestimmung) (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist je nach Betriebsgröße (Umsatz, Bilanzsumme) von der Bezirksverwaltungsbehörde

  1. 1.Ziffer einsmit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. a)Litera aseiner in § 10 Abs. 5 festgelegten Pflicht zur Einrichtung einer Anlaufstelle nicht nachkommt;seiner in Paragraph 10, Absatz 5, festgelegten Pflicht zur Einrichtung einer Anlaufstelle nicht nachkommt;
    2. b)Litera bfalsche Angaben gemäß § 10 in Verbindung mit § 27 macht;falsche Angaben gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 27, macht;
    3. c)Litera ceine Tätigkeit als Energiedienstleister ausübt, ohne hiefür gemäß § 17 geeignet oder registriert zu sein;eine Tätigkeit als Energiedienstleister ausübt, ohne hiefür gemäß Paragraph 17, geeignet oder registriert zu sein;
  2. 2.Ziffer 2mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. a)Litera afalsche Angaben gemäß § 9, § 29 Abs. 2 oder § 32 macht;falsche Angaben gemäß Paragraph 9,, Paragraph 29, Absatz 2, oder Paragraph 32, macht;
    2. b)Litera bseinen Verpflichtungen gemäß § 22 nicht nachkommt;seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 22, nicht nachkommt;
    3. c)Litera cseiner Verpflichtung gemäß § 32 Abs. 4 nicht nachkommt;seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 32, Absatz 4, nicht nachkommt;
  3. 3.Ziffer 3mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. a)Litera aden in § 9 oder § 32 Abs. 1 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;den in Paragraph 9, oder Paragraph 32, Absatz eins, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
    2. b)Litera bdie Meldepflichten gegenüber der Monitoringstelle gemäß § 10 nicht einhält oderdie Meldepflichten gegenüber der Monitoringstelle gemäß Paragraph 10, nicht einhält oder
    3. c)Litera cder Monitoringstelle die Einsicht oder Auskunft gemäß § 20, § 21, § 24 Abs. 3 oder § 29 Abs. 2 verweigert, oderder Monitoringstelle die Einsicht oder Auskunft gemäß Paragraph 20,, Paragraph 21,, Paragraph 24, Absatz 3, oder Paragraph 29, Absatz 2, verweigert, oder
    4. d)Litera dseiner Berichtspflicht gemäß § 30 Abs. 4 nicht nachkommt;seiner Berichtspflicht gemäß Paragraph 30, Absatz 4, nicht nachkommt;
    5. e)Litera eals Auftragnehmer gemäß § 20 die Effizienzmaßnahmen trotz Beauftragung nicht erbringt;als Auftragnehmer gemäß Paragraph 20, die Effizienzmaßnahmen trotz Beauftragung nicht erbringt;
  4. 4.Ziffer 4mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. a)Litera aseinen in § 10 festgelegten individuellen Einsparverpflichtungen nicht nachkommt und die anstelle auszuschreibende Effizienzmaßnahme gemäß § 20 nicht oder nicht fristgerecht in die Wege geleitet hat;seinen in Paragraph 10, festgelegten individuellen Einsparverpflichtungen nicht nachkommt und die anstelle auszuschreibende Effizienzmaßnahme gemäß Paragraph 20, nicht oder nicht fristgerecht in die Wege geleitet hat;
    2. b)Litera bseinen in § 10 festgelegten individuellen Einsparverpflichtungen nicht nachkommt und den anstelle zu entrichtenden Ausgleichsbeitrag gemäß § 21 nicht oder nicht fristgerecht entrichtet hat.seinen in Paragraph 10, festgelegten individuellen Einsparverpflichtungen nicht nachkommt und den anstelle zu entrichtenden Ausgleichsbeitrag gemäß Paragraph 21, nicht oder nicht fristgerecht entrichtet hat.
  1. (2)Absatz 2,Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 sind von der gemäß § 27 VStG zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu verhängen. Die Einnahmen fließen dem Bundeshaushalt zu. Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) für Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 beträgt zwei Jahre.Verwaltungsstrafen gemäß Absatz eins, sind von der gemäß Paragraph 27, VStG zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu verhängen. Die Einnahmen fließen dem Bundeshaushalt zu. Die Verjährungsfrist (Paragraph 31, Absatz 2, VStG) für Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, beträgt zwei Jahre.
  2. (3)Absatz 3,Die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Geschäftssitz des Lieferanten. Befindet sich dieser im Ausland, ist die für den Sitz der Monitoringstelle örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde Verwaltungsstrafbehörde.
In Kraft seit 12.08.2014 bis 31.12.9999
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