§ 9 EEffG Energiemanagement bei Unternehmen

EEffG - Bundes-Energieeffizienzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

(Verfassungsbestimmung) (1) Unternehmen in Österreich haben für die Jahre 2015 bis 2020, abhängig von ihrer Größe Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz gemäß Abs. 2 zu setzen, zu dokumentieren und der Monitoringstelle zu melden. (Verfassungsbestimmung) (1) Unternehmen in Österreich haben für die Jahre 2015 bis 2020, abhängig von ihrer Größe Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz gemäß Absatz 2, zu setzen, zu dokumentieren und der Monitoringstelle zu melden.

  1. (2)Absatz 2,Große Unternehmen haben
    1. 1.Ziffer einsentweder
      1. a)Litera ain regelmäßigen Abständen, zumindest alle vier Jahre, ein externes Energieaudit gemäß § 17 und § 18 durchzuführenin regelmäßigen Abständen, zumindest alle vier Jahre, ein externes Energieaudit gemäß Paragraph 17 und Paragraph 18, durchzuführen
      2. b)Litera boder
        1. aa)Sub-Litera, a, aein zertifiziertes Energiemanagementsystem in Übereinstimmung mit der Norm EN 16001 oder der ISO 50001 oder entsprechenden Nachfolgenormen oder
        2. bb)Sub-Litera, b, bein zertifiziertes Umweltmanagementsystem gemäß ISO 14000 oder entsprechenden Nachfolgenormen oder gemäß Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung oderein zertifiziertes Umweltmanagementsystem gemäß ISO 14000 oder entsprechenden Nachfolgenormen oder gemäß Artikel 13, der Verordnung (EG) Nr. 1221 aus 2009, über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung oder
        3. cc)Sub-Litera, c, cein einem Energiemanagement- oder Umweltmanagementsystem gleichwertiges, innerstaatlich anerkanntes Managementsystem
        einzuführen, das auch ein regelmäßiges internes oder externes Energieaudit gemäß § 17 und § 18 umfassen muss. Die Einführung des Managementsystems ist zu dokumentieren und aufrechtzuerhalten;einzuführen, das auch ein regelmäßiges internes oder externes Energieaudit gemäß Paragraph 17 und Paragraph 18, umfassen muss. Die Einführung des Managementsystems ist zu dokumentieren und aufrechtzuerhalten;
    2. 2.Ziffer 2den Anwendungsbereich und die Grenzen ihres Managementsystems festzulegen und zu dokumentieren oder die Durchführung und Ergebnisse des Energieaudits zu dokumentieren;
    3. 3.Ziffer 3die Einführung des Managementsystems oder die Durchführung des Energieaudits, deren Inhalte und gewonnenen Erkenntnisse unverzüglich der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle zu melden oder melden zu lassen.
  2. (3)Absatz 3,Kleine und mittlere Unternehmen können nach Möglichkeit:
    1. 1.Ziffer einseine Energieberatung durchführen und die Durchführung einer Energieberatung in regelmäßigen Abständen, zumindest alle vier Jahre, wiederholen;
    2. 2.Ziffer 2deren Durchführung und Ergebnisse dokumentieren;
    3. 3.Ziffer 3die Durchführung der Energieberatung, deren Inhalte und gewonnenen Erkenntnisse der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle melden lassen.
In Kraft seit 15.06.2023 bis 31.12.9999
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