§ 73 EEffG Energieeffizienzstatistik

EEffG - Bundes-Energieeffizienzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die E-Control kann auf Anfrage der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ folgende Einzeldaten, die der E-Control von Unternehmen gemäß § 42 mittels standardisiertem Kurzbericht gemeldet wurden, elektronisch und unentgeltlich übermitteln:Die E-Control kann auf Anfrage der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ folgende Einzeldaten, die der E-Control von Unternehmen gemäß Paragraph 42, mittels standardisiertem Kurzbericht gemeldet wurden, elektronisch und unentgeltlich übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsgebäudebezogene Informationen zu Art und Größe der Nutzfläche in m²;
    2. 2.Ziffer 2Gebäudekategorie;
    3. 3.Ziffer 3Baujahr;
    4. 4.Ziffer 4Energieverbrauch und Energieexport gesamt, je Nutzungskategorie und je Energieträger oder
    5. 5.Ziffer 5im Transportbereich Kraftfahrzeugklasse und Transportenergieverbrauch.
  2. (2)Absatz 2,Die Weitergabe von Einzeldaten gemäß Abs. 1 kann nur erfolgen, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ im Rahmen der Bundesstatistik gemäß Bundesgesetz über die Bundesstatistik (Bundesstatistikgesetz 2000), BGBl. I Nr. 163/1999, notwendig ist und die Einzeldaten nicht auf anderem Weg ermittelt werden können.Die Weitergabe von Einzeldaten gemäß Absatz eins, kann nur erfolgen, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ im Rahmen der Bundesstatistik gemäß Bundesgesetz über die Bundesstatistik (Bundesstatistikgesetz 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, notwendig ist und die Einzeldaten nicht auf anderem Weg ermittelt werden können.
  3. (3)Absatz 3,Auf begründete Anfrage der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ kann die E-Control die unternehmensbezogenen Ansprechpersonen übermitteln, die der E-Control im Rahmen der standardisierten Kurzberichte gemeldet wurden. Die Unternehmen sind nicht zur Auskunftserteilung an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verpflichtet.
  4. (4)Absatz 4,Die Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 über das Statistikgeheimnis sind bei der Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 bis 3 von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ anzuwenden.Die Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 über das Statistikgeheimnis sind bei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz eins bis 3 von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ anzuwenden.
In Kraft seit 15.06.2023 bis 31.12.9999
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