§ 76 EEffG Übergangsbestimmungen für Energiedienstleisterinnen und Energiedienstleister

EEffG - Bundes-Energieeffizienzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die E-Control hat die im Register der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle gemäß § 17 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2020 eingetragenen Energiedienstleisterinnen und Energiedienstleister in die elektronische Liste gemäß § 45 zu übernehmen.Die E-Control hat die im Register der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle gemäß Paragraph 17, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2020, eingetragenen Energiedienstleisterinnen und Energiedienstleister in die elektronische Liste gemäß Paragraph 45, zu übernehmen.
  2. (2)Absatz 2,Gemäß § 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2020 zugelassene Energiedienstleisterinnen und Energiedienstleister haben die erforderlichen Nachweise ihrer fachlicher Requalifizierung wie folgt zu erbringen: Bei erstmaliger Zulassung in den KalenderjahrenGemäß Paragraph 17, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2020, zugelassene Energiedienstleisterinnen und Energiedienstleister haben die erforderlichen Nachweise ihrer fachlicher Requalifizierung wie folgt zu erbringen: Bei erstmaliger Zulassung in den Kalenderjahren
    1. 1.Ziffer eins2015 bis 2016 bis 31. Dezember 2024;
    2. 2.Ziffer 22017 bis 2018 bis 31. Dezember 2026 und
    3. 3.Ziffer 32019 bis 2021 bis 31. Dezember 2028.
In Kraft seit 18.04.2024 bis 31.12.2026
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