§ 74 EEffG Übergangsbestimmungen

Bundes-Energieeffizienzgesetz

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Fassung gültig ab 01.01.2027

In Kraft vom 01.01.2027 bis 31.12.9999
Allgemeine Übergangsbestimmungen

§ 74 (Anm.: Abs. 1 und 2 mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft getreten)Paragraph 74, Anmerkung, Absatz eins und 2 mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft getreten)

  1. (1)Absatz eins,Das Kalenderjahr der letzten Meldungen gemäß § 41 Abs. 2 Z 3 ist als Grundlage für die Berechnung der nächsten Meldungen gemäß Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2012/27/EU heranzuziehen.Das Kalenderjahr der letzten Meldungen gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 3, ist als Grundlage für die Berechnung der nächsten Meldungen gemäß Artikel 8, Absatz 4, der Richtlinie 2012/27/EU heranzuziehen.
  2. (2)Absatz 2,Die Strafbarkeit von Verwaltungsübertretungen gemäß § 31, die vor der Kundmachung dieses Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2023 begangen worden sind, ist nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht zu beurteilen. War die Strafverfolgung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2023 bereits eingeleitet, ist das Verfahren nach bisherigem Recht fortzusetzen.Die Strafbarkeit von Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 31,, die vor der Kundmachung dieses Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2023, begangen worden sind, ist nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht zu beurteilen. War die Strafverfolgung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2023, bereits eingeleitet, ist das Verfahren nach bisherigem Recht fortzusetzen.
  3. (3)Absatz 3,Die Verpflichtung für juristische Personen des öffentlichen Rechts gemäß § 42 in Verbindung mit § 37 Z 34, deren vorrangiger Zweck auf wirtschaftliche Tätigkeit ausgerichtet ist, beginnt mit 1. Jänner 2025.Die Verpflichtung für juristische Personen des öffentlichen Rechts gemäß Paragraph 42, in Verbindung mit Paragraph 37, Ziffer 34,, deren vorrangiger Zweck auf wirtschaftliche Tätigkeit ausgerichtet ist, beginnt mit 1. Jänner 2025.

Stand vor dem 17.04.2024

In Kraft vom 15.06.2023 bis 17.04.2024
Allgemeine Übergangsbestimmungen

§ 74 (Anm.: Abs. 1 und 2 mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft getreten)Paragraph 74, Anmerkung, Absatz eins und 2 mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft getreten)

  1. (1)Absatz eins,Das Kalenderjahr der letzten Meldungen gemäß § 41 Abs. 2 Z 3 ist als Grundlage für die Berechnung der nächsten Meldungen gemäß Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2012/27/EU heranzuziehen.Das Kalenderjahr der letzten Meldungen gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 3, ist als Grundlage für die Berechnung der nächsten Meldungen gemäß Artikel 8, Absatz 4, der Richtlinie 2012/27/EU heranzuziehen.
  2. (2)Absatz 2,Die Strafbarkeit von Verwaltungsübertretungen gemäß § 31, die vor der Kundmachung dieses Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2023 begangen worden sind, ist nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht zu beurteilen. War die Strafverfolgung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2023 bereits eingeleitet, ist das Verfahren nach bisherigem Recht fortzusetzen.Die Strafbarkeit von Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 31,, die vor der Kundmachung dieses Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2023, begangen worden sind, ist nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht zu beurteilen. War die Strafverfolgung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2023, bereits eingeleitet, ist das Verfahren nach bisherigem Recht fortzusetzen.
  3. (3)Absatz 3,Die Verpflichtung für juristische Personen des öffentlichen Rechts gemäß § 42 in Verbindung mit § 37 Z 34, deren vorrangiger Zweck auf wirtschaftliche Tätigkeit ausgerichtet ist, beginnt mit 1. Jänner 2025.Die Verpflichtung für juristische Personen des öffentlichen Rechts gemäß Paragraph 42, in Verbindung mit Paragraph 37, Ziffer 34,, deren vorrangiger Zweck auf wirtschaftliche Tätigkeit ausgerichtet ist, beginnt mit 1. Jänner 2025.

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