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Mit § 15 Abs. 1 und 2 in der Vollziehung diesesFassung des Bundesgesetzes sind betraut:BGBl. I Nr. 68/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 15, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Mit § 15 Abs. 1 und 2 in der Vollziehung diesesFassung des Bundesgesetzes sind betraut:BGBl. I Nr. 68/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 15, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.