§ 10 QuRV Inkrafttreten

Quotenregelungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.06.2024 bis 31.12.9999
Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und gilt erstmals für Abgabenerklärungen, die das Veranlagungsjahr 2023 betreffen.

  1. (1)Absatz eins,Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist erstmalig auf Abgabenerklärungen anzuwenden, die einen Veranlagungszeitraum betreffen, der nach dem 31. Dezember 2022 endet.
  2. (2)Absatz 2,§ 1 Z 4, § 2 Abs. 1, 3 und 5, § 3 Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2 und 3, § 8 und § 10, jeweils in der Fassung des BGBl. II Nr. 146/2024 treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft und sind erstmalig auf Abgabenerklärungen anzuwenden, die einen Veranlagungszeitraum betreffen, der nach dem 31. Dezember 2022 endet.Paragraph eins, Ziffer 4,, Paragraph 2, Absatz eins, 3 und 5, Paragraph 3, Absatz 2 und 3, Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 6, Absatz 2 und 3, Paragraph 8 und Paragraph 10,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2024, treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft und sind erstmalig auf Abgabenerklärungen anzuwenden, die einen Veranlagungszeitraum betreffen, der nach dem 31. Dezember 2022 endet.

Stand vor dem 11.06.2024

In Kraft vom 01.01.2024 bis 11.06.2024
Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und gilt erstmals für Abgabenerklärungen, die das Veranlagungsjahr 2023 betreffen.

  1. (1)Absatz eins,Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist erstmalig auf Abgabenerklärungen anzuwenden, die einen Veranlagungszeitraum betreffen, der nach dem 31. Dezember 2022 endet.
  2. (2)Absatz 2,§ 1 Z 4, § 2 Abs. 1, 3 und 5, § 3 Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2 und 3, § 8 und § 10, jeweils in der Fassung des BGBl. II Nr. 146/2024 treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft und sind erstmalig auf Abgabenerklärungen anzuwenden, die einen Veranlagungszeitraum betreffen, der nach dem 31. Dezember 2022 endet.Paragraph eins, Ziffer 4,, Paragraph 2, Absatz eins, 3 und 5, Paragraph 3, Absatz 2 und 3, Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 6, Absatz 2 und 3, Paragraph 8 und Paragraph 10,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2024, treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft und sind erstmalig auf Abgabenerklärungen anzuwenden, die einen Veranlagungszeitraum betreffen, der nach dem 31. Dezember 2022 endet.

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