Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist erstmalig auf Abgabenerklärungen anzuwenden, die einen Veranlagungszeitraum betreffen, der nach dem 31. Dezember 2022 endet.
(2)Absatz 2,§ 1 Z 4, § 2 Abs. 1, 3 und 5, § 3 Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2 und 3, § 8 und § 10, jeweils in der Fassung des BGBl. II Nr. 146/2024 treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft und sind erstmalig auf Abgabenerklärungen anzuwenden, die einen Veranlagungszeitraum betreffen, der nach dem 31. Dezember 2022 endet.Paragraph eins, Ziffer 4,, Paragraph 2, Absatz eins, 3 und 5, Paragraph 3, Absatz 2 und 3, Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 6, Absatz 2 und 3, Paragraph 8 und Paragraph 10,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2024, treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft und sind erstmalig auf Abgabenerklärungen anzuwenden, die einen Veranlagungszeitraum betreffen, der nach dem 31. Dezember 2022 endet.
In Kraft seit 12.06.2024 bis 31.12.9999
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