§ 1 QuRV Begriffsbestimmungen

QuRV - Quotenregelungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1.Ziffer einsQuotenregelung: automationsunterstütztes System, das die prozentuelle Einreichung von Abgabenerklärungen zu bestimmten Abgabeterminen bis zum Ablauf der in § 134a Abs. 1 BAO festgelegten Frist vorsieht; sie ist nur auf Abgabepflichtige, die von einem Vertreter gemäß Z 2 vertreten werden, anwendbar.Quotenregelung: automationsunterstütztes System, das die prozentuelle Einreichung von Abgabenerklärungen zu bestimmten Abgabeterminen bis zum Ablauf der in Paragraph 134 a, Absatz eins, BAO festgelegten Frist vorsieht; sie ist nur auf Abgabepflichtige, die von einem Vertreter gemäß Ziffer 2, vertreten werden, anwendbar.
  2. 2.Ziffer 2Vertreter: berufsmäßige Parteienvertreter und berechtigte Revisionsverbände (§ 19 GenRevG 1997).Vertreter: berufsmäßige Parteienvertreter und berechtigte Revisionsverbände (Paragraph 19, GenRevG 1997).
  3. 3.Ziffer 3Berufsmäßige Parteienvertreter:
    1. a)Litera ain das Verzeichnis der ordentlichen Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (§ 173 Abs. 1 Z 1 WTBG 2017) eingetragene Berufsberechtigte; Zweigstellen eines Berufsberechtigten gemäß § 74 WTBG 2017 gelten als eigenständige berufsmäßige Parteienvertreter;in das Verzeichnis der ordentlichen Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (Paragraph 173, Absatz eins, Ziffer eins, WTBG 2017) eingetragene Berufsberechtigte; Zweigstellen eines Berufsberechtigten gemäß Paragraph 74, WTBG 2017 gelten als eigenständige berufsmäßige Parteienvertreter;
    2. b)Litera bin das Verzeichnis der Notare eingetragene Notare (§ 134 Abs. 2 Z 1 NO in Verbindung mit § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 47/1928), die für diese bestellten Substitute (§ 119 NO) und die durch die Notariatskammer genehmigten Notar-Partnerschaften (§ 22 Abs. 2 NO);in das Verzeichnis der Notare eingetragene Notare (Paragraph 134, Absatz 2, Ziffer eins, NO in Verbindung mit Paragraph 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1928,), die für diese bestellten Substitute (Paragraph 119, NO) und die durch die Notariatskammer genehmigten Notar-Partnerschaften (Paragraph 22, Absatz 2, NO);
    3. c)Litera cin die Liste der Rechtsanwälte eingetragene Rechtsanwälte (§ 5 RAO), in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften eingetragene Rechtsanwalts-Gesellschaften (§ 1a RAO) und in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte eingetragene europäische Rechtsanwälte (§§ 9 ff EIRAG).in die Liste der Rechtsanwälte eingetragene Rechtsanwälte (Paragraph 5, RAO), in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften eingetragene Rechtsanwalts-Gesellschaften (Paragraph eins a, RAO) und in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte eingetragene europäische Rechtsanwälte (Paragraphen 9, ff EIRAG).
  4. 4.Ziffer 4Quotenerklärung: Abgabenerklärung(en) eines vertretenen Abgabepflichtigen, dessen Steuernummer von einem Vertreter (Z 2) zur Quotenregelung (Z 1) angemeldet wurde. Diese können Einkommensteuererklärungen, Körperschaftsteuererklärungen, Abgabenerklärungen für die Feststellung der Einkünfte und/oder Umsatzsteuererklärungen (§ 134 Abs. 1 BAO) sowie Jahresabgabenerklärungen für die Kraftfahrzeugsteuer, die Elektrizitätsabgabe, die Erdgasabgabe und die Kohleabgabe sein. Einkommensteuererklärungen, mit denen ausschließlich Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 4 EStG 1988 erklärt werden, für die die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) erhoben wurde oder zu erheben gewesen wäre, können nicht Quotenerklärungen sein, außer es handelt sich um Einkommensteuererklärungen von Grenzgängern oder von Personen, bei denen ein sonstiger internationaler Sachverhalt vorliegt. Ist der Abgabepflichtige verpflichtet, unter einer Steuernummer mehr als eine Abgabenerklärung einzureichen, besteht die Quotenerklärung aus sämtlichen in Betracht kommenden verpflichtend einzureichenden Abgabenerklärungen.Quotenerklärung: Abgabenerklärung(en) eines vertretenen Abgabepflichtigen, dessen Steuernummer von einem Vertreter (Ziffer 2,) zur Quotenregelung (Ziffer eins,) angemeldet wurde. Diese können Einkommensteuererklärungen, Körperschaftsteuererklärungen, Abgabenerklärungen für die Feststellung der Einkünfte und/oder Umsatzsteuererklärungen (Paragraph 134, Absatz eins, BAO) sowie Jahresabgabenerklärungen für die Kraftfahrzeugsteuer, die Elektrizitätsabgabe, die Erdgasabgabe und die Kohleabgabe sein. Einkommensteuererklärungen, mit denen ausschließlich Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, EStG 1988 erklärt werden, für die die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) erhoben wurde oder zu erheben gewesen wäre, können nicht Quotenerklärungen sein, außer es handelt sich um Einkommensteuererklärungen von Grenzgängern oder von Personen, bei denen ein sonstiger internationaler Sachverhalt vorliegt. Ist der Abgabepflichtige verpflichtet, unter einer Steuernummer mehr als eine Abgabenerklärung einzureichen, besteht die Quotenerklärung aus sämtlichen in Betracht kommenden verpflichtend einzureichenden Abgabenerklärungen.
  5. 5.Ziffer 5Abberufung: Aufforderung des Finanzamts an den Vertreter, die Quotenerklärung (Z 4) innerhalb einer bestimmten Frist einzureichen; sie ist eine nur das Verfahren betreffende Verfügung (§ 244 BAO) und kann vollautomatisiert erfolgen.Abberufung: Aufforderung des Finanzamts an den Vertreter, die Quotenerklärung (Ziffer 4,) innerhalb einer bestimmten Frist einzureichen; sie ist eine nur das Verfahren betreffende Verfügung (Paragraph 244, BAO) und kann vollautomatisiert erfolgen.
In Kraft seit 12.06.2024 bis 31.12.9999
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