§ 1a RAO

RAO - Rechtsanwaltsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Rechtsanwaltschaft kann auch in einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, einer eingetragenen Personengesellschaft (Rechtsanwalts-Partnerschaft) oder einer Kapitalgesellschaft ausgeübt werden, dies mit Ausnahme der Rechtsform der Aktiengesellschaft. Bei Einhaltung der Erfordernisse der §§ 21a und 21c und einer wirksamen Gründung der betreffenden Gesellschaft nach dem jeweils maßgeblichen Recht kann die Rechtsanwaltschaft darüber hinaus auch in einer sonstigen, nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft offenstehenden Personen- oder Kapitalgesellschafts-Rechtsform ausgeübt werden, dies mit Ausnahme der Rechtsform der Aktiengesellschaft (oder einer dieser gleichartigen Kapitalgesellschaft). Die Ausübung der Rechtsanwaltschaft darf nur im Einklang mit den berufsrechtlichen Vorschriften erfolgen. Sie bedarf der Eintragung in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften bei der Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel die Gesellschaft ihren Kanzleisitz hat. Für die Rechtsanwalts-Partnerschaft und die rechtsanwaltliche Kapitalgesellschaft im Sinn des ersten Satzes ist die Eintragung in das Firmenbuch Voraussetzung für die Eintragung in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften; im Fall einer sonst nach dem zweiten Satz zulässigen Rechtsanwalts-Gesellschaft, die nach dem auf sie anwendbaren Recht in ein öffentliches Register einzutragen ist, bedarf es zur Eintragung in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften des Nachweises der Eintragung in das öffentliche Register. Sie ist dem Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer nachzuweisen.

(2) Die beabsichtigte Errichtung der Gesellschaft ist unter Verwendung eines vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag aufzulegenden Formblatts beim Ausschuß der zuständigen Rechtsanwaltskammer anzumelden. Die Anmeldung hat zu enthalten:

1.

die Art der Gesellschaft und die Firma oder Gesellschaftsbezeichnung (§ 1b);

2.

Namen, Anschriften, Kanzleisitze und Berufsbezeichnungen der zur Vertretung und Geschäftsführung berechtigten Gesellschafter sowie Namen und Anschriften der übrigen Gesellschafter; § 12 Abs. 1 EIRAG, BGBl. I Nr. 27/2000, gilt sinngemäß;

3.

den Kanzleisitz der Gesellschaft;

4.

alle weiteren Angaben, aus denen hervorgeht, daß die Erfordernisse der §§ 21a und 21c erfüllt sind;

5.

die Erklärung aller Rechtsanwalts-Gesellschafter, daß sie in Kenntnis ihrer disziplinären Verantwortung die Richtigkeit der Anmeldung bestätigen.

(3) Jede Änderung der nach Abs. 2 in der Anmeldung anzuführenden Umstände ist unverzüglich unter Verwendung des Formblatts nach Abs. 2 mit einer entsprechenden Erklärung nach Abs. 2 Z 5 beim Ausschuß der Rechtsanwaltskammer anzumelden.

(4) Die Eintragung in die Liste ist vom Ausschuss zu verweigern oder zu streichen, wenn sich herausstellt, dass die Erfordernisse der §§ 21a oder 21c nicht oder nicht mehr vorliegen. § 5 Abs. 2 zweiter Satz und § 5a sind sinngemäß anzuwenden. Soweit nicht Gefahr im Verzug vorliegt, kann der Ausschuss der Gesellschaft vor ihrer Streichung eine sechs Monate nicht übersteigende Frist einräumen, um einen dem Gesetz entsprechenden Zustand herzustellen. Von der Streichung der Eintragung ist das Firmenbuchgericht (§ 13 FBG) oder gegebenenfalls die das öffentliche Register, in das die Rechtsanwalts-Gesellschaft eingetragen ist, führende Stelle zu verständigen.

(5) Zur Eintragung einer Rechtsanwalts-Gesellschaft sowie für jede weitere auf eine derartige Gesellschaft bezügliche Eintragung in das Firmenbuch bedarf es der Vorlage einer Erklärung der zuständigen Rechtsanwaltskammer, dass gegen diese Eintragung kein Einwand besteht. Bei Sprengel überschreitender Sitzverlegung der Gesellschaft ist jene Rechtsanwaltskammer zur Abgabe der Erklärung zuständig, in deren Sprengel der Sitz verlegt wird. Ein Einwand ist nur dann zu erheben, wenn die beabsichtigte Eintragung dem Gesetz widerspricht; § 5 Abs. 2 zweiter Satz und § 5a sind sinngemäß anzuwenden.

(6) Die Rechtsanwälte betreffenden Vorschriften gelten sinngemäß auch für Rechtsanwalts-Gesellschaften.

(Anm.: Abs. 7 tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt, vgl. § 60 Abs. 11)

(8) Eine nicht in das Firmenbuch eingetragene Rechtsanwalts-Gesellschaft hat die zuständige Rechtsanwaltskammer unverzüglich über jede Änderung im Stand ihrer Gesellschafter zu informieren und ihr darüber hinaus bis spätestens 31. Jänner eines jeden Kalenderjahres eine aktuelle Liste der Gesellschafter sowie gegebenenfalls einen aktuellen Auszug ihrer Eintragung in das für sie maßgebliche öffentliche Register zu übermitteln.

In Kraft seit 01.04.2020 bis 31.12.9999
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