§ 1b RAO

RAO - Rechtsanwaltsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.11.2024

(1) Die Firma oder die Bezeichnung einer Rechtsanwalts-Gesellschaft darf nur die Namen eines oder mehrerer der folgenden Personen enthalten: eines Gesellschafters, der Rechtsanwalt im Sinn des § 21c Z 1 lit. a ist, oder eines ehemaligen Rechtsanwalts, der auf die Rechtsanwaltschaft verzichtet hat und im Zeitpunkt der Verzichtleistung Gesellschafter war oder dessen als Rechtsanwalts-Gesellschaft oder Einzelunternehmen geführte Kanzlei von der Gesellschaft fortgeführt wird. Die Namen anderer Personen dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden. § 12 Abs. 1 EIRAG, BGBl. I Nr. 27/2000, gilt sinngemäß. Als Sachbestandteil der Firma oder der Gesellschaftsbezeichnung ist ein Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft aufzunehmen; weitere Zusätze sind zulässig, soweit diese nicht irreführend sind und auch nicht den Eindruck einer fachlichen oder örtlichen Alleinstellung bewirken. An die Stelle der Bezeichnung „offene Gesellschaft“ kann die Bezeichnung „Partnerschaft“ oder – sofern die Firma nicht die Namen aller Gesellschafter enthält – der Zusatz „und (&) Partner“, an die Stelle der Bezeichnung „Kommanditgesellschaft“ kann die Bezeichnung „Kommandit-Partnerschaft“ treten.

(2) Die Bezeichnung des Rechtsanwaltsunternehmens, das in Form einer Rechtsanwalts-Gesellschaft fortgesetzt wird, darf – jedoch nur mit einem die neue Rechtsform andeutenden Zusatz – weitergeführt werden.

In Kraft seit 01.04.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1b RAO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1b RAO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

8 Entscheidungen zu § 1b RAO


Entscheidungen zu § 1b RAO


Entscheidungen zu § 1b Abs. 1 RAO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1b RAO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1b RAO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis RAO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1a RAO
§ 2 RAO