Entscheidungen zu § 1b Abs. 1 RAO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-4 von 4

RS OGH 2008/9/8 Bkv3/07, 19Ob1/16k

Norm: RAO §1b Abs1
Rechtssatz: Bereits die grammatikalische Auslegung ergibt, dass § 1b RAO die Firmenbestandteile der Rechtsanwalts-Gesellschaft taxativ aufzählt. Die Firma hat nur den verpflichtenden Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft zu enthalten; sonstige Sachbestandteile der Firma werden von § 1b Abs 1 ausdrücklich für unzulässig erklärt. Weitergehende Bezeichnungen, wie Fantasienamen, wurden daher vom Gesetz als Firmenbestand... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 08.09.2008

RS OGH 2006/1/31 Bkv12/05, Bkv3/07, 19Ob1/16k

Norm: RAO §1b Abs1
Rechtssatz: Die angestrebte Firma „argelaw RechtsanwaltsGmbH" widerspricht dem klaren Wortlaut des § 1b Abs 1 RAO. Sie enthält einerseits nicht den Namen eines Rechtsanwaltes, andererseits jedoch einen Sachbestandsteil, der, auch unter Berücksichtigung des Wortteiles „law", was lediglich „Recht" bedeutet, keinen Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft darstellt. Darüber hinaus liegt auch die Verwechslungsfähigkeit und... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 31.01.2006

RS OGH 2006/1/31 Bkv12/05, 19Ob1/16k

Norm: RAO §1b Abs1GmbHG §5 Abs1GmbHG §5 Abs2
Rechtssatz: Die unabdingbare Forderung der RAO, dass die Firma den Namen eines Rechtsanwaltes enthalten müsse, trägt einer sowohl der Rechtsanwaltschaft als auch der rechtsuchenden Bevölkerung dienenden speziellen Interessenslage Rechnung und stellt damit eine sachlich begründete Sonderreglung dar, die aus funktionsspezifisch gerechtfertigten Gründen die Aufnahme des Namens eines Rechtsanwaltes in di... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 31.01.2006

RS OGH 1996/10/20 4Ob2276/96a, 10Bkd3/11, 9Bkd1/13, 19Ob1/16k

Norm: RAO §1b Abs1RL-BA 1977 §9 Abs3
Rechtssatz: § 9 Abs 3 RL-BA 1977 bestimmt, welchen Inhalt eine Kurzbezeichnung haben muss, die die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts wählen. Danach muss die Kurzbezeichnung dem Zunamen der Gesellschafter entnommen sein und den Hinweis auf den Beruf enthalten. Andere Bezeichnungen sind dem Anwalt nicht erlaubt. Die Kurzbezeichnung "L'AW" und "LINZER ANWÄLTE" erfüllt nicht die in § 9 Abs 3 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 20.10.1996

Entscheidungen 1-4 von 4

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