Norm
RAO §1b Abs1Rechtssatz
§ 9 Abs 3 RL-BA 1977 bestimmt, welchen Inhalt eine Kurzbezeichnung haben muss, die die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts wählen. Danach muss die Kurzbezeichnung dem Zunamen der Gesellschafter entnommen sein und den Hinweis auf den Beruf enthalten. Andere Bezeichnungen sind dem Anwalt nicht erlaubt. Die Kurzbezeichnung "L'AW" und "LINZER ANWÄLTE" erfüllt nicht die in § 9 Abs 3 RL-BA 1977 aufgestellten Anforderungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107097Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.08.2018