RS OGH 1996/10/20 4Ob2276/96a, 10Bkd3/11, 9Bkd1/13, 19Ob1/16k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1996
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Norm

RAO §1b Abs1
RL-BA 1977 §9 Abs3

Rechtssatz

§ 9 Abs 3 RL-BA 1977 bestimmt, welchen Inhalt eine Kurzbezeichnung haben muss, die die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts wählen. Danach muss die Kurzbezeichnung dem Zunamen der Gesellschafter entnommen sein und den Hinweis auf den Beruf enthalten. Andere Bezeichnungen sind dem Anwalt nicht erlaubt. Die Kurzbezeichnung "L'AW" und "LINZER ANWÄLTE" erfüllt nicht die in § 9 Abs 3 RL-BA 1977 aufgestellten Anforderungen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2276/96a
    Entscheidungstext OGH 20.10.1996 4 Ob 2276/96a
  • 10 Bkd 3/11
    Entscheidungstext OGH 08.08.2011 10 Bkd 3/11
    Vgl; Beisatz: Siehe nunmehr § 1b Abs 1 RAO. (T1)
  • 9 Bkd 1/13
    Entscheidungstext OGH 11.11.2013 9 Bkd 1/13
    Vgl; Beisatz: Die Bezeichnung einer als Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführten Rechtsanwaltsgesellschaft darf nur die Namen der Gesellschafter und den obligatorischen Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft enthalten, wohingegen sonstige Bestandteile unzulässig sind. (T2)
    Beisatz: Auch die Kurzbezeichnung muss dem Zunamen der Gesellschafter entnommen sein, während Fantasiebezeichnungen oder beschreibende Angaben bei einer Kurzbezeichnung jedenfalls unzulässig sind. (T3)
    Beisatz: Hier: Aufnahme der Internetadresse samt Ortsangabe in die Bezeichnung der als Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführten Rechtsanwaltschaftsgesellschaft. (T4)
  • 19 Ob 1/16k
    Entscheidungstext OGH 07.12.2016 19 Ob 1/16k
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Firmenbestandteil „GEISTWERT“ unzulässig. (T5); Veröff: SZ 2016/134

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107097

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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