Norm
RAO §1b Abs1Rechtssatz
Bereits die grammatikalische Auslegung ergibt, dass § 1b RAO die Firmenbestandteile der Rechtsanwalts-Gesellschaft taxativ aufzählt. Die Firma hat nur den verpflichtenden Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft zu enthalten; sonstige Sachbestandteile der Firma werden von § 1b Abs 1 ausdrücklich für unzulässig erklärt. Weitergehende Bezeichnungen, wie Fantasienamen, wurden daher vom Gesetz als Firmenbestandteil ausgeschlossen. Die angestrebte (im Wege einer Art „Franchise" erworbene Nutzung an einer) Fantasiefirma „Eversheds" entspricht daher nicht den Anforderungen des § 1b RAO, welcher gegenüber den (subsidiären) Regelungen des UGB zur Firmenbildung als lex specialis anzusehen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124105Im RIS seit
08.10.2008Zuletzt aktualisiert am
31.08.2018