RS OGH 2008/9/8 Bkv3/07, 19Ob1/16k

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Veröffentlicht am 08.09.2008
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Norm

RAO §1b Abs1

Rechtssatz

Bereits die grammatikalische Auslegung ergibt, dass § 1b RAO die Firmenbestandteile der Rechtsanwalts-Gesellschaft taxativ aufzählt. Die Firma hat nur den verpflichtenden Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft zu enthalten; sonstige Sachbestandteile der Firma werden von § 1b Abs 1 ausdrücklich für unzulässig erklärt. Weitergehende Bezeichnungen, wie Fantasienamen, wurden daher vom Gesetz als Firmenbestandteil ausgeschlossen. Die angestrebte (im Wege einer Art „Franchise" erworbene Nutzung an einer) Fantasiefirma „Eversheds" entspricht daher nicht den Anforderungen des § 1b RAO, welcher gegenüber den (subsidiären) Regelungen des UGB zur Firmenbildung als lex specialis anzusehen ist.

Entscheidungstexte

  • Bkv 3/07
    Entscheidungstext OGH 08.09.2008 Bkv 3/07
  • 19 Ob 1/16k
    Entscheidungstext OGH 07.12.2016 19 Ob 1/16k
    Beisatz: Hier: Firmenbestandteil „GEISTWERT“ unzulässig. (T1); Veröff: SZ 2016/134

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124105

Im RIS seit

08.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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