RS OGH 2006/1/31 Bkv12/05, Bkv3/07, 19Ob1/16k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2006
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Norm

RAO §1b Abs1

Rechtssatz

Die angestrebte Firma „argelaw RechtsanwaltsGmbH" widerspricht dem klaren Wortlaut des § 1b Abs 1 RAO. Sie enthält einerseits nicht den Namen eines Rechtsanwaltes, andererseits jedoch einen Sachbestandsteil, der, auch unter Berücksichtigung des Wortteiles „law", was lediglich „Recht" bedeutet, keinen Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft darstellt. Darüber hinaus liegt auch die Verwechslungsfähigkeit und die Täuschungseignung des Firmenteiles „arge" selbst unter Mitberücksichtigung der Schreibweise in Kleinbuchstaben mit eklatanter Deutlichkeit vor.

Entscheidungstexte

  • Bkv 12/05
    Entscheidungstext OGH 31.01.2006 Bkv 12/05
  • Bkv 3/07
    Entscheidungstext OGH 08.09.2008 Bkv 3/07
    Vgl; Beisatz: Bereits die grammatikalische Auslegung ergibt, dass § 1b RAO die Firmenbestandteile der Rechtsanwalts-Gesellschaft taxativ aufzählt. Die Firma hat nur den verpflichtenden Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft zu enthalten; sonstige Sachbestandteile der Firma werden von § 1b Abs 1 ausdrücklich für unzulässig erklärt. Weitergehende Bezeichnungen, wie Fantasienamen, wurden daher vom Gesetz als Firmenbestandteil ausgeschlossen. Die angestrebte (im Wege einer Art „Franchise" erworbene Nutzung an einer) Fantasiefirma „Eversheds" entspricht daher nicht den Anforderungen des § 1b RAO, welcher gegenüber den (subsidiären) Regelungen des UGB zur Firmenbildung als lex specialis anzusehen ist. (T1)
    Bem: Siehe auch RS0124105. (T2)
  • 19 Ob 1/16k
    Entscheidungstext OGH 07.12.2016 19 Ob 1/16k
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Firmenbestandteil „GEISTWERT“ unzulässig. (T3); Veröff: SZ 2016/134

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120672

Im RIS seit

02.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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