Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.Ziffer einsQuotenregelung: automationsunterstütztes System, das die prozentuelle Einreichung von Abgabenerklärungen zu bestimmten Abgabeterminen bis zum Ablauf der in § 134a Abs. 1 BAO festgelegten Frist vorsieht; sie ist nur auf Abgabepflichtige, die von einem Vertreter gemäß Z 2 vertreten werden, anwendbar.Quotenregelung: automationsunterstütztes System, das die prozentuelle Einreichung von Abgabenerklärungen zu bestimmten Abgabeterminen bis zum Ablauf der in Paragraph 134 a, Absatz eins, BAO festgelegten Frist vorsieht; sie ist nur auf Abgabepflichtige, die von einem Vertreter gemäß Ziffer 2, vertreten werden, anwendbar.
2.Ziffer 2Vertreter: berufsmäßige Parteienvertreter und berechtigte Revisionsverbände (§ 19 GenRevG 1997).Vertreter: berufsmäßige Parteienvertreter und berechtigte Revisionsverbände (Paragraph 19, GenRevG 1997).
3.Ziffer 3Berufsmäßige Parteienvertreter:
a)Litera ain das Verzeichnis der ordentlichen Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (§ 173 Abs. 1 Z 1 WTBG 2017) eingetragene Berufsberechtigte; Zweigstellen eines Berufsberechtigten gemäß § 74 WTBG 2017 gelten als eigenständige berufsmäßige Parteienvertreter;in das Verzeichnis der ordentlichen Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (Paragraph 173, Absatz eins, Ziffer eins, WTBG 2017) eingetragene Berufsberechtigte; Zweigstellen eines Berufsberechtigten gemäß Paragraph 74, WTBG 2017 gelten als eigenständige berufsmäßige Parteienvertreter;
b)Litera bin das Verzeichnis der Notare eingetragene Notare (§ 134 Abs. 2 Z 1 NO in Verbindung mit § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 47/1928), die für diese bestellten Substitute (§ 119 NO) und die durch die Notariatskammer genehmigten Notar-Partnerschaften (§ 22 Abs. 2 NO);in das Verzeichnis der Notare eingetragene Notare (Paragraph 134, Absatz 2, Ziffer eins, NO in Verbindung mit Paragraph 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1928,), die für diese bestellten Substitute (Paragraph 119, NO) und die durch die Notariatskammer genehmigten Notar-Partnerschaften (Paragraph 22, Absatz 2, NO);
c)Litera cin die Liste der Rechtsanwälte eingetragene Rechtsanwälte (§ 5 RAO), in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften eingetragene Rechtsanwalts-Gesellschaften (§ 1a RAO) und in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte eingetragene europäische Rechtsanwälte (§§ 9 ff EIRAG).in die Liste der Rechtsanwälte eingetragene Rechtsanwälte (Paragraph 5, RAO), in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften eingetragene Rechtsanwalts-Gesellschaften (Paragraph eins a, RAO) und in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte eingetragene europäische Rechtsanwälte (Paragraphen 9, ff EIRAG).
4.Ziffer 4Quotenerklärung: Abgabenerklärung(en) eines vertretenen Abgabepflichtigen, dessen Steuernummer von einem Vertreter (Z 2) zur Quotenregelung (Z 1) angemeldet wurde. Diese können Einkommensteuererklärungen, Körperschaftsteuererklärungen, Abgabenerklärungen für die Feststellung der Einkünfte und/oder Umsatzsteuererklärungen (§ 134 Abs. 1 BAO) sowie Jahresabgabenerklärungen für die Kraftfahrzeugsteuer, die Elektrizitätsabgabe, die Erdgasabgabe und die Kohleabgabe sein. Einkommensteuererklärungen, mit denen ausschließlich Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 4 EStG 1988 erklärt werden, für die die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) erhoben wurde oder zu erheben gewesen wäre, können nicht Quotenerklärungen sein, außer es handelt sich um Einkommensteuererklärungen von Grenzgängern oder von Personen, bei denen ein sonstiger internationaler Sachverhalt vorliegt. Ist der Abgabepflichtige verpflichtet, unter einer Steuernummer mehr als eine Abgabenerklärung einzureichen, besteht die Quotenerklärung aus sämtlichen in Betracht kommenden verpflichtend einzureichenden Abgabenerklärungen.Quotenerklärung: Abgabenerklärung(en) eines vertretenen Abgabepflichtigen, dessen Steuernummer von einem Vertreter (Ziffer 2,) zur Quotenregelung (Ziffer eins,) angemeldet wurde. Diese können Einkommensteuererklärungen, Körperschaftsteuererklärungen, Abgabenerklärungen für die Feststellung der Einkünfte und/oder Umsatzsteuererklärungen (Paragraph 134, Absatz eins, BAO) sowie Jahresabgabenerklärungen für die Kraftfahrzeugsteuer, die Elektrizitätsabgabe, die Erdgasabgabe und die Kohleabgabe sein. Einkommensteuererklärungen, mit denen ausschließlich Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, EStG 1988 erklärt werden, für die die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) erhoben wurde oder zu erheben gewesen wäre, können nicht Quotenerklärungen sein, außer es handelt sich um Einkommensteuererklärungen von Grenzgängern oder von Personen, bei denen ein sonstiger internationaler Sachverhalt vorliegt. Ist der Abgabepflichtige verpflichtet, unter einer Steuernummer mehr als eine Abgabenerklärung einzureichen, besteht die Quotenerklärung aus sämtlichen in Betracht kommenden verpflichtend einzureichenden Abgabenerklärungen.
5.Ziffer 5Abberufung: Aufforderung des Finanzamts an den Vertreter, die Quotenerklärung (Z 4) innerhalb einer bestimmten Frist einzureichen; sie ist eine nur das Verfahren betreffende Verfügung (§ 244 BAO) und kann vollautomatisiert erfolgen.Abberufung: Aufforderung des Finanzamts an den Vertreter, die Quotenerklärung (Ziffer 4,) innerhalb einer bestimmten Frist einzureichen; sie ist eine nur das Verfahren betreffende Verfügung (Paragraph 244, BAO) und kann vollautomatisiert erfolgen.
(1)Absatz eins,Die Einreichung von Abgabenerklärungen spätestens bis zum 31. März des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres gemäß § 134a Abs. 1 BAO ist zulässig, wenn der Vertreter die betroffene Steuernummer für diesen Veranlagungszeitraum bis zum 30. Juni des auf diesen Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres über die dafür im Verfahren FinanzOnline vorgesehene Funktion zur Quotenregelung angemeldet hat.Die Einreichung von Abgabenerklärungen spätestens bis zum 31. März des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres gemäß Paragraph 134 a, Absatz eins, BAO ist zulässig, wenn der Vertreter die betroffene Steuernummer für diesen Veranlagungszeitraum bis zum 30. Juni des auf diesen Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres über die dafür im Verfahren FinanzOnline vorgesehene Funktion zur Quotenregelung angemeldet hat.
(2)Absatz 2,Für das Finanzamt Österreich und das Finanzamt für Großbetriebe hat jeweils eine gesonderte Berechnung der Quote zu erfolgen. Wechselt hinsichtlich einer vom Vertreter zur Quotenregelung angemeldeten Steuernummer die Zuständigkeit des Finanzamts, ist diese Steuernummer amtswegig automationsunterstützt in die Quote des anderen Finanzamts zu übertragen.
(3)Absatz 3,Nach dem 30. Juni des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres können Vertreter Steuernummern über die dafür im Verfahren FinanzOnline vorgesehene Funktion nur in folgenden Fällen zur Quotenregelung anmelden:
1.Ziffer einsdie betreffende Steuernummer war am 30. Juni des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres von einem anderen Vertreter zur Quotenregelung angemeldet, die Quotenerklärung für diesen Veranlagungszeitraum wurde noch nicht eingereicht und die Frist des § 3 Abs. 1 ist noch nicht abgelaufen (Vertreterwechsel);die betreffende Steuernummer war am 30. Juni des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres von einem anderen Vertreter zur Quotenregelung angemeldet, die Quotenerklärung für diesen Veranlagungszeitraum wurde noch nicht eingereicht und die Frist des Paragraph 3, Absatz eins, ist noch nicht abgelaufen (Vertreterwechsel);
2.Ziffer 2rückwirkende Umgründung des Abgabepflichtigen oder des Vertreters;
3.Ziffer 3die betreffende Steuernummer wurde erst nach dem 30. Juni des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres erteilt.
Die Anmeldung zur Quotenregelung nach dem 30. Juni des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres ist zu begründen. Sie hat für Steuernummern, für die Abgabenerklärungen für die Feststellung betrieblicher Einkünfte einzureichen sind, vor dem 31. Jänner, für alle übrigen Steuernummern vor dem 31. März des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Steuernummern von Abgabepflichtigen in Liquidation und Abgabepflichtigen, über die ein Insolvenzverfahren eröffnet ist, können nicht zur Quotenregelung angemeldet werden.
(5)Absatz 5,Vertreter können Steuernummern für einen Veranlagungszeitraum über die dafür im Verfahren FinanzOnline vorgesehene Funktion von der Quotenregelung abmelden. Die Abmeldung bewirkt, dass die Quotenerklärung für die abgemeldete Steuernummer in die Berechnung der noch einzureichenden Quotenerklärungen (§ 4 Abs. 2 und Abs. 3) ab dem nächsten Abgabetermin nicht mehr einfließt. Die Abmeldung gilt als begründeter Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung im Sinn des § 134 Abs. 2 erster Satz BAO. Das Finanzamt hat für die Einreichung der noch ausständigen Abgabenerklärung(en) des betroffenen Abgabepflichtigen eine Nachfrist von einem Monat zu setzen. Das Setzen der Nachfrist kann vollautomatisiert erfolgen.Vertreter können Steuernummern für einen Veranlagungszeitraum über die dafür im Verfahren FinanzOnline vorgesehene Funktion von der Quotenregelung abmelden. Die Abmeldung bewirkt, dass die Quotenerklärung für die abgemeldete Steuernummer in die Berechnung der noch einzureichenden Quotenerklärungen (Paragraph 4, Absatz 2 und Absatz 3,) ab dem nächsten Abgabetermin nicht mehr einfließt. Die Abmeldung gilt als begründeter Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung im Sinn des Paragraph 134, Absatz 2, erster Satz BAO. Das Finanzamt hat für die Einreichung der noch ausständigen Abgabenerklärung(en) des betroffenen Abgabepflichtigen eine Nachfrist von einem Monat zu setzen. Das Setzen der Nachfrist kann vollautomatisiert erfolgen.
(1)Absatz eins,Das Finanzamt hat die Steuernummer eines Abgabepflichtigen in folgenden Fällen mit einer nur das Verfahren betreffenden Verfügung (§ 244 BAO) aus der Quotenregelung auszuscheiden und für die Einreichung der noch ausständigen Quotenerklärung eine Nachfrist von einem Monat zu setzen:Das Finanzamt hat die Steuernummer eines Abgabepflichtigen in folgenden Fällen mit einer nur das Verfahren betreffenden Verfügung (Paragraph 244, BAO) aus der Quotenregelung auszuscheiden und für die Einreichung der noch ausständigen Quotenerklärung eine Nachfrist von einem Monat zu setzen:
1.Ziffer einswenn über den Abgabepflichtigen während des Quotenerfüllungszeitraumes ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde;
2.Ziffer 2wenn sich während des Quotenerfüllungszeitraumes herausgestellt hat, dass die die Abgabenerklärung(en) (§ 1 Z 4) betreffenden Voraussetzungen für die Anmeldung einer Steuernummer zur automationsunterstützten Quotenregelung nicht erfüllt waren bzw. nicht mehr erfüllt sind;wenn sich während des Quotenerfüllungszeitraumes herausgestellt hat, dass die die Abgabenerklärung(en) (Paragraph eins, Ziffer 4,) betreffenden Voraussetzungen für die Anmeldung einer Steuernummer zur automationsunterstützten Quotenregelung nicht erfüllt waren bzw. nicht mehr erfüllt sind;
3.Ziffer 3wenn sich während des Quotenerfüllungszeitraumes herausgestellt hat, dass die den Vertreter (§ 1 Z 2) betreffenden Voraussetzungen für die Anmeldung einer Steuernummer zur automationsunterstützten Quotenregelung nicht erfüllt waren bzw. nicht mehr erfüllt sind.wenn sich während des Quotenerfüllungszeitraumes herausgestellt hat, dass die den Vertreter (Paragraph eins, Ziffer 2,) betreffenden Voraussetzungen für die Anmeldung einer Steuernummer zur automationsunterstützten Quotenregelung nicht erfüllt waren bzw. nicht mehr erfüllt sind.
Das Setzen der Nachfrist kann vollautomatisiert erfolgen.
(2)Absatz 2,Wurde die Quote zum Ablauf einer Abberufungsfrist gemäß § 6 nicht vollständig erfüllt, hat das Finanzamt die abberufene(n) Steuernummer(n), für die die Quotenerklärung nicht eingereicht wurde, ohne Setzung einer Nachfrist mit einer nur das Verfahren betreffenden Verfügung aus der Quotenregelung auszuscheiden.Wurde die Quote zum Ablauf einer Abberufungsfrist gemäß Paragraph 6, nicht vollständig erfüllt, hat das Finanzamt die abberufene(n) Steuernummer(n), für die die Quotenerklärung nicht eingereicht wurde, ohne Setzung einer Nachfrist mit einer nur das Verfahren betreffenden Verfügung aus der Quotenregelung auszuscheiden.
(3)Absatz 3,In den Fällen von Abs. 1 Z 1 und Z 2 sowie Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 bewirkt das Ausscheiden, dass die Quotenerklärung für die ausgeschiedene Steuernummer in die Berechnung der noch einzureichenden Quotenerklärungen (§ 4 Abs. 2 und Abs. 3) ab dem nächsten Abgabetermin nicht mehr einfließt.In den Fällen von Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, sowie Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 3, bewirkt das Ausscheiden, dass die Quotenerklärung für die ausgeschiedene Steuernummer in die Berechnung der noch einzureichenden Quotenerklärungen (Paragraph 4, Absatz 2 und Absatz 3,) ab dem nächsten Abgabetermin nicht mehr einfließt.
(1)Absatz eins,Die Summe der für einen Veranlagungszeitraum bei einem Finanzamt angemeldeten Steuernummern, abzüglich der gemäß § 2 Abs. 5 abgemeldeten und der gemäß § 3 ausgeschiedenen Steuernummern, bildet die Grundlage für die Berechnung der Quote eines Vertreters bei diesem Finanzamt.Die Summe der für einen Veranlagungszeitraum bei einem Finanzamt angemeldeten Steuernummern, abzüglich der gemäß Paragraph 2, Absatz 5, abgemeldeten und der gemäß Paragraph 3, ausgeschiedenen Steuernummern, bildet die Grundlage für die Berechnung der Quote eines Vertreters bei diesem Finanzamt.
(2)Absatz 2,Für die Einreichung von Quotenerklärungen für einen bestimmten Veranlagungszeitraum gilt Folgendes:
1.Ziffer einsIm auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahr sind mindestens folgende prozentuelle Anteile der Quotenerklärungen einzureichen:
a)Litera abis zum 31. Oktober (Abgabetermin 1): 20% der Quotenerklärungen;
b)Litera bbis zum 30. November (Abgabetermin 2): 40% der Quotenerklärungen.
2.Ziffer 2Im auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahr sind mindestens folgende prozentuelle Anteile dieser Quotenerklärungen einzureichen:
a)Litera abis zum 31. Jänner (Abgabetermin 3): 60% der Quotenerklärungen;
b)Litera bbis zum letzten Tag im Februar (Abgabetermin 4): 80% der Quotenerklärungen;
c)Litera cbis zum 31. März (Abgabetermin 5): 100% der Quotenerklärungen.
(3)Absatz 3,Von den Quotenerklärungen, die eine Abgabenerklärung für die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten, sind mindestens 50% bis zum Abgabetermin 2 und 100% bis zum Abgabetermin 3 einzureichen. Die eingereichten Quotenerklärungen, die eine Abgabenerklärung für die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten, sind für Zwecke der Berechnung der noch einzureichenden Quotenerklärungen gemäß Abs. 2 zu berücksichtigen.Von den Quotenerklärungen, die eine Abgabenerklärung für die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten, sind mindestens 50% bis zum Abgabetermin 2 und 100% bis zum Abgabetermin 3 einzureichen. Die eingereichten Quotenerklärungen, die eine Abgabenerklärung für die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten, sind für Zwecke der Berechnung der noch einzureichenden Quotenerklärungen gemäß Absatz 2, zu berücksichtigen.
(1)Absatz eins,Neben der Abberufung in Folge der Nichteinhaltung von Abgabeterminen (§ 6) kann das Finanzamt Quotenerklärungen unter Setzung einer Frist von zwei Monaten abberufen, wenn dies für zumindest eine der folgenden Amtshandlungen erforderlich ist:Neben der Abberufung in Folge der Nichteinhaltung von Abgabeterminen (Paragraph 6,) kann das Finanzamt Quotenerklärungen unter Setzung einer Frist von zwei Monaten abberufen, wenn dies für zumindest eine der folgenden Amtshandlungen erforderlich ist:
3.Ziffer 3ein Amtshilfe- oder Rechtshilfeverfahren oder eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit nach dem Recht der Europäischen Union;
4.Ziffer 4eine Gegenberichtigung anlässlich einer Verrechnungspreiskorrektur;
5.Ziffer 5in den Fällen des § 99 Abs. 2 FinStrG.in den Fällen des Paragraph 99, Absatz 2, FinStrG.
(2)Absatz 2,Eine infolge einer anlassbezogenen Abberufung eingereichte Quotenerklärung ist für die Berechnung der noch einzureichenden Quotenerklärungen (§ 4 Abs. 2 und Abs. 3) zum nächsten Abgabetermin zu berücksichtigen.Eine infolge einer anlassbezogenen Abberufung eingereichte Quotenerklärung ist für die Berechnung der noch einzureichenden Quotenerklärungen (Paragraph 4, Absatz 2 und Absatz 3,) zum nächsten Abgabetermin zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Wurde die Quotenerklärung infolge einer anlassbezogenen Abberufung gemäß Abs. 1 nicht eingereicht, hat das Finanzamt die betroffene Steuernummer ohne Setzung einer Nachfrist mit einer nur das Verfahren betreffenden Verfügung von der Quotenregelung auszuscheiden. § 3 Abs. 3 gilt sinngemäß. Nach Ausscheiden der Steuernummer aus der Quotenregelung kann das Finanzamt die Festsetzung einer Zwangsstrafe (§ 111 BAO) gegen den Abgabepflichtigen androhen.Wurde die Quotenerklärung infolge einer anlassbezogenen Abberufung gemäß Absatz eins, nicht eingereicht, hat das Finanzamt die betroffene Steuernummer ohne Setzung einer Nachfrist mit einer nur das Verfahren betreffenden Verfügung von der Quotenregelung auszuscheiden. Paragraph 3, Absatz 3, gilt sinngemäß. Nach Ausscheiden der Steuernummer aus der Quotenregelung kann das Finanzamt die Festsetzung einer Zwangsstrafe (Paragraph 111, BAO) gegen den Abgabepflichtigen androhen.
(1)Absatz eins,Wurde die Quote zu den in § 4 Abs. 2 genannten Abgabeterminen 1, 2, 3 oder 4 nicht vollständig erfüllt, gilt Folgendes:Wurde die Quote zu den in Paragraph 4, Absatz 2, genannten Abgabeterminen 1, 2, 3 oder 4 nicht vollständig erfüllt, gilt Folgendes:
1.Ziffer einsWurde die Quote zum ersten Mal oder zum zweiten Mal in Folge zum jeweiligen Abgabetermin nicht vollständig erfüllt, hat das Finanzamt den Vertreter zu verwarnen.
2.Ziffer 2Wurde die Quote zum dritten Mal in Folge zum jeweiligen Abgabetermin nicht vollständig erfüllt, hat das Finanzamt dem Vertreter die Abberufung aller noch einzureichenden Quotenerklärungen anzudrohen.
3.Ziffer 3Wurde die Quote zum vierten Mal in Folge zum jeweiligen Abgabetermin nicht vollständig erfüllt, hat das Finanzamt alle noch einzureichenden Quotenerklärungen mit Frist bis zum nächsten Abgabetermin abzuberufen. Zusätzlich kann das Finanzamt die Festsetzung einer einmaligen Zwangsstrafe gegen den Vertreter androhen.
(2)Absatz 2,Wurde die Quote zu dem in § 4 Abs. 2 genannten Abgabetermin 5 nicht zu 100% erfüllt und ist eine Abberufung gemäß Abs. 1 Z 3 nicht erfolgt, hat das Finanzamt eine einheitliche Nachfrist für die Einreichung aller bei diesem noch einzureichenden Quotenerklärungen bis zum 30. Juni des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres zu setzen. Außerdem hat das Finanzamt in diesen Fällen alle noch einzureichenden Quotenerklärungen bis zu dieser Frist abzuberufen. Zusätzlich kann das Finanzamt die Festsetzung einer einmaligen Zwangsstrafe gegen den Vertreter androhen.Wurde die Quote zu dem in Paragraph 4, Absatz 2, genannten Abgabetermin 5 nicht zu 100% erfüllt und ist eine Abberufung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, nicht erfolgt, hat das Finanzamt eine einheitliche Nachfrist für die Einreichung aller bei diesem noch einzureichenden Quotenerklärungen bis zum 30. Juni des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres zu setzen. Außerdem hat das Finanzamt in diesen Fällen alle noch einzureichenden Quotenerklärungen bis zu dieser Frist abzuberufen. Zusätzlich kann das Finanzamt die Festsetzung einer einmaligen Zwangsstrafe gegen den Vertreter androhen.
(3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 1 und Abs. 2 gilt für Quotenerklärungen, die eine Abgabenerklärung für die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten, Folgendes:Abweichend von Absatz eins und Absatz 2, gilt für Quotenerklärungen, die eine Abgabenerklärung für die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten, Folgendes:
1.Ziffer einsWurden zum Abgabetermin 2 nicht 50% dieser Quotenerklärungen eingereicht, hat das Finanzamt alle noch einzureichenden Quotenerklärungen, die eine Abgabenerklärung für die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten, mit Frist bis zum Abgabetermin 3 abzuberufen. Zusätzlich kann das Finanzamt die Festsetzung einer einmaligen Zwangsstrafe gegen den Vertreter androhen.
2.Ziffer 2Wurden zum Abgabetermin 3 nicht 100% der Quotenerklärungen, die eine Abgabenerklärung für die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten, eingereicht und ist eine Abberufung gemäß Z 1 nicht erfolgt, hat das Finanzamt alle noch einzureichenden Quotenerklärungen bis zum Abgabetermin 4 abzuberufen. Zusätzlich kann das Finanzamt die Festsetzung einer einmaligen Zwangsstrafe gegen den Vertreter androhen.Wurden zum Abgabetermin 3 nicht 100% der Quotenerklärungen, die eine Abgabenerklärung für die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten, eingereicht und ist eine Abberufung gemäß Ziffer eins, nicht erfolgt, hat das Finanzamt alle noch einzureichenden Quotenerklärungen bis zum Abgabetermin 4 abzuberufen. Zusätzlich kann das Finanzamt die Festsetzung einer einmaligen Zwangsstrafe gegen den Vertreter androhen.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 146/2024)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2024,)
(1)Absatz eins,Das Finanzamt hat den Vertreter auf die mögliche Konsequenz eines Ausschlusses von der Quotenregelung hinzuweisen, wenn die Quote nach dem Abgabetermin 5 bzw. im Fall der Gewährung einer Nachfrist nach dem 30. Juni des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres nicht zu 100% erfüllt wurde, aber für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum erfüllt war.
(2)Absatz 2,Das Finanzamt kann den Vertreter für einen Veranlagungszeitraum, für den die Frist für die Anmeldung zur Quotenregelung (§ 2 Abs. 1) noch nicht abgelaufen ist, von der Quotenregelung ausschließen, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:Das Finanzamt kann den Vertreter für einen Veranlagungszeitraum, für den die Frist für die Anmeldung zur Quotenregelung (Paragraph 2, Absatz eins,) noch nicht abgelaufen ist, von der Quotenregelung ausschließen, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:
1.Ziffer einsDer Vertreter hat die Quote bis zum Ablauf der bis 30. Juni des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres gesetzten Nachfrist jeweils in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren nicht zu 100% erfüllt.
2.Ziffer 2Der Vertreter hat die Quote bis zum Ablauf von Abgabetermin 5 jeweils in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren nicht zu 100% erfüllt und das Finanzamt hat in beiden Kalenderjahren keine Nachfrist gewährt.
3.Ziffer 3Der Vertreter hat, wenn das Finanzamt in bloß einem von zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren eine Nachfrist bis 30. Juni des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres gewährt hat, die Quote in diesem Kalenderjahr bis zum Ablauf der Nachfrist und im anderen der beiden Kalenderjahre bis zum Ablauf von Abgabetermin 5 nicht zu 100% erfüllt.
(1)Absatz eins,Wird in dieser Verordnung auf andere Bundesgesetze verwiesen, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
1.Ziffer einsBundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung BGBl. I Nr. 201/2023,Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 201 aus 2023,,
2.Ziffer 2Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung BGBl. I Nr. 36/2024,Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2024,,
3.Ziffer 3Europäisches Rechtsanwaltsgesetz – EIRAG, BGBl. I Nr. 27/2000, in der Fassung BGBl. I Nr. 157/2020,Europäisches Rechtsanwaltsgesetz – EIRAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2000,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2020,,
4.Ziffer 4Finanzstrafgesetz – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2024,Finanzstrafgesetz – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2024,,
5.Ziffer 5Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 – GenRevG 1997, BGBl. I Nr. 127/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 26/2021,Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 – GenRevG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2021,,
6.Ziffer 6Notariatsordnung – NO, RGBl. Nr. 75/1871, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2022,Notariatsordnung – NO, RGBl. Nr. 75 aus 1871,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2022,,
7.Ziffer 7Rechtsanwaltsordnung – RAO, RGBl. Nr. 96/1868, in der Fassung BGBl. I Nr. 39/2023,Rechtsanwaltsordnung – RAO, RGBl. Nr. 96 aus 1868,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2023,,
8.Ziffer 8Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 – WTBG 2017, BGBl. I Nr. 137/2017, in der Fassung BGBl. I Nr. 42/2023.Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 – WTBG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2023,.
(2)Absatz 2,Die Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 15. Februar 1928 über die Einrichtung und Führung der Verzeichnisse der Notare und Notariatskandidaten, BGBl. Nr. 47/1928, ist in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2005 anzuwenden.Die Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 15. Februar 1928 über die Einrichtung und Führung der Verzeichnisse der Notare und Notariatskandidaten, Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1928,, ist in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2005, anzuwenden.
(1)Absatz eins,Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist erstmalig auf Abgabenerklärungen anzuwenden, die einen Veranlagungszeitraum betreffen, der nach dem 31. Dezember 2022 endet.
(2)Absatz 2,§ 1 Z 4, § 2 Abs. 1, 3 und 5, § 3 Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2 und 3, § 8 und § 10, jeweils in der Fassung des BGBl. II Nr. 146/2024 treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft und sind erstmalig auf Abgabenerklärungen anzuwenden, die einen Veranlagungszeitraum betreffen, der nach dem 31. Dezember 2022 endet.Paragraph eins, Ziffer 4,, Paragraph 2, Absatz eins, 3 und 5, Paragraph 3, Absatz 2 und 3, Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 6, Absatz 2 und 3, Paragraph 8 und Paragraph 10,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2024, treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft und sind erstmalig auf Abgabenerklärungen anzuwenden, die einen Veranlagungszeitraum betreffen, der nach dem 31. Dezember 2022 endet.