Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Neben der Abberufung in Folge der Nichteinhaltung von Abgabeterminen (§ 6) kann das Finanzamt Quotenerklärungen unter Setzung einer Frist von zwei Monaten abberufen, wenn dies für zumindest eine der folgenden Amtshandlungen erforderlich ist:Neben der Abberufung in Folge der Nichteinhaltung von Abgabeterminen (Paragraph 6,) kann das Finanzamt Quotenerklärungen unter Setzung einer Frist von zwei Monaten abberufen, wenn dies für zumindest eine der folgenden Amtshandlungen erforderlich ist:
3.Ziffer 3ein Amtshilfe- oder Rechtshilfeverfahren oder eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit nach dem Recht der Europäischen Union;
4.Ziffer 4eine Gegenberichtigung anlässlich einer Verrechnungspreiskorrektur;
5.Ziffer 5in den Fällen des § 99 Abs. 2 FinStrG.in den Fällen des Paragraph 99, Absatz 2, FinStrG.
(2)Absatz 2,Eine infolge einer anlassbezogenen Abberufung eingereichte Quotenerklärung ist für die Berechnung der noch einzureichenden Quotenerklärungen (§ 4 Abs. 2 und Abs. 3) zum nächsten Abgabetermin zu berücksichtigen.Eine infolge einer anlassbezogenen Abberufung eingereichte Quotenerklärung ist für die Berechnung der noch einzureichenden Quotenerklärungen (Paragraph 4, Absatz 2 und Absatz 3,) zum nächsten Abgabetermin zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Wurde die Quotenerklärung infolge einer anlassbezogenen Abberufung gemäß Abs. 1 nicht eingereicht, hat das Finanzamt die betroffene Steuernummer ohne Setzung einer Nachfrist mit einer nur das Verfahren betreffenden Verfügung von der Quotenregelung auszuscheiden. § 3 Abs. 3 gilt sinngemäß. Nach Ausscheiden der Steuernummer aus der Quotenregelung kann das Finanzamt die Festsetzung einer Zwangsstrafe (§ 111 BAO) gegen den Abgabepflichtigen androhen.Wurde die Quotenerklärung infolge einer anlassbezogenen Abberufung gemäß Absatz eins, nicht eingereicht, hat das Finanzamt die betroffene Steuernummer ohne Setzung einer Nachfrist mit einer nur das Verfahren betreffenden Verfügung von der Quotenregelung auszuscheiden. Paragraph 3, Absatz 3, gilt sinngemäß. Nach Ausscheiden der Steuernummer aus der Quotenregelung kann das Finanzamt die Festsetzung einer Zwangsstrafe (Paragraph 111, BAO) gegen den Abgabepflichtigen androhen.
In Kraft seit 12.06.2024 bis 31.12.9999
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